Martin Luther

J.G. FICHTE: NATUR- UND STAATSRECHT

Vom Staatsrechte, oder dem Rechte in einem gemeinen Wesen


1. Aus dem Buch "Demokratie" (SeitenHieb-Verlag)
1. Texte aus Klassikern und aktuellen Theoriewerken (Übersicht)
3. Das Grundlagenprogramm
4. Staat ohne Herrscher
5. Input-orientierte und output-orientierte Demokratie
6. Von den natürlichen Bedingungen der Menschheit im Hinblick auf ihr Glück und Unglück
7. Hamilton/Madison/Jay: Verfassungskommentar
8. Revolution der Demokratie
9. Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein
10. Niklas Luhmann: Die Zukunft der Demokratie
11. Vom Gesellschaftsvertrag
12. Joseph Schumpeter: Elitetheorie
13. Max Weber: Politik als Beruf
14. Die bürgerliche Elite zu ihrem Liebling "Demokratie"
15. Der Staat
16. Thomas von Aquin: Über die Herrschaft des Fürsten
17. Input-orientierte und output-orientierte Demokratie
18. Führungsschicht und einzelner Bürger
19. Die Machtfrage bei Hobbes und Spinoza
20. Vom Staatsrechte, oder dem Rechte in einem gemeinen Wesen
21. Hardt/Negri: Multitude

Deduktion des Begriffs eines gemeinen Wesens
Die Aufgabe, bei welcher wir stehen blieben, die wir nicht lösen konnten, und die wir durch den Begriff eines gemeinen Wesens zu lösen hoffen, war die: eine Macht zu realisieren, durch welche zwischen Personen, die beieinander leben, das Recht, oder das was sie notwendig alle wollen, erzwungen werden könne.

I. Das Objekt des gemeinsamen Willens ist die gegenseitige Sicherheit; aber bei jedem Individuum geht, der Voraussetzung nach, indem keine Moralität, sondern nur Eigenliebe stattfindet, das Wollen der Sicherheit des anderen, von dem Wollen seiner eigenen Sicherheit aus- das erstere ist dem letzteren subordiniert, keinem ist es Angelegenheit, daß der andere vor ihm sicher sei, nur inwiefern seine eigne Sicherheit vor dem anderen, lediglich unter dieser Bedingung, möglich ist. Wir können dies kurz in folgender Formel ausdrücken: jeder ordnet den gemeinsamen Zweck seinem Privatzwecke unter. (Darauf ist denn auch das Zwangsgesetz berechnet; es soll jene Wechselwirkung, jene notwendige Verbindung beider Zwecke in dem Willen eines jeden hervorbringen, indem es in der Wirklichkeit das Wohl eines jeden an die Sicherheit des Wohls aller anderen vor ihm bindet.)
Der Wille einer Macht, die das Zwangsrecht ausübt, darf nicht so beschaffen sein; denn da die Subordination des Privatwillens unter den gemeinsamen, nur durch die zwingende Gewalt hervorgebracht wird, diese aber über alle andere Gewalt erhaben sein soll, so könnte sie bei dem Zwingenden durch keine andere Gewalt hervorgebracht werden, als durch seine eigne, welches widersinnig ist. jene Subordination und Übereinstimmung muß daher gar nicht hervorgebracht werden sollen, sondern schon da sein, d.h. der Privatwille der zwingenden Macht, und der gemeinsame müssen Ein und ebendasselbe sein; der gemeinsame Wille selbst, und kein anderer, muß für diese Macht Privatwille sein, und einen anderen besonderen und Privatwillen muß sie gar nicht haben.

II. Es ist sonach die Aufgabe des Staatsrechts, und, nach unserem Beweise, der ganzen Rechtsphilosophie: einen Willen zu finden, von dem es schlechthin unmöglich sei, daß er ein anderer sei als der gemeinsame Wille.
Oder nach der vorher aufgestellten Formel, die für den Gang der Untersuchung bequemer ist, einen Willen zu finden, in welchem Privatwille und gemeinsamer synthetisch vereinigt ist.
Wir lösen diese Aufgabe nach strenger Methode. Der zu suchende Wille heiße X.
a) jeder Wille hat sich selbst, (in der Zukunft) zum Objekte, der letzte Zweck jedes Wollenden ist die Erhaltung seiner selbst. So bei X; und dies wäre sonach der Privatwille von X. - Nun soll dieser Privatwille Eins sein mit dem gemeinsamen Willen; dieser ist der der Sicherheit der Rechte aller. X demnach will, so wie es sich will, die Sicherheit der Rechte aller.
b) Die Sicherheit der Rechte aller wird nur durch den übereinstimmenden Willen aller, durch die Übereinstimmung dieses ihres Willens, gewollt. Nur hierüber stimmen alle überein; denn in allem übrigen ist ihr Wollen partikulär, und geht auf die individuellen Zwecke. Kein Einzelner, kein Teil, gibt, nach der Voraussetzung eines allgemeinen Egoismus, auf welchen das Zwangsgesetz berechnet ist, sich diesen Zweck auf, sondern nur alle miteinander.
c) X wäre sonach selbst diese Übereinstimmung Aller. So gewiß diese sich wollte, so gewiß müßte sie die Sicherheit der Rechte aller wollen; da sie mit derselben Eins ist und Ebendasselbe.

III. Aber eine solche Übereinstimmung ist ein bloßer Begriff; das soll sie nun nicht bleiben, sondern sie soll in der Sinnenwelt realisiert, d. i. in einer bestimmten Äußerung aufgestellt werden, und wirken als physische Kraft.
Wollende Wesen in der Sinnenwelt sind für uns nur Menschen. In und durch Menschen müßte jener Begriff sonach realisiert werden. Hierzu wird gefordert:
a) Daß der Wille einer bestimmten Anzahl von Menschen, in irgendeinem Zeitpunkte, wirklich übereinstimmend werde, und sich als solcher äußere, deklariert werde. - Es kommt hier darauf an, zu erweisen, daß die geforderte Übereinstimmung sich nicht etwa von selbst finde, sondern daß sie auf einem ausdrücklichen in der Sinnenwelt, zu irgendeiner Zeit wahrzunehmenden, und nur durch freie Selbstbestimmung möglichen Akt Aller sich gründe. Ein solcher Akt geht aus einem schon oben geführten Beweise hervor. Nämlich das Rechtsgesetz sagt nur, daß jeder den Gebrauch seiner Freiheit durch die Rechte des anderen beschränken solle, es bestimmt aber nicht, wie weit die Rechte eines jeden gehen, und auf welche Objekte sie sich erstrecken sollen.
Dies muß ausdrücklich erklärt, und so erklärt werden, daß die Erklärungen Aller übereinstimmen. Jeder muß zu allen gesagt haben: ich will an dieser Stelle im Raume leben, und dies, oder jenes, zu eigen besitzen; und alle müssen darauf geantwortet haben: ja, du magst hier leben, und dies besitzen.
Die weitere Untersuchung dieses Aktes gibt den ersten Abschnitt der Staatsrechtslehre, vom Staatsbürgervertrage.
b) Daß dieser Wille festgesetzt werde, als der beständige und bleibende Wille aller, den jeder, wie er ihn in dem gegenwärtigen Momente geäußert hat, als den seinigen anerkenne, solange er an diesem Orte im Raume leben wird. Es ist immer darauf angekommen, in allen bisherigen Untersuchungen, daß der ganze künftige Wille vergegenwärtigt werde in Einem Momente; daß für einmal auf das ganze künftige Leben gewollt werde. Hier wird dieser Satz erst recht geltend gemacht.
Durch diese Festsetzung des gegenwärtigen Willens, für alle Zeit, wird nun der geäußerte, gemeinsame Wille Gesetz.
c) In diesem gemeinsamen Willen wird teils bestimmt, wie weit die Rechte einer jeden Person gehen sollen, und die Gesetzgebung ist insofern die bürgerliche (legislatio civilis;) teils, wie derjenige, der sie auf diese oder jene Art verletzt, bestraft werden solle; die peinliche Gesetzgebung (legislatio criminalis, jus criminale, poenale.) Diese Untersuchung gibt den zweiten Abschnitt der Staatsrechtslehre von der Gesetzgebung.
d) Dieser gemeinsame Wille muß mit einer Macht, und zwar mit einer Übermacht, gegen die die Macht jedes Einzelnen unendlich klein sei, versehen werden, damit er über sich selbst, und seine Erhaltung durch Zwang halten könne: die Staatsgewalt. Es liegt in ihr zweierlei: das Recht zu richten, und das Recht, die gefällten Rechtsurteile auszuführen, (potestas judicialis et potestas executiua in sensu strictiori, welche beide zur potestas executiva in sensu latiori gehören.)

IV. Der gemeinsame Wille hat sich in einem Zeitpunkt wirklich geäußert, und ist durch den auf ihn geschlossenen Bürgervertrag allgemeingesetzlich geworden.
Es kann nach den aufgestellten Prinzipien gar keine Schwierigkeit machen, einzusehen, welches dieser allgemeine Wille, sowohl in Absicht der Bestimmung der Rechte eine~, jeden Einzelnen, als in Absicht der Strafgesetze sein werde. - Aber derselbe ist noch nicht irgendwo niedergelegt, und aufbehalten, inoch ist er mit einer Macht versehen. Das letztere muß geschehen, wenn er fortdauern, und nicht bald wieder die vorige Unsicherheit, und der Krieg aller gegen alle, zurückkehren soll. Der gemeinsame Wille, als bloßer Wille, ist realisiert, aber er ist noch nicht als Macht, um sich selbst zu erhalten, realisiert: und es bleibt sonach noch der letztere Teil der Aufgabe zu lösen.
Die Frage scheint sich von selbst zu beantworten.
Nämlich, die Verbündeten, als physische Personen in der Sinnenwelt, haben notwendig selbst Macht. Solange nun keiner das Gesetz übertritt, ist, da man jeden nur nach seinen Handlungen beurteilen kann, anzunehmen, daß sein Privatwille mit dem gemeinsamen Willen übereinstimme, daß mithin seine Gewalt zur Staatsgewalt gehöre. jeder, wenn er auch im Herzen anfinge, einen ungerechten Willen zu haben, muß fortdauernd die Macht aller scheuen, so wie alle auch die seinige scheuen, weil sie von der Ungerechtigkeit seines Willens, die noch nicht in Handlungen ausgebrochen, nichts wissen können. Die Macht aller, von welcher anzunehmen ist, daß sie für das Gesetz erklärt sei, hält die Macht jedes Einzelnen in seinen Schranken; und es ist sonach das vollkommenste Gleichgewicht des Rechts.
Sobald aber das Gesetz übertreten wird, ist der Übertreter dadurch ausgeschlossen von dem Gesetze, und seine Macht von der Macht desselben. Sein Wille ist nicht mehr übereinstimmend mit dem gemeinsamen Willen, sondern es wird ein Privatwille.
Ebenso ist der Beleidigte ausgeschlossen von der Exekution des gemeinsamen Willens: denn eben darum, weil er dies ist, ist sein Wille, daß der Beleidiger ihm Schadenersatz leiste, und bestraft werde, anzusehen, als sein Privatwille, nicht als der gemeinsame Wille. Nun wird, der Voraussetzung zufolge, sein Privatwille, nur durch die Macht des gemeinsamen Willens, in Schranken gehalten. Bekäme er nun jetzt die Direktion dieser Macht für die Ausübung dessen, was, voraussetzlicherweise, sein Privatwille ist, in die Hände, so würde dieser sein Privatwille nicht mehr durch die Macht beschränkt, welches gegen den Vertrag ist. Mithin könnte nur der Dritte Richter sein, weil von ihm anzunehmen ist, daß der ganze Streit ihm lediglich insofern angelegen sei, inwiefern die gemeinsame Sicherheit dabei in Gefahr ist; indem kein Privatvorteil für ihn daraus erwachsen kann, ob dieser den streitigen Besitz behalte oder jener; mithin anzunehmen ist, daß sein Wille über diesen Streit, lediglich der notwendige, gemeinsame Wille sei, ohne allen Einfluß seines Privatwillens, als der dabei gar nicht zur Sprache kommt, und keine Anwendung findet. -

