Aktionsraum Gießen

EINS, ZWEI, VIELE AKTIONEN!

... von Versammlungen und Demonstrationen


1. Tipps für Anti-Nazi-Aktionen aus Osthessen
2. Aktionstypen
3. Aktionsstile
4. Einige nützliche Infos zum Anmelden ... eines Infostandes
5. ... von Versammlungen und Demonstrationen
6. Konkrete Beispiele für Aktionen
7. Verhalten in Bedrohungssituationen

Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind nicht anmeldungs- oder genehmigungspflichtig Grundgesetz Art. 8 (1) und (2) Versammlungsfreiheit. Das bedeutet, nur Veranstaltungen unter freiem Himmel auf öffentlichen Eigentum sind anmeldepflichtig. Eine Genehmigung oder Erlaubnis ist nicht erforderlich. Bei den zuständigen Ämtern wird deshalb auch nicht um eine Genehmigung für eine Demo oder Veranstaltung gebeten, sondern sie wird angemeldet. Demonstrationen können nur verboten werden, wenn z.B. die Gruppe, die diese anmeldet hat, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder die Öffentlichkeit in irgendeiner Art und Weise gefährdet wird. Lediglich Auflagen können bei jeder Demonstration gemacht werden, wenn sie Inhalt der schriftlichen Anmeldung einer Kundgebung oder Demonstration das Demonstrationsziel nicht gefährden.

Mit diesem Schreiben sind für die Initiative die ersten erforderlichen Formalitäten erledigt. Weiter muß noch geprüft werden, ob noch andere Ämter angeschrieben werden müssen, dies kann telefonisch geschehen. Wichtig ist, daß die veranstaltende Gruppe alle Demonstrationsmittel, die voraussichtlich zum Einsatz kommen, anmeldet (Transparente, Fahrräder, Instrumente etc.). Hier ist es sinnvoll, lieber mehr als zu wenig aufzulisten, da ansonsten Verstöße gegenüber der Genehmigung rechtliche Konsequenzen mit sich bringen könnten. Für jede Veranstaltung (egal ob diese in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfindet), Demo oder Kundgebung, ist eine "Leitung", also eine verantwortliche Person erforderlich. Ausgenommen sind nur Spontanversammlungen. Die verantwortliche Person bestimmt den Ablauf der Versammlung, sie muß für die ordnungsgemäße Durchführung sorgen, hat das Hausrecht, eröffnet und beendet die Veranstaltung. In diesem Zeitraum ist sie verantwortlich für den Ablauf. Wenn nach der offiziellen Beendigung der Versammlung eine spontane Demo entsteht, ist sie nicht mehr verantwortlich für das Geschehen. Daß sie Ärger und eine Anzeige bekommen kann, ist der betreffenden Person klar, wenn sie sich als LeiterIn nicht an die Spielregeln hält; z.B. wenn sie eine Demo oder Versammlung trotz eines Verbotes oder ohne Anmeldung als offensichtlich Verantwortliche durchführt, aber auch bei einem wesentlich anderen Ablauf als angemeldet oder unter Verstoß gegen Auflagen.

OrdnerInnen: Der Veranstaltungsleiter muß/ kann sich zur Durchführung einer Versammlung der Hilfe von OrdnerInnen bedienen, die volljährig sein müssen. Sie sind durch eine weiße Armbinde mit dem Wort "OrdnerIn" gekennzeichnet. Die Namen der vorgesehenen OrdnerInnen müssen beim Genehmigungsantrag nicht angegeben werden. Es ist wichtig, daß mit den OrdnerInnen über das Verhalten bei Kontakt mit der Polizei oder bei Provokationen und Störungen gesprochen wird.

Lautsprecherbenutzung: Lautsprecher oder Megaphon sind bei Versammlungen im Freien notwendig, weil anders eine Verständigung mit den TeilnehmerInnen und das Vermitteln von Inhalten nicht möglich ist. Deshalb ergibt sich aus den Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Anspruch auf den Einsatz von Lautsprechern. Doch die Benutzung von Lautsprechern oder Megaphonen ist genehmigungspflichtig, weil "dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können" (Paragraph 333 Abs. 1 Nr. 1 i.V. Paragraph 46 Straßenverkehrsordnung). Deshalb ist die Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Diese Erlaubnis darf nicht generell versagt werden, kann aber eingeschränkt werden, z.B. wenn sich ein Krankenhaus oder Altersheim oder eine Schule in der Nähe befindet.

Noch ein wichtiger Punkt: Eine Demo muß 48 Stunden vor ihrer Ankündigung oder, falls keine Ankündigung erfolgt, vor ihrem Beginn angemeldet werden! Falls aus einem aktuellem Anlaß es nicht möglich ist, die Demonstration 48 Stunden vor ihrem Beginn anzumelden, gilt diese dann als "Spontan-Demonstration". Auch kann sich aus einer aufgelösten Demonstration eine weitere spontane Demo entwickeln. Wichtig ist, daß es bei einer spontanen Demonstration keine/n VersammlungsleiterIn gibt! Niemand sollte sich besonders hervortun, da diese Person sonst für eventuelle Schäden verantwortlich gemacht werden kann!

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