Kritik der Konsumkritik

RECHTSLEXIKON

Domainrecht - Rechtsprechung 2007


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- Stand: 2. Dezember 2007 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

Rechtsprechung zum Domainrecht - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

Wird ein Domainname auf Grund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, NJW 2006, 146 = GRUR 2006, 158 = WRP 2006, 90 Rdnr. 16 - segnitz.de). Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Informationen nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart. Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen (BGH, Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 59/04 zu § 12 BGB, NJW 2007, 2633 ff).

KG, Beschluss vom 10.08.2007 - 5 W 230/07 zu MarkenG § 15 IV, BGB § 12

Wenn ein Namensträger an der Eintragung von eu-Domainnahmen nur durch den unbefugten Namensgebrauch eines Verletzers gehindert wird, muss ihm die Möglichkeit verbleiben, im Rahmen der Vorgaben des Registrierungsverfahrens die Eintragung dse Domainnamens zu erreichen. Dementsprechend kann dem Verletzer eines Namensrechts untersagt werden, die verletzenden Domainnamen auf Dritte zu übertragen.

BGH, Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 137/04 zu MarkenG § 14 II Nr. 2

Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH, GRUR 2003, 880 [881] = NJW 2003, 3562 = MMR 2003, 786 - City Plus)

LG Dresden, Urteil vom 09.03.2007 - 43 O 128/07

Ein Admin-C hat weder die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung wettbewerbswidriger Domaininhalte noch obliegen ihm Prüfungspflichten in Bezug auf den wettbewerbsrechtlich beanstandungsfreien Inhalt der Website.

LG München I, Urteil vom 27.02.2007 - 9 HK O 17901/06

Eine Klage hinsichtlich einer .eu-Domain ist vor deutschen Gerichten statthaft, da die EU-Verordnung über die Einführung dieser TLD alternative Streitbeilegungsverfahren nicht zwingend vorschreibt, sondern nur ermöglicht. Für das Wort ?neu" besteht ein Freihaltebedürfnis. Bei Wort-/Bildmarken ist die komplett eingetragene Marke samt Bildanteil dem angegriffenen Domainnamen gegenüberzustellen.

BGH, Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 59/04 zu BGB § 12

Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de). Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart. Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.

LG Köln, Urteil vom 08.02.2007 - 31 O 439/06

Die Wortmarke "AIDA" - eingetragen für Reisedienstleistungen und Ähnliches und im Wesentlichen bei der Veranstaltung von Kreuzfahrten benutzt, besitzt mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Verwendung des Kennzeichens "AIDU" - meist mit dem Zusatz "Ab In Den Urlaub" für Reisedienstleistungen, verletzt die Rechte der Markeninhaberin unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr. Ein Anspruch auf Löschung der Domain "aidu.de" steht der Markeninhaberin von "AIDA" jedoch nicht zu, da bei Nutzung der Domain für unähnliche Dienstleistungen keine rechtsverletzende Nutzung mehr vorliegt.

LG München I, Urteil vom 06.02.2007 - 33 O 11107/06

Der Klägerin steht wegen der Verwendung der Bezeichnung "klingeltöne.de" kein Unterlassungsanspruch aus § 14 V MarkenG zu. Eine Marke, deren einzig prägender Bestandteil das Wort "Klingeltöne" ist, wäre für eben solche Waren/Dienstleistungen nicht eintragungsfähig, denn der Begriff Klingeltöne ist für die von diesem erfassten Waren/Dienstleistungen freihaltebedürftig (vgl. § 8 II Nr. 3 MarkenG), daran ändert insbesondere auch der Zusatz ".de" nichts. Auch aus § 15 IV MarkenG steht der Klägerin kein Anspruch zu. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die gegenüberstehenden Zeichen "Klingeltöne.de GmbH" einerseits und "klingeltöne.de" andererseits nur in wenigen Punkten unterscheiden. Zu berücksichtigen ist aber auch insoweit, dass das klägerische Unternehmenskennzeichen in Bezug auf den hier allein streitgegenständlichen Bereich (nämlich das Anbieten von Klingeltönen im Internet) keinerlei Unterscheidungskraft besitzt und wegen des rein beschreibenden Charakters des allein prägenden Bestandteils "Klingeltöne" nicht dazu führt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Firmierung ein entsprechendes Monopol auf diesen Begriff hätte erlangen können.

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