Wahlquark

DURCH DIE INSTANZEN ...

Revision


1. Sinn und Unsinn intensiver Gegenwehr vor Gericht
3. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
4. Berufung
5. Revision
6. Absolute Revisionsgründe
7. Weitere Gründe für Revisionen (unvollständig)
8. Gerichtsprotokolle
9. Probleme
10. Schema: Welche Rechtswege gibt es?
11. Wiederaufnahmeverfahren
12. Links

StPO § 349
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.


Doch sollte sichtbar werden, dass irgendwo rechtliches Gehör nicht richtig gewährt wurde, bleibt noch einmal die Chance zur sogenannten "Gegenvorstellung" - allerdings nur an dasselbe Gericht. Danach bleiben nur Verfassungsbeschwerden - aber nur für die Punkte, wo Grundrechte verletzt sind.

Revisionen - Erfolgsquoten
Legt ein Rechtsanwalt eine Revision zugunsten des Angeklagten ein, kann er nur mit einer (Teil-) Erfolgsquote von 15 % rechnen. Ganz anders ist das, wenn Staatsanwaltschaften zu Lasten des Angeklagten Revision einlegen. Sofort steigt die Erfolgsquote auf 50 %, was im Gegensatz zu der These steht, bei der Staatsanwaltschaft handele es sich um die Kavallerie der Justiz. Eine andere These sieht darin eine Bestätigung der Ansicht, dass es in Deutschland keine klare Trennung zwischen Staat und Gerichten, insbesondere Strafrichter nicht unabhängig sind.
Ca. 80 % aller Revisionen werden aufgrund einer extensiven Anwendung des § 349 II StPO als „offensichtlich unbegründet" zurückgewiesen. Statistisch wird damit die bei Staatsanwaltschaften und Strafrichterinnen/Strafrichtern vorherrschende Ansicht belegt, dass Strafverteidiger/Innen ohnehin Querulanten sind, die die Autorität der Strafjustiz untergraben wollen und keine Ahnung von ihrem Rechtsgebiet haben.

Aus Thomas Fischer, "Legalize it!", in: Zeit am 22.12.2015
Wenn morgen das Fressen von Kartoffelpuffern mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht wird, wird der deutsche Revisionsrichter einen Teufel tun und sich überlegen, ob das was mit der Verfassung zu tun hat. Denn zu was, Kollegen, sind wir gewählt, wenn nicht zur Verwerfung von Revisionen?

Zur Frist
Das ist im Gesetzestext (StPO) genau erklärt und berechnet sich aus Rechtsmittelfristablauf (1 Woche plus eventuell Ende des ersten folgenden Werktages, wenn das Fristende auf ein Wochenende/Feiertag fällt) plus einen Monat. § 345, Abs. 1 StPO zur Revisionsbegründungsfrist lautet: "Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung."

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