Martin Luther

ABWEHR DER ORDNUNG: SOGENANNTE SICHERHEIT IN GIESSEN

April 2020: Streit um corona-bedingte Demoverbote


1. Ausgrenzung und Kontrolle in Gießen
2. April 2020: Streit um corona-bedingte Demoverbote
3. Gefahrenabwehrverordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen öffentlicher Flächen vom 14.12.2000
4. Die Stadt gehört uns allen! Heraus zur Nachttanzdemo!
5. Chronologie von Aktionen gegen Ausgrenzung und Kontrolle
6. Das Projekt "Abwehr der Ordnung"
7. Projekt: UtopieStattGießen
8. Anlaufpunkte & Aktive Zusammenhänge
9. Aktion am 23.8.2003: Normalität sprengen - Ausbruchsversuch aus den vielen Zwängen des Alltags!
10. Einzelnachrichten zu Ordnung und Vertreibung
11. Downloads für Aktionen
12. Nervöse Polizei: Stadtverweis wegen Umsonstladen-Flugblättern?
13. Links zum Projekt

Der Anfang - eigentlich nur eine Mini-Aktion am 1.4.
Es sollte eine kleine, corona-kompatible Aktion für die RegioTramwerden. Der Plan war: Wir ziehen - coronakompatibel - mit autotypischem Abstand (10-20m) durch die Grünberger Straße, mit Gehzeugen, Lastenrädern, einer rollenden Haltestelle usw. Dabei demonstrieren wir für den Bau einer Straßenbahn in Gießen mit Anschluss an die Bahnlinien in die Umgebung (RegioTram). Per Flugblatt wurden die Anwohner*innen entlang der Route vorher aufgerufen, von Balkons und Fenstern aus die Aktion mit Redebeiträgen (über Telefon aufs Soundsystem übertragen) und Plakaten mitzumachen. Also ganz harmlos, unter Beachtung aller Corona-Vorschriften und anderen kreativen Ideen, das Infektionsrisiko zu minimieren. Sollte doch gehen - doch es kam anders ...
  • Montag, 30.3. um 14 Uhr: Versammlungsbehörde (Stadt Gießen) verbietet Demo - nicht wegen Gefahren. Vielmehr sind als Gründe in der Verbotsverfügung neben der Behauptung, dass die Untersagung aller "Ansammlungen" (Begriff in der Verordnung des Landes Hessen, gemeint waren vor allem Sport, Picknick usw.) auch für das Grundrecht auf politische Versammlung zutrifft, vor allem abenteuerliche Ausführungen über frühere Versammlungsabläufe zu finden (vor Corona-Zeiten) und sogar die Formulierung, dass die angemeldete Demonstration gegen "ungeschriebene Regeln" verstoße. Es wird offensichtlich, dass dem Verbot nicht das geltende Recht, sondern Wunschvorstellungen einer Versammlungsbehörde zugrundeliegen, die allerdings auch mitteilte, diese Auffassung mit dem Regierungspräsidium, also der hessischen Landesregierung, abgestimmt zu haben.
  • Dienstag, 31.3. vormittag: Anmelder und die Vorbereitungsrunde reichen einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht lehnte ab.
  • Daraufhin verfassten die Beteiligten und ein eingeschalteter Anwalt eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Hessen, der jedoch kurz nach dem offiziellen Demobeginn ablehnte.
  • Den Abschluss bildete eine Verfassungsbeschwerde, eingelegt während der laufenden Demophase (die aber ja verboten war), aber das Verfassungsgericht lehnt werden zu geringer Restzeit der Demo eine Entscheidung ab (www.bverfg.de/e/rk20200401_1bvr074220.html" target="_blank">Az. 1 BvR 742/20 auf Seite des BVerfG).

Fotos vom Berliner Platz zwischen 12 und 14 Uhr am 1. April 2020




Unerträglich: Marc Schäfer aus der Stadtredaktion der Gießener Allgemeine, hetzte über die Demonstrant*innen, unterstellte ihnen blindes Folgen einer Einzelperson (die nicht einmal Demoanmelder*in war) und forderte dann dazu auf, die "Klappe zu halten". Auszug: "Verstehen Sie mich nicht falsch, natürlich müssen wir auf unsere Grundrechte aufpassen und um sie kämpfen, manchmal müssen wir aber auch einfach mal die Klappe halten. Ich habe in den letzten Tagen in Stadt, Land und Bund eigentlich nur Politiker an der Spitze gesehen, die nach bestem Wissen und Gewissen gemeinsam versuchen, das Schlimmste von uns abzuwenden."
Dazu schrieb eine teilnehmende Person einen umfangreichen Leserbrief, der auch abgedruckt wurde (siehe rechts - größer durch klicken).

