Welt ohne Strafe

WAS IST LAIENVERTEIDIGUNG?

Probleme


1. Einleitung
2. Ziele: Gegenseitige Hilfe und Solidarität ohne Bevormundung
3. Als Laie verteidigen? Wie geht das denn?
4. Probleme
5. Unterstützung von Gefangenen
6. Kontaktformular und Adressen
7. Links und Materialien

Hauptproblem der Laienverteidigung ist, dass es keine Sicherheit gibt, vom Gericht auch genehmigt zu werden. Gerichte verhalten sich hier sehr unterschiedlich. Bei einer Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden - sowol durch die angeklagte Person als auch durch die abgelehnte Verteidiger*in, da beide betroffen sind. Wer in einem solchen Fall nicht unverteidigt weitermachen will, muss einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Beschwerde stellen - was auch nicht immer fruchtet.

Zudem, ganz gruselig, kann die Zulassung auch nachträglich zugenommen werden - also ein Rauswurf eines aktiven Verteidigis im laufenden Verfahren unter Umgehung der dafür in der StPO vorgesehenen Regelungen.

Was aber immerhin nicht geht, sind Ordnungsstrafen und -haft gegen (Laien-)Verteidiger*innen. Die sind nämlich ebenso wie ihre professionellen Kollegis (Anwältis) durch $ 177 GVG geschützt, wo die Verteidigis nämlich nicht mehr aufgezählt werden, also nicht von solchen Strafen bedroht sind.

Elektronische Gerichtspost
Laut 32a und 32d müssen Verteidiger*innen mit dem Gericht elektronisch kommunizieren. Das ist kompliziert bzw. für Nicht-Anwaltis ohne deren beA-Postfach gar nicht möglich. Zurzeit gibt es einen Streit darum, ob nicht-professionelle Verteidigis noch mit Brief oder Fax arbeiten dürfen oder nicht. Das Oberlandesgericht Köln hat im Februar 2023 eine Revision eines Laienverteidigers verworfen, weil der diese gefaxt hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt hat im gleichen Monat festgestellt, dass nicht-professionelle Verteidigis das auch nicht müssen - sehr widersprüchlich bis willkürlich also.

Aus einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt (16.2.2023, Az. Ss-OWi 120/23) zu einer Eingabe eines Laienverteidigis an das OLG
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäߧ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG i. V. m. § 342 Abs. 2 S. 2 StPO entscheidungsreif. Er ist auch form- und fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des§ 341 StPO i.V.m. §§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG eingelegt worden. Die Einlegung per Fax durch den nach § 138 Abs. 2 StPO als Wahlverteidiger zugelassenen Ruben Gradel (BI. 77, 86 d.A.) steht dem nicht entgegen, da§ 32d StPO für andere Beteiligte als Rechtsanwälte und Hochschullehrer im Sinne des § 138 Abs. 1 StPO keine Anwendung findet (BeckOK, StPO, 46. Edition, § 32d, Rn. 1; MüKo StPO, 2. Auflage,§ 32d, Rn. 2).

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