V. Aber es bleibt immer möglich, daß der Dritte aus einer unerklärlichen Vorliebe für die eine Partei, oder weil ihm wirklich dabei ein Nutzen zuwächst, oder auch aus Irrtum, einen ungerechten Spruch tue, und sich mit dem Kläger vereinige ihn auszuführen. Beide wären nun vereinigt für die Ungerechtigkeit, und d "e Übermacht wäre nicht mehr auf der Seite des Gesetzes. Oder dies allgemeiner ausgedrückt:
Es ist möglich, daß in einer Verbindung, wie die gesetzte, mehrere sich gegen Einen, oder mehrere Schwächere vereinigen, um sie mit gemeinschaftlicher Macht zu unterdrücken. Ihr Wille ist in diesem Falle zwar ihr, der Unterdrücker, gemeinschaftlicher Wille, aber es ist nicht der gemeinsame Wille, denn die Unterdrückten haben ihren Willen nicht darein gegeben: es ist nicht der vorher zum Gesetz gemachte gemeinsame Wille, zu welchem die, welche jetzt unterdrückt werden, auch mit beigestimmt hatten. Es ist sonach nicht der Wille des Gesetzes, sondern ein, gegen das Gesetz gerichteter Wille, der aber doch übermächtig ist. Solange eine solche Vereinigung, gegen das Gesetz, für das Unrecht möglich bleibt, hat das Gesetz nicht die Übermacht, die es haben soll, und unsere Aufgabe ist nicht gelöst.
Wie ist eine solche Verbindung unmöglich zu machen?
Das Wollen des gemeinsamen Zweckes, oder des Rechtes ist, der Voraussetzung nach, in jedem Individuum bedingt durch das Wollen seines Privatzwecks; der Wunsch der öffentlichen Sicherheit, durch den Wunsch seiner eigenen. Es müßte sonach eine solche Veranstaltung getroffen werden, daß keine Individuen sich gegen andere verbinden könnten, ohne, nach einem unfehlbaren Gesetze, ihre eigene Sicherheit aufzugeben.
Nun ist es an sich natürlich, daß, wenn es nach der geschehenen Vereinigung in einem Staate Einmal möglich ist, daß eine Gesellschaft sich gegen einzelne Staatsmitglieder verbinde, und sie unterdrücke, es zum zweiten und dritten Male auch möglich sein wird; sonach jeder, der sich jetzt mit den Unterdrückten verbindet, befürchten muß, daß nach der gegenwärtigen Maxime, die Reihe, unterdrückt zu werden, wohl auch an ihn kommen könne. Aber es ist dennoch möglich, daß jeder denke: es wird doch gerade mich nicht treffen; ich wenigstens werde klug genug sein, um es stets so einzurichten, daß ich auf der Seite der Stärkeren, und nie auf der Seite der Schwächeren sei.
Die Möglichkeit dieses Gedankens muß ganz aufgehoben werden. jeder muß bis zur Überzeugung einsehen, daß aus der Unterdrückung und rechtswidrigen Behandlung eines Staatsmitgliedes, seine eigene sicher erfolgen werde.
Sichere Überzeugung läßt sich nur durch ein Gesetz hervorbringen. Also - die ungerechte Gewalttätigkeit müßte dadurch, daß sie einmal, und in einem Falle geschehen, gesetzlich werden. Es müßte, gerade darum, weil etwas einmal geschehen, nun jeder das vollkommene Recht haben, dasselbe zu tun. (Nach der obigen Formel: jede verstattete Tat müßte notwendig Gesetz werden, und dadurch würde denn das Gesetz notwendig allemal zur Tat werden müssen.)
(Dieser Satz ist ohnedies in der Natur der Sache gegründet. Das Gesetz ist für alle gleich; was daher nach demselben Einem zusteht, muß notwendig Allen zustehen.)
Aber dieser Vorschlag ist nicht ausführbar: denn dadurch wird Recht und Gerechtigkeit für ewige Zeiten durch das Gesetz selbst aufgehoben. Eben darum kann im Rechtsgesetze nicht der Satz liegen, daß die Ungerechtigkeit gerecht gesprochen werden solle; sondern nur, daß, weil aus ihrer Verstattung in einem einzigen Falle eine Rechtmäßigkeit derselben notwendig, nicht nur im Vernunftschlusse, sondern in der Tat erfolgen würde, diese Verstattung derselben in einem einzigen Falle schlechthin nicht vorkommen müsse. Wie dies einzurichten sei, wird sich sogleich ergeben, wenn wir den oben aufgestellten Begriff einer Macht des Gesetzes noch einmal näher ansehen wollen. Wir werden sogleich sehen, wie das geschehen müsse, wenn wir das oben aufgestellte Prinzip noch einmal näher ansehen.
Die zwingende Macht müsse, ist gesagt worden, eine solche sein, deren Selbsterhaltung bedingt sei durch ihre stete Wirksamkeit; die sonach, wenn sie einmal untätig ist, auf immer vernichtet wird; deren Existenz überhaupt abhängt von ihrer Existenz, oder Äußerung, in jedem einzelnen Falle: und da diese Ordnung der Dinge nicht von selbst eintreten, wenigstens nicht nach einer Regel, und ununterbrochen stattfinden dürfte, müßte sie durch ein Fundamentalgesetz des Bürgervertrages eingeführt werden.
Die geforderte Ordnung der Dinge wird eingeführt werden, durch die Verordnung, daß das Gesetz gar keine Rechtsgültigkeit für das Folgende haben solle, ehe nicht alles Vorhergegangene nach demselben entschieden sei: keinem solle zufolge eines Gesetzes Recht verschafft werden, ehe nicht allen vorher Beschädigten, die aus dem gleichen Gesetze klagten, Recht verschafft worden: Keiner solle nach einem Gesetze einer Vergehung halber bestraft werden können, ehe nicht alle vorhergegangenen Vergehungen gegen dieses Gesetz entdeckt und bestraft seien. - Da aber das Gesetz überhaupt nur Eins ist, so könnte dasselbe überhaupt nicht in keinem seiner Teile sprechen, ehe es nicht allen seinen vorhergegangenen Obliegenheiten Genüge geleistet hätte. Eine solche Einrichtung müßte durch das Gesetz selbst gemacht werden: das Gesetz schriebe in derselben sich selbst ein Gesetz vor, und ein solches, in sich selbst zurückgehendes, Gesetz nennt man ein konstitutionelles.

