Hirnstupser

TROTZ HINWEISSCHILD BESTRAFEN? PROZESSE GEGEN SCHWARZFAHRIS

Vorbei ... vergangene Prozesse


1. Durch die Instanzen ... Einleitung zum Sinn solcher Gerichtsprozesse
2. Aktuell laufend ...
3. Vorbei ... vergangene Prozesse
4. Zu erwartende Prozesse (Ermittlungsverfahren)
5. Strafen, strafen, strafen

Amtsgericht Eschwege: Freispruch
Aus dem Freispruch des Amtsgerichts Eschwege vom 12.11.2013
Der Angeklagte hat zwar eingeräumt, jeweils den Zug der Cantus Verkehrsgesellschaft benutzt zu haben, ohne im Besitz des erforderlichen Fahrscheins gewesen zu sein. Seine Einlassung, dass er jedoch in allen 3 Fällen vor Fahrtantritt deutlich sichtbar einen Zettel an seine Kleidung geheftet hatte mit der Aufschrift "Ich fahre umsonst" war nicht zu widerlegen. Damit hat er allerdings gerade offenbart, kein zahlungswilliger Fahrgast zu sein, weshalb bereits der objektive Tatbestand des § 265 a Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist.
Aus dem Protokoll der Verhandlung
AB.d.Angeklagten (können sie sich erinnern, ob ich an meiner Kleidung einen Zettel hatte, auf dem
stand, „ich fahre umsonst"?): Nein.
AB.d.Angeklagten (wäre das ungewöhnlich?): Ja.
AB.d.Angeklagten (kommt das öfter vor?): Nein.
AB.d.Angeklagten (würden sie sich erinnern?): Nein.
AB.d.Angeklagten (aber es ist außergewöhnlich?): Würde ich sagen.


Alte Fälle aus den Medien

Amtsgericht Siegburg: Verurteilt! ++ Berufung am Landgericht Bonn: Verurteilt! ++ Revision verloren!
In der ersten Instanz wurde der Angeklagte verurteilt. Spannend ist: Es ist die gleiche Person, die für das gleiche Verhalten vom Amtsgericht Eschwege freigesprochen wurde. Da soll noch eine_r durchsteigen. Noch besser: Im Urteil steht, dass jede Form des Fahrens ohne Fahrkarte als Beförderungserschleichung gilt - egal wie die Person sich verhält. Das widerspricht allen bisherigen Urteilen - was aber Richter_innen nicht stört.

Aus dem Urteil vom 7.1.2014 des Amtsgerichts Siegburg (Az. 209 Cs-337 Js 1431/13-226/13):
Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. dazu insbesondere BGH 4 Str 117108 vom 08.01.2009, ist das schlichte unberechtigte Nutzen eines Verkehrsmittels als Leistungserschleichung bereits dann strafbar, wenn sich der Täter allgemein mit dem Anschein ordnungsgemäßer Erfüllungen der Geschäftsbedingungen umgibt. Erschleichen bedeutet lediglich die Herbeiführung eines Erfolges auf unrechtmäßigem, unlauteren oder unmoralischen Wege. Auch wenn der Angeklagte an seiner Mütze einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ getragen hat, hat er sich zur Überzeugung des Gerichts im hinreichendem Maße mit dem Anschein der Ordnungsgemäßheit umgeben. Dafür reicht zur Überzeugung des Gerichts bereits das bloße Einsteigen in den Zug aus. Es ist allgemein bekannt und anerkannt, dass Verkehrsmittel der Deutschen Bahn nur mit Lösen einer Fahrkarte genutzt werden können. Wer also in einen Zug einsteigt, der erweckt nach außen den Anschein, er habe eine Fahrkarte.

Wer soll das ahnen, obwohl alle anderen Urteile und die Kommentare anders lauten. Trotzdem: Auch Verbotsirrtum kommt nicht in Frage:

Ein Verbotsirrtum in Ansehung der eigenen Überzeugung des Angeklagten kommt nicht in Betracht, denn dieser war jedenfalls vermeidbar. Auch das vom Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Eschwege (BI. 78 ff. d.A.) lässt einen Verbotsirrtum nicht zu, denn das Urteil erging über zwei Jahrenach der hier verfahrensgegenständlichen Tat.
Laut Protokoll hatte der Angeklagte auf alle wichtigen Dinge hingewiesen, den an der Mütze befestigten Zettel zu den Akten gegeben und sich ansonsten auch politisch geäußert.

Laut Protokoll der Verhandlung sagte der Angeklagte als letztes Wort:
Man sollte darüber nachdenken, die Fahrpreise abzuschaffen. Die Strafe ist hoch und heißt für mich 20 Tage Haft. Ein Papier was mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz" versehen ist, fällt auf. Ich werde oft angesprochen, warum ich so etwas mache. Wenn ich durch den Zug laufe, fällt der Zettel auf. Ich plädiere auf Freispruch.
Der Angeklagte weist darauf hin, daß die Formulierung "laut Angeklagtem Christian Happy-Pratz" der Satz auf Seite 4 des Urteils "Eben dies hat der Angeklagte, wie auf Nachfrage des Gerichts auch eingeräumt hat, nicht getan." von "Richter am Amtsgericht" Rudat frei erfunden wurde. Er traf niemals eine solche Aussage und diese Erfindung von Rudat wird auch nicht durch das Protokoll gestützt.

In der Berufung ging es gar nicht erst um die Sache. Gericht und Angeklagter zerstritten sich über die Frage eines Rechtsbeistandes.Der Prozess platzte, die Berufung muss neu starten.

Im Original: Verhandlungsverlauf 4.8.2014 in Bonn
Mitschrift der Verhandlung am 4.8.2014 vor dem Landgericht Bonn
11.10 Uhr: Beginn, noch kleine Pause, weil Angeklagter seine Sachen räumt, dann Zeuge raus und Personalien
11.14 Uhr Erstinstanzurteil wird verlesen. Darin wird als festgestellt formuliert, dass der Zettel „für jedermann sichtbar“ war
11.20 Uhr Richter fragt nach Einlassung des Angeklagten. Der fragt nach seinem Antrag über Rechtsbeistand. Gericht reagiert erst jetzt und sagt, dass der Richter kurzfristig noch vorher (und damit allein!) entschiede hätte, der Beschluss den Angeklagten aber wohl nicht mehr erreicht hätte. Dann wird Beschluss vorgelesen: Rechtsbeistand wird abgelehnt, da dieser vorbestraft sei und die Justiz unsachlich kritisiere.
11.25 Uhr Angeklagten kündigt daraufhin einen Befangenheitsantrag an und will den vorlesen. Richter untersagt das und meint, der Angeklagte könne Befangenheitsanträge am Ende der Verhandlung stellen. Der Angeklagte weist darauf hin, dass das nicht zulässig sei und dann der Befangenheitsantrag verspätet sei. Dem Richter ist das egal. Er sagt, der Angeklagte dürfe jetzt keinen Antrag stellen. Streit darüber hin und her. Der Richter untersagt es weiterhin, der Angeklagte macht es aber einfach. Der Richter gibt auf und schweigt. Eine Schöffin guckt verstört zum Richter. Die Staatsanwältin reagiert die gesamte Phase gar nicht.
Rechtsfehler: Ein Befangenheitsantrag muss immer sofort gestellt werden. Die Entscheidung darüber kann das Gericht solange verschieben, bis ohne Verzögerung der Hauptverhandlung darüber entschieden werden kann.
Rechtsbeugung: Das dürfte dem Richter bekannt gewesen sein. Er hat den Angeklagten bewusst falsch informieren, um so den Befangenheitsantrag ins Leere laufen lassen zu können.
Amtsvergehen: Die Staatsanwältin ist ein Organ der Rechtspflege und hätte bei diesem groben Verstoß gegen die StPO und die Rechte des Angeklagten einschreiten müssen. Tat sie aber nicht.
11.28 Uhr Der Angeklagte ist fertig mit dem Befangenheitsantrag, liest aber gleich noch seine Beschwerde gegen die Ablehnung des Rechtsbeistandes vor und beantragt dann als drittes eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Beschwerde. Er fordert dazu Gerichtsbeschluss.
11.33 Uhr Das Gericht unterbricht für 15 Minuten.
Später: Gericht kommt wieder rein. Angeklagter will einen weiteren Befangenheitsantrag verlesen (wegen der Falschberatung durch den Richter), kommt aber nicht dazu, weil diesmal der Richter einfach weiter seinen Beschluss vorliest, der beinhaltet, dass das Verfahren erstmal unterbrochen wird.
Rechtsfehler: Das war nicht zulässig. Denn es hatte eine Pause und damit die Möglichkeit gegeben, über den Befangenheitsantrag zu entscheiden. Das wäre dann vorrangig gewesen. Das Gericht hat aber unter Mitwirkung des abgelehnten Richters eine ganz andere Entscheidung getroffen, obwohl es auch hätte erstmal über den Befangenheitsantrag entscheiden können – und dann müssen.
Nach Ende: Die Staatsanwältin jammert vor dem Gericht herum, dass sie vom abgelehnten Rechtsbeistand (der im Publikum saß) in der Pause angesprochen worden sei, dass sie als Organ der Rechtspflege bei dem vorgefallenen deutlichen Rechtsverstoß hätte eingreifen müssen. Sie sei dazu verpflichtet, Rechtspflege zu betreiben und nicht das Abschlachten von Angeklagten. Sie ließ das ins Protokoll eintragen – offenbar fand sie nicht die Rechtsbeugung durch den Richter und ihre Untätigkeit dazu skandalös, sondern dass jemand das kritisierte.

