Wahlquark

WAS IST RECHT?

Behauptungen über das Recht


1. Behauptungen über das Recht
2. Recht ist das Höchste
3. Recht ist Herrschaft: Wer die Macht hat, schafft das Recht!
4. Herkunft des Rechts
5. Mythos der Freiheitsgarantie und Menschenrechte
6. Recht ist strukturkonservativ
7. Kritische Zitate zum Recht
8. Linke und AnarchistInnen für Recht?
9. Links
10. Buchvorstellungen zum Themenbereich

Never forget that everything Hitler did in Germany was legal. Martin Luther King
Das Gesetz in seiner majestätischen Gleichheit verbietet es den Reichen wie den Armen, auf den Straßen zu betteln, unter den Brücken zu schlafen und Brot zustehlen. Anatole France
Die Menschen, die Anne Frank, versteckten, brachen das Gesetz. Die Menschen, die sie töteten, folgten dem Gesetz.

Legal, illegal, scheißegal? Logik und Ursprung von Recht und Gesetz
Ist "legal" ein Qualität? Und wäre "illegal" entsprechend ein Hinweis auf etwas, was nicht gut ist? Um das einschätzen zu können, braucht es einen Blick auf Entstehungsgeschichte von und Interessen hinter Gesetzen und Verordnungen. Dann zeigt sich ziemlich schnell, dass sie ein Abbild der heute und vor allem auch der früher herrschenden Verhältnisse sind. Sie wirken prinzipiell strukturkonservativ. Wer Gesellschaft weiterentwickeln will, muss sehr oft Gesetze übertreten, wird dann bestraft - aber posthum oft geehrt. ++ Themenseite dazu

Im Original: Recht ist notwendig
J.B.H. Lacordaire als Leitspruch auf medico-Rundschreiben 4/09
Zwischen dem Starken und dem Schwachen ist es die Freiheit, die unterdrückt, und ist es das Gesetz, was befreit.


Aus der Vorbemerkung in: Informationen für politische Bildung Nr. 216 (Neudruck 1991, S. 1)*
Es wird erläutert, daß gesellschaftliches Zusammenleben Regeln erfordert, an denen der einzelne sein Verhalten orientieren und deren Einhaltung er auch von anderen erwarten kann. Die Regelhaftigkeit im Zusammenleben der Menschen ist eine Voraussetzung für den Bestand dauerhafter sozialer Ordnungen.
... zum anderen verdeutlicht er, daß das Recht ein unentbehrliches Instrument für die Steuerung gesellschaftlicher Geschehensabläufe ist.

Aus dem "Aufruf zur Gründung einer neuen Linken", dokumentiert in: Junge Welt, 3.6.2006 (S. 10 f.)
Weil der Schwächere nur frei sein kann, wenn ihn Gesetze und Regeln vor der Willkür der Stärkeren schützen, setzt sie auf Regulierung statt auf Deregulierung.

Im Original: Recht braucht Durchsetzungsmechanismen!
Aus der Vorbemerkung in: Informationen für politische Bildung Nr. 216 (Neudruck 1991, S. 1)*
Daran anschließend wird hervorgehoben, daß das Recht seine Aufgaben für die Gesellschaft nur dann erfüllen kann, wenn seine Geltungsansprüche akzeptiert werden.

Überschrift einer Presseinformation des Bundesjustizministeriums am 28. Juni 2004
Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien setzt Stärke des Rechts durch

Im Original: Recht ist strukturelle Gewalt!
Aus Calliess, Rolf-Peter (2005), “Dialogisches Recht“, Mohr Siebeck in Tübingen (S. 138)*
Mit struktureller Gewalt ist sachlich zunächst nichts anderes als das Recht selber gemeint. Es handelt sich hier um rechtlich geregelte Verteilungsmuster von Macht- und Einflußchancen, von Partizipations- und Verfügungsmöglichkeiten in den verschiedenen sozialen Systemen der Gesellschaft, wie dem Staat, der Wirtschaft und dem Bildungs- und Ausbildungssystem oder der Familie. Einer historisch älteren Rechtssprache gehört der genannte Gewaltbegriff insofern an, als er aus Zeiten stammt, in denen die Macht- und Einflußchancen weithin nicht rechtlich geregelt, sondern absolut waren, nicht als verfassungsmäßig begrenzt und damit als berechenbar und vorhersehbar gestaltet waren.

