Verkehrswende

DIE RECHTLICHEN HINTERGRÜNDE ZUM § 265A

Strafhöhen


Einleitung und das Gesetz · Kommentare · Urteile · Strafhöhen · Betrug?

Auch Freiheitsstrafe möglich
Zum Urteil des OLG Stuttgart am 20.03.2006 (Aktenzeichen: 1 Ss 575/05) im ARD-Rechtsratgeber
Bei wiederholtem Schwarzfahren können sogar Freiheitsstrafen drohen.
So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart über den Fall einer Frau, die dreimal ohne gültigen Fahrausweis in der Straßenbahn erwischt worden war. Das Urteil widerspricht der weit verbreiteten Auffassung, dass bei so genannten "Bagatellstraftaten" nur Geldstrafen zu erwarten seien. Dies ist im Strafgesetzbuch jedoch so nicht vorgesehen. Der Richter muss bei seiner Entscheidung allerdings das verfassungsrechtlich wirkende Verhältnismäßigkeitsgebot beachten, wodurch eine unverhältnismäßig hohe Strafzumessung vermieden wird.


Keine Bestrafung bei Vergessen der Monatskarte
Zum Urteil des OLG Koblenz am 11.10.1999 (Aktenzeichen: 2 Ss 250/99) im ARD-Rechtsratgeber
Wer öffentliche Verkehrsmittel benutzt, obwohl er seine gültige Monatskarte vergessen hat, der macht sich nicht wegen Beförderungserschleichung (§ 265 a StGB) strafbar.
Denn da es sich bei dieser strafrechtlichen Vorschrift um ein so genanntes ”Vermögensdelikt” handelt, müsste dem Transportunternehmen ein Schaden entstanden sein. Dieses ist jedoch bei einer vergessen Fahrkarte gerade nicht der Fall. Hat der Betroffene zuvor eine - für einen längeren Zeitraum gültige - Fahrkarte gelöst und diese lediglich nicht dabei, so hat er trotzdem für die Leistungen, die er in Anspruch nimmt, bezahlt. Und selbst wenn der Betroffene dadurch gegen die Beförderungsbedingungen des Unternehmens verstoßen hat, so begründet dies noch lange keine Strafbarkeit.

Das fällt noch auf: Warum bringt Fahren ohne Fahrkarte überhaupt einen Schaden? Wenn die Person stattdessen zu Fuß geht, ist es für das Verkehrsunternehmen doch gar nicht besser ...

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