Am 4.2.2015 fand die Berufungsverhandlung statt - und führt erneut zur Verurteilung.

Am 27.3.2015 reichte ein Anwalt die Revisionsschrift ein. Jetzt wird es spannend: Schwarzfahren mit Schild erstmals auf der Rechtsüberprüfungsebene!
  • Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Revision am 28.5.2015 offenbart, dass die den Rechtsfehler selbst klar haben. Sie plädieren ziemlich offen für eine Veränderung der Rechtslage, d.h. sie wollen, dass durch eine Verurteilung eine neue Rechtssituation geschaffen. Dass der Angeklagte dann erst verurteilt wurde und danach die Rechtslage verändert wird, wäre der zweite Rechtsfehler dieses Vorgehens.

Dann das Unfassbare: Das OLG schmetterte am 2.9.2015 die Revision ab (Az. 82 Ss 28/15). Die Begründung ist unfassbar: Wer mit einem Schild, auf dem klar und deutlich steht, schwarz zu fahren, durch den Zug läuft, ist von anderen Fahrgästen nicht zu unterscheiden und verhält sich daher heimtlich. Ähhhh, ja klar. Also wer deutlich erkennbar ist, ist nicht erkennbar ...
Aus der Pressemitteilung des Gerichts
Der Senat geht wie das Landgericht davon aus, dass ungeachtet der an der Mütze angebrachten Mitteilung das Verhalten des Angeklagten den Straftatbestand der Beförderungserschleichung gemäß § 265a erfüllt, wenn er in den abfahrbereiten ICE einsteigt, sich anschließend einen Sitzplatz sucht und dem Zugbegleiter erst bei routinemäßiger Kontrolle auffällt. Denn mit diesem Verhalten gebe er sich den Anschein, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen der Bahn erforderlichen Voraussetzungen für die Beförderung. Der an der Mütze angebrachte Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" erschüttere diesen Eindruck nicht. Hierzu wäre erforderlich, dass der Fahrgast offen und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen. Dass andere Fahrgäste vor Fahrtantritt oder während der Fahrt die Aufschrift wahrnehmen, sei unerheblich.

Amtsgericht Starnberg Nr. 1: Verurteilt! ++ Berufung am Landgericht München: Einstellung
Auch hier ein kurzer Prozess - aber noch ohne Abschluss. Die Richterin erklärte dem Angeklagten mehrfach, dass sie die Sache mit der Kennzeichnung nicht interessieren würde. Wer keinen Fahrschein hat, fährt "schwarz". Alles andere sei nicht entscheidend. Als dann auch noch ein Rechtsbeistand abgelehnt wurde, platzte der Prozess ... vorerst.
Der Wiederholungstermin war der Mi, 26.11. um 13.40 Uhr.
Interessant war, dass schon laut Ladungkeine Beweismittel vorgesehen und auch keine Zeug_innen geladen waren. Dabei blieb es dann auch. Eine vermeintliche Einlassung aus dem (ungültigen) ersten Tag des Angeklagten reichte. Für Rechtsbruch braucht es aber ja auch keine Beweiserhebung. Denn das Gericht wurde durch einen vorherigen Presseartikel "Ich fahre umsonst" in der SZ, 21.11.2014 (also vor dem Termin) informiert - und hatte Zeit, sich einen neuen Gag auszudenken. Es kam wie immer: Erst wird das Ganze nicht anerkannt, dann denkt sich das Gericht eine spezielle Form aus, wie mensch sich kennzeichnen muss. Dafür gibt es zwar keine Gesetzesgrundlage, aber das Recht gilt sowieso nur für einen Teil der Bevölkerung - die Mehrheit zwar, die die mit wenig oder keiner Macht ...

Im Original: Presseinfo nach der Verurteilung am 26.11.2014
Wer „schwarz fährt“, aber das offen kennzeichnet, muss straffrei bleiben!
Betroffene fordern Einhaltung des geltenden Rechts – und Nulltarif im öffentlichen Nahverkehr

Am heutigen Mittwoch, 26.11.2014, fand im Amtsgericht Starnberg ein Prozess gegen einen vermeintlichen Schwarzfahrer statt. Doch dieser fuhr nicht heimlich ohne Fahrkarte, sondern kennzeichnete sich mit einen auffälligen Schild. Bestraft wurde er trotzdem – das Amtsgericht verurteilte ihn mit kreativen juristischen Verrenkungen zu 20 Tagessätzen. Der so Verurteilte legte Rechtsmittel ein, denn schon nach dem Wortlaut des § 265a im Strafgesetzbuch (StGB) erscheint die Strafe rechtswidrig. Denn danach kann nur bestraft werden, „wer … die Beförderung durch ein Verkehrsmittel … erschleicht.“ Bis vor wenigen Jahren waren die für die Rechtsauslegung im Gerichtssaal maßgeblichen Kommentarbücher sogar noch einhellig der Meinung, dass die klassische Form des sog. Schwarzfahrens bereits nicht strafbar ist. „Die bloß unbefugte Leistungserlangung reicht jedoch für ein Erschleichen nicht aus“, schrieb beispielsweise Urs Kindhäuser im Lehr- und Praxiskommentar zum StGB. Neuere Rechtsprechung hat das zwar in Zweifel gezogen. Doch klar war und ist sowohl in allen Kommentaren als auch den meisten höchstrichterlichen Urteilen, dass eine offene Kenntlichmachung der Fahrscheinlosigkeit ausreicht, um nicht bestraft zu werden. Aus genannter Quelle: „Kein Erschleichen ist es, wenn der Täter offen zum Ausdruck bringt, die Beförderung unentgeltlich in Anspruch zu nehmen.“ Das sah auch das Amtsgericht Eschwege am 12.11.2013 so, als es eine Person in gleicher Fallkonstellation freisprach: „Seine Einlassung, dass er jedoch in allen 3 Fällen vor Fahrtantritt deutlich sichtbar einen Zettel an seine Kleidung geheftet hatte mit der Aufschrift "Ich fahre umsonst" war nicht zu widerlegen. Damit hat er allerdings gerade offenbart, kein zahlungswilliger Fahrgast zu sein, weshalb bereits der objektive Tatbestand des § 265 a Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist.“ Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Auffassung (Beschluss 2 BvR 1907/97 vom 9.2.1998), in dem es „unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung widersprechende Verhalten versteht, durch das sich der Täter in den Genuß der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt“. Entsprechend empört reagierten Zuschauer_innen auf den heutigen Richterspruch: „Die denken sich jedes Mal etwas Neues aus, wie mensch sich verhalten müsste – wie soll ich mich da auf das Gesetz verlassen können“, war noch eine der harmloseren Bemerkungen. Tatsächlich hatten Gericht und Staatsanwaltschaft in der Verhandlung nach Tricks gesucht, mit denen die offensichtliche Straffreiheit noch zu umgehen sei. „Hier galt das Motto: Im geringsten Zweifel gegen den Angeklagten“, raunte eine Besucherin beim Hinausgehen.
Insgesamt sind Verfahren gegen Schwarzfahrer mit Hinweisschild an mindestens fünf Amtsgerichten anhängig. „Was hier passiert, ist nicht Schwarzfahren, sondern Schwarzstrafen – nämlich das Anklagen, Verurteilen und Einsperren ohne Rechtsgrundlage“, lautet ein Satz auf ihrer Internetseite www.schwarzstrafen.siehe.website. Was dort auch sichtbar wird: Die Betroffenen wollen nicht nur für ihr Recht, im Fall des offen gekennzeichneten Fahrens ohne Fahrschein straffrei zu bleiben, sondern treten für die Abschaffung des Fahrpreiswesens insgesamt ein. Der nun in Starnberg verurteilte Dirk Jessen formuliert das so: „Hunderttausende von Menschen leben in diesem Land unter Armutsgrenzen und können sich ihre Mobilität kaum noch leisten. Tausende, die das trotzdem machen, sitzen im Gefängnis – nur wegen Schwarzfahrens.“ Fahrpreise seien sozial ungerecht, weil alle gleich viel bezahlen müssten. Nulltarif für alle würde dagegen die Chance zur echten Umverteilung bieten, wenn die Finanzierung aus einer Luxussteuer geschähe, wie Jessen noch im Gerichtssaal vorschlug. Kritisiert wurde auch die fehlende Effizienz von Fahrpreisen: Ein guter Teil der Einnahmen würde zu einem schon durch Fahrkartenverkauf, Automaten, Kontrolle und Werbung verschlungen – die Kosten für die Strafverfolgung und -vollzug nicht mit eingerechnet. Hinzu käme die Zerstörung von Lebensqualität und Umwelt durch den massiven Autoverkehr, der zudem umfangreiche Flächen und Bauten benötigt. Die Betroffenen wollen eine überregionale Kampagne für Gratis-Nahverkehr anstoßen. Ihre Strategie: „Wenn Schwarzfahren mit Kennzeichnung straffrei ist, darf mensch dazu aufrufen und dafür sorgen, dass es viele machen. Dann muss sich der Gesetzgeber bewegen.“ Es käme dann auf ausreichenden politischen Druck an, dass statt einer Verschärfung des Gesetzes die Einführung des Nulltarifs kommt.


Interview mit Dirk Jessen zur Anklage am 2.3.2015 in München - auf Radio Lora, kombiniert mit ein paar Bildchen


Die zweite Instanz war Teil der Aktionstage gegen die Kriminalisierung des Schwarzfahrens und für Nulltarif in Bussen und Bahnen. Sie endete mit einer Einstellung.


