Aktionsraum Gießen

STÖREN. BLOCKIEREN. VERHINDERN. RECHTLICH BETRACHTET

Gefährlicher Eingriff in ... Straßenverkehr/Schienenverkehr usw.


1. Nötigung - das Schwert der Macht gegen alles, was stört
2. Gefährlicher Eingriff in ... Straßenverkehr/Schienenverkehr usw.
3. Störung von Betrieben

§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr StGB
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Mit verschiedenen Argumentationsversuchen wird manchen Blockierer*innen an Straßen, Kanälen, in Häfen oder an Schienenstrecken "gefährlicher Eingriff" vorgeworfen.

Sondervorwurf "Ablenkung von Autofahrenden"
Bei Transpi-Aktionen über Autobahnen oder anderen großen Straßen wird mitunter behauptet, das Anbringen der Spruchbänder würde die Autofahrenden ablenken oder erschrecken. Nun - zum einen bescheinigt das Autofahrenden nicht gerade besondere Fahrkünste, dass schon so etwas gefährlich werden könnte. Zum anderen gibt es unzählige Werbe- und Infotafeln über und neben Straßen, die alle legal sind. Warum soll ein ungefragt angebrachtes Transpi mehr ablenken als die ganzen Schilder sonst?
Das VG Würzburg vom 4.9.2012 (Az. W 4 K 12.364) hat in einem Urteil klargestellt, dass Werbetafeln direkt neben einer Straße aufgehängt werden dürfen und nicht zu Ablenkungseffekten führen.

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