Schwarzstrafen

FEHLURTEILE UND IHRE GRÜNDE

Rechtsbeugung: Straftaten der Anklagenden und Richtenden


1. Einleitung
2. Fehlerhafte Ermittlungen und Beweisaufnahme
3. Äußere, u.a. politische Beeinflussung
4. Rahmenbedingungen
5. Brutal, aber häufig: Irrtum bei Todesstrafe und lange Freiheitsstrafen
6. Rechtsbeugung: Straftaten der Anklagenden und Richtenden
7. Gerichtete Justiz
8. Auf verlorenem Posten: Zeug*in vor Gericht
9. Links

StGB § 339 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

*Der Begriff "Partei" bezieht sich hier auf Rechtspartei (also eine beteiligte Seite an einem Rechtsverfahren)

Die Vorstellung ist eigentlich absurd: Ein Strafverfahren gegen eineN RichterIn? Das ginge ja nur vor Gericht - also vor KollegInnen, eventuell ist die anzuklagende Person Dienstvorgesetzte? Was schon seltsam erscheint, ist es in der Praxis auch. Genauso wie bei Befangenheitsantrag, wo auch KollegInnen über eineN RichterIn, eventuell den eigenen Dienstvorgesetzten entscheiden, wird auch hier eine Krähe der anderen kein Auge aushacken. Straftaten von Justiz-, Polizei- und sonstigen Obrigkeitsangehörigen werden immer vertuscht oder bleiben ohne Folgen.

Falschaussagen, falsche Verdächtigungen und Straftaten im Verlauf von Gerichtsverhandlungen
Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München
Die Strafprozessordnung verpflichtet die anwesenden Vertreter der Staatsanwaltschaft in solchen Fällen unmissverständlich, entsprechende Einlassungen wörtlich protokollieren zu lassen, damit sie später Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen werden können. ... (S. 175)
Nach meiner Erfahrung ist unsere Justiz nicht in der Lage, eigenes Fehlverhalten nach den Grundsätzen rechtsstaatlicher Maßstäbe zu behandeln. (S. 277)


Dr. Egon Schneider „Richter und Anwalt“ in ZAP Nr. 1 vom 9.1.1992:
Selbst wenn er (der Richter) grobe und gröbste Fehler begeht, ist er für die Folgen nicht verantwortlich. Dafür sorgt § 839 Abs. 2 S. 1 BGB und die schützende weite Auslegung dieser Vorschrift durch die Judikatur.

Leipziger Kommentar (zum Strafgesetzbuch), 10. Auflage 1982, § 336 StGB (Rechts-Beugung; jetzt § 339), Rdnr. 3:
Dass die Rechtsbeugung ein sehr selten begangenes Delikt sei, wird oft behauptet, ist aber leider eine schon nicht mehr fromme Selbsttäuschung; richtig ist, dass sie nur selten strafrechtlich verfolgt und noch seltener rechtskräftig verurteilt wird.
Die Behandlung des § 336 in der Rechtslehre krankt vielfach daran, dass sich die Autoren in allgemeinen Ausführungen zum ,Wesen‘ der Rechtsbeugung und ähnlichem ergehen, ohne von den praktischen Fällen Notiz zu nehmen.


Aus „Rechtsstaat im Verzug von Ethel Leonore Behrendt, Selbstverlag 1981:
Diese Vorschrift (§ 336 StGB) entbehrt in der Bundesrepublik Deutschland jeglicher Rechtspraxis. Nicht ein einziger Fall einer Verurteilung eines Juristen wegen Rechtsbeugung erhellt aus den Kommentaren; wo es zur Anklage kam wurde freigesprochen – von Juristen.
Da könnte theoretisch im Einzelfall noch so vieles zusammenkommen an Fakten, die den Vorsatz – Wissen und Wollen – der Verhinderung richtigen Rechtsspruchs tragen: Der Vorwurf der Rechtsbeugung muss kein Jurist fürchten. Was in einem Mordprozess die Indizienkette ,lückenlos‘ macht, hätte als Argumentation bei § 336 StGB keine Chance.


Da zudem RichterInnen auch rechtschaffende Instanz sind (Urteile als Richtschnur für das Urteilen sowie "Richterrecht"), hat es sogar im Laufe der Rechtsgeschichte Versuche gegeben, mit höchstrichterlichen Urteilen über die Rechtsbeugung erwünschte Karrieren zu fördern (Nazi-Richter) und unerwünschte zu kappen (DDR-Richter). Das soll hier am Beginn stehen - es ist nicht unbedeutend für die Politisierung einer Rechtsbeugungs-Anzeige und deren zu erwartender Einstellung durch die Staatsanwaltschaft.