Amtsgericht Gießen, Fall 1: Urteil ++ Sprungrevision am OLG Frankfurt: Gewonnen ++ Vorläufig eingestellt ...
Gleich mehrere Prozesse gegen mehrere Personen liefen in Gießen - und alle verliefen zunächst ziemlich eindeutig: Die Richter_innen hörten nicht zu, warfen im ersten Fall sogar den Angeklagten aus dem eigenen Prozess. Das beschah im Verfahren gegen Dominik R. - ein kurzer Prozess Gießener Art:
  • Der Zeuge (Kontrolleur) wurde nicht geladen, sondern an seinem Wohnort vernommen. Der Angeklagte wurde zu der Vernehmung nicht eingeladen - ein Formfehler. In Gießen aber egal.
  • Der beantragte Rechtsbeistand wurde abgelehnt. Der Angeklagte musste sich selbst verteidigen. Aber auch das ging nicht ...
  • Kurz nach Beginn der Verhandlung wurde der Angeklagte aus seinem eigenen Prozess geworfen. Das passierte in Gießen nicht das erste Mal: Ohne Angeklagte und Zeug_innen verhandelt es sich am besten. Niemand kann widersprechen, keine Aussagen oder Beweise irritieren die Fließband-Aburteiler_innen in Robe. So wurde der Angeklagte einfach verurteilt.
  • Schon in den Akten fand sich der Hinweis, dass der Angeklagte ein Hinweisschild trug. Gericht und Staatsanwaltschaft beachteten das gar nicht.
Doch dumm: Der legte Revision ein - und gewann. Das Verfahren muss laut Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 19.9.2014 nun wiederholt werden - vor einem_r anderen_m Richter_in am Amtsgericht Gießen.


Auszüge aus dem OLG-Beschluss (Revisionsverfahren Az. 1 Ss 242/13, beim Amtsgericht: 506 Cs 205 Js 34248/11)

Danach wurde das Verfahren still und leise "vorläufig eingestellt" ...

Doch dieses und andere Verfahren änderten Stück für Stück die Lage. Zumindest in Gießen.

Gießen, Fall 2: Verurteilt! ++ Berufung: Freispruch ++ Revision verloren ++ Wiederholung 2018: Einstellung
Gleich mehrere Anklagen und Verfahren liefen gegen Jörg B. an. Im ersten Prozess, ausgelöst durch einen Strafbefehl, ging es um drei "Schwarzfahrten", zwei davon auf der S-Bahn-Strecke Köln-Düren. Die dritte musste eingestellt werden, weil der Zeuge nicht erschienen war. Blieben also die zwei. Beide Kontrolleurinnen konnten sich an das Hinweisschild erinnern und hatten es auch sofort richtig interpretiert. Dabei wäre also alles klar gewesen - für einen Freispruch. Nicht so bei strafwütigen Amtsrichter_innen. Vor dem Urteil schaffte der Staatsanwalt eine bemerkenswerte Pirouette. Er bekannte sich im Plädoyer klar für die Abschaffung des § 265a, stellte sich also hinter das politische Anliegendes Angeklagten. Dann aber meinte er, dass sich Menschen auch an unsinnige Gesetze halten müssten. Und forderte mehr als die üblichen Tagessätze, weil der Angeklagte besondere kriminelle Energie gezeigt hätte - weil er im Gesetz genau nachgeguckt hatte, wo die Lücke war. Höhere Bestrafung also für die, die sich an die Strafvorschriften wortgetreu halten!
Der Richter ließ seiner Phantasie freien Lauf. Im Prozess ließ er sich nichts anmerken, fragte auch die Zeuginnen nicht nach dem, was er dann im Urteil vom 15.7.2014 als Trick benutzen sollte. Das lautete dann so (Auszug):
Die Auffassung des Angeklagten, er habe nicht getäuscht, schließlich habe er ja zu erkennen gegeben, dass er keinen Fahrschein habe, trifft nicht zu. Die Aussage "Ich fahre umsonst" (so auf dem von dem Angeklagten vorgelegten Foto) lässt nicht erkennen, dass der Angeklagte unberechtigt umsonst fährt. Er kann umsonst fahren, weil er die Reise geschenkt bekommen oder einen Vielfahrer-Gutschein der Bahn eingelöst hat. Er kann umsonst fahren, weil er als Behinderter unentgeltlich zu fahren berechtigt ist.
In Fall 1 war der Sticker auch erst zu erkennen, als die von hinten herankommende Kontrolleurin schon ganz nah bei dem Angeklagten war. Damit war in diesem Fall zunächst und bis unmittelbar vor der Kontrolle nicht erkennbar, dass er ohne Fahrschein fuhr. Damit hat der Angeklagte seinen Vorbehalt, den Fahrpreis nicht entrichten und die Beförderungsbedingungen nicht einhalten zu wollen, nicht nach außen eindeutiger Weise, und in Fall 1 auch nicht in offener Weise, sondern objektiv nur für den Fall seiner Überprüfung zur Wahrnehmung durch das Kontrollpersonal zum Ausdruck gebracht (vgl. KG Berlin NJW 2011,2600>.


Was also zu erkennen ist: Der Richter hat erkannt, dass eine Kennzeichnung da war. Er wusste auch, dass das "Schwarzfahren" damit straffrei bleiben würde. Also phantasierte er, dass die Worte "Ich fahre umsonst" als Kennzeichnung in einer S-Bahn nicht aussagen würden, dass keine Fahrkarte vorhanden wäre. Ob jemals irgendein anderer Mensch das nicht kapiert hat? Aber die Wahrheit definiert halt ein Gericht. Was folgt? Die nächste Instanz - vor dem Landgericht Gießen. Der Angeklagte legte Berufung ein.

Zweite Instanz am Landgericht
Die zweite Instanz war Teil der Aktionstage gegen die Kriminalisierung des Schwarzfahrens und für Nulltarif in Bussen und Bahnen.

Das Ende der Aktionsschwarzfahrt - Mini-Demo durch Gießen (Foto: Lupen Gießen)

Der Verhandlungstag währte nicht lang. Der Angeklagte stellte einen Befangenheitsantrag. Einige Zeit passierte gar nichts. Dann stellte der Vorsitzende Richter Nink einen Selbstablehnungsantrag - auch er hielt sich für befangen. Die Begründung hatte Sprengstoff. Denn er erwähnte nicht nur die Vorgeschichte (Nink verurteilte den Angeklagten 2009 in einem spektakulären Prozess für eine Genfeldbefreiung zu einem halben Jahr Haft und wertete dessen Staatskritik als strafverschärfend), sondern stellte seine eigene Meinung zur Strafbarkeit des Schwarzfahrens mit Hinweisschild dar. Erkennbar wurde dabei, dass er die Strafbarkeit nicht sieht und angesichts der Vorgeschichte befürchtet, beiweiteren Verhandlungen wegen Schwarzfahrens mit Schild dem Vorwurf politischer Verfolgung ausgesetzt zu werden. Wo er Recht hat (im dreifachen Sinne: es stimmt, seine Rechtsauffassung haut hin und er ist Richter, hat also per se das Recht auf seiner Seite ...)

Aus seinem Schreiben am 22.6.2015:
Die Verurteilung des Angeklagtenberuht dabei aufeinerden wandelnden Verhältnissen angepasstenAuslegungdes §265 a StGBnach Sinn undZweck der Norm in der Tatvariante der Beförderungserschleichung durch verschiedene Gerichtsentscheidungen. Das unzweifelhafthandlungsbezogene Tatbestandmerkmal des "Erschleichens" wurde zu einem in seiner Warnfunktionkaummehr greifbaren"Sich-Umgeben mit dem Anschein"vertragsgerechter Benutzungdes Verkehrsmittelsmir bezahltem Fahrschein umgedeutet. Diese Auslegung stehtgegendenWortlaut des Schleichens als unentdeckte Annäherung, Entfernung oder Umgehung. Sie widerspricht systematisch der handlungsbezogenen Bedeutung sämtlicherübrigen Tathandlungen der Täuschung und der Veruntreuung des 22. Abschnitts des StGB. Sie widerspricht dem Umstand, dass das Erschleichen in den Handlungsalternativendes §265a StGB nach wie vor das technische Umgehen der Sicherungsmechanismen eines Automaten oder die Überlistung einer Eingangskontrolle erfordert. Schließlich hatten historisch die Normgeber Verkehrsmitte lvor Auge, die neben dem Fahrer über Schaffner verfügten, wo man entweder nachlösen konnte oder deren Aufmerksamkeit man trickreich umgehen musste. In der durchautomatisierten Welt der modernen Beförderungsmittel ist nicht zu unterscheiden, mit welchem Motiv einer den Zug oder Bus betritt, der den Fahrpreis nicht entrichtet hat. Legal soll es sein, wenn politische Flugzettel verteilt werden sollen. Wie unterscheidet sich dieser Aktivist vorn schusseligen Professor, der schlicht vergessen hat, die Fahrkarte zu lösen, oder sie vergessen hat, wenn beide erst einmal ruhig im Zug nebeneinander sitzen.Gilt ein plakativer Vorbehalt wie beim Angeklagten nurab einerbestimmten Größe des Hinweises oder nur wenn man sich damit beim Fahreroder - so vorhanden - Schaffner meldet. Dramatisch wird es. Wenn der Fahrkartenautomat streikt und im Zug kein Automat oder Schaffner ist, bei dem man sich melden k8nnte, aber dringend von A nach B muss. Welche Verhaltensweise oder nach welchen Kriterien eine dann greifbar gewordene Absicht strafbar sein soll, bleibt nebulös und ununterscheidbar. Das Verhalten des Angeklagten, seine Zahlungsverweigerung für den Fall der Entdeckung mittels eines scheckkartengroßen Kärtchen kundzutun, ist zwar freche politische Provokation des Systems und verwerflich, aber nach zahlreichen Stimmen in der Literatur und vereinzelt der Rechtsprechung so nicht strafbar.


