Welt ohne Strafe

FEHLURTEILE UND IHRE GRÜNDE

Gerichtete Justiz


1. Einleitung
2. Fehlerhafte Ermittlungen und Beweisaufnahme
3. Äußere, u.a. politische Beeinflussung
4. Rahmenbedingungen
5. Brutal, aber häufig: Irrtum bei Todesstrafe und lange Freiheitsstrafen
6. Rechtsbeugung: Straftaten der Anklagenden und Richtenden
7. Gerichtete Justiz
8. Auf verlorenem Posten: Zeug*in vor Gericht
9. Links

Aus Thomas Fischer, "Rechtsprofessoren und Rechtsstudenten", in: Zeit am 30.6.2015
Das Rechtsstudium müsste nicht Rechtstechnik bevorzugen, sondern Rechtsverständnis. Nicht Beliebigkeit, sondern Verantwortung. Nicht Rechtsbelanglosigkeit, sondern Rechtsfolgen. Es müsste die Entstehung und Bedeutung von Normativität zum Inhalt haben, die beschränkte Steuerbarkeit der Wirklichkeit durch das Recht und die überwältigende Steuerung des Rechts durch eine von wirtschaftlichen Interessen dominierte Wirklichkeit. Es müsste Gemeinsamkeit, Austausch, Diskurs, Gleichberechtigung herstellen statt "herrschender Meinungen". Es müsste den Juristen nicht als Beherrscher der Gesellschaft ansehen, sondern als deren Dienstleister. Arbeitsgruppen ohne "Chef"! Meinungsaustausch ohne "herrschende" Meinung! Klausuren, die Verständnis prüfen statt Bedingungslosigkeit! Rechtslehre als Wissenschaft vom Menschen statt als Technik seiner Entmündigung! Das wäre ein Anfang.

Aus Andreas Anter (2007), „Die Macht der Ordnung“ (S. 171)
Weder die Verfassung noch deren Interpretation kann eine wertfreie Angelegenheit sein, denn sowohl die Rechtsetzung als auch die Rechtsprechung sind zwangsläufig von Wertentscheidungen geprügt. Selbst wenn die Legitimität des Werturteils in der Jurisprudenz häufig bestritten wird und die wertende Betrachtung als subjektivistisch, irrational und dezisionistisch bekämpft wird, liegt auf der Hand, daß jede Rechtsordnung auf einer Wertsetzung beruht und ihre Auslegung stets eine Wertentscheidung ist. Da weder die Rechtsetzung noch die Rechtsprechung ohne Wertentscheidungen möglich ist, kann auch die juristische Arbeit nicht völlig wertfrei sein.

Gerichtete Justiz, im Falle politisch motivierter Justiz auch als ‚Gesinnungs-’ oder eben ‚politische Justiz’ benennbar, folgt bestimmten Logiken, die immer wieder auftreten. Ermittlungs- und Gerichtsverfahren können darauf immer wieder abgeklopft werden mit dem Ergebnis, dass alle die meisten oder fast immer sogar alle der folgenden Merkmale aufweisen:

Politisches Axiom am Beginn:
Das Ergebnis der sogenannten Ermittlungen steht schon am Anfang fest. Aus einer Mischung von Routine (Anwendung früherer Fälle auf den neuen), politischem Willen, Interesse an wenig Arbeitsbelastung und den politischen Zielen wird eine Anfangsannahme über die Schuldfrage, über Opfer und TäterInnen gemacht. In politischen Prozessen ist die Lage nur dann offen, wenn konkurrierende Gruppen elitärer Sphären gegeneinander antreten (z.B. gerichtliche Auseinandersetzung zwischen etablierten Parteien oder anderen Teilen der Obrigkeit). Steht aber eine Person aus Eliteschichten gegen eine von außerhalb, ist die Vorentscheidung meist sofort klar: Die Nicht-Eliteperson ist schuld und ab da das Ziel der Ermittlungen. Kommt es z.B. zu einer Auseinandersetzung zwischen Polizei und DemonstrantIn oder zwischen HausrechtsinhaberIn in einem öffentlichen Gebäude und BesucherIn, so ist die Vorstruktur so prägend, dass das Ergebnis schon zu Beginn der Ermittlungen feststeht.