Vl. Wenn nur die angezeigte Ordnung in der Anwendung der öffentlichen Gewalt selbst durch ein Zwangsgesetz gesichert ist, so ist die allgemeine Sicherheit, und die ununterbrochene Herrschaft des Rechts fest gegründet. Aber wie soll diese Ordnung selbst gesichert werden?
Wenn, wie hier noch immer vorausgesetzt ist, die ganze Gemeine die ausübende Gewalt in den Händen hat, welche andere Macht soll dieselbe nötigen, ihr eigenes Gesetz über die Zeitfolge in der Anwendung dieser Gewalt zu halten? Oder, wenn man nimmt, daß die Verfassung, jenes konstitutionelle Gesetz eine Zeitlang hielte, und, da sie Einem Beeinträchtigten sein Recht verschaffen nicht gekonnt, oder nicht gewollt, die Rechtspflege wirklich solange aufhielte, so würden die daraus entstehenden Unordnungen in kurzem so groß werden, daß die Gemeine aus Not gegen ihr Grundgesetz würde handeln, und, ohne die alten Vergehungen zu bestrafen, nur schnell über die neuen würde herfallen müssen. Der Stillstand der Gesetze wäre die Strafe ihrer Trägheit, Nachlässigkeit oder Parteilichkeit; und wie sollte sie genötigt werden, sich selbst diese Strafe zuzufügen, und sie zu tragen? - Die Gemeine wäre über die Verwaltung des Rechts ihr eigener Richter. Sie würde, so lange die Unsicherheit nicht weit eingerissen wäre, aus Bequemlichkeit, oder Parteilichkeit vieles hingehen lassen; und wenn sie denn nun dadurch sich vergrößert, und den mehresten fühlbar geworden wäre, so würde sie mit einer ungerechten und leidenschaftlichen Strenge, über die durch die bisherige Nachsicht dreist gemachten, und dieselbe auch für sich hoffenden Verbrecher herfallen, welche ihr Mißgeschick gerade in diese Epoche des Erwachens des Volkes geworfen hätte; bis der Schrecken überhand genommen hätte, das Volk wieder einschliefe, und der Kreislauf wieder von vorn anginge. Eine solche Verfassung, die demokratische, in der eigentlichsten Bedeutung des Wortes, wäre die allerunsicherste, die es geben könnte, indem man nicht nur, wie außer dem Staate, immerfort die Gewalttätigkeiten Aller, sondern von Zeit zu Zeit auch die blinde Wut eines gereizten Haufens, der im Namen des Gesetzes ungerecht verführe, zu fürchten hätte.
Das aufgegebene Problem ist sonach noch nicht gelöst, und der Zustand der Menschen in der beschriebenen Verfassung ist ebenso unsicher, als er ohne sie war. Der eigentliche Grund davon ist der, daß die Gemeine, über ihre Verwaltung des Rechts überhaupt, zugleich Richter und Partei ist.
Dadurch ist die Art der Auflösung gegeben. Über die Frage, wie die Gerechtigkeit überhaupt verwaltet werde, müssen Richter und Partei getrennt werden, und die Gemeine kann nicht beides zugleich sein.
Partei kann die Gemeine in diesem Rechtshandel nicht sein. Denn da sie über alles mächtig ist, und sein soll, so könnte ein Richter über sie, seinen Ausspruch nie mit Gewalt durchsetzen. Sie müßte sich seinem Ausspruche gutwillig unterwerfen. Dann aber gilt die Gerechtigkeit über alles; wenn aber dies als in der Regel vorauszusetzen wäre, so bedürfte es keines Richters, und der Richter wäre auch in der Tat keiner, sondern nur ein Ratgeber. Will die Gemeine das Recht nicht, so unterwirft sie sich nicht, da sie nicht gezwungen werden kann; rückt dem unwillkommenen Erinnerer Verblendung oder Treulosigkeit vor, und bleibt nach, wie vor, ihr eigener Richter.
Wir fassen alles zusammen: 01) die Staatsgcwalt zweckmäßig angewendet werde, darüber muß nach einem Gesetze gerichtet werden. In diesem Rechtshandel kann nicht dieselbe (physische, oder mystische) Person Richter, und Partei zugleich sein. Aber Partei kann die Gemeine, die doch in diesem Rechtshandel Eins von beiden sein muß, nicht sein; sie kann sonach - ist die wichtige Folgerung, die wir machen - die öffentliche Gewalt nicht in den Händen behalten; weil sie außerdem, als Partei, sich vor einen höheren Richterstuhl mußte stellen lassen.
(Es liegt alles daran, daß man sich von der Bündigkeit des geführten Räsonnements überzeuge, denn es enthält die, soviel mir bekannt ist, noch nirgends gelieferte strenge Deduktion der absoluten Notwendigkeit einer Repräsentation, aus reiner Vernunft, und zeigt, daß diese nicht etwa nur eine nützliche und weise, sondern eine durch das Rechtsgesetz absolut geforderte Einrichtung ist, und daß die Demokratie in dem oben erklärten Sinne des Worts nicht etwa nur eine unpolitische, sondern eine schlechthin rechtswidrige Verfassung ist. Daß die Gemeine nicht Richter und Partei zugleich sein könne, dürfte am wenigsten Zweifel erregen; vielleicht aber dies, daß über die Anwendung der öffentlichen Gewalt schlechterdings Rechenschaft abgelegt werden müsse. Aber dies geht aus allem bis jetzt Gesagten hervor. jeder Einzelne, der in den Staat tritt, muß von der Unmöglichkeit überzeugt werden, daß er je dem Gesetze zuwider behandelt werde. Aber diese Unmöglichkeit ist nicht, wenn der Verwalter des Gesetzes nicht selbst zur Rechenschaft gezogen werden kann.)
Also die Gemeine müßte die Verwaltung der öffentlichen Macht veräußern, sie auf eine, oder mehrere besondere Personen, übertragen, die ihr aber über die Anwendung derselben verantwortlich blieben. Eine Verfassung, wo die Verwalter der öffentlichen Macht keine Verantwortlichkeit haben, ist eine Despotie.
Es ist sonach ein Fundamentalgesetz jeder vernunft- und rechtmäßigen Staatsverfassung, daß die exekutive Gewalt, welche die nicht zu trennende richterliche, und ausübende im engeren Sinne, unter sich begreift, und das Recht der Aufsicht, und Beurteilung, wie dieselbe verivaltet werde, welches ich das Ephorat, im weitesten Sinne des Worts, nennen will, getrennt seien; daß die letztere der gesamten Gemeine verbliebe, die erstere aber bestimmten Personen anvertraut werde. Kein Staat darf sonach despotisch, oder demokratisch regiert werden.
Es ist über die Trennung der Gewalten (pouvoirs, der Teile einer, und ebenderselben öffentlichen Gewalt) viel geredet worden. Die legislative Gewalt müsse von der exekutiven getrennt werden, hat man gesagt; aber in diesem Satze scheint etwas Unbestimmtes zu liegen.
Es ist wahr, für jede bestimmte Person, wird das bestimmte positive Gesetz der Form nach, Gesetz, und verbindend, lediglich dadurch, daß sie sich demselben unterwirft, d. h. daß sie erklärt: ich will in diesem bestimmten Staate, der diese bestimmte Volksmenge, diesen Boden, diese Erwerbsmittel usf. hat, leben. Aber das Materiale des Zivilgesetzes wenigstens (über andere Zweige der Gesetzgebung wird besonders geredet werden), geht aus der bloßen Voraussetzung, daß diese bestimmte Menschenmenge, an diesem bestimmten Orte, rechtlich nebeneinander leben wolle, hervor; und jeder unterwirft sich durch die zwei Worte: ich will unter euch leben, allen gerechten Gesetzen, die in diesem Staate je gegeben werden können. Da den Verwaltern der Exekutive Gewalt aufgelegt ist, über das Recht überhaupt zu halten, und sie dafür (daß das Recht herrsche) verantwortlich sind, so muß ihnen von Rechts wegen überlassen werden, für die Mittel der Realisation des Rechts Sorge zu tragen; und sonach auch die Verordnungen selbst zu unterwerfen, welche eigentlich keine neuen Gesetze, sondern nur bestimmtere Anwendungen des einigen Grundgesetzes sind, welches so lautet: diese bestimmte Menschenmenge soll rechtlich nebeneinander leben. Wenden die Gewalthaber jenes Grundgesetz unrichtig an, so werden sehr bald Unordnungen entstehen, die sie der Verantwortung aussetzen; und sie sind sonach genötigt, gerechte, von jedem Verständigen zu billigende, Gesetze zu geben.
Ganz zwecklos, und sogar nur scheinbar möglich, ist die Trennung der richterlichen, und der ausübenden Gewalt, (die letztere im engeren Sinne des Worts genommen.) Muß die ausübende Gewalt, ohne Widerrede, den Ausspruch der richterlichen ausführen, so ist die unumschränkte Gewalt in der Hand des Richters selbst, und die zwei Gewalten sind nur scheinbar in den Personen getrennt; von denen aber die der Vollzieher gar keinen Willen, sondern nur, durch einen fremden Willen geleitete, physische Kraft hat. Hat aber die ausübende Gewalt das Recht des Einspruchs, so ist sie selbst richterliche Gewalt, und sogar in der letzten Instanz, und die beiden Gewalten sind abermals nicht getrennt. - Unseren Untersuchungen zufolge ist die exekutive Gewalt, im weitesten Sinne des Worts, und das Ephorat, zu trennen. Die erstere umfaßt die gesamte öffentliche Gewalt in allen ihren Zweigen; aber sie muß über die Verwaltung derselben dem Ephorate (dessen Begriff hier bei weitem noch nicht vollständig bestimmt ist), verantwortlich gemacht werden.
Die Personen, denen die exekutive Macht anvertraut wird, sind, nach der gewöhnlichen Einteilung, entweder Eine, in der recht- und gesetzmäßigen Monarchie, oder ein durch die Konstitution organisierter Körper, in der Republik (im engeren Sinne des Worts): oder bestimmter, es ist, da Einer nie alles tun kann, immer ein Korps, welches die exekutive Gewalt in den Händen hat; wobei der Unterschied nur der ist, daß, wenn die Einstimmigkeit nicht stattfindet, der Streit, entweder durch die Stimme eines immerwährenden Präsidenten (des Monarchen) von welcher keine Appellation stattfindet, oder durch eine Kollektivstimme, etwa durch die Stimmenmehrheit, entschieden werde. Hier ist eine mystische, oft auch wandelbare Person, (d.h. diejenigen, welche durch ihre Zusammenstimmung die Stimmenmehrheit bilden, und den Streit, ohne daß weiter appelliert werden könne, entscheiden, sind nicht immer dieselben physischen Personen,) der immerwährende Präsident.
Ferner werden die Verwalter der exekutiven Gewalt, entweder für ihre Person gewählt, oder nicht. Im ersten Fall werden, entweder alle, oder nur einige, gewählt. Sie werden gewählt, unmittelbar durch die Gemeine, in der Demokratie, im engeren Sinne des Worts, d. h. in der, die eine Repräsentation hat, und darum eine rechtmäßige Verfassung ist. Wenn alle obrigkeitlichen Personen, unmittelbar durch die Gemeine, gewählt werden, ist es eine reine, wo nicht, eine gemischte Demokratie. Das Korps der Gewalthaber kann auch durch Wahl sich selbst ergänzen, in der Aristokratie; durchgängig, in der reinen; nur zum Teil, so daß das Volk unmittelbar einen Teil der Magistratspersonen wähle, in der gemischten Aristokratie, oder Aristo-Demokratie. Es kann auch ein immerwährender Präsident der Regierung für seine Person gewählt werden, im Wahlreiche. In allen diesen Fällen geschieht die Wahl entweder aus der ganzen Gemeine, so daß jeder Bürger wahlfähig ist, oder nur aus einem Teile derselben. Das Wahlrecht ist sonach beschränkt, oder unbeschränkt. Eine wahre Beschränkung des Wahlrechts könnte sich nur auf die Geburt der Wahlfähigen gründen; denn, wenn jeder Bürger jede Würde im Staate erhalten, aber nur etwa stufenweise zu höheren hinaufsteigen kann, so ist die Wahl nicht absolut, sondern nur relativ beschränkt. Wenn aber das Wahlrecht absolut beschränkt ist, und die Wahlfähigkeit sich auf die Geburt gründet, dann ist die Verfassung eine erbliche Aristokratie; und dies führt uns auf den zweiten, oben als möglich aufgestellten Fall, daß nämlich die Repräsentanten, nicht jeder für seine Person, gewählt werden.
Es kann nämlich geborene Repräsentanten geben; entweder so, daß sie, lediglich durch ihre Geburt, wirklich die Repräsentation erhalten; der Erbprinz in jeder erblichen Monarchie; oder, daß sie durch dieselbe für die höchsten Staatsämter, wenigstens ausschließend, wahlfähig sind; der Adel überhaupt in Monarchien, die Patrizier insbesondere in erblich-aristokratischen Republiken.
Alle diese Formen werden rechtskräftig durch das Gesetz, d.i. durch den ursprünglichen Willen der Gemeine, die sich eine Konstitution gibt. Alle sind, wenn nur ein Ephorat vorhanden ist, rechtsmäßig, und können, wenn nur dieses gehörig organisiert, und wirksam ist, allgemeines Recht im Staate hervorbringen, und erhalten.
Welches für einen bestimmten Staat die bessere Regierungsverfassung sei, ist keine Frage der Rechtslehre, sondern der Politik; und die Beantwortung derselben hängt von der Untersuchung ab, unter welcher Regierungsverfassung das Ephorat am kräftigsten wirken werde.
Wo das Ephorat noch nicht eingeführt ist, oder, weil die Mehreren noch Barbaren sind, nicht eingeführt werden kann, ist sogar die erbliche Repräsentation die zweckmäßigste, damit der ungerechte Gewalthaber, der Gott nicht scheuet, und kein menschliches Gericht zu scheuen hat, wenigstens die Rache fürchte, die durch alle seine Vergehungen sich über seine vielleicht schuldlose Nachkommenschaft häuft, und dem notwendigen Gange der Natur nach ganz sicher auf ihr Haupt fallen wird.

