Abwehr der Ordnung

NICHT VERRÜCKT MACHEN LASSEN: SELBSTSCHUTZ FÜR ALLE UND TIPPS FÜR BETROFFENE

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht


1. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
2. Tipps gegen Zwangsbehandlung
3. Wie kommt mensch wieder raus?
4. Akteneinsicht
5. Adressen, Beratung, Anlaufstellen
6. Repressionsschutz allgemein
7. Gesetze, Urteile, Kommentare
8. Alternativen

Das wirksamste Mittel, sich selbst zu schützen, ist eine Patientenverfügung. Sie ist ein Formular, das ausdrücklich psychiatrische Untersuchungen untersagt und so die Entste-hung psychiatrischer Diagnosen verhindert. Ohne Diagnose aber sind psychiatrischen Zwangsmaßnahmen und einer rechtlichen Stellvertretung gegen Ihren Willen die rechtliche Grundlage entzogen. Zusätzlich ist wichtig, in der PatVerfü Vertrauenspersonen zu benennen. Diese können als Vorsorgebevollmächtigte selbst dann, wenn euch die Fähigkeit zu eigenen Entscheidungen abgesprochen wird, euren Willen durchsetzen. Damit ist die gerichtliche Bestellung eines Betreuers gegen euren Willen nicht mehr möglich (jedenfalls eigentlich – tatsächlich halten sich Gerichte und Psychiatrien nicht gerne an solche Einschränkungen, weshalb ein offensiver Kampf auf der Straße die bereits bestehenden Rechte und zusätzliche Veränderungen auch durchsetzen muss … Protest und Selbstschutz gehören also immer zusammen!).
Wichtig: Nicht erst handeln, wenn es akut wird! Denn für die genaue Ausformulierung die Auswahl der Vertrauenspersonen braucht ihr Zeit. Ist der Ernstfall schon eingetreten und euch drohen die oben genannten Zwangsmaßnahmen, kann eine PatVerfü zwar noch immer helfen. Aber der Weg heraus ist dann kompliziert und meist nur mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts möglich, der nicht umsonst arbeiten dürfte. Die PatVerfü dagegen kostet kein Geld, kann aber ein wichtiger Helfer in der Not sein.

In einer Anhörung am 26.4.2017 sagte Prof. Andreas Heinz im Rechtsausschuss des Bundestages (Quelle und mehr Infos zur Lage in den Kliniken)
Wichtig in diesem Rahmen ist aber: Was ist in Situationen, in denen Patienten mit einer Patientenverfügung jegliche psychiatrische Diagnostik ablehnen? Also nicht nur bestimmte Medikamente, sondern jede Diagnostik und auch Psychotherapie? Ich finde, dass die Patienten das Recht haben müssten, nicht in einer psychiatrischen Klinik untergebracht zu werden. [……] Wenn man alles ablehnt, muss man ein Recht haben, nicht in eine psychiatrische Klinik zu kommen. (Seite 13 im Wortprotokoll, das als pdf hier vom Bundestag veröffentlicht wurde: tinyurl.com/y7axe6km)
Prof. Heinz ist für 2019/2020 der gewählte Präsident der DGPPN. Prof. Deister, der gegenwärtige Präsident der DGPPN, bestätigte, Zitat: „Prof. Heinz hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem Deutschen Bundestag in seiner Funktion als President Elect der DGPPN für die Fachgesellschaft gesprochen.