  • Kritischer Text zur Rechtsbeugung zum Schutz der (Nazi-)Rechtsbeugung durch die (Ex-)Nazis im Bundesgerichtshof

Im Original: Zur aktuellen Beugungen der Rechtsbeugung ...
Aus der VGR INFORMATION Nr. 1 5/2009:
Gesetzwidrige Einschränkung des § 339 StGB und des § 26 Abs. 2 DRiG durch den Bundesgerichtshof
Ein wesentliches Element der funktionierenden, repräsentativen Demokratie und damit des Rechtsstaates ist die Gewaltentrennung. Gemäß demokratischem Selbstverständnis sollen die staatlichen Gewalten (gesetzgebende, gesetzesvollziehende und rechtsprechende Gewalt) sich gegenseitig kontrollieren. Die gegenseitige Kontrolle soll die Mäßigung der Staatsgewalten bewirken. Bezogen auf die Rechtsprechung bedeutet dies, dass deren Kontrolle die Bürgerin/den Bürger vor richterlicher Willkür und/oder vor Fehlentscheidungen schützen soll.
Im Gegensatz zur gesetzgebenden und zur gesetzesvollziehenden Gewalt ist die rechtsprechende Gewalt (die Rechtsprechung) keiner direkten Kontrolle ausgesetzt. Sie kontrolliert sich selber; sie ist hinsichtlich des Richterrechtes Richter in eigener Sache. Offenbar geht dies über ihre Kraft. Die der Rechtsprechung auferlegte Selbstkontrolle dienen hauptsächlich folgende Vorschriften: 1. § 339 Strafgesetzbuch (Rechtsbeugung)
2. § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz (Dienstaufsicht)
Gemäß Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Letztverbindliche Instanz für die zur Auslegung und Anwendung dieser beiden gesetzlichen Vorschriften ist der Bundesgerichtshof (BGH). Die folgenden Ausführungen beweisen, dass der BGH diese Rechtsnormen gesetzwidrig auslegt und anwendet, so dass sie nur noch sehr eingeschränkt wirken können.

1. Gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des § 339 StGB (Rechtsbeugung)
Die Professoren Bemmann, Seebode und Spendel werfen dem BGH als höchstem Strafgericht unseres Landes in der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1997, Seiten 307f, vor, diese Strafvorschrift gesetzwidrig einzuschränken. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH soll nur der "elementare", also der "schwerwiegende" Rechtsbruch den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen und damit strafbar sein. Dies, so die drei Professoren, missachtet den Gesetzeswortlaut.
Die einschränkende, gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des § 339 StGB hat dazu geführt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland nur wenige Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt worden sind. Diese gesetzwidrige Spruchpraxis des BGH hat die abschreckende Wirkung dieser Strafvorschrift nahezu ausgehöhlt und zu einem Selbstschutz richterlichen Fehlverhaltens geführt. Professor Spendel kommentiert das Ergebnis dieser gesetzwidrigen Auslegung und Anwendung im Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1988, § 336 (§ 339), Randnummer 3, zutreffend wie folgt:
"Daß die Rechtsbeugung ein sehr selten begangenes Delikt sei, wird oft behauptet, ist aber leider eine schon nicht mehr fromme Selbsttäuschung; richtig ist, dass sie nur selten strafrechtlich verfolgt und noch seltener rechtskräftig verurteilt wird."
Die zuvor genannten Professoren schlagen daher in der ZRP 1997, 307f vor, um dem BGH die gesetzwidrige Auslegung und Anwendung dieser Strafvorschrift unmöglich zu machen, auch die minder schwere Rechtsbeugung zu bestrafen, und zwar mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Politik wäre im Interesse der sachgerechten Rechtspflege (des Rechtsstaates) verpflichtet, diesen dringend nötigen Reformvorschlag zu verwirklichen.

2. Gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des § 26 Abs. 2 DRiG (Dienstaufsicht
Gemäß ständiger BGH Rechtsprechung unterliegt der Kernbereich der richterlichen Tätigkeit nur dann der Dienstaufsicht, wenn es sich um eine offensichtliche Fehlentscheidung (Fehlurteil) handelt (BGHZ 70, Seite 4). Der BGH Richter a.D. Dr. Herbert Arndt hat in der Deutschen Richterzeitung (DRiZ) 1978, Seite 78, darauf hingewiesen, dass die "Offensichtlichkeit" im Gesetz keine Stütze findet. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift durch den BGH verstößt gegen den Gesetzeswortlaut, und ist somit gesetzwidrig. Dr. Arndt schreibt in seinem Aufsatz "Grenzen der Dienstaufsicht über Richter" (DRiZ 1974, Seiten 248ff) auf Seite 251: "Der Richter ist an Gesetz und Recht gebunden; verletzt er das Gesetz, dann verletzt er seine Pflichten." Die Dienstaufsicht wäre gemäß Dr. Arndt verpflichtet, nicht nur die Beschwerde über eine offensichtliche, sondern über jede gesetzwidrige Entscheidung zu prüfen und ggfs. Vorhalt und Ermahnung auszusprechen, wie dies § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz (DRiG) vorschreibt.
Nach unseren Erfahrungen sind die Gerichtspräsidenten nicht einmal bereit, Beschwerden über offensichtliche Fehlentscheidungen zu bearbeiten. Sie teilen dem Beschwerdeführer fast immer gesetzwidrig mit, sie dürften wegen der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) das Fehlurteil nicht bewerten. Wenn der Richter weiß, dass er für sein Fehlurteil noch nicht einmal ermahnt wird, wie es § 26 Abs. 2 DRiG vorsieht (Vorhalt und Ermahnung), von strafrechtlichen Konsequenzen ganz zu schweigen, dann wird er nachlässig und zugänglich für gesetzwidrige Einflüsse. Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Köln, RA Dr. Egon Schneider, beklagt in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 2005, Seite 49: "Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel."
Das Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern bestätigt die Erkenntnis, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann. Wir fordern deshalb, die Dienstaufsicht über Richter den Gerichtspräsidenten zu entziehen und sie auf einen von den Gerichtspräsidenten unabhängigen Justizombudsmann wie in Schweden zu übertragen. Die Politik wäre verpflichtet, diese Gesetzesvorschrift im vorgeschlagenen Sinne zu ändern.
Die durch den BGH gesetzwidrig ausgelegten und somit gegen das Gesetz angewendeten beiden Vorschriften verstoßen nicht nur gegen deren Gesetzeswortlaut, sondern auch gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist. Dadurch wird die der rechtsprechenden Gewalt auferlegte Selbstkontrolle fast beseitigt. Eine solche Rechtsprechung ist der sogenannten "doppelten Rechtsordnung" zuzuordnen. Sich selbst und die Seinen misst die Rechtsprechung mit ganz anderen Maßstäben als Außenstehende.
Der sehr bedenkliche Zustand der Rechtsprechung hat unseres Erachtens seine hauptsächliche Ursache in der fehlenden Selbstkontrolle der Rechtsprechung. RA Dr. Egon Schneider berichtet in der ZAP vom 24.3.1999, ZAP Report: Justizspiegel, dass er von Anwälten so viele Berichte über Fehlentscheidungen der Gerichte erhalten hat und noch erhält, dass es von der Menge her fast möglich wäre, eine "Zeitschrift für Justizunrecht" zu füllen. Diese BGH Rechtsprechung beschädigt den Rechtsstaat und damit einen Teil der demokratischen Ordnung. Auch für die Rechtsprechung gilt: Unkontrollierte Macht korrumpiert.