VII. Die Personen, welchen die Gemeine die Ausübung der öffentlichen Gewalt angeboten, müssen dieselbe angenommen, und sich vor ihrem Gerichte verantwortlich über die Anwendung derselben gemacht haben; außerdem wären sie nicht Repräsentanten, und die Gewalt wäre ihnen nicht übertragen.
Diese Annahme kann nur freiwillig geschehen: und beide Parteien müssen sich in der Güte vereinigen. Denn obwohl im Rechtsgesetze die Notwendigkeit liegt, daß eine öffentliche Gewalt, und ausdrücklich dazu bestellte Verwalter derselben, sein sollen; mithin auch allerdings das Recht stattfindet, jeden zu zwingen, daß er seine Stimme, über die Einrichtung einer solchen Gewalt gebe; so sagt doch das Rechtsgesetz darüber nichts, welchen bestimmten Personen diese Gewalt übergeben werden solle.
Gerade, wie wir oben, bei der Untersuchung des Eigentumsvertrages folgerten, folgern wir auch hier. Da das Rechtsgesetz überhaupt nicht anwendbar ist, ohne Errichtung einer öffentlichen Gewalt, diese aber nicht, ohne daß sie bestimmten Personen übertragen werde; so findet ein Zwangsrecht statt auf jeden, daß er zur Ernennung solcher Personen seine bestimmte Stimme gehe; ferner, daß er sich, wenn die Wahl auf ihn fallen sollte, bestimme, ob er das Amt annehmen wolle, oder nicht. Die Wahl, dies heißt hier, die Bestimmung, wie überhaupt in diesem Staate die Repräsentation besetzt werden solle, der ganze Teil der Konstitution über diesen Gegenstand, muß, durch absolute Übereinstimmung aller, zustandc gebracht sein. Denn ob es gleich ein Zwangsrecht überhaupt gibt, daß jeder in eine bürgerliche Verfassung trete, so gibt es doch kein Zwangsrecht, daß er bestimmt in diese trete. Da nun durch die Personen der Gewalthabenden und durch das Gesetz, welches festsetzt, wie dieselben gewählt werden sollen, der Staat ein bestimmter Staat wird, so findet kein Recht statt, den andcren zu nötigen, den, oder die von mir anerkannten Repräsentanten, gleichrills für die seinigen anzuerkennen. Können sie sich nicht vergleichen, so wird die größere, und darum stärkere, Menge sich behaupten an diesem Orte im Raume, und die anderen wurden, da sie an demselben nicht langer geduldet werden können, die Wahl haben, entweder der Stimmenmehrheit beizutreten, wodurch die Wahl einstimmig wird, oder zu entweichen, mithin sich gar nicht mehr zu dieser Verbindung zu zählen, wodurch die Wahl abermals einstimmig wird. Sowie überhaupt ein Vertrag dadurch, aber auch nur dadurch, unverbrüchlich, und unabänderlich wird, daß ohne denselben ein rechtliches Verhältnis nicht möglich wäre, so ist es auch mit dem Vertrage, in welchem der Staat die exekutive Gewalt an bestimmte Personen überträgt, und den wir den Übertragungskontrakt neunen wollen.
Wer die öffentliche Gewalt einmal übernommen hat, darf sie nicht einseitig, sondern nur mit Bewilligung der Gemeine, wieder niederlegen, weil durch sein Abtreten, die Herrschaft des Rechts wenigstens unterbrochen, oder wohl gar unmöglich dürfte gemacht werden, wenn seine Stelle nicht füglich wiederbesetzt werden könnte. Ebensowenig darf die Gemeine den Vertrag mit ihm einseitig aufheben: denn die Staatsverwaltung ist sein Stand im Staate, sein ihm angewiesener Besitz, und er hat, inwiefern er, zufolge des Vertrages, diesen hat, keinen anderen; als allen Staatsbürgern ihr Eigentum angewiesen wurde, wurde ihm für seine Person dieses angewiesen; mithin würde ein rechtliches Verhältnis desselben mit dem gemeinen Wesen, durch die einseitige Aufhebung, unmöglich. Will er es aber sich gutwillig gefallen lassen, und mit der Gemeine über einen Ersatz sich vereinigen, so mag er das wohl tun.
Ferner - da der Verwalter der öffentlichen Gewalt für Recht und Sicherheit in diesem Vertrage sich verantwortlich macht, so muß er sich notwendig die Macht, und den freien Gebrauch derselben, ausbedingen, die ihm zu diesem Zwecke erforderlich scheint, und jedesmal erforderlich scheinen wird: und sie muß zugestanden werden. Es muß ihm das Recht zugestanden werden, das, was zur Beförderung des Staatszwecks von jedem beigetragen werden solle, zu bestimmen; und mit dieser Macht völlig nach seinem besten Wissen, und seiner Überzeugung zu verfahren. (Wir werden bald sehen, inwieweit dennoch diese Macht beschränkt werden müsse.) Die Staatsmacht muß ihm also, ohne alle Einschränkung, zu freier Disposition unterworfen werden, wie aus dem Begriffe einer Staatsgewalt ohnedies folgt.
Die öffentliche Gewalt muß, in jedem Falle, jedem Recht verschaffen, und die Ungerechtigkeit zurücktreiben und bestrafen. Sie macht sich dafür verantwortlich, und eine unentdeckte Gewalttätigkeit hat für den Staat, und für ihre Person, die traurigsten Folgen. Die Verwalter derselben müssen daher die Macht, und das Recht haben, über die Aufführung der Bürger zu wachen; sie haben die Polizeigewalt, und die Polizeigesetzgebung.
Daß jeder sein Rechtsurteil im Bürgervertrage, ohne allen Vorbehalt, dem Urteile des Staats, unterworfen habe, und da jetzt ein Verwalter der Macht desselben gesetzt ist, diesem unterwerfe, daß dieser sonach notwendig ein Richter sei, von welchem keine Appellation stattfindet, geht schon aus dem obigen hervor.

VIII. Unter welches Zwangsgesetz soll nun diese höchste Staatsgewalt selbst gebracht werden, damit es ihr unmöglich sei, irgend etwas anderes zu bewirken, als das Recht, zugleich aber auch notwendig, dasselbe in allen Fällen zu bewirken?
Es ist oben im allgemeinen der Satz aufgestellt worden: es muß physisch unmöglich sein, daß die öffentliche Macht, oder hier, die Verwalter derselben einen anderen Willen haben, als den des Rechts. Das Mittel, wie dies zu erreichen sei, ist im allgemeinen gleichfalls schon angegeben worden. Ihr Privatzweck, der Zweck ihrer eigenen Sicherheit und ihres Wohlseins, muß an den gemeinsamen Zweck gebunden, und nur durch seine Erreichung zu erreichen sein. Sie müssen gar kein anderes Interesse haben können, als das, den gemeinsamen Zweck zu befördern.
Das Recht ist bloß formal; es muß also gar kein materiales Interesse für ihre Richtersprüche, kein Interesse, daß dieselben in diesem, oder jenem Falle, gerade so ausfallen, bei ihnen stattfinden können. Es muß ihnen nur daran liegen können, daß sie dem Rechte gemäß seien, keineswegs, wie sie lauten.
Sie müssen daher zuvörderst in allen ihren Privatzwecken, d.i. in Absicht ihrer Bedürfnisse völlig unabhängig sein, von allen Privatpersonen. Sie müssen ihr reichliches sicheres Auskommen haben, so daß ihnen keine Privatperson Wohltaten erweisen könne, und daß alles, was man ihnen anbieten könnte, in nichts verschwinde.
Die Verwalter der exekutiven Macht müssen, um nicht zur Parteilichkeit verleitet zu werden, so wenig Freundschaften, Verbindungen, Anhänglichkeiten und Privatpersonen haben, als irgend möglich.
Der oben aufgestellte Grundsatz, um für alle Einzelnen, in allen Fällen, gleiches Recht zu erzwingen, war der: daß das Gesetz der Zeitfolge nach richte, und über keinen künftigen Fall entscheide, ehe es den vorhergegangenen abgetan. Nachdem jetzt eine regelmäßige Justizeinrichtung getroffen, die stets, und vielleicht mit mehreren Dingen zugleich, beschäftigt ist; manche Rechtsstreitigkeiten leichter zu entscheiden sein dürften, als andere, und überhaupt alles daran liegt, daß keine Zeit verloren gehe, so muß dies Gesetz, so wie es aufgestellt ist, wegfallen. Aber daß die Justiz wirklich in der Untersuchung aller bei ihr angebrachten Klagen begriffen sei, muß sie stets nachweisen können: ferner ist es schlechthin notwendig, daß nach Art der Rechtsstreitigkeiten eine bestimmte Zeit festgesetzt sei, binnen welcher eine jede geendigt sein müsse; widrigenfalls das Gesetz, nach obigem Grundsatz, seine Macht verlieren würde. Ohne diesee Einrichtung ließe sich gar nicht ausmachen, ob wirklich einem jeden sein Recht widerführe; und die Klage über versagtes Recht fände gar nicht statt, indem der Richter, durch Vertröstung auf die Zukunft, die Klagenden immer zur Ruhe verweisen könnte.
Aber folgendes ist ein sicheres Kriterium, ob das Recht so, wie es soll, verwaltet werde. Die Urteile, und das ganze Verfahren der Gewalthaber, dürfen sich nie widersprechen; wie sie einmal, in einem Falle verfahren sind, so müssen sie, in demselben Falle, immer verfahren. jede ihrer öffentlichen Handlungen muß zum unverbrüchlichen Gesetz werden. Dies bindet sie an das Recht. Sie können nie ungerecht verfahren wollen, dann sie müßten es von nun an, in dem gleichen Falle, immer, und daraus würde bald die merklichste Unsicherheit entstehen. Oder, wenn sie von ihrer ersten Maxime abzugehen gezwungen sind, so sieht sogleich jeder, daß ihr Verfahren ungerecht war.
Damit diese Beurteilung unmöglich sei, müssen alle Verhandlungen der Staatsgewalt, mit allen Umständen und Gründen der Entscheidung, ohne Ausnahme, die höchste Publizität haben; wenigstens nachdem jede beschlossen ist. Denn es wäre möglich, daß die Gewalt, in Polizeisachen hier und da, verborgen zu Werke gehen müßte, um den Zweck der öffentlichen Sicherheit, für dessen Erreichung sie der Gemeine verantwortlich ist, zu befördern. Dies muß ihr erlaubt sein, aber nach Erreichung desselben, darf sie kein Geheimnis mehr aus ihrem Verfahren machen. Aber ihr Zweck ist erreicht, wenn sie den Richterspruch tut, und ausführt.

