Aktionsraum Gießen

ALLTÄGLICHKEITEN

Schwarz-/Buntfahren


1. Mundraub
2. Notwehr
3. Schwarz-/Buntfahren
4. Hausfriedensbruch
5. OWi ... ist das schön: Ordnungswidrigkeiten

Wer ohne gültigen Fahrausweis im öffentlichen Nah- und Fernverkehr unterwegs ist und 'erwischt' wird kann dafür, neben der Forderung nach erhöhtem Entgelt (die Menschen ohne Geld egal sein kann) auch mit dem Strafrecht angegangen werden. Mögliche Straftatbestände sind: Erschleichung von Leistungen, Betrug oder Urkundenfälschung (z.B. wenn der Fahrschein gefälscht oder manipuliert wurde.
Statt plumper Angstmache soll es hier aber darum gehen, Rechts- und Verhaltenstipps zum Umgang mit solchen Repressions-Drohungen aufzuzeigen.

Schwarzfahren mit Kennzeichnung? Erschleichung von Leistungen (§ 265a im Strafgesetzbuch)
Der Wortlaut des § 265a StGB Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.


Hinweis zu (3): Dabei geht es darum, dass in der Regel ein Strafantrag vom Betroffenen gestellt werden muss

Wesentlicher Angriffspunkt ist die Frage, ob die Leistung überhaupt erschlichen wurde. Dazu viele Texte, Urteile und Kommentare auf www.schwarzstrafen.siehe.website

Aus dem Freispruch des Amtsgerichts Eschwege vom 12.11.2013
Der Angeklagte hat zwar eingeräumt, jeweils den Zug der Cantus Verkehrsgesellschaft benutzt zu haben, ohne im Besitz des erforderlichen Fahrscheins gewesen zu sein. Seine Einlassung, dass er jedoch in allen 3 Fällen vor Fahrtantritt deutlich sichtbar einen Zettel an seine Kleidung geheftet hatte mit der Aufschrift .Ich fahre umsonst" war nicht zu widerlegen. Damit hat er allerdings gerade offenbart, kein zahlungswilliger Fahrgast zu sein, weshalb bereits der objektive Tatbestand des 5 265 a Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist.

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