Nach 1945: Rechtsbeugung zum Schutz der Rechtsbeuger - Nazi-Richter nicht verfolgt!

Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 125 f.)
"Rechtsbeugung begeht nur der Amtsträger, der sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt", heißt es in einem BGH-Urteil von 1996.
Was bedeutet das? Ein Einbrecher begeht seine Tat vorsätzlich, weil er - natürlich - mit seinem Einbruch erfolgreich sein will. Beim Tatbestand der Rechtsbeugung ist vorsätzliches Handeln so einfach nicht nachzuweisen. Selbstverständlich beugt niemand das Recht um der Rechtsbeugung willen. Und auch die Tatsache, dass ein Richter den "Erfolg" seiner Straftat zwar nicht direkt erstrebt, ihn aber doch als Folge seiner Entscheidung voraussieht und zumindest billigend in Kauf nimmt, ist nur schwerlich zu beweisen. Kaum jemand denkt bewusst: "Wahrscheinlich ist das gerade eine Rechtsbeugung hier, aber egal, ich finde eben, der Mann gehört lebenslang hinter Gitter." Subjektiv ist ein Richter ja gerade davon überzeugt, den Angeklagten aufgrund einer völlig korrekten Beweiswürdigung und in seinen Augen aus guten Gründen zu verurteilen.
Darin kann er natürlich irren. Von keinem menschlichen Urteil lässt sich schließlich fordern, es müsse unter allen Umständen und objektiv frei von Irrtümern sein. Dass ein Gericht nach sorgfältigster Prüfung aller verfügbaren Beweismittel zu seinem Urteil kommt, muss daher genügen. Die herrschende Rechtsprechung zieht die Grenzen dieser Sorgfalt allerdings ziemlich weit. Kommt es bei der Würdigung von Beweisen zu Überinterpretationen, Fehlern oder Verdrehungen, so wird ein Staatsanwalt oder Richter das fast immer als freie Beweiswürdigung und nicht als wissentliche oder billigende Rechtsbeugung werten. Faktisch läuft der Paragraph 336 des Strafgesetzbuches somit mehr oder weniger ins Leere; eine Anklage, erst recht eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung ist so gut wie ausgeschlossen.


Rechtsbeugung wurde ausgehöhlt, um Nazi-Richter in die BRD bruchlos zu übernehmen!
Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 272)
Ein wichtiger Baustein dazu war die Aushöhlung des Straftatbestands der Rechtsbeugung. Statt den Mut und die Kraft zu einer Selbstreinigung der Justiz aufzubringen und die schweren Rechtsbeugungen ihrer braunen Berufskollegen angemessen hart zu bestrafen, war die bundesdeutsche Justiz nach 1945 mehr und mehr bestrebt, den entsprechenden Paragraphen 336 des Strafgesetzbuches immer restriktiver auszulegen. Bis heute wird durch diese Erblast eine effektive Selbstkontrolle und Selbstkorrektur der Justiz verhindert. Es ist an der Zeit, dass diese Last der Geschichte endlich abgelegt wird - indem man den Paragraphen 336 wieder zu einem Instrument des deutschen Rechtsstaates macht, mit dessen Hilfe die richterliche Rechtsbeugung im konkreten Fall tatsächlich anklagbar - und sogar bestrafbar - wird.

