Umwelt und Macht

DIE FESTNAHME: EIN SKANDAL FÜR SICH

Beschwerde gegen Festnahme


1. Beschwerde gegen Festnahme
2. Das weitere Verfahren
3. Erwartetes Urteil: Im Namen des Volkes unzulässig!
4. Strafanzeige gegen Fahrer in James Bond-Manier
5. Mehr Informationen

Der Hauptbetroffene Jörg B. reichte neben den Beschwerden zu Hausdurchsuchungen, den Unterbindungsgewahrsam, DNA-Tests und Beschlagnahmen noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Festnahme als solcher, also dem Polizeiangriff am 14.5.2006, ein. Dieses geschah nach einer vorhergehenden Beschwerde gegenüber der Polizei. Der wurde erwartungsgemäß zurückgewiesen. Dabei verwies die Polizei selbst in der Rechtsbehelfsbelehrung an die Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Mensch beachtet: Unterzeichnerin ist die Polizei-Rechtsassesorin Brecht. OriginalAus dem Schreiben vom 22.6.2006:



Genau das tat der Betroffene mit der Klage am 1.7.2006. Das Verfahren beim Verwaltungsgericht Gießen erhielt das Aktenzeichen 10 E 1698/06. Die Polizeiassessorin Brecht äußerte sich dazu und meinte nun plötzlich, die Klage sei unbegründet. Komisch - vorher hatte sie selbst das noch vorgeschlagen und eine Beschwerde auf dieser Art abgewiesen.

Aus der Stellungnahme von Brecht an das Verwaltungsgericht vom 20.7.2006


Aus der Stellungnahme des Betroffenen dazu (am 3.8.2006):
hiermit nehme ich zu dem Schreiben des Polizeipräsidiums Gießen wie folgt Stellung:

  1. Begründungspunkt meiner Fortsetzungsfeststellungsklage vom 1.7.2006:
    "Die Festnahme erfolgte ohne konkrete Begründung"
    Hierzu gibt es in der jetzt vorliegenden Polizeistellungnahme keinerlei Information, d.h. meiner Feststellung wird nicht
    widersprochen.
  2. Begründungspunkt meiner Fortsetzungsfeststellungsklage vom 1.7.2006:
    "Die später benannte Straftat hat nicht stattgefunden"
    Auch hierzu gibt es in der jetzt vorliegenden Polizeistellungnahme keinerlei Information, d.h. meiner Feststellung wird nicht
    widersprochen.
  3. Begründungspunkt meiner Fortsetzungsfeststellungsklage vom 1.7.2006:
    "Die später angeführte Sachbeschädigung ist falsch dargestellt"
    Wie oben.
  4. Begründungspunkt meiner Fortsetzungsfeststellungsklage vom 1.7.2006:
    "Der Polizei war bekannt, dass ich als Täter ausscheide"
    Hierzu behauptet die Polizei im ersten Absatz weiterhin, dass ich "der Sachbeschädigung in mehreren Fällen verdächtig war".
    Eine Begründung dafür erfolgt nicht. Vor allem aber geht die Polizei gar nicht auf meinen Hinweis ein, dass ich in der
    fraglichen Nacht durchgehend observiert wurde - und zwar unabhängig voneinander von zwei Polizeistrukturen: der Spezialeinheit
    MEK der Landespolizei mit massivem technischen Aufwand und der örtlichen Polizei. Diese Überwachung war der Polizei bekannt,
    wie u.a. im Antrag der Polizei auf Unterbindungsgewahrsam zu sehen ist, wo meine Abfahrzeit aus Saasen in der Nacht präzise
    festgehalten ist. Die Polizei wusste also, wann ich wo war - und wusste daher auch, dass ich keine Straftat begangen hatte und
    eine solche an nicht versucht hatte. Sie nahm mich fest, obwohl sie wusste, dass das nicht rechtens war. Daher geht es in
    meiner Fortsetzungsfeststellungsklage nicht um die Frage, ob die Verdachtsgründe für eine Festnahme ausreichten, sondern dass
    ein Tatverdacht nicht vorlag. Die Polizei wusste das auch. Sie hat es nicht später ermittelt, sondern sie wusste zum Zeitpunkt
    der Festnahme bereits, dass ich als Tatverdächtiger nicht in Frage komme. Die Festnahme geschah trotz dieses Wissen. Sie
    beruht daher weder auf falschen Annahmen noch auf Unwissen, sondern wider besseren Wissens. Daher ist die Aussage, ich sei
    verdächtig gewesen, falsch. Die Polizei hatte mich nicht verdächtigt, sie wusste, dass ich keine Straftat begangen hatte.
    Dennoch nahm sie mich fest.

Die weiteren Ausführungen der Polizei sind gegenstandslos, weil sich diese Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Festnahme
und nicht die gegen den (von mir auf anderen gerichtlichen Wegen angegriffenen) Gewahrsam richtet.

Zusammenfassend:
Die Stellungnahme der Polizei enthält zu den meisten Ausführungen von mir gar keine Stellungnahme. Zudem wiederholt sie erneut
die Behauptung, ich sei verdächtig gewesen. Dieses ist nachweislich falsch. Die Polizei hatte mich nicht verdächtigt, sie
wusste, dass ich als Täter ausscheide.

Antrag auf Akteneinsicht
Ich stelle hiermit Antrag auf Akteneinsicht. Sollten die Observationsprotokolle in den Akten nicht enthalten oder von der
Polizei entfernt worden sein, um ihr Handeln zu vertuschen, stelle ich Antrag auf Beiziehung dieser Akten.


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