IX. Wenn die Gewalthaber ihr Amt, nach den angezeigten Gesetzen verwalten, so herrscht Recht, Gerechtigkeit und Sicherheit, und jedem ist die seinige beim Eintritt in den Staat vollkommen garantiert. Aber wie sollen, da man sich keineswegs auf Treu und Glauben hinzugeben gedenkt, die Gewalthaber selbst genötigt werden, sich nach diesen Gesetzen zu halten? Dies ist die letzte Aufgabe des zu lösenden Problems einer vernunftmäßigen Staatsverfassung.
Die exekutive Gewalt richtet in der letzten Instanz; es findet keine Appellation von ihrem gesprochenen Endurteile statt, es darf niemand, da diese Inappellabilität Bedingung alles rechtlichen Verhältnisses ist, und es kann niemand, da sie die Übermacht, gegen welche alle Privatmacht unendlich klein ist, in den Händen hat, ihre Urteile ungültig machen, oder die Ausübung derselben, aufhalten. Das präsumtive, als sicheres Recht konstituierte Recht, hat in der Person der für untrüglich erklärten Richter gesprochen. Hierbei muß es sein Bewenden, und der Rechtsspruch muß seinen unfehlbaren Erfolg in der Sinnenwelt haben.
Klare Beweise, daß das Konstitutionsgesetz des Rechts verletzt sei, sind nur folgende zwei: 1. daß das Gesetz in irgendeinem Falle, binnen der bestimmten Zeit, keine Ausübung finde. 2. daß die Verwalter der öffentlichen Macht sich selbst widersprechen, oder eben, uni sich nicht zu widersprechen, offenbare Ungerechtigkeiten begehen müssen.
Ferner ist erwiesen, daß es nur die Gemeine sei, die die Verwalter der exekutiven Macht richten könne. Aber die Schwierigkeit ist die: Wo ist denn die Gemeine, und was ist sie? Ist sie denn etwas mehr, als ein bloßer Begriff: oder, wenn sie etwas mehr sein soll, wie ist sie denn zu realisieren?
Vor dem Richterstuhle der öffentlichen Gewalt, und da dieser Richterstuhl ununterbrochen fortdauert, sind alle Mitglieder des Staates nur Privatpersonen, und keine Gemeine: und jeder ist immerfort der Obergewalt unterworfen. Eines jeden Wille ist nur sein Privatwille, und der einzige Ausdruck des gemeinsamen Willens ist eben der Wille der Obergewalt. Die Gemeine hat keinen abgesonderten Willen, und es ist gar keine Gemeine realisiert, bevor dieselbe nicht ihren Willen von dem Willen der exekutiven Gewalt abgetrennt, und ihre Erklärung, daß der Wille derselben immer ihr eigener Wille sei, zurückgenommen hat.
Aber wie kann dies geschehen? Keine Privatperson darf sagen: die Gemeine soll sich versammeln, alle Einzelnen die bis jetzt nur Privatpersonen sind, sollen zusammentreten, und Gemeine sein; denn wenn der Wille dieses Einzelnen, mit dem der Gewalthaber, der ja immerfort den gemeinsamen Willen repräsentiert, nicht übereinstimmt, so ist er ein Privatwille, ein gegen den gemeinsamen Willen sich auflehnender, ihm widersprechender Wille, mithin Rebellion, und muß auf der Stelle, als solche, bestraft werden. Aber er wird mit dem Willen der Gewalthaber nie übereinstimmen, und diese werden nie die Gemeine versammeln wollen. Entweder, sie sind sich ihrer gerechten Verwaltung bewußt; so ist es ganz gegen den ursprünglichen gemeinsamen Willen, daß ohne Not die Einzelnen, in ihren Privatgeschäften gestört werden, und in dem Gange des Rechts ein Aufenthalt geschehe. Oder sie sind sich ihres Unrechts bewußt; so ist nicht zu glauben, daß sie die Gewalt, die sie jetzt noch in den Händen haben, aufgeben, und ihren Richter selbst zusammengerufen werden. Sie bleiben sonach immerfort ihre eigenen Richter; sie haben keinen Richter über sich zu fürchten, weil seine Realität von ihnen selbst abhängt; und die Verfassung bleibt, vor wie nach, despotisch. - Kurz: nur die Gemeine selbst kann sich als Gemeine deklarieren; sie müßte mithin Gemeine sein, ehe sie es ist, welches aufgestellterweise, sich widerspricht.
Der Widerspruch ist nur so zu heben: Das Volk wird durch die Konstitution, im voraus, auf einen bestimmten Fall, als Gemeine erklärt.
Durch dieses konstitutionelle Gesetz könnte, welches der zunächst jedem sich darbietende Fall ist, verordnet werden, daß das Volk zu gewissen, bestimmten Zeiten, regelmäßig, sich versammle, und sich von den Magistratspersonen Rechenschaft Über die Staatsverwaltung ablegen lasse. Eine solche Einrichtung ist ausführbar in kleinen Staaten, besonders republikanischen, wo die Volksmenge nicht sehr zerstreut wohnt, daher leicht, und ohne großen Zeitverlust sich versammelt, auch die Staatsverwaltung einfach, und leicht zu übersehen ist. Und doch verliert auch hier diese große Rechtshandlung, durch die Gewöhnung an sie von ihrer Würde; man hat Zeit, seine Maßregeln auf sie zu nehmen, und das Resultat derselben ist gemeinhin, weniger der gemeinsame Wille, als der Privatwille ränkevoller, und ehrsüchtiger Parteien. In einem Staate von beträchtlicher Größe aber - und es ist in mehreren Rücksichten zu wünschen, daß die Staaten nicht klein seien - würde, abgerechnet, daß auch die genannten Mißbräuche in ihm nur ausgedehnter, und gefährlicher zum Vorschein kommen würden, jenes Gesetz nicht einmal ausführbar sein, indem wegen des damit notwendig verbundenen Zeitverlustes, und Störung in den Privatgeschäften, die Sorge, sich gegen Beeinträchtigung zu schützen, selbst die größte Beeinträchtigung für das Volk werden würde.
Es läßt sich sonach als Prinzip festsetzen: Die Gemeine muß nie, ohne Not, zusammengerufen werden: sobald es aber nottut, muß sie sogleich beisammen sein, und sprechen können, und wollen.
Es ist nie not, daß sie zusammentrete, und sie wird es auch nie wollen, ehe nicht Recht und Gesetz ganz aufhört zu wirken; dann aber wird sie es müssen, und es sicherlich tun.
An das Recht jedes Einzelnen, muß, in einem rechtmäßigen Staate, Recht, und Gesetz überhaupt geknüpft sein; also das Gesetz muß, wo es offenbar nicht gewirkt hat, wie es sollte, (d.h. wenn, in der bestimmten Zeit, über einen Rechtshandel nicht gesprochen worden, oder, wenn die Anwendung der Gewalt sich mit sich selbst in Widerspruch befindet, oder wenn sonst die Ungerechtigkeit und Gewalttätigkeit klar ist) ganz aufgehoben werden.
Wer soll nun urteilen, ob dieser Fall vorhanden sei? Nicht die Gemeine, denn sie ist nicht versammelt; nicht die Staatsgewalt, denn sie wäre dann Richter in ihrer eigenen Sache. Noch weniger der, der Unrecht gelitten zu haben glaubt, denn er wäre gleichfalls Richter in seiner eigenen Sache. Also - es muß ausdrücklich, für diese Beurteilung, eine besondere Gewalt durch die Konstitution errichtet werden.
Diese Gewalt müßte die fortdauernde Aufsicht über das Verfahren der öffentlichen Macht haben, und wir können sie sonach Ephoren nennen.
Die exekutive Gewalt ist keinem Menschen verantwortlich, als der versammelten Gemeine; die Ephoren können daher die Gewalthaber nicht vor ihren Richterstuhl ziehen, aber sie müssen den Gang der Geschäfte beständig beobachten, und sonach auch das Recht haben, Erkundigungen einzuziehen, wo sie können. Die Ephoren dürfen die Urteile der Gewalthaber nicht aufhalten, da von denselben keine Appellation stattfindet. Sie dürfen ebensowenig in irgendeiner Angelegenheit selbst Recht sprechen, da jeder Magistrat der alleinige Richter im Staate ist. Die Ephoren haben sonach gar keine exekutive Gewalt.
Aber sie haben eine absolut probibitive Gewalt; nicht die Ausführung dieses oder jenes besonderen Rechtsschlusses zu verbieten, denn dann wären sie Richter, und die exekutive Gewalt wäre nicht inappellabel; sondern allen Rechtsgang, von Stund an, aufzuheben, die öffentliche Gewalt gänzlich, und in allen ihren Teilen zu suspendieren. Ich will diese Aufhebung aller Rechtsgewalt nennen das Staatsinterdikt (nach Analogie des kirchlichen Interdiktes. Die Kirche hat dieses untrügliche Mittel, den Gehorsam derer, die ihrer bedürfen, zu erzwingen, längst erfunden.)
Es ist sonach Grundsatz der recht- und vernunftmäßigen Staatsverfassung, daß der absolut positiven Macht eine absolut negative an die Seite gesetzt werde.
Da die Ephoren gar keine Macht in den Händen haben, die exekutive Gewalt aber eine unendliche Obermacht, so dürfte man fragen, wie denn die ersteren die letztere zwingen könnten, auf ihren bloßen Befehl ihre Funktion einzustellen. Aber dieser Zwang findet sich von selbst. Denn durch die öffentlich angekündigte Suspension, wird alles, was sie von diesem Augenblick an entscheiden, als ungültig, und rechtsunkräftig angekündigt; und es ist natürlich, daß keine von nun an, von ihr verfällte Partei, sich ihrem Urteile wird unterwerfen wollen, ebenso wie keine, die ihre Sache vor ihrem Richterstuhle gewonnen, sich auf dieses Urteil verlassen wird.
Ferner werden, durch das Interdikt, die bisherigen Verwalter der exekutiven Macht für bloße Privatpersonen, und alle ihre Befehle, Gewalt zu brauchen, für rechtsunkräftig erklärt. Jede auf ihren Befehl, von der Stunde des Interdikts an, begangene Gewalttätigkeit, ist Widerstand gegen den, durch die Ephoren erklärten gemeinsamen Willen, mithin Rebellion, muß als solche bestraft werden, und wird ganz gewiß also bestraft, wie wir sogleich sehen werden.
Haben die Magistratspersonen für ihre Widersetzlichkeit eine härtere Strafe zu erwarten, als ihnen ohnedies bevorsteht, wenn sie vor der Gemeine sachfällig werden? Dies kann nicht sein, denn dann erwartet sie ohnedies die höchste: aber sie geben durch Widersetzlichkeit eine Sache schon verloren, die sie noch immer gewinnen können; und ziehen sich schon durch dieselbe, vor aller Untersuchung, über den Grund des auferlegten Interdikts, die höchste Strafe zu, der sie vielleicht noch hätten entgehen können. Sie werden sonach ,schwerlich sich widersetzen.
Die Ankündigung des Interdikts ist zugleich die Zusammenberufung der Gemeine. Dieselbe ist, durch das grüßte Unglück, das sie betreffen könnte, gezwungen, sich sogleich zu versammeln. Die Ephoren sind, der Natur der Sache nach Kläger, und haben den Vortrag.
Die Gemeine soll zusammenkommen, dadurch wird nun nicht etwa gesagt, daß alle Menschen, aus allen Teilen des vielleicht sehr ausgedehnten Reichs, sich auf einem Platze versammeln sollen, welches in mehreren Fällen ganz unmöglich sein dürfte; sondern nur, daß alle zu der vorhabenden Untersuchung, über welche gar wohl in jeder Stadt, und jedem Dorfe des Reichs beratschlagt werden kann, sich vereinigen, und jeder seine Stimme gebe. Wie es einzurichten ist, um das Resultat des gemeinsamen Willens rein zu bekommen, ist eine Frage der Politik, und keineswegs der Rechtslehre. Doch ist es, aus einem Grunde, den wir tiefer unten anführen werden, notwendig, daß bei dieser Beratschlagung wirklich große Haufen des Volkes, hier und da, auf einem Platze zusammenkommen.
Was die Gemeine beschließt, wird konstitutionelles Gesetz.
Es ist daher zuvörderst notwendig, daß sie, - ihr Urteil über die Materie des Rechtsstreits mag nun ausfallen, wie es wolle, - beschließen, daß das angekündigte Interdikt der Form nach rechtskräftig sein, und daß die Widersetzlichkeit dagegen als Rebellion bestraft werden solle. Beschlössen sie das Gegenteil, so höben sie alles Interdikt, mithin auch alle Wirksamkeit des Ephorats, sonach das Ephorat, dem Wesen nach selbst auf, und beschlössen über sich eine Obergewalt, die keine Verantwortlichkeit hätte, mithin eine Despotie, welches gegen das Rechtsgesetz ist, und überhaupt sich nicht erwarten läßt. Sie werden es nicht tun, weil das Recht an ihren Vorteil gebunden ist.
Ferner, was die Materie des Rechtshandels anbelangt, so wird ihr Urteil notwendig gerecht, d. i. dem ursprünglichen gemeinsamen Willen, gemäß sein. Wenn sie den Magistrat, der der Anklage der Ephoren zufolge etwas ungestraft gelassen hat (über das Faktum kann und muß kein Zweifel obwalten, und dafür haben die Ephoren zu sorgen), lossprechen, so beschließen sie dadurch, daß dies nie bestraft werden, sondern eine rechtmäßige Handlung sein solle, die gegen jeden von ihnen auch verübt werden könne. Wenn die exekutive Gewalt eines Widerspruchs in ihrem Verfahren, oder einer offenbaren Ungerechtigkeit angeschuldigt worden, und sie erklären, es sei da kein Widerspruch oder keine Ungerechtigkeit, so machen sie die schwankende, oder offenbar rechtswidrige Maxime, nach welcher gerichtet worden, zu einem Grundgesetz des Staats, nach welchem jeder unter ihnen auch behandelt werden will. Sie werden sonach ohne Zweifel, die Sache reiflich überlegen, und sich vor einem ungerechten Spruch hüten.
Der verfällte Teil, es seien die Ephoren, oder die exekutive Macht, ist des Hochverrats schuldig. Die ersteren, wenn ihre Klage sich ungegründet befindet, haben den Rechtsgang, als die höchste Angelegenheit des gemeinen Wesens, aufgehalten; die letzteren, wenn sie schuldig befunden werden, haben der Staatsgewalt sich zur Unterdrückung des Rechts bedient.
Keinem wird leicht die Verantwortlichkeit der Gewalthaber zu groß scheinen: vielleicht aber die der Ephoren. Es hat ihnen nun einmal geschienen, könnte man sagen, daß das Gesetz in Gefahr sei; sie haben nach ihrem Gewissen gehandelt, und lediglich geirrt. - Aber das gleiche kann ja von den Gewalthabern auch gelten: - und überhaupt ist darauf zu antworten: der Irrtum ist hier so gefährlich, als der böse Wille, und das Gesetz muß mit gleicher Sorgfalt den ersteren zu verhindern suchen, als es den letzteren unterdruckt. Die Weisesten unter dem Volke sollen zu Magistratspersonen, und ganz besonders alte, gereifte Männer zu Ephoren gewählt werden.
Überdies werden ja wohl die Ephoren mit den Gewalthabern, vor Ankündigurig des Interdikts vorher, unterhandeln, dieselben zu vermögen suchen, daß sie freiwillig, und ohne Aufsehen, die Ungerechtigkeit abstellen, oder gut machen; und schon allein dadurch werden sie sich eine gründliche Einsicht in den wahren Zusammenhang der Sache erwerben.
Der Volksbeschluß gilt zurück; die nach den Maximen, die durch ihn gemißbilligt werden, gefällten Urteile werden vernichtet, und die dadurch Beschädigten in ihren vorigen Stand wieder eingesetzt; doch ohne Nachteil ihrer Parteien, welche auch nach, zwar ungegründetem, aber doch präsumtivem, Rechte gehandelt haben. Der Schaden muß von den Richtern, die ihn verursacht haben, ersetzt werden. Der Grund dieser Gültigkeit auf das Vergangene ist folgender: der nach dem Richterspruche Sachfällige durfte nicht davon appellieren, weil präsumiert werden mußte, daß der Wille der Richter mit dem wahren gemeinsamen Willen übereinkomme: der Grund der Gültigkeit des Urteils, war die Präsumtion seiner Gesetzlichkeit. jetzt findet sich das Gegenteil: der Grund fällt weg, mithin auch das Begründete. jenes Urteil ist so gut als nicht gesprochen.
Die positive, und negative Macht, die Exekutoren und Ephoren, sind vor der versammelten Gemeine, zu richtende Parteien, mithin können sie selbst nicht Richter sein in ihrer Sache, und gehören nicht zur Gemeine, die man in dieser Rücksicht nun auch das Volk nennen kann. - Die Ephoren instruieren den Prozeß, wie oben bemerkt worden, und sind insofern Kläger; die Exekutoren verantworten sich, und sind insofern die Beklagten.
Inwiefern gehören die Magistratspersonen zum Volke? Diese Frage hat man, wie bei mehreren Fragen geschehen ist, im allgemeinen aufgeworfen, und im allgemeinen, folglich einseitig, beantwortet, weil man zu bestimmen vergaß, unter weichen Umständen man sie beantwortet wissen wollte.
Hier haben wir die Antwort. Ehe sie gewählt wurden, waren sie nicht Magistratspersonen, waren sie gar nicht das, was sie jetzt sind, sie waren etwas anderes, und gehörten insofern zum Volke. Werden sie gleich für die Person als Repräsentanten geboren, wic der Erbprinz, so haben sie nie dazu gehört. Die geborenen Aristokraten, oder der Adel, sind vor ihrer Wahl, zu einer Staatswürde, Privatpersonen, und gehören zum Volke. Sie sind nicht Magistratspersonen, sondern nur ausschließlich wahlfähig. Daß ihre Stimme, wegen der zu befürchtenden Parteilichkeit für die exekutive Gewalt, keinen schädlichen Einfluß auf das Resultat des gemeinsamen Willens habe, dagegen hat die Konstitution Sorge zu tragen, und wie es zu verhüten sei, ist eine Frage der Politik.
Sobald nur die Wahl auf sie fällt, wenn sie dieselbe auch noch nicht angenommen haben, sind sie schon ausgeschlossen vom Volke. Denn sie unterhandeln jetzt mit demselben, und sind in dieser Unterhandlung die eine Partei, das Volk die andere. Erklären sie sich bestimmt, daß sie das angetragene Amt nicht annehmen, so treten sie dadurch wieder unter das Volk zurück.
Nehmen sie dasselbe an, so sind sie dadurch auf immer ausgeschlossen vom Volke.
Da sie sich, für öffentliche Sicherheit und Recht mit ihrer eigenen Person, und ihrer eigenen Freiheit, verantwortlich machen, so müssen sie bei der Gesetzgebung mehr als eine bloß zustimmende, sie müssen eine entscheidende negative Stimme (ein Veto) haben; d.h. es muß ihnen im Übertragungskontrakte freistehen, zu sagen: nach solchen Gesetzen wollen wir nicht regieren; dann aber muß es auch dem Volke freistehen, zu sagen: willst du nicht nach Gesetzen regieren, die unserer Einsicht nach gut sind, so regiere ein anderer.
Sobald der Übertragungskontrakt geschlossen, geschieht mit ihm zugleich die Unterwerfung, und es ist, von nun an, keine Gemeine mehr da; das Volk ist gar kein Volk, kein Ganzes, sondern ein bloßes Aggregat von Untertanen: und die Magistratspersonen gehören dann auch nicht zum Volke.
Wird, auf die beschriebene Weise, durch Ankündigung des Interdikts, die Gemeine versammelt, so sind die Magistratspersonen erwiesenermaßen Partei, und gehören abermals nicht zum Volke. Gewinnen sie den anhängigen großen Rechtshandel, so sind sie wieder Magistrate, und gehören abermals nicht zum Volke; verlieren sie ihn, so ist die einzige mögliche Strafe die Ausschließung vom Staate, die Landesverweisung, sie gehören sonach abermals nicht zum Volke. Sie gehören demnach nie zu demselben, und werden durch den Übertragungskontrakt auf immer davon ausgeschlossen.

