Motiv: Für die Strafhöhe (-zumessung) von Bedeutung
Hasso Lieber: Leitfaden für Schöffinnen und Schöffen (S. 126)
Bei den Beweggründen und Zielen des Täters ist zu unterschieden, ob der Angeklagte an Straftaten gewöhnt ist oder ob die Tat spontan bzw. aus einer momentanen Versuchung heraus begangen wurde, ob er aus eigennützigen oder selbstlosen Gründen handelte. Motive können eine soziale Notlage, Gewinnsucht, Sorge um den Bestand des Unternehmens usw. sein.
Die in § 46 StGB aufgezählten Merkmale sind nicht abschließend. Je nach Einzelfall können auch andere Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.04.2007 - 2 St OLG Ss 10/07 (Quelle: Strafrechtslexikon)
Dem Täter eines Aussagedelikts darf grundsätzlich nicht straferschwerend angelastet werden, daß er ,hartnäckig' auf der Richtigkeit seiner Aussage bestanden habe, weil ansonsten das Fehlen eines Milderungsgrundes strafschärfend angerechnet werden würde. Dies kann dann anders sein, wenn vom Tatrichter konkrete und einzelfallbezogene Feststellungen getroffen werden, die ein besonderes Maß an Hartnäckigkeit erkennen lassen.
Möglichst keine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten
§ 47 StGB: Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.