Abwehr der Ordnung

TIPPS FÜRS PLÄDOYER: RECHTFERTIGUNG, SCHULD, MOTIV ...

Aspekt Schuld: Gedanken zum § 46 StGB


1. Aspekt Tathergang: Ist eigentlich bewiesen, was behauptet wird?
2. Aspekt Rechtfertigung: Der § 34 StGB
3. Aspekt Schuld: Gedanken zum § 46 StGB
4. Aspekt Motiv: Für die Strafhöhe von Bedeutung
5. Aspekt: Fehlende Reue, fehlendes Geständnis
6. Aspekt mildernde Umstände
7. Aspekt Strafe: Strafe verschlechtert Sozialpronose, daher nicht erlaubt
8. Links

Vorwerfbarkeit einer Handlung
Im Original: Kommentare und Definitionen zu "Schuld"
Urs Kindhäuser: Strafgesetzbuch, zu § 46 Rdnr. 29
Gem. § 46 Abs. 1 S. 1 ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die insoweit angesprochene Schuld ist nicht identisch mit der strafbarkeitsbegründenden des dreistufigen Deliktsaufbaus. Vielmehr erfasst sie das Maß der Vorwerfbarkeit bei der Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Unrechts.

Hasso Lieber: Leitfaden für Schöffinnen und Schöffen (S. 125)
Die Schuld ist das Maß des Vorwurfs, der dem Täter für seine Tat zu machen ist.
Gerade bei Gerichten mit Laienbeteiligung wird in der Wertung, welche Verhaltensweise besonders schwer und welche nachsichtiger zu bestrafen ist, immer auch ein Stück Rechtsbewusstsein der Gesellschaft einfließen. Kein Gericht wird auf Dauer mit Strafmaßen umgehen können, die von der Bevölkerung nicht akzeptiert werden. Die Strafzumessung ist neben der Schuldfeststellung das Herzstück des Strafprozesses.

Aus: Rechtslexikon Online
Nur schuldhaftes Handeln unterliegt der gesetzlichen Missbilligung. Gegenstand des Schuldvorwurfs ist die falsche Einstellung des Täters zur Rechtsordnung.

Aus Rechtswörterbuch/DE
Schuld bedeutet die Vorwerfbarkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens. Vorwerfbarkeit bedeutet, dass der Täter rechtswidrig gehandelt hat, obwohl er nach seinen Fähigkeiten und unter den konkreten Umständen der Tat in der Lage war, sich von der im Tatbestand normierten Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten leiten zu lassen.

Schuld ist also die Vorwerfbarkeit einer Handlung. Wer verurteilt, d.h. schuldig spricht, sagt damit erstens: Die Handlung war schlecht (Abwertung). Und zweitens: Es hätte eine Bessere gegeben (z.B. Nichthandeln, andere Handlung - wenn sie denn besser gewesen wären).
Das Strafgesetzbuch macht hier eine merkwürdige Brücke zwischen rechtswidrig und ethisch verwerflich auf.

Beispiel: Widerstand gegen Agro-Gentechnik
Die Gefährdung von Mensch und Umwelt, die Vermehrung von Hunger und Armut sowie die Zerschlagung der gesetzlich garantierten gentechnikfreien Landwirtschaft und die Selbständigkeit bäuerlicher Existenz mangels bestehender Alternativen - und das ist hier klar bewiesen worden - abzuwehren, ist verwerflich.

Handlungsalternative
Schuld wäre nur vorwerfbar, wenn es eine Alternative gäbe und diese weniger vorwerfbar wäre.
  • Es wäre Aufgabe des Gerichts, diese Alternativen zu finden und als gangbar zu belegen. Denn wenn eine Handlung alternativenlos ist, ist sie nicht vorwerfbar. Welche aber sollen das sein?
  • Ist nicht das Nichthandeln vorwerfbarer als wenigstens der Versuch des Handelns? RichterInnen direkt ansprechen: Was machen Sie? Wo waren Sie, als ...? Wem hier in diesem Raum ist welcher Vorwurf zu machen? Können die, die nicht gehandelt haben, über die richten, die gehandelt haben? Oder es wenigstens versuchten?

