Martin Luther

21.3.2005: 2 ANTRÄGE ZU FEHLENDEN AKTEN

Gegenvorstellungen


1. Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung des Angeklagten N.
2. Antrag zur Unterbrechung des Verfahrens des Angeklagten B.
3. Gegenvorstellungen

Beide Angeklagten reichten Gegenvorstellungen ein. Der Angeklagte N. (Text liegt leider z.Zt. nicht vor) monierte, dass auf sein Argument, dass die Angeklagepunkte zusammenhängen und deshalb die Übersendung nur zum ersten Punkt nicht reichen würde. Der Angeklagte B. formulierte:

Ich bin der Meinung, dass auf meinen Antrag auf Unerbrechung nicht eingegangen wurde. Ich hatte dort geschrieben: "Die offenbar am Freitag zugefaxten Akten zu den ersten Anklagepunkten erreichten mich wegen Abwesenheit erst am Sonntag, also gestern. So war ein sinnvoller Zeitraum zur Bearbeitung nicht mehr gegeben." Darauf wurde beschlossen und so begründet, dass die Unterlagen am Freitag zugefaxt wurfen. Das mag ja sein, geht auf mein Argument aber gar nicht ein.
Ich stelle daher fest, dass das Gericht erstens eine Einarbeitungszeit in die Unterlagen eines Anklagepunktes von einem Abend für ausreichend hält und zweitens der Einblick in die Gesamtakaten mit 9 Monaten Zeitabstand zur Verhandlung für angemessen hält für eine grundsätzliche Einlassung. Ich teile diese Rechtsauffassung nicht.

Beschluss des Gerichts zu beiden Gegenvorstellungen: Abgelehnt
Die Gegenvorstellung des Angeklagten Bergstedt wird zurückgewiesen. Der Angeklagte hatte Gelegenheit, die ihm übersandten Kopien zur Kenntnis zu nehmen. Es ist seine Sache, wenn er dies nicht getan hat.

Anmerkungen
  • Der letzte Beschluss des Gerichts geht wieder nicht darauf ein, dass die Akten nur auf das Fax der Projektwerkstatt geschickt wurden - und zwar am Freitagnachmittag ohne jegliche Überprüfung, ob der Angeklagte dort überhaupt anwesend war. Es kann auch nicht verlangt werden, wegen eventueller und nicht angekündigter Gerichtspost am Wochenende ständig anwesend zu sein. Mit "es ist seine Sache" blendet das Gericht die eigene Verantwortung dafür aus, dass gar nicht überprüft wurde, ob das Fax zeitlich direkt die Angeklagten erreichen konnte. Das Fax wurde ohne jegliche Absprache einfach an die Nummer der Projektwerkstatt geschickt.
  • Am 22.3.2005 wurden per Gerichtsboten die kopierten Akten den Angeklagten übergeben. Wie sich herausstellte, gab es in den Unterlagen weitere Blätter zum ersten Anklagepunkt (Blatt 104-109). Zum Zeitpunkt der Überstellung dieser Akten hatten die Angeklagten ihre Einlassungen zu diesem Anklagepunkt bereits machen müssen. Das zeigt, wie berechtigt ihre Anträge waren. Auf diesen Mangel wurde das Gericht zu Beginn des dritten Verhandlungstages hingewiesen.

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