Hirnstupser

RECHT FÜR ORGANISATIONEN

Fördertätigkeit, Förderverein


1. Vereinsverbot
2. Vereinsräume
3. Grundstücke verschenken
4. Gemeinnützigkeit: Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit
5. Hilfspersonen, Kooperationen & Co.
6. Vermögensvorteile für Mitglieder und Dritte
7. Fördertätigkeit, Förderverein
8. Vereinsbürokrate, Gesetze und weitere Formvorschriften

Aus Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, "Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen" (C 111)
Die Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit wird nicht mehr dadurch beeinträchtigt, dass eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel nicht selbst für die begünstigten Zwecke verwendet, sondern sie zu deren Verwirklichung einer anderen, nicht notwendig gemeinnützigen Körperschaft überlässt (§ 58 Nr. 1 AO). Bei dieser Zielsetzung spricht man vorn "Förderverein". Von Bedeutung ist die steuerunschädliche Überlassung finanzieller Mittel für die zahlreichen Fördergesellschaften und Stiftungen, die zulässigerweise den begünstigten Zweck nicht selbst verwirklichen, sondern nur die hierfür erforderlichen Mittel beschaffen. Dies kann auch in der Form geschehen, dass dann für eine entsprechende Tätigkeit Preise verteilt oder Stipendien vergeben werden.

(C 112)
Dass die unterstützte Körperschaft ebenfalls als gemeinnützig anerkannt ist, wird hier anders als bei der nur teilweisen Mittel- oder der Gebrauchsüberlassung in § 58 Nr. 2 und 4 AO nicht verlangt. Die früher vertretene gegenteilige Auffassung ist überholt. Es muss aber sichergestellt sein, dass auch von der anderen Körperschaft die Mittel nur für begünstigte Zwecke verwendet werden. Zwar braucht sie nicht "Hilfsperson" iSd § 57 Abs. 1 AO sein, sie muss aber die Mittel in einein festgelegten Kabinen verwenden. Die Überlassung von Mitteln zur beliebigen Verwendung wäre dagegen steuerschädlich, auch wenn die andere Körperschaft gemeinnützig oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Eine Überlassung zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung wiederum wird als zulässig angesehen.


(C 113)
Typische Beispiele sind die Fördervereine der Hochschulen oder Vereine zu Errichtung bzw. Unterhaltung von Denkmälern oder Sportstätten. Die Grenze zur unzulässigen Mittelverwendung ist schwer zu ziehen, da viele Zwecke objektiv für sich allein noch nicht gemeinnützig sind, sondern es erst über die allgemeinen Voraussetzungen in § 52 Abs. 1 AO werden. So wäre der Einsatz der Mittel des Fördervereins bei gemischt-genutzten Investitionen unzulässig, da die Mittel dann nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen. Die Mehrzweckhalle einer Stadt, in der auch allgemeine Veranstaltungen abgehalten werden, könnte daher zB von einem Förderverein nicht (mit-)finanziert werden. Auch unterliegen die gesammelten Mittel der Verpflichtung zeitnaher Verwendungen, wobei die Rechtsprechung einen gewissen Ansammlungszeitraum akzeptiert ha. Die Rücklagen der Fördervereine unterliegen aber den gleichen Kriterien wie die anderer gemeinnütziger Vereine.


(C 114)
Eine großzügige Sonderbehandlung genießen Sporthilfe-Fördervereine"". Eine Mittelverwendung ist noch gemeinnützig, wenn objektive Förderrichtlinien vorliegen, soziale Belange beim Empfänger (Sportler) berücksichtigt werden und die Förderleistungen die tatsächlichen Aufwendungen des Sportlers für seine sportliche Betätigung nicht übersteigen. Diese Vorteile gelten jedoch nicht für Sportvereine allgemein und sind auch sonst in anderen Bereichen nicht entsprechend anwendbar. Zuwendungen (normaler) Sportvereine sind entweder Bezahlung nach § 67a AO oder steuerschädliche Zuwendungen, eine Bedürftigkeitsprüfung des Empfängers erfolgt nicht.


(C 115)
Der Zweck des Vereins "Mittelbeschaffung" muss aus der Satzung hervorgehen, die grundsätzlich auch die Körperschaft zu benennen hat, die wird, sowie den Zweck, zu dein die Mittel einzusetzen sind. Ob es unter dein Gesichtspunkt der formellen Satzungsmäßigkeit ausreicht, nur den Zweck und ein räumliches Gebiet (zB Landkreis X.) aufzuführen oder einen konkreten Empfänger zu nennen, ist strittig. In jedem Fall ist aber eine konkrete Verwendung sicherzustellen. Mit der Weitergabe ändert sich der Charakter der Mittel nicht, die also ggf. bei zeitnaher Verwendungspflicht in der Empfängerkörperschaft zeitnah zu verwenden sind. Die Mittel können auch mehreren anderen Körperschaften - ggf. auch nur teilweise iSv § 58 Nr. 2 AO - überlassen werden.


(C 116)
Sollen die Mittel satzungsgemäß im Ausland verwendet werden, so kann auch eine private ausländische Körperschaft als Empfänger in Betracht kommen. So ist die Kapitalausstattung einer ausländischen Stiftung ebenso möglich wie die Förderung im Ausland tätiger Organisationen zur Soldatenbetreuung. Der gemeinnützigen Körperschaft, welche die Mittel zur Verfügung stellt, obliegt allerdings in diesem Fall hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel eine besondere Aufklärungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO). Eine Weitergabe von Mitteln an natürliche Personen im Ausland scheitert am eindeutigen Gesetzeswortlaut.


(C 117)
Betätigt sich ein Förderverein auch wirtschaftlich, so darf ihm diese Betätigung nicht das Gepräge geben, sondern die Mittelbeschaffung hat Kern der Vereinstätigkeit zu sein. Davon ist auszugehen, wenn seine Einnahmen überwiegend aus seiner Satzungstätigkeit stammen. Sind die Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung höher, spricht eine Vermutung für eine überwiegend wirtschaftlich, d. h. nicht gemeinnützige Tätigkeit.



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