Martin Luther

DAS PLÄDOYER DES ANGEKLAGTEN IN DER ERSTEN INSTANZ AM 6. PROZESSTAG (20.11.2006)

Der 9.12.2003


1. Strafe und Knast
2. Das Jahr 2003
3. Showdown des 3.12.2003: Vor, während und nach der Tatnacht
4. 4.12.2003: Der Tag danach
5. Der 9.12.2003
6. Gigantischer Ermittlungsaufwand
7. Die Anklage
8. Die Verhandlung
9. Wendels Wille zur Verurteilung
10. Weitere offene Fragen
11. Letztes Wort

Sechs Tage nach den Farbverschönerungen geschieht etwas Bemerkenswertes - wichtig auch deshalb, weil die handelnden Personen auf Seiten der Staatsmacht dieselben sind, die als Zeugen im Prozess aufgetreten sind. Was sie am 9.12.2003 und am Folgetag an Erfindungen und Lügen verbreiten, zeigt, wie weit sie bei dem Versuch der Kriminalisierung politisch Unerwünschter gehen.

Verhaftung wegen Gedichtslesens

EreignisBewertungRechtsbrüche
9.12.2003: Die Polizei attackiert eine völlig legale und öffentlich angekündigte sowie im hellen Schein einer Lampe durchgeführte Gedichtelesung und verhaftet zwölf Personen. Der gewünschte Verdächtige vom 3.12.2003 ist nicht unter den Verhafteten. Er war nicht anwesend.Die Inhaftierung ist wegen einem fehlenden Grund illegal. Sie ist zudem ein Verstoß gegen das Grundrecht, zum einen die Freiheit der Person, zum anderen die Kunstfreiheit.1x Rechtsbruch (in 12 Fällen)

1x Verfassungsbruch
10.12.1003: Die Polizei organisiert keine unverzügliche Vorführung bei einem Richter, sondern bereitet eine mehrtätige Inhaftierung vor.Der Verzicht auf eine richterliche Vorführung am Vormittag führt dazu, dass die Inhaftierung auch aus diesem Grund illegal war.1x Rechtsbruch
Staatsschutzchef Puff beantragt (ohne Vorführung der Inhaftierten) beim Amtsgericht einen sechstägigen Unterbindungsgewahrsam. Ziel ist, alle Verhafteten bis zum politischen Prozess am 15.12.2003 einsperren zu können. Gründe nennt Puff im Antrag an das Amtsgericht gar nicht, sondern verweist auf eine angebliche Homepage des gewünschten Verdächtigen, der zudem nach seiner Meinung als Täter schon überführt sei. Der Genannte war aber ja gar nicht unter den Inhaftierten. Der Antrag wird abgelehntDer Vorgang beweist den Verfolgungswahn des Staatsschutzchefs Puff. Dieser wollte zwölf Personen ohne jeglichen Grund für fast eine Woche hinter Gitter bringen. Es wäre der erste Fall von Unterbindungsgewahrsam in voller Länge in Hessen gewesen. Doch diesmal klappte das noch nicht. Noch dachten Amtsrichter nach - im Jahr 2006 war das dann anders ...

Der Verweis von Puff auf angebliche Homepages des gewünschten Verdächtigen ist frei erfunden. Bis heute hat Puff nicht einen Nachweis antreten können, dass eine von ihm benannte Homepage tatsächlich dem Verdächtigen gehört. Auch daher ist der Antrag rechtswidrig, weil er (wie der Antrag zur Hausdurchsuchung am 4.12.2003) falsche Angaben enthält. Diese Lüge wird Puff noch viele Male wiederholen. Jedesmal wird sie widerlegt, aber Puff ist in seinem Verfolgungswahn gefangen.
 
14.43 Uhr: Die Pressestelle des Polizeipräsidiums Mittelhessen veröffentlicht eine Presseinformation zu den Verhaftungen. Dort heißt es: "Die Gruppe hatte offensichtlich die Absicht, Farbschmierereien zu begehen, da entsprechende Utensilien mitgeführt wurden."Die Behauptung ist frei erfunden. Der Vorwurf ist schon absurd angesichts der Rahmenbedingungen einer vorher angekündigten und unter dem Schein der hellsten Lampe durchgeführten Gedichtelesung. Laut Beschlagnahmelisten und Vermerken der eingesetzten Beamten wurden auch keinerlei Utensilien festgestellt. Erst später, auf Beschwerde der Betroffenen, denken sich Gerichte dazu etwas aus - gemeint seien Hosen, auf denen alte Farbflecke waren. Wie mensch mit so etwas Farbanschläge durchführt, ist bis heute Geheimnis der RichterInnen.