Gerichtete Ermittlungstätigkeit:
Die gesamte Ermittlungsarbeit wird an dem vorgedachten Ergebnis ausgerichtet. Sämtliche ZeugInnenaussagen und alle Beweisstücke werden nur noch danach bewertet, wieweit sie das Feststehende stützen oder dem widersprechen. Im ersten Fall wird ausführlich beschrieben, warum die Person besonders glaubwürdig oder das Beweisstück besonders wichtig ist. Im zweiten Fall wird ausführlich beschrieben, warum die Person ohnehin nicht besonders glaubwürdig oder das Beweisstück nicht besonders aussagekräftig ist. Oft werden der Anfangsthese widersprechende Beweisstücke oder ZeugInnen auch einfach ganz missachtet.

Gerichtetes Verfahren:
Aus den Vorentscheidungen wird das Verfahren aufgezogen. Schon in der Frage, wer angeklagt wird und wer als ZeugIn die Anklage stützt, ist die Vorentscheidung zu erkennen. Welche Straftatbestände herangezogen werden, gehört zu dem „Komplott“ juristischer Herrschaftsausübung. Geht es gegen eine vorverurteilte, also in der Regel nicht den gesellschaftlichen Eliten angehörige Person, so wird intensiv geguckt, welche Paragraphen noch herangezogen werden können, um die Anklage zu verbreitern. Im umgekehrten Fall wird vor allem geschaut, welche entlastenden Paragraphen (Verbotsirrtum, Notwehr, geringe Schuld, besondere Umstände) heranzuziehen sind. Auch hier ist wie bei den Ermittlungen die Tätigkeit der Justiz gerichtet nach dem gewünschten Ergebnis.

Urteil:
Meist finden sich in Urteilen Bezüge auf andere Rechtssprechung. Auch hier wird gezielt ausgewählt, was in das vorgegebene Ergebnis passt. Es gibt derart viele Urteile, dass zu jedem gewünschten Ergebnis irgendeines zu finden ist – die Auswahl folgt daher nicht einer systematischen Analyse, sondern ist gerichtete Willkür. Ebenso werden die im Verfahren eingebrachten Beweiserhebungen gerichtet gewertet. So werden ZeugInnen, die besonders präzise und widerspruchsfrei auftreten, im Fall der die Vorentscheidung unterstützenden Aussage aus dem Grund fehlender Widersprüche als besonders glaubwürdig gewertet. Widersprechen sie aber dem Vorergebnis, wird der gleiche Auftritt als unglaubwürdig gewertet, z.B. weil er „wie auswendig gelernt“ gewirkt hätte. So ist es auch umgekehrt: Sind die ZeugInnen, die das Vorergebnis stützen, fahrig und widersprüchlich, so wird das als besondere Glaubwürdigkeit gewertet, z.B. weil die Personen authentisch gewesen seien usw.

Fazit:
Gerichtsverfahren sind, wenn politische oder andere Interessen verfolgt werden, eine reine Akzeptanzbeschaffung für ein vorher feststehendes Ergebnis. Jegliche Illusion, mensch könnte mit juristischen Tricks etwas ‚reißen’ sind zumindest in der Sache abwegig. Denkbar ist nur, das Verfahren als solches unter Druck zu setzen, also z.B. durch präzise Arbeit und umfangreiche Beweiserhebungen das Interesse der Beteiligten an wenig Arbeitsbelastung in einen Konflikt mit dem Interesse zur Verurteilung zu bringen. Das geht aber strukturell nur, wenn die Nicht-Elite-Personen Angeklagte sind. Sind z.B. PolizistInnen angeklagt wegen Taten gegen Nicht-Elite-Personen (DemonstrantInnen, ‚normale’ BürgerInnen oder gar Angehörige armer Schichten), so gibt es kaum Einfluss auf das Verfahren, weil alle Beteiligten – wenn auch mit unterschiedlichen Tricks – die Nichtbestrafung anstreben. Für den Umgang mit solcher Gesinnungsjustiz, die nicht Ausnahme sondern Alltag ist, empfiehlt sich die offene Thematisierung der Strategien von Gericht und Ermittlungsbehörden, um wenigstens deren Vorgehensweise transparent zu machen. Denkbar ist z.B., das Urteil und seine interessensgeleiteten Begründungen im Plädoyer vorwegzunehmen und anzugreifen.
  • Das ganze Kommunique Nr. 1 der Antirepressions-Stelle K.O.B.R.A. (PDF-Download)