Die rechtliche Lage und Wirkung der Patient*innenverfügung
Wie die tagesschau am 13.12.2018 berichtete, wurde der in einer Patientenverfügung festgelegte Wille vom Bundesgerichtshof (BGH) nochmals ausdrücklich bestärkt - auch wenn dies zum Abbruch einer Behandlung führt und damit der/die Betroffene früher versterben sollte. Insbesondere müssen auch Zeugenaussagen beachtet werden, die eine solche mündlich wiederholte Willensäußerung bestätigen: BGH Aktenzeichen: XII ZB 107/18.
Das ist eine sehr gute Entscheidung, denn dadurch wird jeder Versuch, gegen den in einer PatVerfü niedergelegten Wille später mit psychiatrischem Zwang vorzugehen, von vornherein illegal: diese Zwangsausübung zu Diagnose wie zur Behandlung wird sofort zu einer Körperverletzung (siehe z.b. LG Köln, Urteil vom 8.2.1995, 25 O 308/92, med. Untersuchung ohne Zustimmung illegal, Arzt musste Schmerzensgeld zahlen) und jede Einsperrung zu einer Freiheitsberaubung.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2018 (Az. ) ++ PDF des BGH
In diesem Fall ist eine Einwilligung des Betreuers, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfällt, in die Maßnahme nicht erforderlich, da der Betroffene diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen hat. Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nach § 1901 a Abs. 1 Satz 2 BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 14 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 13 f.).
Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB allerdings nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29). Neben Erklärungen des Erstellers der Patientenverfügung zu den ärztlichen Maßnahmen, in die er einwilligt oder die er untersagt, verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz aber auch, dass die Patientenverfügung erkennen lässt, ob sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll. Eine Patientenverfügung ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen (Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 17).
Danach genügt eine Patientenverfügung, die einerseits konkret die Behandlungssituationen beschreibt, in der die Verfügung gelten soll, und andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, etwa durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung, Antibiotikagabe oder Dialyse, dem Bestimmtheitsgrundsatz. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29). Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt. Insbesondere kann nicht ein gleiches Maß an Präzision verlangt werden, wie es bei der Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Kranken in die Vornahme einer ihm angebotenen Behandlungsmaßnahme erreicht werden kann (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 18; BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 46).
Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 19 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 mwN). Auch die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 46 f.; BT-Drucks. 16/8442 S. 15). Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall aber auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 19 mwN).


Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts zum Beschluss am 8.6.2021 (Az. 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18)
1. Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehende Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat.
2. Der Vorrang individueller Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass der Betroffene seine Entscheidung mit freiem Willen und im Bewusstsein über ihre Reichweite getroffen hat. Seine Erklärung ist daraufhin auszulegen, ob sie hinreichend bestimmt und die konkrete Behandlungs- und Lebenssituation von ihrer Reichweite umfasst ist.
3. Die staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Betroffenen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs in Kontakt treten, bleibt unberührt. Die autonome Willensentscheidung des Patienten kann nur so weit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Über Rechte anderer Personen kann er nicht disponieren.
4. Sieht der Gesetzgeber die Maßnahme einer Zwangsbehandlung derjenigen Person vor, von der die Gefährdung anderer ausgeht, so ist er dabei an den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit gebunden. Strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen müssen sicherstellen, dass die betroffenen Freiheitsrechte nicht mehr als unabdingbar beeinträchtigt werden.


Auch durch zwei weitere sich gegenseitig ergänzende Gerichtsentscheidungen ist die Patient*innenverfügung (und damit auch die psychiatrie-spezifische PatVerFü, siehe unten) nun "offiziell" gerichtsfest gegen psychiatrische Zwangsmaßnahmen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.5.2020 in 2 BvR 1529/19 und am 4.8.2020 in 2 BvR 1692/19 festgelegt, dass die Durchführung einer Heilbehandlung nur dann verhältnismäßig wäre, wenn während der Zwangseinweisung eine Erfolg versprechende Heilbehandlung überhaupt durchgeführt werden kann, ohne ihrerseits Grundrechte der Betroffenen zu verletzten (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 – 2 BvR 1549/14 – Rn. 43; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 – XII ZB 169/14 – Rn. 21 ff.).
Jede psychiatrische Zwangsbehandlung aber untersagt rechtswirksam eine PatVerfü. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.4.2020 – 88 T 97/18 bestätigt: Für Betreuer, Ärzte und Betreuungsgerichte ist eine Patientenverfügungen auch in der Psychiatrie verbindlich. Logischerweise ist dann wegen der PatVerfü keine Erfolg versprechende Heilbehandlung mehr möglich und damit wird auch jede psychiatrische Zwangseinweisung unverhältnismäßig, also illegal.
Damit ist die PatVerfü nun doppelt abgesichert: einerseits in Verbindung dieser Gerichtsentscheidungen und andererseits dadurch, dass jede psychiatrische Untersuchung und Diagnostizierung in der Patient*innenverfügung untersagt ist. Damit darf seit 2013 keine tatsächliche oder unterstellte "psychische Krankheit" mehr von Ärztinnen und Ärzten festgestellt werden, wie das auch standesrechtlich festgelegt wurde (Deutsches Ärzteblatt 2013: "Die Bundes ärzte kammer und die ZEKO sind – wie das Bundesministerium der Justiz – daher der Auffassung, dass eine eindeutige Patientenverfügung den Arzt direkt bindet").