Der nächste Versuch: Demo "Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen!" vom 14.-17.4. (jeden Tag 14-18 Uhr)
Wir ziehen - coronakompatibel - mit autotypischem Abstand (10-20m) durch die Stadt mit Gehzeugen, Lastenrädern, einer rollenden Haltestelle usw. Dabei demonstrieren wir für eine Stärkung sozialer Infrastruktur, eine Verkehrswende, offene Grenzen und gegen den Missbrauch der Corona-Pandemie zum Abbau von Grundrechten. Macht mit, entwickelt eigene Ideen, aber verhaltet Euch bitte so, dass keine Ansteckungsgefahren entstehen (Abstand halten!). ++ Flyer ++ Aufruf zum "Fridays for Grund- und Menschenrechte" am 17.4.
Sollte die Versammlung verboten, werden wir klagen. Nützt das auch nichts, wollen wir trotzdem aktiv sein. Wir hoffen dann auf Euch, dass Ihr in diesem Zeitraum allein oder in den zugelassenen Gruppen (Familie/WG) in der Stadt selbst aktiv werdet.

Eindrücke der vielen Einzelaktionen am 14.4. - des Tischchen auf dem Bild oben wurde später von der Ordnungsbehörde beschlagnahmt, weil es eine illegale Sondernutzung des Platzes darstellen würde, einen solchen Gegenstand dort abzustellen ...



Der 17.4.2020 - ein grandioser Aktionstag und Höhepunkt zum Abschluss
Der Tag begann gleich mit einem Paukenschlag: Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hob die Beschränkungen auf. Die Demo konnte zeitlich unbegrenzt und mit bis zu 50 Teilnehmer*innen stattfinden. Als um 14 Uhr alles soweit war, fanden sich unter strahlendem Sonnenschein noch mehr als 50 Menschen ein - fast alle mit Schildern, Aktionsmaterial oder anderen kreativen Ideen. Die Aktivistis wollten sich dann aufteilen - aber die Stadt akzeptierte die leichte Überschreitung der Anzahl.

Ein paar Eindrücke von der Aktion auf dem Berliner Platz ++ Auf Youtube: obiger Film ++ Film unten
Beiträge von Hessencam auf Youtube: Obiger FIlm ++ Film unten


Blick auf den Berliner Platz ++ Unten: Infostand mit Unterschriftensammlung für RegioTram


Viele hatten Schilder dabei ++ Unten: Lastenrad aus der Projektwerkstatt mit Plakaten


Der Hammer: Bürgermeister Neidel war auf der Fläche - mitten in der Demo. Als Chef des Ordnungsamtes hatte er veranlasst, dass alle Demonstrant*innen Atemmasken tragen mussten. Er selbst stolzierte dann mitten durch die Demo und gab Interviews - ohne Mundschutz!


Aus den Verboten: Stadt Gießen erfindet eine Rechtsnorm, um Proteste zu verbieten
Zitat aus der Verbotsverfügung der Stadt Gießen zur geplanten Demo am 14.-17.4.2020
Die Durchführung Ihrer angemeldeten Versammlung würde gegen $ 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14.03.2020 in der Fassung der Änderungen durch Art. 3 der Vierten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 30. März 2020 [nachfolgend 3. Corona-Verordnung) und damit gegen die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung verstoßen. Danach sind die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf das absolut notwendige Miriimum zu reduzieren. So ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur noch mit einer weiteren, nicht dem eigenen Hausstand angehörigen Person gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Zudem sind Begegnungen mit anderen Personen als zufällige Begegnungen anzusehen. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das v. g. Abstandsgebot zu gefährden, sind unabhängig zu von der Personenzahl untersagt. Dies gilt auch für Personen die in einem Haushalt leben. Zu einer solchen Verhaltensweise zählt auch die Durchführung einer öffentlichen Versammlung nach dem VersG.

Die entscheidende Passage (Rest des Zitats belegt den Kontext) lautet: "Öffentliche Verhaltensweisen, die ... sind unabhängig zu von der Personenzahl untersagt. ... Zu einer solchen Verhaltensweise zählt auch die Durchführung einer öffentlichen Versammlung nach dem VersG." Was bitte ist das anderes als die Behauptung, Versammlungen seinen generell verboten?

Einige Absätze später wird das noch deutlicher:
Der Verordnungsgeber wollte auch bewusst öffentliche Versammlungen nach dem VersG unterbinden. In &$ 1 Abs. 3 und 4 der 3. Corona-Verordnung sind Ausnahmen von dem Verbot des Kontakts zu anderen Menschen formuliert. Versammlungen nach dem VersG sind dort nicht benannt. Vielmehr ist deutlich erkennbar, dass der Kontakt zu anderen Menschen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren ist. Gem. $ 32 Satz 2 Infektionsschutzgesetz [IfSG) kann das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit durch eine entsprechende Verordnung eingeschränkt werden, was durch die 3. Corona-Verordnung geschehen ist. Ob Versammlungen in anderen Bundesländern möglicherweise zulässig sind, ist für diese Entscheidung nicht von Belang, da Verordnungen der anderen Bundesländer keine Rechtswirkung in Hessen entfalten.

Was soll die Formulierung "Der Verordnungsgeber wollte auch bewusst öffentliche Versammlungen nach dem VersG unterbinden" (Verordnungsgeber=Land Hessen, Verordnung=3. Corona-Verordnung) anderes aussagen, als dass Versammlungen grundsätzlich verboten sein sollen?