So war einige Zeit ganz offen, wie es weitergeht. Über die Selbstablehnung muss entschieden werden. vorher nahm der Angeklagte dazu nochmal Stellung, danach auch die Staatsanwaltschaft. Wäre die Selbstablehnung angenommen worden, hätte ein_e neue_r Richtteer_in benannt werden müssen. Allerdings kam es dazu nicht: Richter Nink wurde als nicht befangen erklärt. Das bedeutet, dann nun ein Richter das Verfahren führt, der sich selbst für befangen und das Schwarzfahren mit Kennzeichnung für keine Straftat hält. Es wäre an Absurdität kaum zu übertreffen, wenn er dennoch verurteilen würde. Aber Absurdität ist in der Justiz der Normalfall ...


Dann der 18.4.2016 am Landgericht Gießen: Glatte Freisprüche ++ Bericht ++ Gießener Allgemeine und Anzeiger (auch als PDF)

Das ZDF interviewt den freigesprochenen Angeklagten - und eine dritte Person hält die Kamera auf die Szene. Der Freigesprochene erklärt das Urteil und plädiert für Schwarzfahren mit Schild und Flyer sowie für den Nulltarif (1,5min, auf Youtube ++ Download als mp4)



Oben: Gießener Anzeiger (schon auf der Titelseite erwähnt) ++ Unten: Gießener Allgemeine am 19.4.2016


Im Original: Die Reaktionen - Anpisse aus der Mitte
Aus dem Spießertum
Zum Beispiel auf der Facebook-Seite des Gießener Anzeigers:
Ein Schmarotzer wie er im Buch steht . Eine Frechheit ! Und bezahlen müssen wiedr die fleissigen die immer schön bezahlen.
a.k.a. der wohl unsympathischste Umweltaktivist Deutschlands.
"Unfassbar!! Schmarotzer da"



Anpisse von linken Tugendwächter_innen (oder den sich so tarnenden Staatsdienern)
Unter den Indymedia-Artikel vom Schwarzfahr-Freispruch haben wieder mal vor allem Rote-Hilfe-Anhänger_innen (oder VSler oder so) ihren Dreck abgeseiert. Die finden das erkennbar doof, dass ich da gewonnen habe. Auszüge aus den verschiedenen Kommentaren:
Die Aussagen im Artikel sind insofern verantwortungslos. Lasst sowas bitte! Wenn ihr wollt, das Menschen Straftaten begehen, kommuniziert das auch so. Jede_r sollte selbst entscheiden, ob sie/er sich Repression aussetzt.
(Kurz in eigener Sache: Dies ist allgemein ein Problem auf Indy geworden. Viele Artikelschreiber schreiben sich die Welt, wie sie ihnen gefällt. Leute, so wird das nichts. Erstens macht es Artikel bei Leuten die sich in der Materei aus-kennen unglaubwürdig und zweitens kann es wie in diesem Fall gefährlich für Leute werden, die den Artikel einfach mal glauben. Reflektiert euch! Bitte...) ...
Kreative Antirepression bedeutet leider viel zu häufig den eigenen Kopf aus der Schlinge zu ziehen und Andere (weit-gehend ungewollt) zu belasten. Dass man das nicht mag, hat nichts mit dem Absichern irgendeines Expertentums zu tun. Erfolge sehe ich eher weniger. Aber das ist persönliche Erfahrung, ich beobachte hin und wieder Prozesse. Zahlen gibt es dazu vermutlich nicht.
...
Mensch könnte Euch ja einfach freudestrahlend kreativ ins Messer laufen lassen, aber ihr Schadet mit euren egoistischen und unsolidarischen Kamikazeaktionen der gesamten Szene
...
er ist ein greuel, dasz leute, moechtegerns, gurus, wie bergstedt einfach sowas in die welt setzen koennen. er driftet zusehens ab in einen egomanischen und labilen kampf, wo er wortneuschoepfungen als begriffe zu setzen versucht wie zb die besagte sogenannte kreative antirepression.
das diskreditiert aber andere antirepressionsgruppen, zusammenhaenge und netzwerke noch lange nicht. veroeffentli-chungen der rh, des abc, rav oder kj, sind mit anderen augen zu sehen und interesse zu verfolgen.
bergstedts zeug ist leider eher weniger als noch milde zu belaecheln. es sollte wegen gefaehrdung von neuen in der linken szene ausgeschlossen werden. ...
darum ist es vollkommen korrekt wenn entsprechend aufklaerend von gruppen und einzelpersonen damit umgegan-gen wird. wie auch das gegengeheule darunter sofort beweist.

Danach legte die Staatsanwaltschaft Revision ein (befürwortende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 31.8.2016) genau mit all den vom Landgericht als "peinlich" betitelten Rechtsverdrehungen. Das bietet Chance und Gefahr. Die Gefahr ist, dass alles wiederholt werden muss. Die Chance besteht darin, dass eine höchstrichterliche Bestätigung erfolgen kann - dann wäre für Hessen die Fahrt frei!
Die Revision wurde am 23.12. um 11.30 Uhr vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verhandelt - und ging verloren. Das OLG fällte das bisher absurdeste Urteil. Jedes Schild würde das Aussehen nicht verändern. Wer eine Bahn besteigt ohne Fahrschein macht das automatisch auch immer heimlich - egal was sonst noch passiert. Werden am Ende auch Flyer, Rufen, Transparente oder Megafondurchsagen nichts helfen? Wenn ein Gericht definiert, beim Regen scheint die Sonne und alles wird pink, dann ist das so. Egal was ist!
  • Das Urteil im Wortlaut ... das Gericht hat sich wenig Mühe gemacht und den Text der Staatsanwaltschaft einfach ins Urteil kopiert. Danach folgt nur noch der Satz "Dem tritt der Senat bei". So einfach ist Rechtsprechung ...
  • Berichte: Bild ++ Hessenschau ++ dpa-Text (hier bei Spiegel Online) ++ FAZ am 24.12.2016
  • Die typischen asozialen Kommentare in den Tagen danach auf Gießener Anzeiger auf deren Facebookseite

Wiederholungs-Prozess vor dem Landgericht Gießen am 15.3.2018 um 9 Uhr im Raum 227!
Presseinfo dazu in Gießener Zeitung am 1.3.2018 ++ Aktionen vor dem Gericht ab 8.30 Uhr
Vortag ab 15 Uhr: UmsonstZug zum Thema ++ Am 15.3. abends: Vortrag zu Nulltarif


Hinweise zum Wiederholungsprozess:
  1. Das Oberlandesgericht hat den Freispruch wegen Begründungsschwächen aufgehoben. Allerdings hat es auch deutlich gemacht, dass es den Wortlaut des Gesetzes nicht so genau nehmen will und Schwarzfahren auch für heimlich hält, wenn es nicht heimlich passiert. Es hat weitgehend vom OLG Köln abgeschrieben. Beim Prozess in Gießen muss nun neu geprüft werden, ob das Schild ausreichte, um die Heimlichkeit zu durchbrechen. Denn was im allgemeinen Menschenverstand klar ist, ist für Jurist*innen nicht klar. Physik (also auch Optik) hat im Gerichtssaal kaum eine Chance ...
  2. Der Freispruch beim Schwarzfahren mit Schild und Flyerverteilen ist stabil und rechtskräftig. Hier wurde selbst von Seiten der Staatsanwaltschaft der Freispruch beantragt, so dass die Schlussfolgerung klar ist: Fahrt mit Schild und Flyer (oder ähnlich auffällig) - und das ist (zumindest in Gießen) keine Straftat mehr!

Das Ergebnis: Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen - weiter keine Strafe für Aktionsschwarzfahren in Gießen!
Der Prozesstag und rundherum:

Amtsgericht Gießen, Fall 3: Drei Freisprüche!!!
So ging es weiter (auch wenn zwischendurch ein weiteres Verfahreneingestellt wurde).Trotz der Kennzeichnung wollte das Amtsgerichtmehrere weitere Schwarzfahrten bestrafen - und den "Täter" (wieder Jörg B.) offenbar sogar länger hinter Gitter bringen. Denn nach der ersten Verurteilung zu einer Geldstrafe (trotz Hinweisschild beim "Schwarzfahren") folgteeine Anklageschrift für das nächste Verfahren, ausgestellt am 30.9.2014 (siehe rechts). Das kann Verschiedenes bedeuten - unter anderem, dass eine Haftstrafe angestrebt wird. Es wäre ja nicht das erste mal, dass Gießener Justiz den Politaktivisten mit einigen Tricks hinter Gitter zu bringen versuchen ...

  • Verfahren am 3. und 5. März 2015 ++ Vorbericht in der Gießener Zeitung am 6.2.2015
  • Paukenschlag vier Tage vor dem Termin: Richter Seichter lehnte den Antrag auf Pflichtverteidigung ab. Begründung: Die Rechtslage sei einfach ... der Wortlaut: In der Strafsache gegen
    Jörg B. ...
    wegen Verdachts des Erschleichens von Leistungen
    wird der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen.
    Gründe:
    Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) liegen nicht vor.
    Weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage lassen die
    Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen.
    Die Ausführungen des Angeklagten in seinem Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers
    zeigen, dass er intellektuell durchaus in der Lage ist, schwierige oder vermeintlich schwierige
    Sachverhalte zu erfassen und zu würdigen.
    Seichter
    Richter am Amtsgericht



Der Prozess selbst war Teil der Aktionstage gegen die Kriminalisierung des Schwarzfahrens und für Nulltarif in Bussen und Bahnen.