X. An der absoluten Freiheit und persönlichen Sicherheit der Ephoren hängt die Sicherheit des Ganzen. Sie sind durch ihre Stelle bestimmt, der exekutiven, mit Übermacht versehenen Gewalt das Gegengewicht zu halten. Sie müssen daher zuvörderst gar nicht von ihr abhängig werden können, in Rücksicht ihres Wohlseins, und sonach vorzüglich gut, und ihr gleich besoldet werden. Ferner sind sie, wie zu erwarten, den Nachstellungen und Drohungen dieser Gewalt ausgesetzt, und haben keine Verteidigung, außer die Macht der Gemeine, die aber nicht beisammen ist. Ihre Person muß daher durch das Gesetz gesichert werden, d. i. sie müssen für unverletzlich (sacrosancti) erklärt werden. Die geringste Gewalttätigkeit gegen sie, oder auch nur Androhung der Gewalt, ist Hochverrat, d.i. unmittelbarer Angriff auf den Staat. Bloß er, von der exekutiven Gewalt erregt, ist schon an sich Ankündigung des Interdikts; denn die exekutive Gewalt sondert dadurch unmittelbar, und klar ihren Willen ab, von dem gemeinsamen Willen.
Ferner, die Macht des Volks muß die Gewalt, welche die Exekutoren in den Händen haben, ohne allen Vergleich, übertreffen. Könnte die letztere der ersten auch nur das Gegengewicht halten, so würde, falls die Exekutoren sich widersetzen wollten, wenigstens ein Krieg entstehen zwischen ihnen und dem Volke, der durch die Konstitution unmöglich gemacht werden muß. Wäre die exekutive Gewalt übermächtig, oder könnte sie es auch nur im Kriege werden, so könnte sie das Volk unterjochen, woraus eine unbedingte Sklaverei entstehen würde.
Daher ist es Bedingung der Rechtmäßigkeit jeder bürgerlichen Verfassung, daß, unter keinerlei Vorwand, die exekutive Gewalt eine Macht in die Hände bekomme, welche gegen die der Gemeine des geringsten Widerstandes fähig sei. jeder Zweck muß diesem, dem höchst möglichen Zwecke, dem der Erhaltung des Rechts überhaupt, aufgeopfert werden.
Ferner ist es eben darum eine Hauptmaxime für eine vernunftmäßige Konstitution, und es sind dahin abzweckende Veranstaltungen zu treffen, daß bei Versammlung der Gemeine allenthalben - etwa in den Provinzialstädten des Landes - so große Haufen zusammenkommen, die den möglichen Versuchen der exekutiven Gewalt sich zu widersetzen, gehörigen Widerstand leisten können, daß demnach sogleich, wie die Gemeine sich als Gemeine erklärt, eine sehr respektable Macht auf den Beinen sei.

