Martin Luther

AKTENEINSICHT: SCHNÜFFELN IN EIGENEN ANGELEGENHEITEN

Akteneinsicht nach dem FamFG


1. Einleitung
2. Akteneinsicht in die Patientenakte nach BGB
3. Akteneinsicht nach Sozialgesetzbuch
4. Akteneinsicht nach dem FamFG
5. Politische Akteneinsicht - nicht nur die eigenen Unterlagen

Aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 13 Akteneinsicht
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

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