Hirnstupser

AKTENEINSICHT PER GESETZ
RECHTSANSPRUCH, VORGEHEN, KLAGEN

Mehr Akteneinsicht ...


1. Umweltinformationsgesetz (UIG)
2. Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
3. Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
4. Mehr Akteneinsicht ...

Neben den drei Gesetzen, die den Zugang zu behördlichen und ähnlichen Informationen regeln, gibt es für etliche Lebensbereiche und Themen weitere Regelungen.

Ratsinformationssysteme
Ratsinformationssysteme sind EDV-gestütztes Informations- und Dokumentenmanagementsysteme für die Verwaltung von Gemeinden oder Städten. Die darin enthaltenen Daten können auch öffentlich zugänglich gemacht werden, was inzwischen auch in etlichen Orten geschehen ist. Dann können Bürger*innen genauere Informationen zu anstehenden Entscheidungen, Gremiensitzungen, Tagesordnungen, Mitglieder in den Gremien, Anträge usw. einsehen.
Beispiele für solche Orte sind:

Einsicht in Gerichtsakten
Die haben vor allem die Beteiligten an Gerichtsverfahren. Sie können sogar - über entsprechende Anträge - weitere Akten in ein Verfahren hineinziehen lassen. Somit hat, so absurd es klingen mag, selbst das Angeklagten-Dasein zumindest den Vorteil eines privilegierten Zugangs so sonst kaum einsehbaren Akten (tatsächlich aber noch weitere, siehe www.antirepression.siehe.website und den Reader "Antirepression" auf www.aktionsversand.siehe.website). Mehr auf der Extraseite zu Akteneinsichtrecht vor Gericht ...

Es gibt aber auch Akteneinsicht für Unbeteiligte, z.B. zu Forschungszwecken oder als Journalist_in. Allerdings sind diese Möglichkeiten sehr begrenzt.

Aus den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
189: Auskünfte und Akteneinsicht für wissenschaftliche Vorhaben

(1) Wenn die Voraussetzungen der §§ 476, 477 Abs. 2 Satz 3 StPO gegeben sind, also u.a. Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen (§ 477 Abs. 2 Satz 1 StPO), ist die Übermittlung personenbezogener Informationen zu Forschungszwecken grundsätzlich zulässig. Ob Auskünfte und Akteneinsicht erteilt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle. Gegen die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht kann insbesondere sprechen, dass es sich um ein vorbereitendes Verfahren oder ein Verfahren mit sicherheitsrelevanten Bezügen handelt.
(2) Soweit in den Fällen des § 476 StPO die Staatsanwaltschaft nach § 478 Abs. 1 StPO die Entscheidung über die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zu treffen hat, obliegt diese Entscheidung dem Behördenleiter.
(3) Betrifft ein Forschungsvorhaben erkennbar mehrere Staatsanwaltschaften, ist der gemeinschaftlichen übergeordneten Behörde auf dem Dienstweg ein Absichtsbericht vorzulegen. Sind erkennbar Staatsanwaltschaften mehrerer Länder betroffen, ist der jeweils obersten Dienstbehörde auf dem Dienstweg ein Absichtsbericht vorzulegen.


Patient*innenakte
Menschen haben zudem Akteneinsichtsrecht in eigene Akten, z.B. aller medizinischen Behandlungen und Begutachtungen. Es gibt einige Ausnahmen, z.B. wenn die Akteneinsicht die Heilungschancen verringern würde (was viele psychiatrische Kliniken als Ausrede nutzen). Dann kann aber eine Vollmacht jemand anders den Zugang zu den Akten verschaffen - was auch helfen kann.
  • Extraseite zum Einsichtsrecht in Patient*innenakten

Links und Materialien
  • Tipps zur Bürger*innenbeteiligung, Akteneinsicht und mehr
  • Internetseite für Akteneinsichtsanträge mit Hilfsformularen, Tipps zu den anschreibbaren (Bundes-)Behörden usw.
  • Elektronisches Grundbuch (wem gehört welches Grundstück?)

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