Im Original: Vor-Urteile von Behörden
Aus Brauneck, Anne-Eva (1974): "Allgemeine Kriminologie", Rowohlt in Reinbek (S. 90 f.)
Die Frage drängt sich auf, wieweit diese spezielle Bevölkerungsauslese durch das eigene Verhalten der Behörden zustande kommt. Daß Vorbelastete eher polizeilich verdächtigt und verurteilt werden, unterliegt keinem Zweifel. Die Polizei wird, vor allem in Unbekanntsachen, natürlich eher die Personen in Verdacht ziehen, die ihr von früheren, ähnlichen Vorfällen her bekannt sind, als bisher unauffällige Bürger. Sie wird diese schon früher "in Erscheinung Getretenen" eher und gründlicher kontrollieren, und sie kann sie auch durch Fingerabdrücke, Ähnlichkeiten des "modus operandi" usw. leichter überführen. Eben dafür ist ja der polizeiliche "Erkennungsdienst" eingerichtet.
Ähnlich ist es bei der Verurteilung. Solange bei uns, anders als z. B. in England, das Gericht schon bei der Beweiserhebung über die Täterschaft des Angeklagten seine Vorstrafen kennt, wird es sie zur Beweisführung für die Täterschaft gewollt oder ungewollt, bewußt oder unbewußt mitverwer ten. Ganz offiziell haben die Vorbelastungen Bedeutung für die Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit, weil bei Bagatellsachen eine Verurteilung nur gegen hartnäckigere Sünder notwendig erscheint.
Diese Voreingenommenheit der Strafverfolgungsbehörden scheint aber nur in gewissen Grenzen zu wirken, jedenfalls was die Auslese zur Verdächtigung überhaupt und zur Verurteilung überhaupt anlangt. Hätte sie darauf wesentlichen Einfluß, so wäre nicht zu verstehen, warum die Vorbelastungen bei den leichteren Delikten durchweg deutlich geringer sind als bei den schwereren. Verteilten sich die Vorbelastungen "in Wirklichkeit" auf alle Täter gleich, so wäre gerade das Umgekehrte zu erwarten, da bei den leichteren Delikten die Tat selbst weniger ein polizeiliches Ein schreiten und ein gerichtliches Verurteilen erzwingt als bei den schweren. Die relativ hohe Belastung der Wirtschaftstäter - die z. T. auch Altersgrün de haben kann - ist allerdings darauf verdächtig, daß hier vergleichsweise zu wenige verurteilt wurden, nämlich eher (als sonst) nur solche, bei denen die Vorbelastungen die Bestrafung gleichsam erzwangen. Bei ihnen war ja auch die Quote der richterlichen Einstellungen und der Freisprüche besonders hoch (oben S. 75).
Ferner könnte die jeweilige rechtliche Bewertung der Tat, ihre Subsum tion unter den leichteren oder den schwereren Tatbestand, durch die Kenntnis der Vorbelastungen beeinflußt sein. So könnte sich bei Zweifeln darüber, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, ob sein Diebstahl einfach oder schwer war, die Waagschale je nach dem Grad der Vorbelastung mehr nach der einen oder der anderen Seite senken.
Die Beobachtungen von D. Peters (1970) und von Schumann und Winter (1971) über die Beweiserhebung und -verwertung in der Hauptverhand lung haben deutliche Hinweise darauf erbracht, daß die Entscheidung über solche Grenzfragen in sehr subtiler Weise durch soziale Faktoren, darunter die Vorbelastung, beeinflußt wird. über den Grad, in dem dadurch der Vorbelastetenanteil bei den verschiedenen Delikten bestimmt wird, läßt sich z. Zt. noch nichts aussagen. Daß die ganzen Vorbelastungsunterschiede darauf zurückzuführen sind, ist wiederum nicht wahrscheinlich, weil dazu wohl nicht genügend häufig über solche Grenzfragen zu entscheiden ist, besonders innerhalb der verschiedenen vorsätzlichen Delikte. Übrigens ist auch in England, bei größerer Unvoreingenommenheit der Gerichte, der Vorbestraftenanteil je nach Deliktsart unterschiedlich, und zwar mit ähnli cher Verteilung wie bei uns (McClintock, Avison und Rose -ig68, 248 f).
Die Vermutung realer Unterschiede in der Begehungshäufigkeit wird aber auch durch die Untersuchungen zur selbstberichteten Delinquenz bekräftigt. Soweit diese Untersuchungen die Frage einbezogen haben, fanden sie ganz übereinstimmend deutliche Unterschiede im Zugeben einmaliger bzw. gelegentlicher Begehung der einzelnen Delikte - dazu bekannten sich relativ viele - und im Zugeben häufiger Begehung, wozu sich nur ein kleiner Kreis verstand. Aus diesem kleinen Kreis aber waren prozentual erheblich mehr den Behörden bekannt geworden.
Die gleiche Beziehung zeigte sich für die Tatenschwere, die auch meistens bei Häufigbegehern größer war, d. h. wer überhaupt häufigere Begehung zugab, gab auch häufiger die Begehung schwerer Taten überhaupt zu. (Vgl. Christie, Andenaes, Skirbekk -ig64, 113; Elmhorn 1965, 130; Empey und Erickson 1966, 55o; Quensel und Quensel 1970, 77; Gold 1970, 102 f; Gibson, Morrison, West 1970; Quensel 1971, 240; Amelang und Wantoch 1971; Werner 1971 a und b, für die Maßnahmen; Roy Sumpter 1972, 284.)
Diese Zusammenhänge legen die Annahme nahe, dag die erstmals Er tappten und - noch mehr - die erstmals Verurteilten außer bei sehr schweren Taten (ganz) überwiegend zu der schon relativ kleinen Bevölkerungsauslese der häufiger Delinquierenden gehören, denn sonst wären sie wahr scheinlich, wie die große Masse der nur ganz gelegentlichen Begeher, niemals ertappt und noch weniger verurteilt worden. Die Vorbestraften, jedenfalls die vielfach Vorbestraften sind aber vermutlich eine weiter verengte Auslese aus diesen häufiger Delinquierenden überhaupt. Auch für sie ist aber der Begriff "die Kriminellen" nicht angemessen, der aus der häufigeren (oder schwereren) Begehung eine "Wesens"eigenschaft macht (und der von den durch D. Peters 119731 befragten Richtern erschreckend oft in diesem Sinne verwandt wurde).