Aus Kunz, Karl-Ludwig/Mona, Martino (2006): "Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtssozialogie", UTB Haupt
Das positive Recht besitzt Geltung, weil es in willentlichen Beschlüssen eines förmlichen Rechtssetzungsakts von einem Souverän als politisch legitimiertem Gesetzgeber gesetzt wurde und in der Gesellschaft sozial wirksam ist, d.h. im Großen und Ganzen als verbindlich respektiert (wenn auch nicht stets befolgt) wird. Die sozialen Fakten, von welchen die Rechtsgeltung ab-hängt, werden dabei von gesellschaftlichen Konventionen bestimmt. ... (S. 91)
Im Gegensatz zur normativen Begründung der Geltung positiven Rechts in der Reinen Rechtslehre wollen sozialwirkungsorientierte Verständnisse des positiven Rechts dieses aus seinem faktischen gestaltenden Einfluss auf die Gesellschaft bestimmen. Dieser soziologisch ausgerichtete Rechtspositivismus stellt darauf ab, wie sich die normative Ordnung auf das in der Gesellschaft praktizierte Verhalten auswirkt. Bekannt ist die Definition von MAX WEBER (1864 1920): "Eine Ordnung soll heißen Recht, wenn sie äußerlich garantiert ist durch die Chance physischen oder psychischen Zwanges durch ein auf Innehaltung oder Ahndung der Verletzung gerichteten Handelns eines eigens darauf eingestellten Stabes von Menschen."
Ähnlich bestimmt der Soziologe THEODOR GEIGER (1891 1952) Recht als "die soziale Lebensordnung eines zentral organisierten gesellschaftlichen Großintegrats, sofern diese Ordnung sich auf einen von besonderen Organen monopolistisch gehandhabten Sanktionsapparat stützt."
Der Systemtheoretiker NIKLAS LUHMANN (1927 - 1998) argumentiert weniger mit dem äußeren Aspekt der faktischen Anwendung und Befolgung des Rechts als mit der generellen inneren Disposition zu Rechtstreue: "Wir können das Recht [ ... ] definieren als Struktur eines sozialen Systems, die auf kongruenter Generalisierung normativer Verhaltenserwartungen beruht."
Ein sozialwirkungsorientiertes Verständnis von Recht liegt insbesondere auch dem Hauptwerk von H.L.A. HART "Der Begriff des Rechts" zugrunde, das der Autor selbst prononciert als einen "Versuch in deskriptiver Soziologie" bezeichnet hat. Dass eine Rechtsordnung wirksam ist, zeigt sich nach HART zunächst im faktischen Verhalten der Rechtssubjekte: "Wenn wir sagen, dass eine Regel existiert, bedeutet dies nur, dass eine Gruppe von Leuten oder die meisten von ihnen, sich "wie nach einer Regel" verhalten; das heißt, sie verhalten sich allgemein bei besonderen Umständen auf eine bestimmte und stets ähnliche Weise." (S. 99)
"Wir wollen vielmehr überall da von Rechtsordnung sprechen, wo die Anwendung irgendwelcher physischer oder psychischer Zwangsmittel in Aussicht steht, die von einem Zwangsapparat, d.h. von einer oder mehreren Personen ausgeübt wird, welche sich für diesen Beruf für den Fall des Eintritts des betreffenden Tatbestandes bereithalten, wo also eine spezifische Art der Vergesellschaftung zum Zwecke des Rechtszwanges existiert."
(Zitat stammt von Weber 1967, 76f.) (S. 119)
Der christlichen Naturrechtstradition fehlt in der Regel dieses kritische Potential. Schon der Apostel PAULUS vertrat in Römer 13,1 eine unbedingte Gehorsamspflicht gegenüber dem Gesetz: "Jedermann sei Untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat. Denn es ist keine Obrigkeit ohne von Gott, wo aber Obrigkeit ist, die ist von Gott verordnet." (S. 243)

Aus Jan Lüsing: "Re-Visionen" des Rechts, Sonderdruck aus: Müller, Friedrich, "Politik, [Neue] Medien und die Sprache des Rechts" (Zitate von Blaise Pascal)
"... so nennt man gerecht, was man zu beachten gezwungen ist." ...
"Es ist gefährlich, dem Volk zu sagen, dass die Gesetze nicht gerecht sind, denn es gehorcht ihnen nur, weil es sie für gerecht hält." ...
Was gelten soll, gilt, weil es nach dem Willen der etablierten Macht gelten soll. Nicht der richtige Inhalt, sondern die Macht schafft das Gesetz. Jedoch ist das Verhältnis der politsschen Macht zur Gerechtigkeit nicht nur durch das Primat der Macht gekennzeichnet, sondern die politische Macht ist auch für ihren eigenen Erhalt auf dem Schein des Gerechten angewiesen.


Zivilrecht und Strafrecht basieren auf dem allgemeinen Gewaltverbot. Ausgenommen sind nur Situationen der Notwehr und des Notstands sowie Fälle des unmittelbaren Zwanges von Vollzugskräften des Staates. Die Anwendung von Gewalt (lat. vis oder violentia), im Sinne von roher, verbrecherischen Gewaltsamkeit, wirkt hier strafverschärfend, z.B. bei Eigentums- und Sexualdelikten. Der "materielle" Gewaltbegriff im Strafrecht setzt eine physische Zwangswirkung beim Opfer voraus. Gewalt wird daher meist als personales, weniger als psychisches oder gar soziales Handeln verstanden. Der Einsatz von Gewalt ist für den Akteur, also den Täter, subjektiv mit Vorteilen verbunden. Der Sinn des Gewalteinsatzes kann instrumentell sein – der Akteur versucht, z.T. auch mangels anderer Mittel, ein bestimmtes Ziel zu erreichen - oder expressiv - der Gewalteinsatz dient dann etwa der Selbstdarstellung oder Selbstvergewisserung. Die Juristische Definition von Gewalt ist nach der heutigen Rechtsprechung zu definieren als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen / BGH NJW 1995, 2643 Die Anwendung von Gewalt bei der Erziehung ist in Deutschland verboten. Erst 2000 wurde durch eine Gesetzesänderung das elterliche Züchtigungsrecht abgeschafft. (Quelle dieses Absatzes einschl. der Links)

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