Religionskritik

IM NAMEN DES KAPITALS: URTEIL IM PROZESS GEGEN FELDBEFREIERINNEN (4.9.08)

Rettet die Straftäter in Uniform


1. Einleitung
2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Gießen
3. Es geht los: Gerichtsprozess gegen FeldbefreierInnen
4. Die ersten Prozesse: Gegen einen Journalisten - und gegen Zuschauer*innen
5. Vor der ersten Instanz: Aktionsmonat April 2008
6. Aktionen vor und rund um die erste Instanz
7. Dann doch eine erste Instanz
8. Erste Instanz: Die erste Seite des Urteils
9. Beschreibung des Versuchsfeldes
10. Tatablauf und Schadenshöhe
11. Rettet die Straftäter in Uniform
12. Im Prozess verboten, im Urteil aber untersucht: § 34 StGB
13. Raus ... die nachträgliche Erfindung von Gründen für den Angeklagten-Rauswurf
14. Und nun?
15. Wer es ganz genau wissen will
16. Beweisanträge (in 1. Instanz verboten, in 2. Instanz eingebracht)
17. 2. Instanz, mündliches Urteil (Abschrift): Der Geist ist aus der Flasche!
18. Zweite Instanz: Der Beginn des Urteils
19. Beschreibung des Versuchsfeldes
20. Tatablauf und Schadenshöhe
21. Skandalöser Versuchsablauf festgestellt ... na und?
22. Die Polizeitaktik
23. Motive der Angeklagten
24. Zur Rechtfertigung: Handlung ungeeignet, da Feldbefreiungen auch nichts (mehr?) nützen
25. Die Konsequenz: Volle Härte des Strafgesetzbuches
26. Demo am Tag des Urteils - und mehr Proteste
27. Lohnenswert anders: Freisprüche in Frankreich
28. Grundsätzliche Rechtsverstöße und verfassungsrechtliche Fragen

Wie üblich bei den politisch motivierten Prozessen in Gießen, glänzte auch diesmal wieder der als Zeuge geladene Staatsschützer mit einer prägnanten Falschaussage. KOK Schöller behauptete, dass die Polizei keinen Versuch unternommen hätte, bei der Versammlungsbehörde ein Verbot der am Genversuchsfeld ab dem 2.6.2006 beantragten Mahnwache zu erwirken.


Aus dem Gerichtsprotokoll vom 26.8.2008 (S. 16): Vernehmung KOK Schöller


Ein Angeklagter recherchierte und präsentierte dem Gericht den Nachweis, dass das gelogen war. Er übergab ein Schreiben genau des KOK Schöller selbst. Dort forderte der von der Stadt Gießen (Versammlungsbehörde), die Mahnwache nicht zu genehmigen.


Aus dem Brief (Gerichtsakte Bl. 83, oben, und Bl. 85, unten)


Was aber machten Gericht und Staatsanwaltschaft? Sie luden den Lügner noch einmal und versuchten mit ihm zusammen, die glatte Falschaussage zu vertuschen. Das formulierte die Staatsanwältin sogar offen als Ziel - es gehe ihr um die Fürsorge ... der arme Staatsschützer. Hat er doch gelogen, da muss ihm geholfen werden:


Gerichtsprotokoll vom dritten Verhandlungstag am 4.9.2008 (S. 5)


So wird sichtbar: Es ging nicht nur darum, kritische Leute hart zu verurteilen, sondern die eigenen Leute sollten gleichzeitig vor Strafe geschützt werden. Gerichtete Justiz ist beides. Rechtsbeugung auch. Nach diesem Manöver des dritten Verhandlungstages fand sich im Urteil gegen die Feldbefreier die schützende Floskel über den Staatsschützer:



Urteil vom 4.9.2008, S. 21 f.


Geradezu skandalös: Der Lügner und Straftäter in Diensten der Polizei Gießen (Falschaussage vor Gericht bedeutet eigentlich drei Monate Mindeststrafe!) ist mehrfach im Urteil als Quelle der Sachaufklärung benannt - darunter auch so wichtige Informationen wie die Rechtzeitigkeit des Strafantrags. Mehr hatte der Richter auch nicht, nachdem er die Beweisaufnahme weitgehend behindert und schließlich abgewürgt hatte.


Urteil vom 4.9.2008, S. 31


Mitschriften zu Aussagen und Verhalten der Polizei

Eigentlich hätte die Staatsanwaltschaft anders reagieren müssen. Sie ist vom Gesetz her verpflichtet, zu ermitteln, wenn sie vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält. Fürsorge für Straftäter allein ist kein Ermitteln. Außerdem:

Aus den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
136: Verdacht strafbarer Falschaussagen
Ergibt sich im Laufe der Verhandlung ein begründeter Verdacht, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer Eidesverletzung oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat, so beantragt der Staatsanwalt, die beanstandete Aussage zur Feststellung des Tatbestandes für ein künftiges Ermittlungsverfahren zu beurkunden (§ 183 GVG, § 273 Abs. 3 StPO). Er sorgt für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und veranlasst, wenn nötig, die vorläufige Festnahme des Zeugen oder Sachverständigen.

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