Im Original: Veränderung, um DDR-Richter doch loszuwerden ...
DDR-Richtern muss klar gewesen sein, was für Nazi-Richter nicht gegolten hatte ...
Aus dem BVerfG vom 7.4.1998 (Aktenzeichen: 2 BvR 2560/95) im ARD-Rechtsratgeber
DDR-Richter sind wegen Rechtsbeugung strafbar, wenn sie das Strafrecht ”überdehnt” haben. Dies ist der Fall, wenn sie entweder Verhaltensweisen bestraften, die eigentlich von den Straftatbeständen gar nicht erfasst wurden, oder grob ungerechte, weil viel zu hohe Strafen verhängten.
Eine DDR-Richterin hatte 1982 einen Mann wegen staatsfeindlicher Hetze zu acht Jahren Gefängnis verurteilt, weil er eine in der BRD gedruckte Zeitschrift verbreitet hatte. Andere Opfer hatten 1983 die Vertretung der BRD in der DDR aufgesucht, Ausreiseanträge gestellt, sich beim ZDF in Ostberlin über Ausreisemöglichkeiten informiert oder die Stadt Dortmund um eine Taxikonzession ersucht. Dafür verhängte die Richterin wegen landesverräterischer Nachrichtenübermittlung und Agententätigkeit Freiheitsstrafen von jeweils über zwei Jahren. Nun wurde sie selbst wegen Rechtsbeugung zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Urteile seien unerträgliche Willkürakte und offensichtlich schwere Menschenrechtsverletzungen, stellte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil fest.
Dagegen legte die Ex-Richterin vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Diese wurde aber nicht zur Entscheidung angenommen, da sie weder grundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg habe. Die Richterin hatte gerügt, dass mit ihrer Verurteilung gegen das sog. Rückwirkungsverbot des Artikels 103 des Grundgesetzes verstoßen worden sei. Dieses Verbot besagt, dass ein Verhalten nur bestraft werden kann, wenn es schon vor Begehung der Tat ein Gesetz gab, das diese Verhaltensweise mit Strafe bedrohte. Da die Richterin aber nach damals geltendem DDR-Recht wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde, war dieser Einwand nicht stichhaltig. Die Richterin versuchte ferner geltend zu machen, dass die von ihr verhängten Strafen damals der üblichen Rechtspraxis und -auslegung entsprochen hätten. Deshalb werde auch gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, wenn man das DDR-Strafrecht nun nach rechtsstaatlichen Grundsätzen interpretiere und ihr vorwerfe, sie habe das nicht getan und dadurch das Recht gebeugt. Hierzu stellte das Bundesverfassungsgericht fest, auf die übliche Staatspraxis in der DDR und den Schutz durch das Rückwirkungsverbot könnten sich DDR-Richter nicht berufen, wenn sie durch die Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ”schwerstes kriminelles Unrecht” begangen hätten. Schließlich brachte die Richterin vor, ihre Verurteilung verstoße gegen den Grundsatz ”Keine Strafe ohne Schuld”. (Es fragt sich, woher die Dame solch profunde Rechtskenntnisse auf einmal nimmt...) Sie habe damals nicht erkennen können, dass sie Unrechtsurteile fällte. Das glaubten ihr die Verfassungsrichter nicht. Sie folgten vielmehr der Ansicht des Bundesgerichtshofs, wonach ”es (...) von vornherein kaum vorstellbar (erscheine), dass einem Berufsrichter die evidente Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung in diesen Fällen verborgen geblieben sein könnte.”


Kommentare

Aus Kindhäuser, Urs (2002): "Strafgesetzbuch. Lehr- und Praxiskommentar", Nomos Baden-Baden (zu § 336)
Die Vorschrift dient ... dem Schutz der (inländischen) Rechtspflege bei ihrer Aufgabe, richtiges Recht zu sprechen ... (Rdnr. 1)

Wer kann RechtsbeugerIn sein? (Rdnr. 4)
Die Tätigkeit eines nichtrichterlichen Amtsträgers ist nur einschlägig, wenn sie mit der eines Richters vergleichbar ist (BGHSt 34, 146; 38. 381 [382]). Maßgeblich ist dabei neben der vollständig förmlichen Ausgestaltung des Verfahrens vor allem, dass der Entscheidende einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt (BGHSt 40, 169 [177]; 41, 247 [249]), eine unparteiische Stellung bekleidet, eine für das Verfahren maßgebliche Leitungs- und Entscheidungsbefugnis besitzt und Recht autoritativ durchzusetzen hat; völlige Weisungsfreiheit ist dagegen nicht erforderlich. Beispiele: Rechtspfleger bei der selbständigen Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ... Staatsanwalt bei Anklageerhebungen, Einstellungsverfügungen, Anträgen auf Erlass eines Haftbefehls ... Amtsträger, der im Bußgeldverfahren über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zu entscheiden hat.

Was ist Rechtsbeugung? (Rdnr 6)
Die Tathandlung ist als Beugung des Rechts umschrieben. Hierunter ist die Verletzung des geltenden materiellen oder prozessualen Rechts zu verstehen. Dies kann durch unrichtige Rechtsanwendung oder Ermessensmissbrauch, aber auch durch falsche Sachverhaltsfeststellungen geschehen. Die Rechtsverletzung kann aktiv, aber auch durch Unterlassen erfolgen. Verfahrensverstöße müssen Auswirkungen auf die Endentscheidung haben ...