Beiordnungsbeschluss vom 25.8.2015Dann die Überraschung: Der Richter übernahm die rechtliche Sichtweise des Angeklagten, dass die Rechtsfragen doch kompliziert und neu seien - und ordnete einen Pflichtverteidiger zu (kleine Nebenfrage: Was bedeutet das für einen Prozess, wenn der Angeklagte dem Richter rechtlichen Nachhilfeunterricht erteilt?).
Der Pflichtverteidiger organisierte sich sofort die Akte und die zeigte zunächst: Der Prozess geht erstmal nicht weiter. Der Richter wollte den Ausgang des oben genannten Berufungsverfahren mit erwarteter Revision abwarten ... Vielleicht erfuhr er dann von der Selbstablehnung - jedenfalls folgt kurz darauf die nächste überraschende Wende. Ein Termin für die nächste Verhandlung wurde festgesetzt ... und was für einer:
Der inzwischen ja beigeordnete Pflichtverteidiger reichte dem Amtsrichter die Passagen aus der Selbstablehnung des Richters Nink weiter, in dem dieser die Strafbarkeit des Schwarzfahrens insgesamt und besonders mit Kennzeichnung bezweifelt.
Die Staatsanwaltschaft hingegen kämpfte verbissen weiter, blieb bei der Auffassung, dass alles ganz einfach sei, schob gleich noch einen Strafbefehl hinterher und reichte Beschwerde gegen die Beiordnung an. Doch jetzt scheiterte sie am Gericht: Der Strafbefehl wurde nicht vollzogen, sondern zum laufenden Verfahren hinzugefügt - eine interessante Variante, denn es geht um die Aktionsschwarzfahrt vom 2.3.2015. Für die Staatsanwaltschaft ist offenbar also nicht einmal ausreichend, wenn fünf Menschen mit Transparenten, Schildern, Flyern und Megafon auf ihr Schwarzfahren aufmerksam machen - und die Bundespolizei gleich eine bundesweite Presseinfo raushaut. "Erschleichen" mit Megafon, Flyer und Transpi? Wie ticken Staatsanwält_innen? Erfolgen hatten sie nicht - auch die Beschwerde gegen die Beiordnung ging verloren, das Landgericht lehnte ab.


Am 12.11.2015 ging es wieder los, doch der erste Verhandlungstag war eine Enttäuschung. Der Angeklagte wollte als Einlassung einen Rechtsvortrag halten - denn der Richter hatte ja zu einem Rechtsgespräch eingeladen. Offenbar muss er sich wohl umentschieden haben. Jedenfalls durfte der Angeklagte das Vorbereitete nicht vortragen. Daraufhin hat er gar keine Aussage gemacht - und der Richter nach wenigen Minuten ohne jegliche Verhandlung und Debatte das Verfahren abgebrochen. Interessant war, dass der Richter dann sinngemäß sagte, er müsse dann ja doch die Zeug_innen laden - und lange nach einem Fortsetzungstermin gesucht hat im Kalender. Bei einigen Anwesenden entstand der Verdacht, dass alle eine Falle war. Der Richter wollte mit seiner Ankündigung eines Rechtsgesprächs den Angeklagten zu einer Aussage locken - und dann ohne weitere Beweisaufnahme verurteilen. Das wäre eine richtig fiese Strategie gewesen, die nur deshalb nicht klappte, weil der Richter dann den Fehler machte, die Form der Einlassung vorgeben zu wollen.
Der zweite Verhandlungstag im zweiten Versuch des Verfahrens lief dann am 30.11.2015:

Im Original: Mitschrift vom 30.11.2015 (Amtsgericht Gießen)
12.07 Uhr geht's los, nur 2 Zeug_innen da (S-HD-Zug fehlt)
12.12 Uhr Antrag auf Einlassung (verlesen und schriftlich eingereicht)
12.17 Uhr StA sagt nix dazu, Döhmer macht Ausführungen
12.18 Uhr Beschluss: wird wieder abgelehnt
12.21 Uhr Zeugin ist jetzt in einem Bioladen angestellt, damals noch Zugbegleiterin (in KE als 2. Begleiterin eingestiegen), in Kaufbeuren kam Zugchef in ihre Abteil und die Gruppe stieg mit zu den beiden um (statt im unkontrollierten Waggon weiterzufahren) "Das war ja klar, dass war eine Demo im Zug" "steht auf den Flyern drauf: Ich fahr umsonst"
Zugchef: Name unbekannt. Zugchef sah die Gruppe als erstes und da noch ohne die Zugbegleiterin.
Döhmer: Was stand im Flyer? "Dass die Bahn ein Verkehrsmittel für alle ist … frei mit der Bahn fahren …" "4 oder 5 Leute" "für mich war das wie eine Demonstration" … danach Fragen vom Angeklagten (nicht mitgeschrieben)
12.50 Uhr §257-StPO-Vortrag des Angeklagten … wird untersagt … Befa wird angekündigt … Mittagspause
13.30 Uhr Befa wird vorgelesen, Prozess geht weiter
13.40 Uhr Zweiter Zeuge (DB Stuttgart) … kann sich nicht erinnern … keine Erinnerung … keine Einlassung in Akte … Zeuge geht wieder
13.46 Uhr Unterbrechung zur Terminsklärung … 18.12.2015, 9.30 Uhr
Einige Minuten später am Ausgang: Sehr nettes Gespräch mit beiden Zeug_innen. Insbesondere die vom 2.3. duzt uns gleich. Sie hat der Bahn nicht lange nach der Aktionsschwarzfahrt gekündigt und arbeitet jetzt in einem Bioladen in Lindau. Der andere hielt vor allem den ganzen Aufwand für absurd. Netter Abgang …
Das Spektakuläre war fraglos der Bericht der Kontrolleur_in vom 2.3. (Aktionsschwarzfahrt) - also der Person, die jetzt im Bioladen in Lindau arbeitet (habe da gerade mal einen kleinen Gruß hingeschickt ... sie hätten nette Leute da im Laden ;-)
Sie sprach so deutlich von einem demonstrativen Geschehen, zeigte Sympathie für die inhaltliche Position - ich werde eine Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft stellen, weil die mich ja anklagen und sogar einen Strafbefehl versucht haben mit der Begründung, die Aktivist_innen (Zitat aus dem Strafbefehlsentwurf) "benutzten den äußeren Umständen nach als zahlungswilliger Fahrgast". Da die Äußerungen der Zeug_in auch so schon in einem schriftlichen Bericht drin stehen, der das "einzige" Beweismittel in der ganzen Akte ist, ist diese Behauptung gelogen, diente aber als Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung.

Presseinformation am 30.11.2015
Schwarzfahr-Prozess: Angeklagter dreht den Spieß um und stellt Strafanzeige gegen Staatsanwaltschaft wegen Verfolgung Unschuldiger
Der Prozess um die Frage, ob offen gekennzeichnetes Schwarzfahren eine Straftat ist, geht weiter. Der zweite Verhandlungstag konnte nur die Geschehnisse einer fahrscheinlosen Fahrt aufklären. Die Zugbegleiterin beschrieb die Abläufe dort als "Demonstration". Es sei klar erkennbar gewesen, dass die Beteiligten keine Fahrkarten gehabt hätten. Da der Richter dem Angeklagten fortlaufend das Recht entzog, eigene Ausführungen zu machen, stellte der einen Befangenheitsantrag. So musste der Prozess unterbrochen werden. Fortsetzungstermin ist der 18.12. um 10.30 Uhr im Amtsgericht Gießen."In diesem ganzen Verfahren gibt es nur eine Straftat: Die der Staatsanwaltschaft, mich zu verfolgen", schimpfte der Angeklagte am Ende der Verhandlung am Montag, den 30.11.2015 im Amtsgericht Gießen. Zuvor hatte eine ehemalige Zugbegleiterin ihre Sicht der Geschehnisse am 2. März 2015 auf der Strecke von Kempten über Buchloe nach München geschildert. Es habe eine Gruppe eine Demonstration im Zug abgehalten. Diese seien mit Schildern und Buttons als fahrscheinlos gekennzeichnet gewesen und hätten zudem an alle Fahrgäste Flugblätter verteilt, auf denen ebenfalls zu lesen war, dass die Gruppe ohne Fahrschein unterwegs war. Hauptinhalt des Flugblattes sei allerdings die Forderung danach gewesen, dass Busse und Bahnen für alle Menschen und ohne Fahrkarte benutzbar gemacht werden sollten. Die Zeugin äußerte sogar Sympathie für diese Forderung.
Ähnliche Angaben zu den Abläufen hatte die Zugbegleiterin auch schon in einem schriftlichen Bericht gemacht, der als einziges Beweismittel in den Gerichtsakten zu finden war. Ein offen erkennbares Fahren ohne Fahrschein aber ist keine "Erschleichung von Leistungen", wie der Strafparagraph lautet. Den-noch beantragte die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl und behauptete dort wider besseren Wissens, die Aktivist_innen "benutzten den äußeren Umständen nach als zahlungswilliger Fahrgast" den Zug am 2. März. Diese Lüge war notwendig, um ein strafbares Verhalten behaupten zu können – weil die von der Zugbegleiterin beschriebene Demonstration mit klar erkennbarer Kennzeichnung des Schwarzfahrens eben nicht strafbar wäre. Die Strafverfolgung und die belastende Lüge seien derart verfälschend, dass die Straftatbestände der "Verfolgung Unschuldiger" und der "falschen Verdächtigung" erfüllt sind – so der Angeklagte, der nun die ihn verfolgende Behörde also selbst anzeigt. Es sei zudem nicht das erste Mal, dass die Gießener Staatsanwaltschaft mit Lügen und Erfindungen gegen ihn vorgehe, fügte er in der Strafanzeige hinzu.
Ob die Staatsanwaltschaft Gießen allerdings ein Ermittlungsverfahren startet, darf bezweifelt werden. Immerhin müsste sie gegen sich selbst ermitteln. Offen ist die Frage, ob sie trotz der Entlarvung der Lüge, die einzige Grundlage des Strafbefehlsentwurfs war, weiter auf eine Verurteilung bestehen wird. Der nächste Verhandlungstermin im Verfahren wegen vermeintlichen Schwarzfahrens ist Freitag, 18.12., um 9.30 Uhr im Amtsgericht Gießen.

