TIPPS FÜRS PLÄDOYER: RECHTFERTIGUNG, SCHULD, MOTIV ...
Rechtfertigung: Der § 34 StGB
Tathergang: Bewiesen? ● Rechtfertigung: Der § 34 StGB ● Aspekt Schuld: § 46 StGB ● Strafhöhe? Motiv, Umstände... ● Fehlende Reue & Geständnis ● Aspekt mildernde Umstände ● Strafe und Sozialpronose ● Links
§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Der Aspekt "Rechtfertigung" tritt noch ein zweites Mal auf - nämlich als Teil der Vorwerfbarkeit von Schuld (siehe folgende Ausführungen).
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Aus Hasso Lieber (2008): "Leitfaden für Schöffinnen und Schöffen" (S. 52)
Beruft sich der Angeklagte auf Ausnahmeregeln von einer Strafbarkeit (wie etwa Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe oder auf einen Rücktritt vom Versuch), muss das Gericht ihm nachweisen, dass diese Umstände nicht vorliegen. Ist das Gericht zu diesem Beweis nicht in der Lage, muss zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden. Dies gilt auch für Umstände, die die Strafzumessung betreffen.
- Extra-Seite zum § 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
- Extra-Seite zum § 34 StGB bei Widerstand gegen die Agro-Gentechnik
Der Aspekt "Rechtfertigung" tritt noch ein zweites Mal auf - nämlich als Teil der Vorwerfbarkeit von Schuld (siehe folgende Ausführungen).