Fraglos erfüllt die Presseinformation den Straftatbestand der falschen Verdächtigung. Da die Lüge eine illegale Freiheitsberaubung verschleiern soll, ist auch die Straftat einer Freiheitsberaubung sichtbar erfüllt. Anzeigen diesbezüglich werden von Staatsanwalt Vaupel selbstverständnis nicht verfolgt - Strafvereitelung im Amt!
3x Straftat
Gegen 17 Uhr sind alle Inhaftierten wieder frei.Die Freilassung nach der Ablehnung des Unterbindungsgewahrsams dauert über drei Stunden. Das ist unzulässig und erfüllt daher wiederum den Tatbestand der Freiheitsberaubung.1x Rechtsbruch
Betroffene legen Widerspruch ein gegen die Inhaftierung und argumentieren unter anderem, dass die Aussage, es seien Utensilien für Farbschmiereren beschlagnahmt worden, eine Erfindung ist.

Zudem stellen Betroffene Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung und übler Nachrede. Staatsanwalt Vaupel stellt die Verfahren sofort ein. Alle Beschwerden helfen nichts, eine Klageerzwingung scheitert an den üblichen Trick des Oberlandesgerichts - abgelehnt wegen Formfehlern, die aber nicht näher begründet werden.
Die Einstellung durch Staatsanwalt Vaupel ist Strafvereitelung im Amt, denn die Beweislage ist klar. Es gibt keine Beschlagnahmeliste. Ein Gericht ist sich nicht blöd genug, als Utensilien für Farbanschläge alte Farbflecken auf Hosen anzuführen.1x Straftat
In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde macht die Polizei dann eine überraschende Kehrtwende. Am 27.5.2004, also ein halbes Jahr später, behauptet die Assessorin Brecht vom PP Mittelhessen plötzlich, die Verhafteten hätten einen Brandanschlag gegen Gerichtsgebäude ausführen wollen.Der Brandanschlag ist frei erfunden. Das ist falsche Verdächtigung. Bewiesen ist das schon dadurch, dass es nie ein Verfahren gegen die 12 Festgenommenen gegeben hat. Mensch stelle sich mal vor, die hätten wirklich einen Brandanschlag machen wollen und seien dabei erwischt worden - das hätte wohl einen Riesenprozess gegeben. So aber gab es nichts, weil es eben frei erfunden war.1x Straftat
Das Geschen um den 9.12.2003 wird vertuscht.Für den Prozess zur Farbattacke am 3.12.2003 ist das Geschehen sechs Tage später von großer Bedeutung, denn es beweist, zu welchen Lügen und Erfindungen die gleichen Polizeistellen bereit und fähig waren, die auch zum 3.12.2003 die Ermittlungen führten. Wer den 9.12.2003 betrachtet, kann den beteiligten BeamtInnen nichts mehr glauben. 

Die Variationen falscher Verdächtigungen

EreignisBewertungRechtsbrüche
Nach den polizeilichen Vermerken überprüften Polizeieinheiten verschiedener Gießener Wohnungen und Einrichtungen nach möglichen verdächtigen Personen oder Bewegungen. Die Projektwerkstatt war nicht dabei.Aus diesem polizeilichen Verhalten lässt sich ableiten, dass am 3.12.2003 keinerlei Überlegungen vorlagen, dass Personen aus der Projektwerkstatt als TäterInnen in Frage kamen.

Damit ist auch geklärt, dass ausgeschlossen ist, dass der später gewünschte Verdächtige schon vorher im Verdacht war. Die Anbringung der Videokameras kann daher nicht auf den Paragraph 100c StPO gestützt werden.
 
Diese Tatsache, die klar aus den Akten erkennbar ist, wird von der Polizei gezielt abgeändert und verfälscht. Dazu behauptet die Polizei einen Tatverdacht gegen den gewünschten Verdächtigen, weil dieser am 2.7.2003 in der Tatnacht einer anderen Farbattacke nahe des Tatortes kontrolliert worden sein soll.Der Staatsschutzbeamte Broers schreibt den erfundenen Verdacht in einen Vermerk und regt an, gegen den gewünschten Verdächtigen auch zum 2.7.2003 zu ermitteln - wenn schon erfolgene Anklagen, dann gleich richtig? Erst die Heranziehung der Akte zum 2.7.2003 klärt die Lüge auf. Kleinlaut muss Broers bei seiner erneuten, d.h. zweiten Zeugenvernehmung in diesem Prozess eingestehen, dass das Ganze wohl nicht gestimmt hat. Falsche Verdächtigung war war es fraglos.1x Straftat
Staatsanwalt Vaupel überprüft die Angaben der Polizei nicht (was versteht der eigentlich unter Ermittlungen), sondern übernimmt den erfundenen Tatverdachte zum 2.7.2003 in die Anklageschrift zu diesem Prozess.Die gleiche falsche Verdächtigung noch einmal, diesmal von Staatsanwalt Vaupel.1x Straftat

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