Die Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger hier ... (Az. 105 Js 40774/15) ++ Ablehnung am 11.12.2015 ++ Gießener Zeitung
Berichte: Gießener Zeitung am 30.11.2015 ++ Indymedia ++
Gießener Allgemeine am 1.12.2015 (mit wüsten Kommentaren)

Der Befangenheitsantrag ++ Dienstliche Erklärung dazu und Stellungnahme des Angeklagten

Der Abschluss: 3x Freispruch!!!
Der letzte Termin folgte dann am 21.12.2015 um 12 Uhr im Amtsgericht Gießen. Das Ergebnis: 3x Freispruch!!! In zwei Fällen waren die Bedingungen nicht mehr richtig zu klären, in einem Fall forderte selbst die Staatsanwaltschaft Freispruch, denn Flyern und Hinweisschild sei genug, um den "Anschein der Ordnungsmäßigkeit" zu durchbrechen. Das also ist ab sofort die sichere Variante des straffreien Schwarzfahrens!!!

Amtsgericht Gießen, Fall 4, 5 und 6: Kleinlaut eingestellt ...
Im Juli 2017 trudelte dann - nach längerer Pause - auch in Gießen wieder eine Anklage ein. Die war schon im März geschrieben worden. Die Staatsanwaltschaft versuchte es also weiter. Die Richterin aber entschied, dass sie das Verfahren doch lieber einstellen will ... Und endlich hat auch die Staatsanwaltschaft die Sinnlosigkeit dieser Versuche erkannt. Sie stellte mit Bezug auf die Einstellung durchs Gericht dann auch zwei weitere Verfahren ein ++ die drei Einstellungen aus 2018 als PDF.

Dann doch noch mal Gießen? Nein: schnell wieder eingestellt!
Überraschend wurde dann in Gießen, wo ja die Freisprüche inzwischen eigentlich stabil sind, doch wieder eine Anklage erhoben. Es wäre ein besonderer Fall geworden - nicht so sehr aus politischer Sicht, sondern vom Verhalten der Bahn her. Der Antrag auf Pflichtverteidigung wurde abgelehnt - die Rechtslage sei einfach (und das bei diesem Thema!). Dann wurde zum Termin für den 4. Juni 2019 im Amtsgericht Gießen, Gutfleischstr. 1, Raum 204 im Gebäude A geladen. Doch Anfang April 2019 wurde der Termin wieder abgesagt - ein neuer nicht angesetzt. Einen Monat später stellte das Gericht das Verfahren ein - auf volle Staatskosten.

Amtsgericht Braunschweig: Verurteilt! ++ Berufung am Landgericht: Verloren ++ Revision: Anwalt pennt
Zwei Anklagen am Amtsgericht = zwei Verurteilungen. In der Berufung werden sie zusammengelegt, d.h. es ist noch ein Verfahren.

Im Original: Aus den Urteilen des Amtsgerichts Braunschweig
Aus dem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 7.8.2014 (Az. 8 Cs 911 Js 11539/14)
Damit steht für das Gericht fest, dass der Angeklagte an diesem Tag den Zug von Bonn Hbf. nach Mainz Hbf. benutzt hat, ohne im Besitz eines Fahrscheins zu sein. Der Angeklagte hat dies nicht heimlich gemacht. Es ist problematisch, ob dies dann auch als sogenanntes ,,Erschleichen von Leistungen" gilt. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Erschleichen von Leistungen vor. Bei einem Zug, bei dem der Schaffner durch den Zug geht und kontrolliert, gibt es zunächst keine Eingangskontrolle, wie z. B. bei einem Bus, wo man beim Schaffner einsteigt. Das Einsteigen mit dem Pappschild hat daher zunächst keinerlei Auswirkung. Dies ist dem Angeklagten auch bekannt. Ob auf einer Fahrt überhaupt kontrolliert wird, ist fraglich, Kontrollen sind zwar die Regel, es gibt aber auch Fahrten, bei denen nicht kontrolliert wird. Der Angeklagte hat auch nicht vor Fahrtantriti einen Berechtigten angesprochen (z. B. einen Schaffner), ob das in Ordnung ist, so einzusteigen.
Während der Fahrt kann dann auf das Fahren ohne gültigen Fahrschein nicht mehr reagiert werden. Der Angeklagte kann den Zug erst verlassen, wenn dieser an einem
Bahnhof angekommen ist. Auch dies ist dem Angeklagten bekannt, so dass er für diesen Fahrabschnitt unberechtigt tahi'r. Nach Auffassung des Gerichts handeit es sich damit um ein ,,Erschleichen von Leistungen". Das Gericht geht auch davon aus, dass der Angeklagte vorsätzlich handelt. Er weiß, dass er ohne Fahrschein fährt und dass er bis zum nächsten Halt befördert werden muss.
Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte sich wegen eines Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB strafbar gemacht hat.


Aus dem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 23.10.2014 (Az. 5 Cs 911 Js 37516/14)
Das Pappschild hat den Angeklagten als sogenannten Überzeugungstäter nicht vor der Strafbarkeit bewahrt. Der Angeklagte hat bewußt eine Leistung in Anspruch genommen, die er nicht bezahlen wollte und auch nicht bezahlt hat. Er ist in den Taten 1 und 2 ohne das Pappschild in den Zug wie ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Kunde eingestiegen und hat eine entgeltliche Leistung in Anspruch genommen. Bei sämtlichen Taten haben die Zeugen bekundet, daß der Angeklagten nicht auf den Zugbegleiter zugegangen sei. Stattdessen seien sie auf den Angeklagten erst im Rahmen ihrer Kontrolle getroffen. Dieser habe er sich erst auffordern lassen, seine Fahrkarte vorzuzeigen. Im Fall 3 habe er sogar verweigert, den Ort seines Fahrtantritts zu benennen; in den Fällen 2 und 3 habe er dem Zugbegleiter seine Personalien, die dieser zur Fahrpreisnacherhebung benötigt, verweigert. Der Angeklagte hat damit eine Leistung erschlichen. Zwar beinhaltet das Erschleichen nach seinem Wortsinn ein Element der Täuschung. Dieses sieht das Gericht als gegeben an. Der Angeklagte hat erkennbar darauf gehofft, daß der Zugbegleiter ihn - wenn überhaupt - erst nach Fahrtantritt entdeckt und er zumindest die Beförderung bis zur nächsten Haltestelle unentgeltlich erlangt. Er hat durch Verweigerung seiner Personalien und in einem Fall durch Verweigerung der Angabe seines Fahrtantritts versucht, eine nachträgliche Geltendmachung des Fahrpreises für den Umfang der von ihm erhaltenden Leistungen durch die Deutsche Bahn zu verhindern. Soweit bei der Tat zu Ziffer 4 nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte das Schild erst nach dem Einstieg oder schon vor dem Einstieg um den Hals gehangen hatte, steht dies einer Verurteilung nicht entgegen. Auch in diesen Fällen hat der Angeklagte eine Leistung erschlichen. Es ist gerichtsbekannt, daß ein Zugbegleiter niemanden befördert, von dem er weiß, daß er nicht bezahlen will oder kann. Hieraus kann nur der Schluß gezogen werden, daß der Angeklagte - sofern er denn mit einem Schild bereits beim Einsteigen vom Zugbegleiter wahrgenommen worden sein sollte - für diesen den äußeren Anschein erweckte, ein zahlungswilliger, Fahrgast zu sein. Insoweit wird auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 02.03.20211, 1 Ss 32/11, verwiesen.


Für die zweite Instanz wurde eine Pflichtverteidigung beigeordnet. Die Begründung liest sich interessant (Beschluss vom 24.7.2015):
Ein Teil der Rechtsprechung nimmt ein strafbares Verhalten mit der Begründung an, es sei fürdas Erwecken des Anscheins der Ordnungsgemäßheit ausreichend, das Beförderungsmittel zu betreten. Maßgeblich sei es, dass der Anschein der Ordnungsgemäßheit gegenüber dem Beförderungsbetrieb bzw. dessen Mitarbeitern erweckt werde. Dies sei bereits beim Betreten des Befördercingsrnittels der Fall (vgl. LG Hannover, Urteil vom 20.08.21008,6 2 c 30108). Für einen fiktiven Beobachter sei nicht deutlich, dass sich der Fahrgast mit entsprechenden Schildern, Aufklebern oder T-Shirts in Widerspruch zu den Beförderungsbedingungen setzen wolle (vgi. KG Berlin, Beschluss vom 2.03.201 1, 1 Ss 321/11 (19/11).
Demgegenüber wird von einem anderen Teil der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, ein Erschleichen von Leistungen sei dann nicht mehr gegeben, wenn dem Anschein der Ordnungsgemäfiheit offen entgegengetreten wird, indem klar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Fahrpreis nicht entrichtet werden soll (vgl. OLG FianMurt a.M., Beschluss vom 210.07.2010, 1 Ss 336/08; AG Eschwege, Urteil vom 12.11 .SO1 3, 71 Cs 9621 Js 14035/13).