Exakt gleichlautende Formulierungen enthielt auch schon die Verbotsverfügung für die Demo am 1.4.2020, d.h. die Stadt hat gleich zweimal behauptet, es gäbe eine gesetzliche Grundlage für ein generelles Verbot - und dass der Verordnungsgeber das auch so wollte. Das zweite Verbot erfolgte sogar nach der Richtigstellung seitens der Landesregierung und dem Hinweis an die Stadt, dass sie sich hinsichtlich des Willens des Verordnungsgebers geirrt hätte.

Die Gerichte bestätigen die Erfindung einer Rechtsnorm
Eine erfahrene Versammlungsbehörde sollte Gesetze und Verordnungen eigentlich lesen und erkennen können, dass wenn dort etwas nicht steht, es auch nicht gilt. Angesichts des Verlaufs der Auseinandersetzung kann hier noch politischer Wille unterstellt werden, das Recht zu beugen. Was aber die Verwaltungsgerichte dazu gebracht, das Ausdenken einer Verordnung zu bestätigen, für rechtmäßig und damit die Rechtsnorm für existent zu erklären?

Aus der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht Gießen am 31.3.2020
Vorliegend läge mit der Durchführung des angemeldeten Aufzugs ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und 2 der Dritten Corona-Verordnung vor. Danach ist der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, dass Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Versammlungen und Aufzüge sind von dem vorgenannten Verbot umfasst. Dem steht entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entgegen, dass Versammlungen und Aufzüge in § 1 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Corona-Verordnung nicht ausdrücklich genannt sind. Die vorgenannte Vorschrift enthält erkennbar durch den Zusatz „wie etwa“ lediglich nicht abschließend aufgeführte Beispiele. Ersichtlich wird dies zudem dadurch, dass Versammlungen und Aufzüge gerade nicht in dem Ausnahmetatbestand des Absatz 3 benannt sind.

In Deutschland herrscht positives Recht, d.h. verboten ist nur, was auch als verboten benannt wird. Aus der Nichtbenennung abzuleiten, dass etwas auch gemeint ist, geht rechtlich nicht. Das dürfte jede*r Richter*in bekannt sein - ein Handeln dagegen wäre also Rechtsbeugung. Ebenso sollte bekannt sein, dass Abweichungen von geschützten Grundrechten stets genau benannt sein müssen (sogenanntes Zitiergebot). Schon von daher war erkennbar, dass die hessische Corona-Verordnung das Grundrecht auf Versammlung nicht aufgehoben hat - und das auch nie wollte. Zudem scheidet Unwissen aus, denn im Eilantrag wurde dem Gericht explizit mitgeteilt, dass es das behauptete Versammlungsverbot in der Verordnung gar nicht gab - es also erfunden war.
Die fachliche Qualifikation oder Zurechnungsfähigkeit der entscheidenden Richter*innen muss angesichts eines derart auffälligen Fehlers in der Verbotsverfügung angezweifelt werden. In den Klagen und Beschwerden wurde unter Quellenangaben deutlich darauf hingewiesen, dass das vermeintliche Versammlungsverbot in der 3. Corona-Verordnung überhaupt nicht existiere.

Als dann die Sache schließlich vom Verfassungsgericht behandelt wurde, gab die Stadt Gießen plötzlich kleinlaut zu, dass es diese Rechtsgrundlage für das Verbot nie gegeben habe - und versuchte mit anderen Tricks, die Versammlung trotzdem noch weiter zu verhindern.

Demo nach Gießener Art: Max. 2 Leute, getrennt voneinander, stillstehend und versteckt
Die Stadt Gießen regte sich in ihren Schriftsätzen über den Vorwurf der Versammlungsfeindlichkeit auf. Was aber ist von einer Versammlungsgehörde zu halten, die sich ein Gesetz ausdenkt, um Versammlungen zu verbieten? Und die ganz im Ernst dem Bundesverfassungsgericht empfiehlt, folgende Auflagen zu erteilen, sollte die Demo doch erlaubt werden:
  • Max. 2 Personen
  • Diese müssen Abstand von mind. 1,5m einhalten (obwohl das außerhalb einer Demo gar nicht vorgeschrieben ist).
  • Sie dürfen sich nicht bewegen (obwohl das ebenfalls außerhalb einer Demo gar nicht vorgeschrieben ist).
  • Sie müssen ihre Demo an einem Platz abhalten, wo sie keine*r sieht.
Bitte an alle: Stellt Euch diese Demo von zwei Leuten mit Abstand zu einander, die sich nicht bewegen dürfen, in einem Versteck mal bildlich vor. Ist eine Stadt, die - wenn überhaupt - nur solche Versammlungen zulassen will, etwa versammlungsfreundlich?

Und woanders?
Die Lage war vor dem Verfassungsgerichtsurteil ziemlich unterschiedlich. In einigen Bundesländern fanden kleine, corona-kompatible Demos statt - die rot-rot-grüne Regierung von Thüringen hatte hingegen sogar mit einem eigenen Paragraphen alle Demonstrationen verboten.

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