Abwehr der Ordnung

21.3.2005: 2 ANTRÄGE ZU FEHLENDEN AKTEN

Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung des Angeklagten N.


1. Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung des Angeklagten N.
2. Antrag zur Unterbrechung des Verfahrens des Angeklagten B.
3. Gegenvorstellungen

Ich beantrage die Unterbrechung des Verfahrens, da wesentliche Bedingungen für ein faires Verfahren nicht gegeben sind und die Möglichkeiten meiner Verteidigung durch die aktuellen Umstände eingeschränkt sind. Zudem wiederhole ich meinen Antrag, mir ausreichend Zeit zur Einarbeitung in die wesentlichen Akten und zur damit verbundenen Vorbereitung auf den Prozess zu gewähren.
Aufgrund des abgelehnten Beiordnungsantrages hat mein Verteidiger während des ersten Verhandlungstages sein Mandat nieder gelegt. Da meine Versuche, zwischen den Verhandlungstagen einen neuen Verteidiger zu gewinnen, scheiterten, beantragte ich vollständige Akteneinsicht und einen angemessenen Zeitraum zur Einarbeitung in die Akten und zur Vorbereitung auf das gesamte Verfahren. Diesem Antrag wurde seitens des Gerichts zugestimmt. Per Fax habe ich Aus den Akten erhalten, die mit den Vorwürfen der Sachbeschädigung an Wahlplakaten zusammen hängen. Grundsätzlich sehe ich darin ein Bemühen seitens des Gerichts, mir die benötigten Informationen zukommen zu lassen, dass sich deutlich vom unkooperativen Stil von Staatsanwaltschaft und anderen Ermittlungsbehörden abhebt, bei denen Akteneinsichtsgesuche verteidigerloser Personen gängigerweise ignoriert werden.
Mein Antrag wurde allerdings in den entscheidenden Punkten nicht erfüllt: Weder liegen mir die vollständigen Akten vor, noch wurde angedeutet oder eine förmliche Entscheidung getroffen, mir einen angemessenen Zeitraum zu gewähren, um mich in die Akten einzuarbeiten und mich auf dieser Grundlage auf das Verfahren vorzubereiten.

Begründung: Obwohl die Problematik auf der Hand liegt will ich die Gründe für die Aussetzung an dieser Stelle genauer auszuführen. Vor diesem Hintergrund zitiere ich aus meinem Antrag vom 15. März 05: „Vor dem Hintergrund der abgelehnten Beiordnung und meiner nicht vorhandenen finanziellen Möglichkeiten war es nicht möglich, einen Verteidiger für mein Anliegen zu gewinnen.
Daher werde ich mich – soweit sich an den Umständen nichts ändert, die diese Entscheidung nötig machen - selbst zu verteidigen. Zu diesem Zweck benötige ich die Möglichkeit der ständigen Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten und beantrage daher nach § 147, Absatz 7 der Strafprozessordnung die Zurverfügungsstellung von Abschriften aller diesem Verfahren zugrundeliegenden Akten.
Ich beantrage ferner, die Gestaltung der weiteren Verhandlungstermine so vorzunehmen, dass ich genügend Zeit für die Einarbeitung in die umfangreichen Akten einschließlich der ja nun im Selbststudium nötigen Rechtserkundigungen habe. Ebenso wie einer „normalen“ Verteidigung muss ich einen angemessenen Zeitraum haben, um mich auf das gesamte Verfahren vorzubereiten.“ (Ende des Zitats)

Punkt 1:
Als Angeklagter habe ich vollständige Akteneinsicht beantragt. Diesem Antrag wurde auch statt gegeben. Die Übersendung einiger Aktenbestandteile, die sich einzig auf die Anklagepunkte „Sachbeschädigung an Wahlplakaten“ erfüllt diesen Antrag nicht.
Es ist mit der Idee eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, ein paar Tage vor der Verhandlung „häppchenweise“ einzelne Aktenbestandteile überlassen zu bekommen. Angeklagten, die sich selbst verteidigen, müssen vor der Hauptverhandlung sämtliche Akten zur Verfügung stehen – genau wie das RechtsanwältInnen zusteht, die von einer angeklagten Person das Mandat zu ihrer Verteidigung erhalten haben. D.h. es darf mir kein Nachteil daraus entstehen, weil ich nicht mehr anwaltlich vertreten bin.
Neben dieser grundsätzlichen Begründung gebietet auch das konkrete Verfahren nicht nur die vollständige Akteneinsicht, sondern auch die Überlassung von Kopien. Dem von mir vertretenem Verdacht der gezielten Lügen durch Ermittlungsbehörden zu Zwecken der Kriminalisierung unerwünschter Protestgruppen kann nur im Gesamtüberblick der umfangreichen Akten nachgegangen werden. Der Aussetzungsantrag der Rechtsanwältin Verleih, dem sich mein damaliger Verteidiger Künzel angeschlossen hatte, wurde ja am ersten Verhandlungstag mit der Begründung abgelehnt, dass den erhobenen Vorwürfen in der Hauptverhandlung nachgegangen werden kann.

Punkt 2:
In meinem Antrag habe ich einen angemessenen Zeitraum eingefordert, um – ich zitiere – „mich auf das gesamte Verfahren vorzubereiten“. Obwohl der Antrag seitens des Gerichts angenommen wurde bzw. eine begründete Ablehnung nicht erfolgte, ist auf meinen berechtigten Antrag nicht eingegangen worden. Die Übersendung einzelner Aktenbestandteile per Fax war mit dem Hinweis gekoppelt, dass diese zur Vorbereitung auf den zweiten Prozesstag dienen, in dem ich mich nun befinde. Allerdings sind weder drei Tage Vorbereitungszeit für diesen Anklagepunkt ausreichend, noch ist mit den mir vorliegenden Aktenbestandteilen und der vorhandenen Zeit eine Vorbereitung auf das gesamte Verfahren möglich.
Es ist zwar verständlich, dass sich das Gericht darum bemüht, den gesetzten Zeitplan einzuhalten – angesichts der komplett veränderten Ausgangslage erscheint mir dieses jedoch unrettbar ohne die Möglichkeiten meiner Verteidigung empfindlich einzuschränken.

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