Eine Alternative scheidet aus, wenn sie selbst ebenso oder stärker strafbar wäre. Doch geht es nur um den Strafbarkeitslevel der Handlung? Oder geht es um den Grad der Rechtswidrigkeit des nach Handeln oder Nichthandeln verbleibenden Zustandes? Der BGH spricht von schuldhaften Handeln, wenn jemand "sich nicht zu einem rechtmäßigen Handeln hat motivieren lassen, obwohl ein durchschnittl. Mensch sich für das Recht entschieden hätte." (BGH GS 2, S. 194, (200)). Was aber bedeutet "sich für das Recht entscheiden"? Heißt es nur, das eigene Handeln danach zu überprüfen, ob es verboten ist oder nicht? Oder orientiert es sich daran, wie stark als Ergebnis des eigenen Handelns oder Nichthandelns gegen das geltende Recht verstoßen wird? Dann käme mehr ins Blickfeld:
  • Wie unrechtmäßig ist der Zustand oder das Geschehen, dass ich wahrnehme?
  • Wie verboten ist meine Handlung?
  • Wie verändert sich die Rechtmäßigkeit des Geschehens oder Zustandes durch die Handlung oder durch Nichthandeln?

Im Ergebnis müsste eine Abwägung erfolgen zwischen erkanntem Zustand, eigener Handlung und angestrebten Zustandes. Ist die Rechtmäßigkeit des angestrebten Zustandes deutlich höher als die vorherige Situation, so wäre selbst dann, wenn die handelnde Person eine strafbare Handlung begeht, in der Gesamtschau die Bewertung möglich, dass sich die Person "für das Recht entschieden" hat.

Wikipedia zu "Schuldvorwurf":
Als Schuldvorwurf wird eine Strafbarkeitsvoraussetzung bezeichnet. Mit Erfüllung dieser Strafbarkeitsvoraussetzung, kann der individuelle, persönliche Vorwurf erhoben werden, dass Gesinnung und Verhalten mit der Rechtsordnung nicht im Einklang stehen.

Spezialproblem: Ist Nichthandeln eine Alternative?
Nichthandeln kann aus zweierlei Motiven entstehen:
  • Entweder aus der Entscheidung als Ergebnis einer Abwägung heraus, dass Nichthandeln die richtige Form des Verhaltens ist.
  • Oder aus Unsicherheit, Desinteresse, Gleichgültigkeit, Weggucken, Ohnmacht oder Kapitulieren vor der Schwierigkeit, eine Abwägung mit Entscheidung im Kopf durchzuführen, d.h. sich als Subjekt überhaupt zu begreifen.

Nur der erste Punkt wäre ein Nichthandeln als Handlung, d.h. als Alternative zu einer Aktivität. Der zweite Punkt wäre reine Passivität - und zwar bereits darin, sich überhaupt als Teil eines Geschehens zu fühlen.
Strafrechtlich interessant für die Schuldfrage kann nur die erste Variante des Nichthandelns sein. Nur wenn das Nicht-Einschreiten als Handlungsoption besser, d.h. nicht oder weniger verwerflich gewesen wäre - und das zudem erkennbar war aus der damaligen Situation heraus - könnte Schuld überhaupt festgestellt werden. Ein Urteil des BGH lässt diese Frage aber genau offen:

BGH GS 2, S. 194, (200):
Schuldhaft handelt, wer sich nicht zu einem rechtmäßigen Handeln hat motivieren lassen, obwohl ein durchschnittl. Mensch sich für das Recht entschieden hätte.

