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AKTENEINSICHT: SCHNÜFFELN IN EIGENEN ANGELEGENHEITEN

Akteneinsicht nach Sozialgesetzbuch


1. Einleitung
2. Akteneinsicht in die Patientenakte nach BGB
3. Akteneinsicht nach Sozialgesetzbuch
4. Akteneinsicht nach dem FamFG
5. Politische Akteneinsicht - nicht nur die eigenen Unterlagen

Aus § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt. ...
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.


Aus: Jansen, SGB X § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte / 2.1 Voraussetzungen und Inhalt der Akteneinsicht
Der Begriff "Akten" ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Er umfasst die Gesamtheit der Schriftstücke, die der Sozialleistungsträger im Original, als Abschrift oder in Ablichtung für das konkrete Verfahren angefertigt oder beigezogen hat, daneben elektronische Dokumente, Tonbänder, Filme, Fotos, Gutachten, Zeugnisse u.Ä., wenn sie sich auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren beziehen. Der Akteneinsicht unterliegen auch die von der Behörde im Wege der Amtshilfe (vgl. §§ 3ff.) beigezogenen Akten anderer Sozialleistungsträger, der Gerichte und sonstiger anderer Stellen. Dabei sind allerdings die Geheimhaltungspflichten zu beachten, soweit sie Vorgänge enthalten, die andere Beteiligte oder Dritte betreffen (vgl. § 35 SGB I i. V. m. §§ 67 bis 78 SGB X).
Das Recht des Bürgers beschränkt sich nicht auf die Einsicht in "seine" Akte, wenn für die Entscheidung relevante Unterlagen in anderen Akten abgelegt sind. Für die Behörde ergibt sich die Pflicht zur Konzentration aller relevanten Unterlagen in einem Vorgang oder zur Aufklärung des Einsicht Begehrenden über das Vorliegen weiterer Unterlagen an anderer Stelle.
Der Akteneinsicht entzogen sind nach Abs. 1 Satz 2 Entscheidungsentwürfe und damit im Zusammenhang stehende Vorbereitungsarbeiten. Sie sind vor Akteneinsicht aus den Akten zu entfernen.
Einsicht in die das Verwaltungsverfahren betreffenden Akten nehmen, bedeutet das Durchsehen und Lesen der Akten. Dem Beteiligten ist auch zu gestatten, sich Notizen über das Gelesene zu machen oder einzelne Teile abzuschreiben. Die Akteneinsicht muss zur Rechtswahrung erforderlich sein. Ein Recht darauf besteht nur, soweit die Kenntnis auf Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen des Beteiligten erforderlich ist. Dabei ist das rechtliche Interesse eng zu verstehen und vom berechtigten Interesse abzugrenzen. Während das berechtigte Interesse jedes öffentliche oder private schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art und damit jedes nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse umfasst, ist ein rechtliches Interesse der Beteiligten gegeben, wenn die Einsichtnahme bezweckt, eine tatsächliche Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis zu klären, ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu regeln oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu erhalten. Die Kenntnis der Akten und damit ihre Einsichtnahme ist dann erforderlich, wenn sie bei normaler Betrachtung nicht überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint. Die Tatsache der Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren gilt als Indiz dafür, dass ein rechtliches Interesse vorliegt. Die Behörde muss es sich gefallen lassen, dass sich der Beteiligte durch die aufgrund der Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnisse erst eine Gegenargumentation aufbaut.
Das Recht auf Akteneinsicht besitzt jeder am Verfahren Beteiligte (vgl. § 12). Es ist auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens begrenzt.
Das Recht auf Akteneinsicht steht auch Bevollmächtigten (§ 13), nicht hingegen Beiständen im Hinblick auf ihre durch § 13 Abs. 4 begrenzten Befugnisse zu. Dritte am Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Personen haben kein Recht auf Akteneinsicht nach § 25. Wenn jemand noch nicht am Verfahren beteiligt, aber davon überzeugt ist, dass der Ausgang des Verwaltungsverfahrens seine rechtlichen Interessen berührt, muss er zunächst einen Antrag auf Hinzuziehung zum Verfahren als Beteiligter stellen. Erst nach der Hinzuziehung ist ein Anspruch auf Akteneinsicht eröffnet.
Rechtsanwälte haben aufgrund ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege kein eigenes Recht auf Akteneinsicht (BVerwG, Urteil v. 10.2.1981, 7 B 26.81, DVBl. 1981 S. 683).
Frühere Beteiligte besitzen nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens kein Akteneinsichtsrecht (BVerwG, Urteil v. 1.7.1983, 2 C 42/82, DVBl. 1984 S. 56).



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