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WAS IST DER STAAT?

Rechtsstaat, Republik


1. Ein Staat ist ... (Definitionen)
2. Entstehung der Staaten
3. Rechtsstaat, Republik
4. Macht und Staat
5. Demokratie und Rechtsstaat forever
6. Staatskritik
7. Weitere Links zu Demokratie und Rechtsstaat

Roland Freisler, Präsident des Volksgerichtshofes der Nationalsozialisten (1937, zitiert nach Informationen zur politischen Bildung 200, Bonn, S. 5)
Rechtsstaat ist die organisierte Lebensform des Volkes.

Hegemonie durch die Fähigkeit zur Rechtsetzung
Aus Paye, Jean-Claude (2005), "Das Ende des Rechtsstaats", Rotpunktverlag in Zürich (S. 16)
Das Recht ist nicht nur Ideologie, sondern auch die effektive Weise gesellschaftlicher Regulierung. Sein Umbau indiziert die Herausbildung einer neuen politischen Ordnung und dient ihr zugleich als Legitimation. Die Analyse des Rechts beschäftigt sich im Wesentlichen also nicht mit dem Herrschaftsverhältnis im engeren Wortsinn, sondern mit dem Hegemonialverhältnis.

Aus Hamilton, Madison. Jay, Die Federalist-Artikel, zitiert in: Massing, Peter/Breit, Gotthard (2002): „Demokratie-Theorien“, Wochenschau Verlag Schwalbach, Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn (S. 144, mehr Auszüge ...)
Die beiden entscheidenden Unterschiede zwischen einer Demokratie und einer Republik sind: erstens, die Delegierung der Herrschaftsgewalt an eine kleine Zahl von den Übrigen gewählter Bürger in letzterer; zweitens, eine größere Zahl von Bürgern und ein größeres Territorium, auf das die Republik ausgedehnt werden kann.

Aus Max Weber: Politik als Beruf, in: Studienausgabe der Max-Weber-Gesamtausgabe, Bd. I/17, (S. 36-57), zitiert in: Weber-Fas, Rudolf (2003): Staatsdenker der Moderne, UTB Mohr Siebeck in Tübingen (S. 335, mehr Auszüge ...)
Der Staat ist, ebenso wie die ihm geschichtlich vorausgehenden politischen Verbände, ein auf das Mittel der legitimen (das heißt: als legitim angesehenen) Gewaltsamkeit gestütztes Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen. Damit er bestehe, müssen sich also die beherrschten Menschen der beanspruchten Autorität der jeweils herrschenden fügen. Wann und warum tun sie das? Auf welche inneren Rechtfertigungsgründe und auf welche äußeren Mittel stützt sich diese Herrschaft? ...
Herrschaft kraft "Legalität", kraft des Glaubens an die Geltung legaler Satzung und der durch rational geschaffene Regeln begründeten sachlichen "Kompetenz", also: der Einstellung auf Gehorsam in der Erfüllung satzungsmäßiger Pflichten: eine Herrschaft, wie sie der moderne "Staatsdiener" und alle jene Träger von Macht ausüben, die ihm in dieser Hinsicht ähneln. - Es versteht sich, daß in der Realität höchst massive Motive der Furcht und der Hoffnung - Furcht vor der Rache magischer Mächte oder des Machthabers, Hoffnung auf jenseitigen oder diesseitigen Lohn - und daneben Interessen verschiedenster Art die Fügsamkeit bedingen.


Aus Forndran, Erhard (2002), "Demokratie und demokratischer Staat in der Krise?", Nomos in Baden-Baden (S. 50 f.)
Kant kritisierte zum Beispiel, die Demokratie schaffe eine ausführende Gewalt, bei der alle über einen und eventuell auch gegen ihn beschließen können. Er hielt dies für einen Widerspruch des allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freiheit. Das demokratische System erschien ihm als eine Form des Despotismus, weil in diesem der Staat zugleich Gesetze gebe und sie vollziehe. Volksherrschaft schließe in ihrer Logik eine Gewaltentteilung aus. Kant stellte der Demokratie den Republikanismus mit der Trennung der Gewalten, der Sicherung der Freiheit, gemeinsamen Gesetzen und der staatsbürgerlichen Gleichheit gegenüber. Als ein weiteres Argument gegen die Demokratie wurden die Unfähigkeiten des Volkes genannt. ...
Diese liberale Sicht der Bedeutung der Meinungsfreiheit verweist auf einige der Gründe für die Ablehnung demokratischer Vorstellungen. Gemeint ist die Furcht vor der "Tyrannei der Mehrheit", vor der Macht der öffentlichen Meinung und vor der Wirkung mehrheitlich anerkannter gesellschaftlicher Konventionen beziehungsweise Rituale. Das Freiheitsprinzip schließe zwar rechtlich abgesicherte Entscheidungen und Handlungen von Gesellschaft und Politik nicht aus, die die Freiheit des Einzelnen einschränken, in Gesetzen oder moralischen Vorschriften gefaßt sind und eventuell durch Sanktionsandrdohungen kontrolliert werden. Wichtiger aber seien die Bestimmung und Sicherung der Freiheiten des Individuums, die - selbst wenn die Mehrheit andere Vorstellungen hat - keiner grundsätzlichen Kontrolle unterliegen dürfe.


Aus Elizabeth Heger Boyle/John W. Meyer, „Das moderne Recht als säkularisiertes globales Modell: Konsequenzen für die Rechtssoziologie“ in: Meyer, John W. (2005), "Weltkultur", Suhrkamp Verlag in Frankfurt (S. 182, der gesamte Text ...)
Das Rechtssystem ist damit ein konstitutives Element derjenigen Gesellschaftsform, die man als den modernen Nationalstaat kennt. Recht und Staat entstanden zusammen und verliehen einander gegenseitig Legitimität. Nationale Rechtssysteme verdanken sich stärker dem globalen Svstein als dem jeweiligen lokalen Entstehungskontext.

Aus Mühsam, Erich (1933): "Die Befreiung der Gesellschaft vom Staat", Nachdruck bei Syndikat A und im Internet (S. 68, mehr Auszüge)
Eine Rätegesellschaft, eine Räterepublik - das Wort Republik bezeichnet keineswegs ohne weiteres eine Staatsform, sondern jede Selbstverwaltung eines Gemeinwesens durch das Volk - eine Rätewirtschaft ist nur als föderatives Gebilde zu denken und kann niemals ein Staat sein oder in einem Staatsganzen Platz finden.

Uwe Schünemann, Nds. Innenminister, zitiert in: Konkret 10/2011 (S. 11)
Es wird ja hier so dargestellt, als müsse man die Bürger vor dem Staat schützen. Dabei ist das doch andersherum!

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