So formuliert, bleibt die spannende Frage offen. Was ist ein "durchschnittlicher Mensch" und was ist das "Recht"? Naheliegend wäre die Interpretation, dass hier eine Kategorie des "Üblichen" aufgemacht: Was alle machen, was sich gehört. Das würde primitive Erziehungskonzepte wiederholen, die abzufeiern sich aus einer emanzipatorischen Sichtweise verbietet. Oder will der BGH hier das Weggucken, das Desinteresse und fehlende Courage predigen? All das wäre nicht verboten und stellt fraglich die typische durchschnittliche Verhaltensweise in dieser Gesellschaft dar.
Nehmen wir an, der BGH wollte nicht den gleichgültigen Durchschnittsdeutschen zum Maßstab des Rechtmäßigen und Schuldfreien machen, wen denn dann? Möglich bleibt nur der Idealtypus eines straffrei Handelnden, der sich in der Abwägung zwischen einer legalen und einer illegalen Handlung für die Legale entschieden hätte. Nun wird es kompliziert.

Ist das eine sinnvolle Kategorie?
Klar - ein Gericht kann es sich da einfach machen und sagen: Hat der BGH gesagt, daher ist der Sinngehalt nicht mehr zu hinterfragen. Wer nicht daran glaubt, dass alles, was von oben kommt, auch richtig ist, könnte durchaus Zweifel entwickeln, ob das Legale, selbst wenn es mit Nachdenken verbunden war, immer das Richtige ist.
  • Was wäre aus Deutschland geworden, wenn Beate Klarsfeld auf ihre Ohrfeige gegenüber Kurt Georg Kiesinger verzichtet hätte? Bewiesen ist, dass sich die durchschnittlichen Menschen zur damaligen Zeit für das Recht entschieden, d.h. für den Verzicht auf solche Art von Widerstand gegen das Weiterdienen von Nazifunktionären auf allen Ebenn der gesellschaftlichen macht.
  • Was hätte alles an Widerlichkeiten verhindert werden können, wenn sich die durchschnittlichen Menschen weniger für das Recht als vielmehr für einen frei gebildeten Willen entschieden hätten - so wie Georg Elser noch vor Beginn des zweiten Weltkriegs und der großen Vernichtungen von Bevölkerungsgruppen 1939?
  • Oder, um es mit Gandhi zu sagen: "Wenn ich die Wahl hätte zwischen Feigheit und Gewalt, würde ich zur Gewalt raten!" Gandhi war überzeugter Gewaltfreier - er wird heute, unter Verschweigen dieser Aussage, auch von gewaltfreien Bewegungen zum geistigen Anstifter ihres Handelns erhoben. Das macht deutlich, wie schwergewichtig ein solcher Satz gerade von Gandhi gewertet werden muss. Um wieviel eindeutiger müsste da ausfallen, wenn es nicht um die Gewalt, sondern um das Legale gehen würde. Wenn der Satz also hieße: "Wenn ich die Wahl hätte zwischen Feigheit und Gesetzesbruch, würde ich zum Gesetzesbruch raten!"

Welche rechtlichen Probleme wirft das Nichthandeln oder eine andere Handlung auf?
Zwischen Schuld- und Rechtfertigungsfrage kann nicht klar getrennt werden, denn der Verweis auf die Existenz einer Handlungsalternative reicht nicht. Denn das würde mehrere wichtige Aspekte ausblenden:
  • Ist die Handlungsalternative denn rechtmäßig? Oder stellt sie auch eine Straftat dar - beim Nichthandeln z.B. durch Unterlassen?

Rechtfertigung als Bestandteil der Schulddefinition
In mehreren Schulddefinitionen wird die Rechtfertigungsfrage als Teil der Schulddefinition benannt, z.B. dass "Bestandteile der Schuld ... das Fehlen von Entschuldigungsgründen" sei.

