Aktionsraum Gießen

DER GROSSE PROZESS GEGEN PROJEKTWERKSTÄTTLER ... REVISION UND VERFASSUNGSBESCHWERDE

Verfassungsgericht hebt Urteile auf


1. Befangenheitsantrag vor der Revision
2. Die Revisionsschriften
3. Alles unbegründet ... sagt die Staatsanwaltschaft
4. Gegenvorstellung des Angeklagten PN
5. März 2006: OLG Frankfurt verwirft Revision
6. Der OLG-Beschluss vom 29.3.2006 (Az. 2 Ss 314/05)
7. Pressereaktionen
8. Reaktionen nach Revisions-Abweisung
9. Links zur Revision
10. Verfassungsklage des zu 8 Monaten Haft Verurteilten in drei Teilen
11. Einreichung der Verfassungsklage und erste Zwischenerfolge
12. Verfassungsgericht hebt Urteile auf
13. Presse zum Verfassungsgericht
14. Ausblick auf die Prozess-Wiederholung
15. Links zur Verfassungsklage

Amtlich bestätigt: Gießener Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaft und Innenminister Bouffier treten Grundrecht mit Füßen!
Aus dem Urteil 1 BvR 1090/06:

Die Eingangsbeschlüsse (S. 1 und 2):



Uhhh, ein Anarchist ...


Amtlich bestätigt: Innenminister und Polizeipräsident treten Grundrecht mit Füßen (S. 4)


Und schweigen ... (S. 8)


Der Verfassungsgericht fällte kein neues Grundsatzurteil, sondern entschied auf bekannter Rechtsbasis (S. 8 und 9):



Versammlung und Versammlungsredner waren friedlich, findet das Gericht (S. 10):


Wobei auch einzelne Störaktionen daran nichts geändert hätten (war aber gar nicht, S. 10).


Fußtritt (Verfassungsgericht überprüfte nicht mehr, ob das überhaupt stimmte) war Reaktion auf Festnahme, nicht umgekehrt (S. 10).


Ziel der Polizei war die Zerschlagung der Demo (S. 10 und 11)!



Grundsätzlich aber gilt in Deutschland weiter: Polizei darf alles, auch Illegales. Mensch MUSS sich fügen!
Dieses Drama ist überall Rechtssprechung - allerdings tat es im vorliegenden Fall nichts zur Sache (S. 12).


Polizei hat alle Regeln nicht beachtet ... (S. 16)


Nochmal die Feststellung: Attacke auf die Demo insgesamt(S. 17)!


Durch die Blume: Polizeiführer war zu blöd für den Job (S. 19 und 20)!



Zusammenfassung des Gerichts am Ende (S. 21 und 22):



Das ganze Urteil als PDF (10,3 MB) im Originaldesign ++ als textgelesenes PDF, d.h.Text exportierbar (0,1 MB)

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