Fiese Tricks von Polizei und Jostiz

ANTRAG, BESCHLUSS DES AMTSRICHTERS GOTTHARDT, BESCHWERDEN UND OLG-URTEIL

Sofortige Beschwerde und Beschluss des Landgericht


1. Einleitung
2. Vorspiele zum 14.5.2006
3. Der 14.5.2006: Unheimliche Begegung der Polizeiart
4. Der 14.5.2006 im Zeitplan
5. Das Federballspiel unter High-Tech-Überwachung
6. Festnahme gelungen, doch die Straftat fehlt ... Polizei als ErfinderInnen
7. Beihilfe zu Freiheitsberaubung und falsche Verdächtigung: Der Antrag der Polizei
8. Freiheitsberaubung in Robe: Amtsrichter Gotthardt und sein Beschluss
9. 5 Tage inhaftiert
10. Presse-Berichte
11. Erfinden, verschweigen, einsperren: 14.-18. Mai 2006
12. Sofortige Beschwerde und Beschluss des Landgericht
13. Mehr Merkwürdigkeiten
14. Beschwerde vor dem OLG und Stellungnahme der Polizei
15. OLG geißelt alle Beschlüsse als rechtswidrig
16. Das OLG zum 14.5.2006: Nazimethoden!
17. Der abschließende Beschluss und das Nachspiel
18. Sich beschweren
19. Anzeigen der Betroffenen, doch außer Vertuschung folgte nichts
20. Einzel-Aspekte beleuchtet
21. Nachwehen ... und Nachbeben
22. Infos, Links und mehr
23. Update (zum Buch "Tatort Gutfleischstraße")

Gegen den Beschluss des Amtsrichters Gotthardt legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein. Die Begründung wurde am Folgetag zusammen mit einem Brief des inzwischen aktiv gewordenen Anwaltes Tronje Döhmer ans Amtsgericht gegeben. Beide waren zu diesem Zeitpunkt noch ahnungslos über die Hintergründe der Abläufe. Nur der Tatvorwurf war einen Tag später bekannt, weil nun immerhin der Antrag auf Unterbindungsgewahrsam vorlag. Wo diese Vorwürfe hergeleitet waren, ließ sich ohne Aktenkenntnis aber noch nicht ersehen. Daher formulierte der Betroffene in seiner, handschriftlich im Gefängnis formulierten Begründung, dass er ja von der Polizei beobachtet worden sei und diese daher wusste, dass er nicht als Täter für die beschriebenen Handlungen in Frage kam. Neben den Streifenwagen benannte er auch die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt als ZeugInnen für seinen Aufenthaltsort und seine Tätigkeiten. Wenn die Polizei an der Aufklärung interessiert gewesen wäre, hätte sie diese ZeugInnen also anhören können. Das tat sie aber nie - nirgendwo in den Akten ist eine Nachfrage beim Gefängnis zu sehen. Der Grund ist klar: Die Polizei wusste genau, was in der Nacht abgelaufen war. Aber sie hatte kein Interesse an der Aufklärung. Das hatten auch die RichterInnen nicht: Das Beschwerdegericht hatte außer einer geschickten Verschleppung der Entscheidung über mehrere Tage nicht getan, um den Sachverhalt aufzuklären. Sie handelten erst, als die Gießener Polizei- und Justizmafia vom Karlsruher Verfassungsgericht einen auf den Deckel bekam ...

18.5.2007: Unterbindungsgewahrsam aufgehoben, Amtsgerichts-Lügen aber übernommen ...
Am 18. Mai wurde - nachdem das Amtsgericht sich um Verschleppung bemühte - durch Beschluss vom Landgericht der Unterbindungsgewahrsam aufgehoben. Ein sehr auffälliger 'Fehler' dabei: Die Ladung zu Haft wurde erst nach den zwei Angriffen auf die Bouffier-Kanzlei erstellt und zugestellt. Wird dem Betroffenen hier eine prophetische Gabe unterstellt?



Doch aufgehoben wurde der Beschluss nur durch den weggefallenen Haftantritt - nicht durch diese und andere offensichtliche Fehler. Ganz im Gegenteil. Auf Seite 3 übernimmt die Kammer des LG selber die unbelegten Tatvorwürfe des Amtsgerichts bzw. des Staatsschutz. Beide Daten sind im übrigen falsch ... Zudem kommt hier eine beeindruckende Akrobatik bei der Rechtsbeugung hinzu. Die Behauptung, dass die Attacken auf die Anwaltskanzlei mit der Ladung zum Haftantritt zusammenhängen, kann gar nicht sein. Denn die Attacken passierten am 3./4.5. und am 8.5. Die Ladung zum Haftantritt wurde in der Staatsanwaltschaft aber erst am 10.5. geschrieben - offenbar war also die Ladung eher die Reaktion auf die Attacken und nicht umgekehrt. Aber das ist eben Rechtsprechung in Gießen: Er wird jemand eingesperrt, weil es Sachbeschädigungen gegeben hatten und dann sollen die Sachbeschädigungen auch noch geschehen sein, weil er eingesperrt werden soll.


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