Aus Rechtswörterbuch/DE
Bestandteile der Schuld sind nach h.M. die Schuldfähigkeit, eine der beiden Schuldformen (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitschuld), das Unrechtsbewusstsein, das Fehlen von Entschuldigungsgründen und evt. noch spezielle Schuldmerkmale.

Wikipedia zu "Schuldvorwurf":
Letztlich dürfen für die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat (Schuldvorwurf) nicht Entschuldigungsgründe zur Seite stehen. U.U. befindet sich der vom Vorwurf Betroffene in der Situation einer Notwehrhandlung, die er aus Verwirrung oder Furcht und Schrecken über die Grenzen erforderlicher Abwehrmaßnahmen hinaus, überzieht. Methodisch gehört hier der sogenannte intensive Notwehrexzess gemäß § 33 StGB diskutiert, der als gesetzlicher Entschuldigungsgrund vom Tatvorwurf entlastet.
Gelegentlich kann normgerechtes Verhalten gar nicht zugemutet werden. So,wenn in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begangen wird, um sich oder einen Angehörigen zu schützen § 35 StGB. Hierbei handelt es sich um den Fall des entschuldigenden Notstands.
Ebenfalls einen Fall des Fehlens eines Entschuldigungsgrundes stellt der gesetzlich nicht geregelte sogenannte übergesetzliche entschuldigende Notstand. Er resultiert aus einer schuldausschliessenden Pflichtenkollision. Der Täter muss ein rechtlich gleichwertiges Rechtsgut aufopfern, um ein bedrohtes Rechtsgut zu retten. Als Beispiel mag der Fall dienen, dass ein Arzt wegen Fehlens einer weiteren Herz-Lungen-Maschine, zur sachgemäßen Behandlung des einen Patienten einen anderen sterben lassen muss. Nach anderer Ansicht ist dies ein Beispiel für eine sog. rechtfertigende Pflichenkollision. Der handelnde Arzt ist also nicht nur entschuldigt, sondern gerechtfertigt, wenn in dieser Situation ein Patient stirbt. Als Beispiel für einen "übergesetzlichen entschuldigenden Notstand" dient zumeist das Verhalten von NS-Ärzten, die einige Opfer auswählten und dem sicheren Tod zuführten, um viele andere vor dem Tod zu bewahren. Jedenfalls beriefen sie sich darauf, dass ohne die von ihnen vorgenommene Selektion andere Ärzte an ihre Stelle getreten wären, die weit mehr Menschen "ausgesondert" hätten. Die Problematik der Selektion stellt in der Strafrechtsdogmatik hohen Diskussionsbedarf.


Problem von Strafprozessen: Zerteilen der Lebenswirklichkeit in verurteilbare Häppchen
Jede Handlung von Menschen ist Teil einer komplexen Lebenswirklichkeit, von der die handelnde Person bereits regelmäßig nur einen Teil erfasst und selbst bei hoher Aufmerksamkeit auch nur erfassen kann. Wer erst einmal alle Umstände restlos klären will, würde nie zum Handeln kommen.
Eine strafprozessorale Überprüfung von Handeln nun führt zu mehreren Problemen:
  • Erstens geht die Überprüfung vom Wissensstand danach aus. Theoretisch haben Gerichte und Staatsanwaltschaft - auch wenn sie das selten nutzen - die Möglichkeit, Akten intensiv zu studieren, weitere Informationen anzufordern, Beteiligte und weitere Personen zu vernehmen, Studien und Kommentare zu lesen. Wer in der konkreten Situation des Lebens steht und handeln muss bzw. durch Nichthandeln ebenso Wirkung erzeugt, hat eine unvergleichlich andere Ausgangslage. Konkretes Handeln in konkreten Situationen bedarf der Analyse, Abwägung und sodann Entscheidung.
  • Zweitens: Obwohl Gerichte und Staatsanwaltschaften viel mehr Zeit und Möglichkeiten der Abwägung hätten, isolieren Strafprozesse konkrete Einzelhandlungen aus ihrem sozialen Kontext heraus. Sachbeschädigung, Nötigung, Beleidigung usw. werden regelmäßig ohne die sie motivierenden Faktoren, das Geschehen Drumherum, die verfolgten Ziele oder Handlungen weiterer Personen verfolgt und abgeurteilt.