Doch im Genauen ist es umstritten - vor allem der BGH hat den Tatbestand stark eingeschränkt (Rdnr 7 ff.)
Die Voraussetzungen, unter denen eine unrichtige Rechtsanwendung als tatbestandsmäßige Rechtsbeugung anzusehen ist, sind umstritten:
Die sog. subjektive Theorie stellt darauf ab, ob der Täter gegen seine Rechtsüberzeugung verstößt (Surstedt Heinitz-FS 427 [429]). (Rdnr 8)
Nach der sog. objektiven Theorie ist dies der Fall, wenn sich die Entscheidung nicht mehr im Rahmen des objektiv noch rechtlich Vertretbaren bewegt (vgl. KG NStZ 1988,557; Bemnzann GA 1969,65 ff.; Lackner/Kiihl Rn. 5; LK-Spende1 Rn. 36 ff.). (Rdnr 9)
Nach der (vermittelnden) sog. Pflichtwidrigkeitstheorie beugt der Täter das Recht, wenn er gegen die ihm obliegenden Amtspflichten verstößt. Anders als bei der objektiven Theorie ist demnach eine Rechtsbeugung auch dann anzunehmen, wenn sich die Entscheidung zwar noch im Rahmen des rechtlich Vertretbaren bewegt, aber aus sachfremden Erwägungen heraus getroffen wird (SK-Rudolphi Rn. 13 ff.; Behrendt JUS 1989, 945 [948 f.]; Wugner, Amtsverbrechen, 1975, 195). (Rdnr 10)
Der BGH vertritt eine erheblich eingeengte objektive Theorie, indem er einen "elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege" verlangt. Dass eine Entscheidung nur unvertretbar ist, soll noch nicht ausreichen. Vielmehr sei erforderlich, dass sich der Amtsträger "bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" (BGHSt 41, 247 [251]; 42, 343 [345]; BGH NJW 1998, 248 [249]). (Rdnr 11)
Das letzte ist regelmäßig schwer nachzuweisen. Anders als bei anderen Delikten muss dem Richter nicht nur die Tat nachgewiesen werden sowie dass er bewusst, also nicht nur fahrlässig handelte. Sondern es muss nachgewiesen werden (meist lückenlos), dass er immer wusste, dass er Recht bricht. Das muss eineM MörderIn oder BankräuberIn nicht nachgewiesen werden - insofern ist die Rechtssprechung des BGH einmalig. Sie diente dem Schutz der Nazirichter, die folglich auch nicht wegen ihrer vielen Todesurteile und Rechtsbeugungen verurteilt werden konnten. Schließlich beriefen sie sich oft einfach darauf, gedacht zu haben, dass des Führers Wille als geltendes Recht anzusehen war und sie deshalb glaubten ...

Durch die Rechtsbeugung muss eine Partei ... begünstigt oder benachteiligt werden. Als Nachteile kommen neben Klageabweisungen oder Verurteilungen auch Verschlechterungen der Beweislage oder Eingriffe in Rechtsgüter in Betracht. (Rdnr 12)

Die Bestrafung eines Richters oder Amtsträgers ... ist wegen seiner Tätigkeit bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache nach anderen Vorschriften ... nur möglich, wenn zugleich die Voraussetzungen einer Rechtsbeugung erfüllt sind. (Rdnr. 14)
Also: Freiheitsberaubung durch Urteil oder Beschluss vor Gericht gilt nur dann, wenn auch eine Rechtsbeugung geschieht. Ein böser Trick, denn nun muss auch die Freiheitsberaubung den Kriterien standhalten, die zum Schutz der Nazirichter eingeführt wurden.

Aus Tröndle, "StGB", C.H.Beck
Handlungen, die den Prozessablauf steuern, reichen als Rechtsbeugung
Auch die Verletzung prozessualer Normen kann genügen ... Denn schon in der Leitung des Verfahrens kann die Rechtsstellung einer Partei verbessert oder verschlechtert werden; dadurch ist die Tat vollendet ... (Rdnr. 5)
Vorsatz ist erforderlich, nämlich das Bewußtsein, das Recht zugunsten oder zuungunsten einer Partei zu verletzen; einer besonderen Absicht bedarf es nicht, RG 25, 276; BGH 28. 11. 1978, 1 StR 250178, wo eine bewußte Benachteiligung freilich in einem Fall verneint wurde, in dem eine gesetzlich vorgeschriebene Ladung des Verteidigers absichtlich unterblieb. Jedoch steht die Vorstellung „das Richtige zu tun" bei schwerwiegender Entfernung vom Gesetz dem direkten Vorsatz nicht entgegen, BGH 32, 360; Schmidt LM Nr. I; Fezer NStZ 86, 29; Spendcl JR 85, 485. Seit dem EGStGB (oben 1) genügt bedingter Vorsatz (Maiwald JUS 77, 357; LK 77; SchSch 7; offen gelassen MDR(H) 78, 626). (Rdnr. 6)