Xl. Eine wichtige Frage hierbei ist noch folgende: wodurch ist denn der Volksbeschluß zu bestimmen? Muß Einstimmigkeit sein, oder ist die Stimmenmehrheit hinreichend, und muß die Minorität der Majorität sich unterwerfen?
Im Staatsvertrage überhaupt muß Einstimmigkeit sein, wie oben gezeigt worden. jeder muß für seine Person erklären, daß er mit dieser bestimmten Volksmenge, in ein gemeines Wesen, zur Erhaltung des Rechts zusammentreten wolle.
In der Beratschlagung über die Wahl der Magistratspersonen verhielt sich die Sache schon anders. Die Minorität war freilich nicht verbunden, der Stimme der Majorität beizutreten; aber da sie der schwächere Teil wurde, konnte sie durch den stärkeren genötigt werden, diesen Platz, auf welchem die Mehrheit nun ihre entworfene Konstitution realisieren will, zu verlassen, und sich irgendwo anders ansässig zu machen. Will sie dies nicht, - und sie wird es um vieles nicht wollen - so wird sie der Stimme der Majorität beipflichten müssen. - Der Grund war der: weil sie offenbar zu schwach sein würde, um zu widerstehen. Es liegt demnach schon im Beweise, daß auch hier eine sehr entscheidende Majorität vorhanden sein müsse, so daß der Ausschlag der Gewalt nicht zweifelhaft, und ein Krieg, der immer unrechtmäßig ist, gar nicht zu befürchten sei: daß es daher nicht auf eine, oder ein paar Stimmen mehr oder weniger ankommen könne. Bis der erstere Fall eintritt, werden sie suchen müssen, sich untereinander zu vergleichen.
In der Beratschlagung über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Verfahrens der angeklagten exekutiven Gewalt, kann, unseren aufgestellten Prämissen nach, gar keine große Verschiedenheit der Meinungen herrschen. Zuvörderst muß das Faktum klar daliegen, und wird es, der Natur der Sache nach. Dann ist die Frage bloß die: ist dies gerecht, oder nicht, soll dies zu ewigen Zeiten gesetzlich für uns sein, oder nicht? Sie ist kurz, und mit einem entscheidenden ja, oder Nein zu beantworten. Es können daher nur zwei Meinungen obwalten, Bejahung oder Verneinung, und ein Drittes ist nicht möglich.
Nun ist, vorausgesetzt, daß die Bürger alle wenigstens die gemeine gesunde Urteilskraft besitzen, über diese Frage sehr leicht zu entscheiden, und sie hat, wie schon oben gezeigt worden, so unmittelbare Beziehung auf jedes Einzelnen Wohl oder Wehe, daß sie, der Natur der Sache nach, fast immer ganz einstimmig wird beantwortet werden, und daß man im voraus annehmen kann, daß derjenige, der sie anders beantwortet, als die Menge, entweder des gemeinen Urteils nicht mächtig, oder parteiisch ist. Es wird den Verständigeren obliegen, die von der ersten Klasse, in der Güte zu berichtigen, und sie zur allgemeinen Meinung zu bringen. Ist es nicht möglich, sie zu überzeugen, so machen sie sich sehr verdächtig, unter die letztere Klasse zu gehören und schädliche Bürger zu sein. Können sie sich mit dem Ausspruche der Majorität gar nicht vereinigen, so sind sie allerdings nicht verbunden, ihre Sicherheit von einem Gesetze abhängen zu lassen, das sie nicht für Recht erkennen: aber unter einem Volke, das nach diesem Gesetze sich richten läßt, können sie auch nicht länger leben; sie müssen sich daher aus den Grenzen des Staats wegbegeben, - doch unbeschadet ihres Eigentums, inwiefern dasselbe absolutes Eigentum ist, und sie es mit sich nehmen können, wovon zu seiner Zeit. Da dieses seine großen Unbequemlichkeiten haben dürfte, so ist zu erwarten, daß keiner sie übernehmen werde, außer bei sehr fester Oberzeugung, daß der Ausspruch der Majorität die allgemeine Sicherheit zugrunde richte, daß er daher lieber ihrer Entscheidung beitreten werde, so daß daher der Beschluß einstimmig ausfalle. - Es wird daher in meiner Theorie stets, wie immer, nicht nur die Rechtsgültigkeit der Stimme der Majorität, sondern nur die der Einstimmigkeit angenommen: aber es wird behauptet, daß diejenigen, die sich der sehr entschiedenen Majorität, welche in unserem Falle, durch die Konstitution gar füglich auf sieben Achtel, oder wohl noch höher angesetzt werden könnte, nicht unterwerfen wollen, dadurch aufhören, Mitglieder des Staats zu sein, wodurch die Einstimmigkeit hervorgebracht wird. - Der Hauptpunkt, den man ja nicht aus der Acht zu lassen hat, ist der, daß erwiesenermaßen, ein großer Unterschied zwischen den meisten Stimmen, und allen gar nicht stattfinden könne.

XII. Unter der beschriebenen Verfassung muß unfehlbar und notwendig nur das Recht, und dieses stets herrschen, wenn nicht etwa die Ephoren mit der exekutiven Gewalt sich vereinigen, um das Volk zu unterdrücken. Dieses letzte, und höchste Hindernis einer gerechten Verfassung muß gleichfalls gehoben werden.
Die Ephoren sollen von der exekutiven Gewalt nicht abhängig sein, es soll unmöglich sein, daß ihnen diese etwas Angenehmes erweise. Sie müssen mit den Verwaltern derselben nicht in Umgang, Verwandtschaft, freundschaftlichem Verhältnisse, und dergleichen stehen. Das Volk wird darüber wachen, und die Ephoren würden dadurch vors erste das Zutrauen desselben verlieren.
Ferner - es ist ratsam, ja beinahe notwendig, daß die exekutive Macht auf Lebenszeit verliehen werde, weil der Verwalter derselben seinen Stand verliert; aber es ist ebenso ratsam, daß das Ephorat nur auf eine bestimmte Zeit verliehen werde, da es gar nicht nötig ist, daß der Ephor durch dasselbe seinen Stand verliere. Der abgehende Ephor muß dem neuantretenden Rechenschaft über das, was während der Verwaltung seines Amts sich zugetragen, ablegen; ist etwas Ungerechtes vorgefallen, und dauert in seinen Folgen noch fort, so ist der neue Ephor ohne weiteres verbunden, durch Ankündigung des Interdikts die Gemeine zu berufen, und über den abgegangenen Ephor sowohl, als über die Exekutoren, sprechen zu lassen. Es ist einleuchtend, daß der schuldig befundene Ephor als Hochverräter zu bestrafen ist. - Aber das Ephorat mit Ehre verwaltet zu haben, berechtige auf Lebenszeit zu den ehrenvollsten Auszeichnungen.
Das Volk muß die Ephoren ernennen; nicht die exekutive Gewalt, welches offenbar ungereimt wäre, noch die Ephoren sich selbst, weil die neuen die Richter der abgehenden sind, und diese sich durch ihre Wahl vor allem Gericht sicher stellen könnten. Die Weise, die Ephoren zu wählen, muß in der Konstitution bestimmt sein. Man darf um das Ephorat nicht anhalten; auf wen das Auge und das Zutrauen des Volks fällt, weiches, gerade um dieser erhabenen Wahl willen, auf seine biederen, und großen Männer, fortgehend aufmerksam wird, derselbe wird Ephor.