Muster-Strafanzeige, wenn eine PatVerfü missachtet wird
Da die Polizei dafür da ist, das Recht zu schützen und nicht das Recht zu brechen, haben wir die Muster-Strafanzeige unten ausarbeiten lassen. Sie soll dabei behilflich sein, wenn die Polizei (oder später z.B. das Personal eines Rettungswagens oder des Krankenhauses) einen festhalten sollte, obwohl die PatVerfü (die man immer bei sich haben sollte) vorgezeigt, aber nicht befolgt wird. Bitte beachten, dass die mit xxx markierten Stellen korrekt ausgefüllt werden, so dass in einem Ermittlungsverfahren genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, Tätern auf die Spur zu kommen. Dafür bitte das Muster hier als Dokument im .rtf Format herunter laden und die entsprechenden Stellen ausfüllen, bzw. die Stellen löschen, die nicht zutreffen.

Name und
Adresse des Anzeigeerstatters

An die Staatsanwaltschaft X-Stadt

In der Sache gegen
xxx (Name des / der Beschuldigten) hilfsweise Unbekannt
wegen: Strafverfahren, Vorwurf der Freiheitsberaubung u.a.

Hiermit erstatte ich
S t r a f a n z e i g e
und stelle form- und fristgemäß
S t r a f a n t r a g
gegen
xxx (handelnde Polizisten, Sanitäter, Pfleger, Ärzte)
Straße, Ort (Wohnort falls bekannt sonst Dienststelle)
Hilfsweise: Unbekannt

wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung, (gefährlichen) Körperverletzung und aller sonst in Betracht kommenden Straftaten.

A. Sachverhalt
I. In meiner Patientenverfügung vom xxx habe ich ausdrücklich festgelegt, dass … (ausführen, was in der Patientenverfügung festgelegt wurde, also welche Behandlungen und medizinischen Maßnahmen in welcher Behandlungssituation dort ausdrücklich untersagt bzw. abgelehnt werden, z.B. Einsperrung in einer Psychiatrie) (Beweis: Patientenverfügung vom xxx in Kopie, Anlage).

II. Am xxx (Datum) gegen xxx (Uhrzeit) wurde ich gegen meinen Willen durch die Beschuldigten ...

Infos und Hilfsmittel
Wer sich also mit dem bei Psychiater_innen unbeliebten und daher meist verschwiegenen Mittel der Patient*innenverfügung zumindest teil-schützen will, kann das über die Internetseite www.patverfue.de oder mit Hilfe des „Handbuch der Patientenverfügung“ tun. Dort gibt es praktische Tipps, die geeigneten Formulare und politische Hintergrundtexte. Die Internetseite und das Buch sind erste Wahl.
Nützlich ist auch der Ratgeber „Patientenverfügung“ der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (17. Auflage 2014, 168 S., Buch: 9,90 €, eBook: 6,49 €, www.vz-ratgeber.de). Er verzichtet auf politische Texte und stellt praktische Hilfen in sehr anschaulicher Form in den Vordergrund. Die Checklisten, Formulare zum Ausfüllen und abreißbaren Hinweiskarten sind dabei hilfreich.

Das Zentrum für Angewandte Ethik in Erfurt hat eine Abteilung ACP (Advance Care Planning - übersetzt Gesundheitliche Versorgungsplanung). Dieses ACP bietet - sozusagen vorab - bei einer dort eingereichten Vorsorgevollmacht einen automatischen Übermittlungsservice des Vorsorgevollmacht-Dokuments an ein Gericht an. ++ alle Einzelheiten und schrittweise Erklärungen


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