Im Original: Urteile ...
Aus dem Urteil des BGH 5 StR 747/94 vom 16. November 1995
Rechtsbeugung, wenn Strafe willkürlich hart, d.h. unangemessen ist
Jede gerichtlich verhängte Strafe hat vor dem Willkürverbot nur Bestand, wenn sie noch in eine angemessenen Relation zum begangenen Unrecht bleibt. Die Idee der Gerechtigkeit fordert, daß Tatbestand und Rechtsfolge in einem sachgerechten Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 20, 323, 331); eine verhängte Strafe muß ein gerechtes Verhältnis zum Maß der Schuld des Täters einhalten (BVerfGE 45, 187, 260). Dieser Grundsatz folgt aus den allgemeinen Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 6, 389, 439). Er war als Verbot grausamen oder übermäßig harten Strafens von jeher ungeschriebener Grundsatz des deutschen Strafrechts (BGHSt 3, 110, 119; 10, 294, 301); er wurde bereits durch das MRG Nr. 1 Art. IV Ziff. 8 (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland (1944), S. 11) ausgesprochen. Verbindlich wurde das Verbot, "Strafen, die gegen das gerechte Maß oder die Menschlichkeit verstoßen", zu verhängen, durch die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats vom 20. Oktober 1945 (abgedr. u. a. HannRPfl 1945, 7) für alle vier Besatzungszonen.

Zur Frage, wann Rechtsbeugung anzunehmen ist
Angesichts der besonders hohen Anforderungen an den objektiven Rechtsbeugungstatbestand, der in Fällen der vorliegenden Art auf offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen durch unerträgliche Willkürakte beschränkt ist, erscheint es von vornherein kaum vorstellbar, daß einem Berufsrichter die evidente Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung verborgen geblieben sein kann.

Politische Justiz
Durch Willfährigkeit gegenüber den politischen Machthabern "abgestumpfte" Täter einer Rechtsbeugung sind hiernach nicht aus subjektiven Gründen straflos. Damit wird zugleich eine schwer erträgliche Besserstellung des Überzeugungstäters gegenüber denjenigen vermieden, die sich - wie der hiesige Angeklagte - nach Vereinnahmung durch eine Unrechtsjustiz letztlich bewußte Skrupel und ein Gefühl für Menschlichkeit erhalten haben. Ein Richter, der in blindem Gehorsam gegenüber staatlichen Machthabern meint, sich auch dann im Einklang mit Recht und Gesetz zu befinden, wenn er über die Grenzen des gesetzlich Zulässigen hinaus den Willen der Staatsführung vollzieht und dabei in der geschilderten Weise Menschenrechte verletzt, unterliegt keinem den Vorsatz berührenden Irrtum. Dasselbe gilt, wenn er auch Motiven der Staatsräson in einer Weise "Recht" spricht, welche die Grenzen aus ihm bekannten grundlegenden unverbrüchlichen Rechtsgrundsätzen offensichtlich überschreitet. Es kann dahinstehen, ob Vorstellungen dieser Art als Verbotsirrtum anzusehen sind; ein solcher wäre jedenfalls weder unvermeidbar noch jemals zur Strafrahmenverschiebung geeignet (vgl. Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -).