Bekannte Beispiele
  • Generalbundesanwalt Harald Range verkündete in seiner Antrittsrede im November 2011, dass er über die rechte Terrorgruppe NSU noch nicht ermittelt hätte, aber schon wusste, dass der Verfassungsschutz mit dieser nichts zu tun hätte. Das stellte sich schnell als falsch heraus, aber Range bewies, wofür er da ist: Um die Eliten und ihre VollstreckerInnen zu schützen, braucht er auch nicht zu ermitteln. Das weiß er vorher - und Ermittlungen dienen auch nur dem Beweis der vorgefertigten Meinung. Berichte aus Berliner Morgenpost ++ Stern ++ Junge Welt am 13.7.2012 (S. 12)
  • Polizei bedroht Zeugen und will bestimmte Aussage, Staatsanwaltschaft organisiert Hausdurchsuchung unter falschem Vorwand und nutzt Ergebnisse zur Erpressung ... und als der Betroffene das alles anzeigt, wird ein Verfahren wegen falscher Beschuldigung gegen ihn angestrengt - das aber verläuft nicht wie geplant (Süddeutsche Zeitung, 18.12.2012)
  • Richterin Bock-Hamel: Rechtsbeugung im großen Stil am Landgericht Braunschweig
  • Fiese Tricks von Polizei und Justiz - die Sammlung politischer Verfolgung mit Fälschungen, erfundenen Straftaten, Meineiden und der berühmten "Federballaffäre"
  • Der Fall Ella - etliche Monate Haft wegen Falschaussagen von Polizei-Spezialkräften ... Gerichte und Staatsanwaltschaft decken die Lügen, erst ein Film bringt alles ans Licht

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