Abwehr der Ordnung

FÜR EINE WELT DES FAHRRADFAHRENS!

Rechtsfragen zum Radeln und Fahrradstraßen


1. Fahrradstraßen, ein Radnetz aus Hauptachsen und Verbindungen in jeden Orts(teil)
2. Zur Planung von Fahrradstraßen und Fahrradzonen
3. Weitere Verbesserungen fürs Radfahren
4. Rechtsfragen zum Radeln und Fahrradstraßen
5. Allgemeine Infos zum Radverkehr
6. Gütertransport per Fahrrad
7. Hilfsmittel für Radeln: Karten & Co.

Aus "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)"
Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße
Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.
Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).


Aus einer Seite beim ADAC
In einer Umfrage der Sinus Markt- und Sozialforschung nannte 2019 jeweils mehr als die Hälfte der 1797 Interviewten folgende drei Vorteile von Fahrradstraßen: Radfahrer sind dort meistens unter sich, die Fahrbahnen für Räder sind breiter und andere Verkehrsteilnehmer müssen Rücksicht auf die Radler nehmen. Vom Status einer Fahrradstraße profitieren übrigens auch ihre Anwohner, wenn durch das Zusatzzeichen "Anwohner frei" der Durchgangsverkehr ausgeschlossen und damit der Verkehr beruhigt wird.

Urteile und Beschlüsse zu Fahrradstraßen
Fahrradstraßen zur Erhöhung der Sicherheit rechtens
Aus einer Mitteilung über das Urteil des VG Münster (Az. 8 K 3119/18)
Die zum Teil hohen Fahrgeschwindigkeiten, welche durch den relativ geraden Streckenverlauf der Straße begünstigt würden, hätten in Verbindung mit der geringen Fahrbahnbreite und einem stellenweise schlechten Zustand der Straße zu einer Gefährdung des Radverkehrs geführt. Dabei sei es nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich zulässig, eine Fahrradstraße im Außenbereich einzurichten. Andernfalls würde das verfolgte Ziel, nämlich die Erhöhung des Radverkehrsanteils im Straßenverkehr und die Verbesserung der Sicherheit für Radfahrende auf den Innenbereich beschränkt. Die Ausweisung der Straße als Fahrradstraße sei schließlich verhältnismäßig. Die Maßnahme verbessere die Sicherheit für die Radfahrenden. Die unter anderem von den Klägern geltend gemachten längeren Fahrzeiten auf der Straße müssten dahinter zurücktreten.


Was dürfen die Radler*innen, was - falls noch zugelassen - die Autofahrer*innen auf einer Fahrradstraße?
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Radlerinnen und Radler fahren. Sie genießen in diesen Straßen Vorrang, sie dürfen nebeneinander fahren und bestimmen damit die Geschwindigkeit. Kraftfahrzeuge, wie beispielsweise Autos, Lastwagen, Mofas, Motorroller oder Motorräder, dürfen immer nur dann fahren, wenn dies durch das entsprechende Zusatzschild „Kraftfahrzeuge frei“ erlaubt ist. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die Fahrgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen muss aber der Fahrgeschwindigkeit der Radlerinnen und Radler angepasst werden - anders ausgedrückt: Überholen ist danach (eigentlich) verboten.

Weitere Regeln zum Radfahren

Aus "Neue Regeln: Auto-Sünder sollen härter bestraft werden", auf sol.de am 7.11.2019
Schutz für Radfahrer
Bisher müssen Autofahrer beim Überholen von Radfahrern „ausreichenden" Abstand halten. Künftig sollen konkret mindestens 1,50 Meter im Ort und 2 Meter außerorts vorgeschrieben sein. Lkw über 3,5 Tonnen sollen beim Rechtsabbiegen im Ort nur noch Schritttempo fahren dürfen, also höchstens 11 Kilometer pro Stunde - denn diese Situation ist für Radfahrer besonders gefährlich. Es drohen 70 Euro Bußgeld.
An engen oder gefährlichen Stellen soll ein Schild verbieten können, dass Autos und Lkw einspurige Fahrzeuge, also auch Fahrräder, überholen. Vor Kreuzungen und Einmündungen soll künftig bis zu acht Meter Parkverbot gelten, wenn es einen Radweg gibt, um die Sicht zu verbessern.

Grüner Pfeil und andere Rechte für Fahrradfahrer
Ein grüner Pfeil an Ampeln erlaubt das Rechtsabbiegen, wenn die Ampel rot leuchtet - aber nur, wenn man erst anhält und dabei niemanden gefährdet. Künftig soll es einen Grünpfeil geben, der nur für Radfahrer gilt. Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden soll noch mal ausdrücklich erlaubt werden, wenn sie dabei niemanden behindern.

In der 2021 erneuterten StVO ist außerdem ein neues Verkehrsschild eingeführt worden, welches das Radfahren zumindest formal deutlich sicherer machen kann - auch zusätzlich zu Fahrradstraßen. Es verbietet das Überholen von Zweirädern.

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