Zweierlei Maß: Nazi-Richter wurden immer freigesprochen ...
Der Senat verkennt nicht, daß Maßstäbe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland bei der Beurteilung von NS-Justizunrecht angewandt worden sind, weit weniger streng waren. Die Erkenntnis, daß eine Todesstrafe nur dann als nicht rechtsbeugerisch anzusehen ist, wenn sie der Bestrafung schwersten Unrechts dienen sollte, hätte in einer Vielzahl von Fällen zur Verurteilung von Richtern und Staatsanwälten des nationalsozialistischen Gewaltregimes führen müssen. Derartige Verurteilungen gibt es trotz des tausendfachen Mißbrauchs der Todesstrafe, namentlich in den Jahren 1939-1945, nur in sehr geringer Zahl (vgl. Spendel, Rechtsbeugung durch Rechtsprechung 1984 S. 17; Lamprecht NJW 1994, 562). ...
Beispiele für die dargestellte Problematik bietet namentlich auch die (insgesamt fehlgeschlagene) Auseinandersetzung mit der NS-Justiz. Die nationalsozialistische Gewaltherrschaft hatte eine "Perversion der Rechtsordnung" bewirkt, wie sie schlimmer kaum vorstellbar war (Spendel, Rechtsbeugung durch Rechtsprechung 1984 S. 3), und die damalige Rechtsprechung ist angesichts exzessiver Verhängung von Todesstrafen nicht zu Unrecht oft als "Blutjustiz" bezeichnet worden, obwohl die Korrumpierung von Justizangehörigem durch die Machthaber des NS-Regimes offenkundig war, haben sich bei der strafrechtlichen Verfolgung des NS-Unrechts auf diesem Gebiet erhebliche Schwierigkeiten ergeben (vgl. Gribbohm NJW 1988, 2842, 2843 ff.). Die vom Volksgerichtshof gefällten Todesurteile sind ungesühnt geblieben, keiner der am Volksgerichtshof tätigen Berufsrichter und Staatsanwälte wurde wegen Rechtsbeugung verurteilt, ebensowenig Richter der Sondergerichte und der Kriegsgerichte. Einen wesentlichen Anteil an dieser Entwicklung hatte nicht zuletzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl., BGHSt 10, 294; BGH NJW 1968, 1339, 1340; vgl. dazu LG Berlin DRiZ 1967, 390, 393, r. Sp.). Diese Rechtsprechung ist auf erhebliche Kritik gestoßen, die der Senat als berechtigt erachtet. Insgesamt neigt der Senat zu dem Befund, daß das Scheitern der Verfolgung von NS-Richtern vornehmlich durch eine zu weitgehende Einschränkung bei der Auslegung der subjektiven Voraussetzungen des Rechtsbeugungstatbestandes bedingt war (vgl. Spendel aaO S. 13, 69 f.). ...
Zu der Zeit, als der Angeklagte die Taten beging, für die er jetzt verurteilt wird, und noch später waren Richter der NS-Justiz, die Todesurteile gefällt hatten, aufgrund der bereits skizzierten überaus einschränkenden Auslegung und Anwendung des § 336 StGB von der bundesdeutschen Justiz nicht zur Verantwortung gezogen worden; sie waren hingegen teilweise sogar weiter in der Justiz tätig, zuweilen konnten sie auch in Staatsämtern Karriere machen (vgl. nur den Katalog zur Ausstellung "Im Namen des Deutschen Volkes" des Bundesministers der Justiz zu Justiz und Nationalsozialismus, 3. Aufl. 1994, S. 307 ff.). Hätte sich die Rechtsprechung schon damals bei der Prüfung richterlicher Verantwortung für Todesurteile an Kriterien orientiert, wie sie der Senat in seiner heutigen Entscheidung für Recht erkennt, hätte eine Vielzahl ehemaliger NS-Richter strafrechtlich wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Kapitalverbrechen zur Verantwortung gezogen werden müssen. Naheliegend wären viele von ihnen nicht anders, als es dem Angeklagten in diesem Verfahren widerfährt, entsprechend zu verurteilen gewesen, und zwar vielfach, wie die Erkenntnisse über die NS-Justiz erweisen, angesichts des Mißverhältnisses zwischen Todesurteil und abgeurteilter "Tat" wegen noch weit schwererer Fälle. Darin, daß dies nicht geschehen ist, liegt ein folgenschweres Versagen bundesdeutscher Strafjustiz. Dies kann selbstverständlich nicht dazu führen, das Verhalten des Angeklagten nun nach den gleichen zu engen Maßstäben zu beurteilen. Daß ihm gleichwohl eine grundlegend veränderte Haltung der Rechtsprechung, ohne die seine Verurteilung nicht möglich wäre, kaum als gerecht zu vermitteln sein dürfte, liegt nicht fern. Durch diese Umstände bestärkt, sieht der Senat allen Anlaß, die Strafrahmenwahl und die überaus milde Bestrafung hier unbeanstandet zu lassen.


Im Einzelfall und wenn es sich nicht mehr vertuschen lässt, bekommen auch mal Richter_innen eine Strafe. Ein solches Verfahren wird dann aber gleich dafür genutzt, die Gesamtkaste reinzuwaschen.
  • Bericht "Dessauer Richter zu Bewährungsstrafe verurteilt", auf: MDR, 16.7.2104

Das Schillurteil
Für die Strafverfolgung ist sind die Urteile gegen den damaligen Hamburger Richter Schill von Bedeutung. Der hatte eine Beschwerde gegen eine von ihm verhängte Ordnungshaft absichtlich verschleppt, um seinen Kontrahenten weiter "schmoren" zu lassen. Das wäre nicht nur Rechtsbeugung, sondern der Bundesgerichtshof legt fest, dass Rechtsbeugungen mit freiheitsentziehender Wirkung immer auch Freiheitsberaubung sei.
  • Das Landgericht Hamburg hatte Rechtsbeugung durch Unterlassen (Verschleppung der Beschwerde) bejaht. Dieses Urteil war zwar in der Revision durch das BGH (5 StR 92/01) aufgehoben worden, aber nur wegen Verfahrensmängeln bei der Prüfung, wieweit die zweitätige Verzögerung tatsächlich auf Absicht zurückzuführen sei. Im vorliegenden Verfahren hatte das Amtsgericht bereits zwei Tage lang die Beschwerde verschleppt und plante, diese gar nicht zu behandeln. Nach telefonischer Beschwerde plante das Amtsgericht, die Beschwerde so zu behandeln, dass nach insgesamt fünf (!) Tage diese erst bei dem zuständigen Gericht vorgelegen hätte. Das ist deutlich weitergehend als im verurteilten Fall von Richter Schill.
  • In der Revision des BGH hatte dieses im gleichen Urteil zudem die Revision der Staatsanwaltschaft anerkannt mit der Festlegung, dass bei Bejahung einer Rechtsbeugung auch die Freiheitsberaubung zu verurteilen sei.
  • Zudem legte der BGH fest, dass eine Anordnung freiheitsberaubender Maßnahmen sowohl hinsichtlich des Zustandekommens wie auch hinsichtlich der Aufrechterhaltung nun im Rahmen ordnungsgemäßer justizförmiger Verfahren möglich. Im vorliegenden Fall des Richters Maynicke ist beides nicht gegeben.