XIII. Sollen, nachdem diese Anstalten getroffen worden, die Ephoren noch immer mit der exekutiven Gewalt gegen die Freiheit des Volks sich verbinden, so wird dazu nichts Geringeres erfordert, als daß unter den ersten Männern des Landes, die man, nach und nach, zu Ephoren gewählt, in einer ganzen Reihe derselben, auch nicht Einer sei, der nicht schon beim Antritt seines Amtes bestochen worden; ferner, daß jeder in der ganzen Reihe auf dieses allgemeine Verderben mit solcher Zuversicht rechnen könne, daß er davon seine ganze Sicherheit abhängig mache. So etwas ist unmöglich, oder, wenn es möglich ist, so dürfte leicht geurteilt werden, daß ein so verdorbenes Volk, worunter die allgemein für die besten anerkannten so niedrig gesinnt sind, kein besseres Schicksal verdiene, als das, welches ihm zuteil wird. Da aber eine strenge Wissenschaft selbst auf das Allerunwahrscheinlichste Rücksicht zu nehmen hat, so bleibt in diesem Falle folgende Auskunft.
Jede Privatperson, die, gegen den Willen der exekutiven Gewalt, in welchem, solange die Gemeine nicht beisammen ist, der gemeinsame Wille niedergelegt ist, die Gemeine zusammenruft, - und das wird immer der Fall sein, weil die exekutive Gewalt, der Natur der Sache nach, sie nie zusammenrufen will - ist, indem sein Wille gegen den präsumtiven gemeinsamen Willen sich auflehnt, und eine Macht gegen ihn sucht, ein Rebell, wie oben erwiesen worden.
Aber - welches wohl zu merken ist - das Volk ist nie Rebell, und der Ausdruck Rebellion, von ihm gebraucht, ist die höchste Ungereimtheit, die je gesagt worden; denn das Volk ist in der Tat, und nach dem Rechte, die höchste Gewalt, über welche keine geht, die die Quelle aller anderen Gewalt, und die Gott allein verantwortlich ist. Durch seine Versammlung verliert die exekutive Gewalt die ihrige, in der Tat, und nach dem Rechte. Nur gegen einen Höheren findet Rebellion statt. Aber was auf der Erde ist höher, denn das Volk! Es könnte nur gegen sich selbst rebellieren, welches ungereimt ist. Nur Gott ist über das Volk; soll daher gesagt werden können: ein Volk habe gegen seinen Fürsten rebelliert, so muß angenommen werden, daß der Fürst ein Gott sei, welches schwer zu erweisen sein dürfte.
Entweder also, das Volk steht in einem solchen Falle selbst einmütig auf, etwa auf besondere Veranlassung, wo die Gewalttätigkeit zu schrecklich in die Augen leuchtet, und richtet Ephoren und Gewalthaber. - Sein Aufstand ist, der Natur der Sache nach, nicht nur der Form, sondern auch der Materie nach stets gerecht, denn solange die Unsicherheit und schlechte Verwaltung nicht alle drückt, und nicht allgemein schädlich wird, sorgt jeder Einzelne nur für sich, und sucht sich durchzudrängen, so gut er es vermag. Es ist nie ein Volk aufgestanden, wie Ein Mann, und es wird nie eines aufstehen, wenn die Ungerechtigkeit nicht auf das höchste gestiegen ist.
Oder, der zweite Fall: eine, oder mehrere Privatpersonen, fordern die Untertanen auf, sich zum Volke zu konstituieren: so sind diese freilich, der Präsumtion nach, Rebellen, und werden nach präsumtivem Rechte, solange die Gemeine sich noch nicht konstituiert hat, dem präsumtiven gemeinsamen Willen nach, von der exekutiven Gewalt, als solche gestraft, wenn diese ihrer habhaft werden kann. Aber eine ungerechte Gewalt ist stets schwach, weil sie inkonsequent ist, und die allgemeine Meinung, oft sogar die Meinung derer, deren sie sich als Werkzeuge bedient, gegen sich hat; und sie ist daher schwächer und ohnmächtiger, je ungerechter sie ist. je verächtlicher daher die exekutive Gewalt ist, desto mehr Wahrscheinlichkeit ist da, daß jene Aufforderer des Volks vors erste ihrer Ahndung entgehen werden.
Entweder nun die Gemeine steht ihrem Aufrufe zufolge auf, oder nicht. Erfolgt das erstere, so verschwindet die exekutive Gewalt in nichts, die Gemeine wird Richter zwischen ihr, und den Aufforderern, wie sie es sonst zwischen ihr und den Ephoren ist. Findet die Gemeine ihre Aufforderung gegründet, so wird, durch den nachher erklärten Willen der Gemeine, ihr Wille bestätigt, als der wahre, gemeinsame Wille; es zeigt sich, daß er das Materiale des Rechts enthalte, und die ihm noch abgehende Form des Rechts erhält er durch die Beistimmung der Gemeine. Sie sind durch ihr Herz, und ihre Tugend Erhalter der Nation, und, ohne Ruf natürliche Ephoren. Findet im Gegenteil die Gemeine die Aufforderung, und Anklage derselben, ungegründet, so sind sie Rebellen, und werden von der Gemeine selbst, als solche, verurteilt.
Steht das Volk nicht auf, so beweist dies, daß entweder die Bedrückung und öffentliche Unsicherheit noch nicht merklich genug geworden, oder daß wirklich keine sei; oder: daß das Volk zum Wollen der Freiheit, und zur Einsicht in seine Rechte noch nicht erwacht sei, daß es dem großen Rechtshandel, dessen Entscheidung ihm angetragen wird, noch nicht gewachsen sei, daß es also nicht hätte aufgerufen werden sollen. Die Aufforderer des Volks werden, nach völlig gültigem äußeren Rechte, als Rebellen bestraft, ob sie wohl nach innerem Rechte, vor ihrem Gewissen, Märtyrer des Rechts sein mögen. Sie werden ihrer Absicht nach vielleicht unschuldig, aber ihrer Tat nach, völlig schuldig bestraft; sie hätten ihre Nation besser kennen sollen. Wenn eine solche Nation zusammengekommen wäre, so würde dadurch die Vernichtung und Aufhebung alles Rechts entstanden sein.
Die aufgestellten Anordnungen, über die Wahl der Verwalter der exekutiven Macht, die der f7phoren, und ihre Pflichten, sind Gesetze über die Verwaltung des Gesetzes; und alle Gesetze dieser Art zusammengefaßt, heißen Konstitution. Wir haben sonach in einem dritten Abschnitte des Staatsrechts zu reden von der Konstitution.

XIV. Die Konstitution (es versteht sich, eine recht- und vernunftmäßige) ist unabänderlich, und für ewige Zeiten gültig, und wird, im Bürgervertrage, als eine solche, notwendig gesetzt.
Denn jeder Einzelne muß zu derselben seine Beistimmung geben; und sie ist sonach durch den ursprünglichen gemeinsamen Willen garantiert. Nur unter der Garantie dieser bestimmten Konstitution für seine Sicherheit, hat jeder Einzelne sich in den Staat begeben. Er kann nicht genötigt werden, einer anderen seine Bestimmung zu geben. Da er aber, falls eine solche andere dennoch durchgesetzt werden sollte, nicht unter einer Verfassung, die nach einer von ihm nicht gebilligten Konstitution, regiert würde, leben könnte, sondern den Staat verlassen müßte, welches gegen den ursprünglichen Vertrag läuft, so darf überhaupt, wenn auch nur ein Einziger dagegen wäre, die Konstitution nicht verändert werden. Es bedarf sonach, für eine solche Veränderung der Konstitution, der absoluten Einstimmigkeit.
Der Unterschied dieser zur Veränderung der Konstitution erforderlichen absoluten Einstimmigkeit, von der oben deduzierten relativen, ist der, daß die letztere, im Notfalle durch Ausschließung mehrerer Einzelnen aus dem Staate hervorgebracht werden darf; die erstere aber nicht. Bei der relativen Einstimmigkeit ist das Recht, Staatsbürger zu bleiben, durch den Beitritt der Majorität, bestimmt; bei der absoluten ist das Recht, Staatsbürger zu bleiben, absolut.
Wir haben gesagt, eine Konstitution, die überhaupt rechtmäßig ist, d.h. die eine konstituierte, aber verantwortliche exekutive Macht, und ein Ephorat hat, sei unabänderlich. - Innerhalb dieses Umkreises nämlich sind noch Modifikationen ins Unendliche möglich: und diese näheren Bestimmungen sind unabänderlich.
Ist die Konstitution unrechtmäßig, so darf sie verändert werden, zu einer rechtmäßigen: und es ist nicht zu verstatten, daß irgendeiner sage: ich will die bisherige Konstitution nicht aufgeben. Denn nur durch die bisher stattgefundene Unwissenheit, und Unempfänglichkeit einer rechtmäßigen, ist die Erduldung der rechtswidrigen zu entschuldigen: aber sobald der Begriff des Rechtsgemäßen da ist; und die Nation fähig ist, ihn zu realisieren, ist jeder verbunden ihn anzunehmen, denn das Recht soll herrschen.
Etwas anderes ist die Verbesserung, und Abänderung der Zivilgesetzgebung. Diese findet sich von selbst. Der Staat bestand anfangs aus dieser bestimmten Menschenmenge, die diese und jene bestimmten Gewerbe trieben, und das Gesetz war darauf berechnet. Die Volksmenge vermehrt sich, es entstehen neue Nahrungszweige, - es versteht sich, daß keiner entstehen darf, ohne Bewilligung des Staats, - das Gesetz muß sich jetzt notwendig ändern, um diesem ganz veränderten Volke noch anpassend zu sein, und die exekutive Gewalt ist dafür verantwortlich, daß es ihm immer anpasse.

XV. Der ganze beschriebene Mechanismus ist erforderlich, zur Realisation eines rechtsgemäßen Verhältnisses unter den Menschen; aber es ist gar nicht notwendig, daß alle diese Triebfedern beständig in äußerer, und sichtbarer Wirkung sind: Vielmehr, je besser der Staat eingerichtet ist, desto weniger wird man ihn bemerken, weil durch seine ruhende Kraft, durch sein inneres Gewicht, alle Möglichkeiten seiner äußeren Wirksamkeit, schon in der Entstehung aufgehoben wird. Er selbst verhindert sich am Handeln.
Das nächste, worauf der Staat geht, ist dies, die Streitigkeiten der Bürger über Eigentum zu entscheiden. je einfacher, klarer, und allumfassender das Gesetz, je sicherer die unfehlbare Ausübung desselben ist, desto weniger wird es dergleichen Streitigkeiten geben, weil ein jeder ziemlich bestimmt wissen kann, was ihm gehöre, und nicht, und nicht leicht den, wie er vorhersieht, vergeblichen Versuch machen wird, sich das Eigentum des anderen zuzueignen. Werden die wenigen, die durch Irrtum noch veranlaßt werden können, richtig, und für beide Teile einleuchtend, entschieden, so gibt es keine Verbrechen. Denn woher anders entstehen alle Verbrechen, als aus Habsucht, und durch sie gereizter Leidenschaft, oder auch aus Mangel, und Armut, die nicht stattfinden würden, wenn das Gesetz über das Eigentum eines jeden gehörig wachte? Und wie können sie entstehen, nachdem die Quellen derselben abgeleitet sind? Ein gutes Zivilgesetz, und die strenge Verwaltung desselben, hebt die Ausübung der Kriminalgesetzgebung ganz auf. - Überdies, wer wagt ein Verbrechen, wenn er sicher weiß, daß er entdeckt, und bestraft wird. Nur ein halbes Jahrhundert so verlebt, so werden die Begriffe der Verbrechen aus dem Bewußtsein des glücklichen Volks, das nach solchen Gesetzen regiert wird, verschwinden.
Hat die exekutive Gewalt so wenig Geschäfte, so ist ihr, um ebensoviel die Möglichkeit ungerecht zu sein, abgeschnitten. Die selten vorkommende Ausübung ihrer Gewalt ist ein Ehrfurcht erregender Akt für sie und das Volk; aller Augen sind auf sie gerichtet, und die nötige Ehrfurcht für die Nation wird ihr Achtung für sich selbst geben, wenn zu befürchten wäre, daß sie außerdem keine haben würde.
Die Gewalt der Ephoren wird gleichfalls keine Anwendung finden, weil die exekutive Macht immer gerecht ist, und es wird an kein Interdikt, also auch an kein Volksgericht zu denken sein.
Wenn es also möglich wäre, daß irgend jemand durch die aufgestellten Begriffe sich schrecken ließe, und daß er sich bei einer Zusammenkunft des Volks zum Gericht, wer weiß, welche Greuel dächte, so hat derselbe zwei Gründe, sich zu beruhigen. Zuvörderst: nur der gesetzliche Haufe begeht Ausschweifungen, nicht der nach und unter einem Gesetze sich versammelnde, und in gewisser Form beratschlagende. Die Formel ist - im Vorbeigehen sei es gesagt - eine der höchsten Wohltaten für den Menschen. Indem sie ihn nötigt, auf irgend etwas Bedacht zu nehmen, nötigt sie ihn überhaupt, mit Bedacht zu Werke zu gehen. Man meinte es nicht gut mit der Menschheit, wenn man sie aller Formulare überheben will:
Dann, alle diese Anstalten sind nicht getroffen, um einzutreten, sondern nur, um die Fälle, in denen sie eintreten müßten, unmöglich zu machen. Eben, wo sie getroffen sind, sind sie überflüssig, und nur da, wo sie nicht sind, wären sie nötig.

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