Welt ohne Strafe

SCHUTZ VOR PFÄNDUNGEN UND SCHULDENEINTREIBUNG

Pfändungsschutz


Schutz vor Vollstrecker*innen · Pfändungsschutz · Bericht einer PC-Pfändung

  • Tipps zum Schutz vor Pfändung & Co. im Reader "Von uns kriegt Ihr nix!" online
  • Pfändungsfreibeträge berechnen zu müssen, sollte den Link verwenden. Achtung: Bei Unterhaltsforderungen gibt es Besonderheiten, die dort nicht berücksichtigt werden.
  • Eine ganz taugliche Übersicht, bei welchen Leistungen jeweils welches Schonvermögen gilt findet sich hier.
  • Tipps speziell für die 60 Euro beim Fahren ohne Fahrschein

In vielen Fällen hilft auch Nichtstun - vor allem, wenn Schreiben nicht per Fax oder Einschreiben kommen (also kein Nachweis über die Zustellung existiert). Mahnungen, Drohungen usw. sind meist Blöff, die Eintreiberunternehmen scheuen den Gang vor Gericht, weil sie die Kosten vorlegen müssen und das Geld nicht wiederbekommen, wenn sie verlieren oder auch, wenn sie gewinnen, aber die Person, von der sie Geld haben wollen, zahlungsunfähig/unpfändbar ist.


Beispiel: Mahnung aus März 2013 einer Schwarzfahrt aus 2007 - seitdem schreiben die immer wieder gleichen Briefe (x-mal schon mit Vollstreckungsandrohung!).


Pfändung nicht-monatlicher Einnahmen
Das BGB sichert ein monatliches Einkommen bis ca. 1200 Euro. Mensch darf nur wenig davon anstapeln, aber ansonsten dieses Lebensminimum vor Zugriff sichern. Doch viele erhalten ihre geringen Einnahmen nicht monatlich. Dann wird es kompliziert und es müssen besondere Anträge auf einen Schutz gestellt werden.

Wenn Gerichtkosten direkt gepfändet werden sollen
Gemäß § 7 Satz 2 JBeitrO ersetzt der Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten die nach §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an die zuständigen Vollstreckungsorgane (BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - I ZB 27/14).
Die Justizkassen schafft deswegen eigene vollstreckbare Schuldtitel. Sie kann daher Vollstreckungsmaßnahmen von sich aus einleiten. Es kann nur ein Antrag des Schuldners auf Vollstreckungsschutz § 765a ZPO gestellt werden (LG Siegen, Beschluss vom 10.01.2020 - 4 T 197/19). Solch ein Antrag sollte dann vorsorglich beim Vollstreckungsgericht gestellt werden und nicht erst, wenn es schon zu spät ist.
Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Gericht des allg. Gerichtsstandes des Schuldners (§§ 828 II, 13 bis 19a ZPO), also der Wohnsitz dessen, von dem das Geld genommen werden soll.

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