Aus dem Urteil des BGH vom 4. September 2001 (5 StR 92/01):
Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (st.Rspr.; vgl. nur BGH NJW 1997, 1455 m.w.N.). ...
Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht - das die verhängte Ordnungshaft vor dem Hintergrund wiederholter massiver Störungen der Hauptverhandlung mit Recht für inhaltlich vertretbar hält (vgl. dazu Diemer in KK 4. Aufl. § 178 GVG Rn. 3 mit Beispielen aus der Rechtsprechung) - davon aus, daß Rechtsbeugung nicht nur in Form von Sachentscheidungen, sondern auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden kann (st.Rspr.; vgl. nur BGHSt 32, 357; 38, 381 [383]; 42, 343; jeweils m.w.N.). ...
...gebietet es das Interesse an einer wirksamen Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit, auch die der Rechtsfindung nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich einzubeziehen (BGHZ 90, 41 [45]). ...
Auf der Grundlage der vom Landgericht zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Tatrichters nicht darauf an, daß der Angeklagte die Ordnungshaftbeschlüsse für formal und sachlich rechtsfehlerfrei erachtete. Ebensowenig wie der Vorsatz der Rechtsbeugung durch die Vorstellung des Täters, er handele im Ergebnis gerecht, in Frage gestellt wird, wenn sich sein Handeln in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und an eigenen Maßstäben anstelle der vom Gesetzgeber statuierten ausrichtet (vgl. BGHSt 32, 357 [360]), kann den Richter eine solche Vorstellung bei idealkonkurrierenden Delikten entlasten. Die Anordnung freiheitsberaubender Maßnahmen zu Lasten des Bürgers ist ebenso wie ihre Aufrechterhaltung nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen justizförmigen Verfahrens zulässig, zu dem auch die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes unter Beachtung des Beschleunigungsgebots gehört. Sollte der neue Tatrichter daher auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen erneut zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte durch eine verzögerte Weiterleitung der Beschwerden an das Oberlandesgericht die Freilassung der inhaftierten Zuhörer zu einem früheren Zeitpunkt gezielt verhindert hat, wird der Angeklagte auch wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung zu verurteilen sein.“


Sofort-Tipps bei Straftaten im Prozessverlauf
  • Gerade Falschaussagen, falsche Verdächtigungen usw. genau mitschreiben. Im Zweifel eine Pause zum Notieren beantragen.
  • Antrag stellen, den Vorgang ins Protokoll aufzunehmen. Bei Ablehnung den/die RichterIn offiziell rügen.
  • Eigenen Beweisantrag zur Aufklärung stellen, dabei Mitschrift des Geschehens in den Antrag hineinschreiben. Der Antrag wird Teil des Protokolls, auch wenn er (erwartungsgemäß) abgelehnt wird.
  • Später (eventuell auch schon bei folgendem Verhandlungstag oder in zweiter Instanz) den Staatsanwalt fragen, ob Ermittlungen eingeleitet wurden und was die erbracht haben.

Ein Problem ist, dass Rechtsbeugung und Strafvereitelung ja nur zu Straftaten würden, wenn das auch durch Befugte festgestellt würde. Dummerweise sind das aber die RobenträgerInnen selbst. Die werden das in der Regel nicht tun, sondern sich oder ihre Zunft schützen. Noch dicker: Schon mehrfach sind Leute, die RichterInnen der Rechtsbeugung bezichtigten, sofort bedroht worden, dass würde eine Beleidigungsanzeige nach sich ziehen ... offenbar wissen diese Halbgötter in Schwarz schon ohne Prüfung der Sachlage, dass Vorwürfe gegen RobenträgerInnen nur eine Beleidigung sein können, da ja keine Fehler machen kann, wer definiert, was ein Fehler ist.


Aus einem Gerichtsprotokoll mit dem klassischen Verlauf (2009, Amtsgericht Kitzingen)


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Kommentare

Andreas X am 20.09.2019 - 20:34 Uhr
Die o.a. Erfahrungen mit "Rechtsbeugern" in der Justiz habe ich am eigenen
Leib erlebt. Ein Amtsrichter hatte das Wortprotokoll verändert, noch während wir
den Gerichtssaal verließen. Im Termin hatte er mir vorgeworfen, ich würde andere
regelmäßig vor Gericht vertreten und dies sei eine "Straftat". (Damals sowohl sachlich falsch
als auch rechtlich) Dieser Vorwurf fand sich dann später nicht mehr im Sitzungsprotokoll. Das Tonband war verschwunden und ich habe am Ende 1500,00 DM bezahlt für eine "Richterbeleidigung", weil ich
diesem Kerl "Urkundenfälschung" vorgeworfen habe. Der damals Beklagte hat dies sogar
später bestätigt, dass diese Aussage von dem Richter getätigt worden war.
So schnell wie damals die Anklage kam, konnte ich nicht gucken.
Das ist und bleibt insgesamt eine DRECKSBAGAGE. Demnächst werde ich einen
Staatsanwalt anzeigen, der Akten liegen läßt und keine Anklagen erhebt, obwohl
der Tatbestand geradezu eindeutig ist.


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