Wahlquark

DASCHNER ... EINE KRÄHE HACKT DER ANDEREN KEIN AUGE AUS!

Einleitung


1. Einleitung
2. Das bisschen Folter ... Daschner
3. Kurzmitteilung an die Presse: Daschner ist kein Einzelfall!
4. Folterjubel: Daschner war toll ...
5. Folter weltweit
6. Links und Infos zum Thema

Nachdenkliches zum Folterprozeß gegen Daschner, Frankfurter Ex-Polizei-Vizepräsident
Nun regt sich alle Welt auf. Das suggeriert, dass die Anwendung körperlicher und seelischer Gewalt zur Aussageerpressung oder zur Disziplinierung die Ausnahme ist. Ist sie aber gar nicht - auch in Deutschland. Zwar kommen derbe körperliche Verletzungen selten vor und so wir auch bei Bullen und in Knästen nicht "gearbeitet", aber Schlafentzug, Schläge, Isolationshaft, der "Bunker" in Knästen (einheitlich geflieste Zelle, überwacht, ohne irgendwelche Beschäftigungsmöglichkeiten als Strafarrest bis zu mehreren Wochen), der Arrest bei der Bundeswehr, Drohungen mit Schlägen oder längerem Verbleib, Anrufen bei Eltern & Co. sind Standard in deutscher Repression. Von der internationalen Folterdefinition wird das alles erfaßt.
Durchgeknallt auch die Wertung von politischer Verdächtigung. Die ist in Deutschland zwar verboten (§ 241a Strafgesetzbuch), der Paragraph wird aber für Binnenland-Fälle nicht angewendet. Höchstrichterliches Urteil dazu: Weil in Deutschland alles immer rechtsstaatlich ist, kann es rechtswidrige Strafverfolgung gar nicht geben. Anzeigen werden deshalb GRUNDSÄTZLICH nicht angenommen.

OLG Frankfurt findet Polizeiprügel unwichtig (BVerfG, 1 BvR 1807/07 vom 19.2.2008)
Selbst wenn sich beweisen ließe, dass der Beschwerdeführer zum einen an den Schultern gerüttelt und dabei einmal mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen worden sei und darüber hinaus einen Schlag gegen den Brustkorb erhalten habe, hielte sich eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung jedoch in einem so begrenzten Rahmen, dass sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch nicht erfordere, zumal ihr als solche im Zusammenhang mit der verbalen Androhung, dem Beschwerdeführer Schmerzen zufügen zu lassen, eine untergeordnete Bedeutung zukomme.
Hessische Landesregierung sieht das ähnlich (gleiche Quelle)
Zur Verfassungsbeschwerde hat die Hessische Staatskanzlei Stellung genommen. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Rechtsschutzgleichheit sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Es sei verfassungsrechtlich vertretbar, die streitigen Gesundheitsbeeinträchtigungen während der Vernehmung - Rütteln an den Schultern, Stoßen mit dem Kopf gegen die Wand sowie Schlag mit der flachen Hand – als so begrenzt anzusehen, dass sie die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht erforderten. Der vorliegende Fall lege es darüber hinaus nahe, der beabsichtigten Amtshaftungsklage den fundamentalen Rechtsgrundsatz des § 254 BGB entgegenzuhalten. Danach sei das Verhalten des Geschädigten bei der Verursachung und der Schadensminderung bzw. -verhütung mit zu berücksichtigen. Zwar sei die Androhung von Schmerzzufügung nicht zu rechtfertigen und stelle eine schwere Amtspflichtverletzung dar. Doch könne hier nicht außer Acht gelassen werden, dass die Polizeibeamten in ihrer Handlungsweise provoziert worden seien durch ein schweres, vom Beschwerdeführer zu verantwortendes Verbrechen, nämlich die Entführung und Ermordung eines Kindes. ... Auch wenn der Beschwerdeführer strafprozessual das Recht gehabt habe, sich nicht selbst zu belasten, so habe er es doch in der Hand gehabt, durch den einfachen Hinweis auf den Aufenthalt des entführten Kindes alles das abzuwenden, was anschließend mit ihm geschehen sei.

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