Die Verhandlung folgte dann am Dienstag, 15.9., um 11 Uhr am Landgericht Braunschweig. Es gab Aktionen rundherum (Vorab-Flyer), der Prozess selbst war aber eine Farce.

Im Original: Verhandlungsverlauf 15.9.2015 in Braunschweig
Mitschrift der Verhandlung am 15.9.2015 vor dem Landgericht Braunschweig
11.02 Uhr: Als der erste Zuschauer den Saal betritt (die Eingangskontrollen dauerten sehr lange), hatte die Verhandlung schon begonnen. Der Angeklagte kritisierte das zwar, aber weder er noch sein Pflichtverteidiger stellten passende Anträge. So macht mensch dem Gericht die Arbeit leicht - es sollte leider nicht das letzte Mal sein ...
11.04 Uhr Personalien werden festgestellt, dann das Erstinstanzurteilverlesen. Alles geht sehr schnell, keine Gegenwehr von der Angeklagtenbank. Die Staatsanwaltschaft will eine höhere Strafe - 125 Tagessätze aus der ersten Instanz waren der zu wenig.
11.16 Uhr Richterin fragt nach Einlassung des Angeklagten. Der will nichts sagen.
11.18 Uhr Obwohl es noch keine Störung gab, pöbelt die Richterin schon mal das Publikum an und droht mit Ordnungsgeldern, falls irgendjemand mal was sagt.
11:26 Uhr Angeklagter macht einen kleinen Scherz. Das Publikum lacht kurz. Richterin pöbelt das Publikum sofort an.
11:28 Uhr Erster Zeuge (Kontrolleur). Angeklagter will auch Fragen stellen. Richterin verbietet ihm das. Er dürfte nur über seinen Anwalt fragen. Kleiner Streit darum. Die Richterin behauptet: "Hier ist es anders, wir sind vor dem Landgericht". Eine Rechtsgrundlage für ihre Position benennt sie nicht.
11:32 Uhr Der Zeuge sagt, dass das Hinweisschild "gut sichtbar" sei. Allerdings ist er der falsche Zeuge, weil den Offen-Schwarzfahrer zuerst eine andere Kontrolleurin antraf. Die ist gar nicht geladen.
11.40 Uhr Angeklagter stellt jetzt doch eigene Fragen an Zeugen (vorher hatten Verteidiger und Angeklagter gar nichts selbst gefragt - schade um die vertanen Chancen). Allerdings gefällt der Richterin die Frage nicht. Sie befiehlt, dass nur Fragen gestellt werden dürfen, die mit "W" anfangen.
11.41 Uhr Richterin entlässt den Zeugen mit der Frage "Hatten Sie Auslagen?" Eine Frage, die mit "H" anfing ...
11.43 Uhr Eine weitere Zeugin, die erste Frau im Prozessverlauf. Die Richterin zeigt, dass Patriarchat nicht ans Geschlecht gebunden ist. Alles wird ihr genau erklärt - bei den männlichen Zeugen hat die Richterin das nicht gemacht.
Zeugin berichtet, dass ihr der Angeklagte gleich zu Beginn der Fahrt entgegenkam - mit einem auffälligen Schild, das sie "auch von Weitem schon recht gut lesen konnte". Aus allen Zeug_innenvernehmungen ergibt sich, dass die Kontrolleur_innen immer erst später zu gestiegen sind. Keine_r konnte sagen, in welchem Zustand der Angeklagte den Zug betreten hat.
11.54 Uhr Der letzte Zeuge sagte auch zum Schild: "Konnte man nicht übersehen".
12:03 Uhr Nach dem 5. Zeugen will der Angeklagte etwas erklären, unter anderem zu den anwesenden Zivilpolizisten im Saal. Die Richterin verbietet es (Verstoß gegen § 257 StPO).
12.08 Uhr Richterin verliest AGBs der Deutschen Bahn. Angeklagter will auch dazu was erklären - wird wieder verboten.
12.17 Uhr
RIchterin zitiert Protokollierung über die Einlassung des Angeklagten aus erster Instanz. Es zeigt sich deutlich, wie nachteilig es sein kann, eigene Aussagen zu machen. Sie schreiben mit, was sie hören wollen ... Danach werden Auszüge aus dem Bundeszentralregister (Vorstrafen) verlesen).
12:21 Uhr Verteidiger fordert Staatsanwaltschaft auf, zu erklären, wie sie darauf kommt, dass das Verhalten des Angeklagten strafbar sein könne. Staatsanwaltschaft lehnt Äußerung ab. Danach Mittagspause. Der Angeklagte wird festgenommen, weil das Gericht fürchtet, er könne die Verhandlung sonst verlassen.
13.50 Uhr Beweisantrag, dass Schild gut lesbar und sichtbar war. Wird als wahr unterstellt.
13.58 Uhr Plädoyer Staatsanwaltschaft. Sie findet die Idee, dass die Kennzeichnung mit einem Schild die Strafbarkeit aufhebt, "absurd", begründet diese Rechtsauffassung aber micht nichts. Der Angeklagte lacht über diese peinliche Oberflächlichkeit. Richterin verbietet Lachen. Staatsanwaltschaft beantragt 135 Tagessätze Strafe in Höhe von je 15 Euro.
Seite 14 des Urteils vom 15.9.2015 am Landgericht Braunschweig14.02 Uhr Angeklagter hat letztes Wort (Schlusswort konnte er allerdings nicht halten). Danach Pause zur Urteilsfindung, der Angeklagte wird wieder abgeführt, diesmal ziemlich gewaltsam.
15.08 Uhr Gericht kommt wieder rein, aber es gibt kein Urteil. Stattdessen teilt ein verlegen dastehender Justizwachtmeister mit, dass sich der Angeklagte in seiner Zelle entkleidet hat. Das Gericht wirkt ratlos und beschließt, doch ohne ihn weiterzumachen - endlich mal eine entschlossene, kreative Handlung des Angeklagten ...
Danach gibt es aber immer noch kein Urteil, sondern überraschend die Wiedereröffnung der Beweisaufnahme. Offenbar hat das Gericht bemerkt, dass das auffällige Schild den Angeklagten vor der Strafe schützt. Es will aber unbedingt verurteilen. Deshalb teilt es mit, dass nun ganz neu Hausfriedensbruch als Strafgrundlage überlegt wird. Der Angeklagte bekommt von diesem fliegenden Wechsel der Anklage nichts mit. Formal werden die Plädoyers wiederholt, dann wegen einem weiteren Fehler des Gerichts die Beweisaufnahme nochmal eröffnet - und dann vergessen, die Plädoyers nochmal formal zu wiederholen.
15.12 Uhr Verlesung des Urteils (ohne den Angeklagten): Zweimal Hausfriedensbruch (wo Schild rechtzeitig umgehängt) und zweimal Leistungserschleichung (wo das Gericht ohne jeden geführten Beweis behauptet, das Schild sei erst nach Anfahren des Zuges umgehängt worden).
Zusammenfassend: Das Gericht hat mit dem Urteil das als Recht anerkannt, was die Staatsanwaltschaft als "absurd" bezeichnet hat. Wer rechtzeitig eine offene Kennzeichnung trägt, erschleicht nicht. Statt eines Freispruch rettet sich das strafwütige Gericht aber mit einem Trick in einen Ersatzparagraphen. Dass der auch nicht passt, ließ sich so schnell gar nicht klären ... inzwischen ist das aber klärt (siehe hier).

Abb.: Seite 14 des Urteils mit den Punkten zur Nichtbestrafung des offensiven Schwarzfahrens und der Bestrafung nach Hausfriedensbruch - eine abwegige Rechtsposition!

Das Verfahren ging in die Revision. Der Anwalt, der schon im Prozess selbst enorme Wissenslücken aufwies, hielt sich nicht an Absprachen und fertigte die Revisionsschrift allein. Der Angeklagte interessierte sich nicht weiter für den Ablauf - und so wurde die Revision glatt verworfen. Über die Sache sagt das eher wenig.

