Abwehr der Ordnung

ANDERE VERFOLGEN - JA!
IM EIGENEN LAGER AUFRÄUMEN - NEIN!

Rechtliche Bewertung und Straftaten


1. Einleitung
2. Rechtliche Bewertung und Straftaten
3. Die TäterInnen und Anzeigen
4. Weitere formale Anträge
5. Der schwere Start: Über ein Jahr blockten alle!
6. Die Retter in Robe: Justiz schützt die Mächtigen
7. Mehr Informationen

Das Vorgehen ist Freiheitsberaubung mit System: Aus Mangel an „erfolgreichen“ Strafverfuhren griffen Repressionsorgane gezielt zum Unterbindungsgewahrsam, um unliebsame Personen aus dem Verkehr zu ziehen. Ausgangspunkt dafür war insbesondere der Staatsschutz Gießen. Dessen Strategie ging auf, weil RichterInnen an Amts- und Landgericht offensichtlich beleglose Anträge der Polizei annahmen und über ein ähnlich ausgeprägtes Interesse verfügten, kritische AktivistInnen der Freiheit zu berauben. Im vorliegenden Fall kann diese sich etablierende Methode als systematisch angelegte Freiheitsberaubung angesehen werden – ein eklatanter Bruch mit der Freiheitsgarantie, die in der Verfassung (Art. 2, 2 GG) verankert ist. Dieser wurde von allen Instanzen betrieben, wobei Amts- und Landgericht besonders deutlich hervor traten. Gesondert als Freiheitsberaubung anzusehen waren die beiden JVA Zwischenstationen der betroffenen Person.
Die schon beschriebene Verschleppungstaktik des Landgerichts war zudem nicht nur eine Freiheitsberaubung, sondern auch Rechtsbeugung im Amt; dazu sind die Urteile gegen den damaligen Hamburger Richter Schill von Bedeutung: Das Landgericht Hamburg hatte Rechtsbeugung durch Unterlassen (Verschleppung der Beschwerde) bejaht. Dieses Urteil war zwar in der Revision durch das BGH (5 StR 92/01) aufgehoben worden, aber nur wegen Verfuhrensmängeln bei der Prüfung, wieweit die zweitätige Verzögerung tatsächlich auf Absicht zurückzuführen sei. Im vorliegenden Verfuhren hatte das Landgericht bereits zwei Tage lang die Beschwerde verschleppt und plante, diese gar nicht zu behandeln. Nach telefonischer Beschwerde plante das Landgericht, die Beschwerde so zu behandeln, dass nach insgesamt fünf Tage diese erst bei dem zuständigen Gericht vorgelegen hätte. Das ist deutlich weitergehend als im verurteilten Fall von Richter Schill. In der Revision des BGH hatte dieses im gleichen Urteil zudem die Revision der Staatsanwaltschaft anerkannt mit der Festlegung, dass bei Bejahung einer Rechtsbeugung auch die Freiheitsberaubung zu verurteilen sei. Auszug aus dem Urteil des BGH (5 StR 92/01):

„Auf der Grundlage der vom Landgericht zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Tatrichters nicht darauf an, daß der Angeklagte die Ordnungshaftbeschlüsse für formal und sachlich rechtsfehlerfrei erachtete. Ebensowenig wie der Vorsatz der Rechtsbeugung durch die Vorstellung des Täters, er handele im Ergebnis gerecht, in Frage gestellt wird, wenn sich sein Handeln in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und an eigenen Maßstäben anstelle der vom Gesetzgeber statuierten ausrichtet (vgl. BGHSt 32, 357 [360]), kann den Richter eine solche Vorstellung bei idealkonkurrierenden Delikten entlasten. Die Anordnung freiheitsberaubender Maßnahmen zu Lasten des Bürgers ist ebenso wie ihre Aufrechterhaltung nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen justizförmigen Verfuhrens zulässig, zu dem auch die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes unter Beachtung des Beschleunigungsgebots gehört. Sollte der neue Tatrichter daher auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen erneut zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte durch eine verzögerte Weiterleitung der Beschwerden an das Oberlandesgericht die Freilassung der inhaftierten Zuhörer zu einem früheren Zeitpunkt gezielt verhindert hat, wird der Angeklagte auch wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung zu verurteilen sein.“

Zudem liegt falsche Verdächtigung vor: Die bei Gießener Ermittlungs- und Justizbehörden verbreitete Methodik, Protestgruppen per falscher Verdächtigung zu kriminalisieren, bildete auch in diesem Fall erst die Grundlage für die beschriebene Freiheitsberaubung, die damit allerdings nur notdürftig kaschiert wurden. Dabei sind zum einen Taten gemeint, welche dem Betroffenen ohne einen einzigen Beweis untergeschoben und mit nachweislich falschen Argumentationen (z.B. als Motivation könne der bevorstehende Haftantritt angesehen werden) verknüpft wurden. Denn für die heran gezogenen Angriffe auf die Boufiersche Kanzlei gibt es keine Beweismomente, die auf den Betroffenen verweisen. Noch deutlicher fallen die in Bezug auf den 14. Mai 2006 formulierten Verdächtigungen als bewusste Lügen auf und stellen damit eine neue Qualität dar: Sowohl Polizei als auch den verantwortlichen RichterInnen war – so in den Akten nachvollziehbar – bekannt, dass der Betroffene nicht als Täter für Graffitis oder ähnliche Straftaten in Frage kam, weil er unter aufwendiger Observation stand, die insbesondere im Tatzeitraum lückenlos nachwies, dass er sich federballspielend auf Gerichtsgelände aufgehalten hatte. D.h. es gab sogar eindeutige Beweise für die Unschuld der weggehafteten Peron, weil es nicht möglich ist, zur gleichen Zeit an zwei verschiedenen Orten zu sein. Von daher ist eindeutig belegt, dass Polizei und Justiz ganz bewusst logen und vertuschten, um missliebige Personen hinter Gittern wandern zu lassen. Diese Strategie der falschen Verdächtigung war im vorliegenden Beispiel so systematisch angelegt und umschließt einen derart weiten Kreis (Polizeiführung und -Einsatzkräfte, RichterInnen am Amts- und Landgericht), dass zudem von einer kriminellen Vereinigung ausgegangen werden muss.
Die vorgenannten Punkte waren im konkreten Fall verbunden mit dem ähnlich systematischen Versuch, Informationen für die Verteidigung zurück zu halten und zu vertuschen. Besonders gut dokumentiert sind die Lügen von Amtsrichter Gotthardt im Verhör mit dem Betroffenen, der nichts über seine Totalüberwachung erfuhren sollte. Aber auch das Landgericht wirkte z.B. mit der Zurückhaltung der Akten, an der Vertuschung mit.

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