Durch die Zerteilung geraten auch die VersursacherInnen und Gründe des - möglicherweise nicht nur gefährlichen, sondern auch rechtswidrigen - Zustandes aus dem Blickfeld, der durch die angeklagte Handlung je behoben oder zumindest entschärft werden sollte.

Beispiel Agro-Gentechnik:
Die kriminellen Machenschaften der Sicherheitsauflagen und Gesetze ständig missachtenden Versuchsleitungen, den Betrug mit Steuermitteln und Straftaten unter dem Deckmantel der Forschungsfreiheit selbst zu stoppen, wenn Behörden nicht nur versagen, sondern mit den Straftätern unter einer Decke stecken - ist das verwerflich?

Ausblendung: Freier Wille?
Immer öfter muss sich die Strafjustiz verschiedenen Beiträgen aus Wissenschaftskreisen erwehren, die den strafrechtlichen Begriff der Willensfreiheit in Frage stellen.

Wikipedia zu "Schuld":
Vorwerfbarkeit des Verhaltens setzt voraus, dass der Täter sich anders hätte entscheiden können. Nach der Theorie des Determinismus, welche bei rückschauender Betrachtung das Handeln des Menschen in anlage- und umweltbedingten Bestimmungskräften begründet sieht, ist in Ermangelung der Fähigkeit des Menschen, sich frei zwischen Recht und Unrecht zu entscheiden, dem Schuldprinzip der Boden entzogen. Die Verantwortlichkeit des einsichtsfähigen und gesunden Menschen wird dadurch aber nicht berührt. Deshalb hat der Umstand, dass die Wissenschaft den Indeterminismus nicht beweisen kann, weder Auswirkungen auf das Zivilrecht noch auf die Frage (strafbaren) Unrechts. Ob sich vor diesem Hintergrund aber der Schuldvorwurf auf Willensfreiheit als „staatsnotwendige Fiktion“ (Kohlrausch) stützen lässt, erscheint sehr fraglich und wird in den letzten Jahren zunehmend kritisch diskutiert. Von der Klärung, ob überhaupt ein Schuldvorwurf gegen den Täter erhoben werden darf, könnte vor allem der Umgang mit Gefangenen abhängen.

Aus Gerhard Roth/Grischa Merkel, "Haltet den Richter!", in: FR, 26. Juni 2010 (S. 26 f.)
Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention fordert aber den positiven Nachweis der Schuld, nicht etwa umgekehrt nur der Schuldunfähigkeit, wie es § 20 StGB tut. Daran offenbart sich ein Legitimationsdefizit des Strafrechts. Das ist aber ganz offensichtlich keine Erkenntnis der Neurowissenschaften, sondern Folge einer metaphysischen Freiheitsannahme, die mit dem heutigen Verständnis von Objektivität und Überprüfbarkeit des Strafrechts kaum mehr vereinbar erscheint.

Zusammenfassung
Für das Urteil bedeutet das: Eine Verurteilung ist nur möglich, wenn ...
  • eine vorwerfbare Schuld festgestellt wird - also neben dem reinen Nachweis der Verursachung auch die Vorwerfbarkeit, d.h. ein ethisches Urteil aus dem Gesamtzusammenhang heraus, wie er sich im Moment der Handlung und aus Perspektive der handelnden Person ergibt.
  • eine brauchbare und legale Handlungsalternative

Zu eigenen Schuld selbst etwas zu sagen, wäre anmaßend. Schuld ist eine Kategorie, die immer willkürlich ist, weil sie Komplexes vereinfacht. Das macht die Justiz immer. Es ist ihr Job.

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