Im Original: Hausfriedensbruch in Bahn"gebäuden"
Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg, Beschluss vom 03. Dezember
2004 – II-143/04 –
Die Personenbeförderungspflicht öffentlicher Eisenbahnverkehrsunternehmen strahlt dahin aus, dass auch öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen grundsätzlich den Zutritt zu Reisezweckenvon einem Bahnhofsverbot ausnehmen müssen. Im übrigen dürfen Zutrittsverbote, wie bei allgemein zugänglichen Einrichtungen privater Hausrechtsinhaber, weder gegen gesetzliche Gebote verstoßen noch bestimmte Personen diskriminieren; eine Gefährdung des Eisenbahnbetriebes ist hingegen nicht erforderlich. ...
Eine öffentlich-rechtliche Beschränkung der Dispositionsfreiheit enthält § 10 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in der Fassung des Art. 5 ENeuOG vom 27. Dezember 1993 (BGBl I, 2378, 2396, 2399), dessen § 10 die Personenbeförderungspflicht öffentlicher Eisenbahnverkehrsunternehmen bestimmt. Hieraus folgt, dass – sofern nicht wegen besonderer Gefahren für den Eisenbahnbetrieb oder ähnliches ein weitergehender Ausschluss gerechtfertigt ist – das Hausverbot den Zutritt zwecks Beförderung durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ausnehmen muss (vgl. Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 123 Rdn. 8). Allerdings richtet sich die Beförderungspflicht gemäß § 10 AEG dem Wortlaut nach nur an öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 1 AEG, während vorliegend die tatrichterlich als Hausrechtsinhaberin festgestellte DB Station & Service AG ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 2 AEG ist. Zur Eisenbahninfrastruktur zählen nämlich namentlich Gebäude, in denen sich Verkaufs- und Abfertigungseinrichtungen für den Personenverkehr befinden (§ 2 Abs. 3 S. 3 AEG); umfasst sind insbesondere Empfangsgebäude (vgl. Begründung zum ENeuOG-Entwurf in BT-Drs. 12/4609, S. 55 f; Kramer, Das Deutsche Bundesrecht, § 3 AEG Erl. S. 29). Indes strahlt die Beförderungspflicht des Eisenbahnverkehrsunternehmens auf das Eisenbahninfrastrukturunternehmen aus. Die Beförderungspflicht des Verkehrsunternehmens ginge ins Leere, wenn der Reisende keinen Anspruch auf Bahnhofszutritt hätte.
Betreiben der Infrastruktur und Durchführung des Verkehrs mit Schienenfahrzeugen stellen sich als zwei selbständige Teilaufgaben des einheitlichen Systems Bahn dar (vgl. zum Haftungsrecht BGH in VM 2004, 82, 83 – Zivilsenat –), sodass § 10 AEG – wie im Ergebnis nach altem Recht § 2 EVO a.F. – das Eisenbahninfrastrukturunternehmen funktional für den Bahnhofszutritt mit umfasst.


OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. März 2006 – 1 Ss 189/05 –
Der Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel kann sein Hausrecht nicht uneingeschränkt ausüben, sondern unterliegt wie alle privaten Hausrechtsinhaber, die Räumlichkeiten der Allgemeinheit zugänglich machen, bei der Erteilung von Zutrittsverboten allgemeinen Beschränkungen. Außerdem ist er auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 22 PBefG beschränkt, weil eine Beförderungspflicht besteht. Das bedeutet, dass Personen, die die Beförderungsleistungen in Anspruch nehmen wollen, der Zutritt nicht verwehrt werden darf. ...
Zu den durch § 123 StGB geschützten – hier in Betracht kommenden – Örtlichkeiten gehören das befriedete Besitztum und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind. Ein "befriedetes Besitztum" ist nach der seit der Entscheidung des Reichsgerichts (Urteil vom 12.12.1884, RGSt. 11, 293 f.) einhelligen Rechtsprechung und der übereinstimmenden Auffassung der Literatur immer dann gegeben, wenn ein Grundstück von dem Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere – wobei insoweit auf die Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt abzustellen ist (vgl. KG, Urteil vom 13.04.1927, JW 1927, 1713) – gesichert ist. Dabei besteht seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 30. 10. 1903 (RGSt 36, 395 ff.) auch Einigkeit darüber, daß bei einem in solcher Weise "befriedigten", eingehegten Grundstück die Anwendung der Vorschrift nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, es insbesondere nicht etwa noch zusätzlich eines Zusammenhangs des Besitztums mit einer unter dem Schutze des Hausfriedens stehenden Wohnung oder eines Geschäftsraumes bedarf. In der genannten Entscheidung hat das Reichsgericht unter Darlegung der Entstehungsgeschichte dieser den Bestimmungen des preußischen Strafgesetzbuches nachgebildeten Vorschrift und der dabei entstandenen Gesetzesmaterialien klargestellt, daß jedem befriedeten Besitztum - d.h. jedem "mit einer Einhegung, Einfriedung versehenen" Besitztum unabhängig von einem etwaigen räumlichen oder sonstigen Zusammenhang mit einem anderen Grundstück - der Schutz des § 123 StGB zukommen solle und zwar "gerade deshalb, weil der Wille, jede Friedensstörung abzuwehren, kenntlich gemacht"sei; die Vorschrift "verpöne gleicherweise die Verletzung des Rechtsfriedens in jeglicher Liegenschaft, die - sofern sie nicht schon zufolge ihres erkennbaren Zusammenhangs mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum als Teil dieser Räume den Schutz derselben mitgenieße -, vom Besitzer erkennbar zu einer befriedeten gemacht" sei. Seither hat die in Rechtsprechung und Lehre herrschende Auffassung ein tatbestandsmäßiges befriedetes Besitztum immer dann für gegeben erachtet, wenn es entweder – ohne besondere Einfriedung – wegen seines engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für jedermann erkennbar zu einer der sonst in § 123 StGB genannten Örtlichkeiten gehört, oder wenn es – ohne eine solche räumliche Verbindung – vom berechtigten Inhaber in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist, wobei eine lückenlose Abschließung oder eine tatsächlich wesentliche Erschwerung des Zugangs für nicht erforderlich erachtet wird (vgl. etwa Schäfer in MK StGB, § 123, Rdnr. 14, 15; Lenckner in Schönke/Schröder StGB, 26. Aufl., § 123 Rdnr. 6; Lilie in LK StGB, 11. Aufl., § 123 Rdnr, 17; Tröndle/Fischer StGB, 52. Aufl., § 123, Rdnr. 8; Rudolphi/Stein in SK StGB II, 53. Lieferung, 6. Aufl., § 123 Rdnr. 36 ff.). Jedoch darf durch etwa vorhandene Lücken oder Unterbrechungen der Charakter einer äußerlich erkennbar gewollten physischen Schutzwehr nicht verloren gehen (vgl. u.a. die Nachweise bei Lenckner, a.a.O.). ...
Begrenzungen, die nicht die Bedeutung eines – wenn auch nicht unüberwindlichen – körperlich wirkenden (physischen) Hindernisses haben, machen das Besitztum nicht zu einem im Sinne des § 123 StGB befriedeten Besitztum (vgl. auch Lilie, a.a.O., § 123 Rdnr. 17). Treppen, Rolltreppen und Fahrstühle stellen kein psychisches Hindernis gegen ein willkürliches Eindringen dar. ...
Soweit es das Betreiben von öffentlichen Verkehrsmitteln anbelangt, ist das Hausrecht der A mbH aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 22 PBefG beschränkt, weil eine Beförderungspflicht besteht. Das bedeutet, daß Personen, die die Beförderungsleistungen in Anspruch nehmen wollen, der Zutritt nicht verwehrt werden darf. Dem ist zwar in den schriftlich verfaßten Hausverboten Rechnung getragen worden, denn der Zugang zu den öffentlichen Verkehrsmitteln ist von dem Hausverbot ausdrücklich ausgenommen worden, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Soweit die Hausverbote allerdings nach dem im Urteil wiedergegebenen Inhalt für diesen Fall vorsehen, daß sich der Betroffene "jedoch auf kürzestem Wege unverzüglich zu den Zügen zu begeben"habe, ist diese Beschränkung nicht zulässig. Einem Reisewilligen, der ein Hausverbot zu beachten hat, ist auch zu gestatten ist, sich angemessene Zeit vor Abfahrt der Züge bzw. U-Bahnen einzufinden, die Wartezeit an einer beliebigen, dem Publikum zugänglichen Stelle zu verbringen und dabei im Rahmen des üblichen die Einrichtungen (Toiletten, Ladengeschäfte etc.) zu benutzen; er ist für die Dauer einer angemessenen Wartezeit dann so zu behandeln wie jeder andere Reisende auch (vgl. auch OLG Köln, VRS 90, 115 ff.). Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann dem Angeklagten zudem auch dann, wenn er keine Reiseabsichten hat, der Durchgang durch die B-Ebene oder der Zugang zu den dort befindlichen Geschäften und Einrichtungen nicht verwehrt werden. Dem Landgericht ist zwar zuzustimmen, daß die A mbH nicht jede Nutzung hinnehmen muß. Gleichwohl ist sie durch die Zweckbestimmungen, die sie den unterirdischen Verkehrsbauwerken gegeben und in der Benutzungsordnung niedergelegt hat, gebunden.

Meißen/Dresden: Pöbelnder Richter, keine Beweisaufnahme zur Kennzeichnung ... Verurteilung!
Bericht des Angeklagten (Bericht auf Indymedia):

Es ist schon einige Zeit her, dass es eine Reihe von offensiven - also als solche gekennzeichnete - Schwarzfahrten im ganzen Bundesgebiet gab, es hagelte Strafanzeigen und eine Verhandlung beim Amtsgericht Meißen folgte. Bei der ersten Verhandlung in Meißen am 10. März 2015 unterbrach der Richter den Angeklagten mehrfach bei der Einlassung und lies sie ihm sogar durch das Wachpersonal entwenden, auch belegte er den Beschuldigten mehrfach mit Ordnungsgeldern. Schließlich wurde der Beschuldigte für die vier übriggebliebenen von ursprünglich neun vorgeworfenen Schwarzfahrten zu 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Die Staatsanwaltschaft kündigte weitere Verfahren gegen den Beschuldigten an. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.
Bei dem ersten Verhandlungstermin im Berufungsverfahren am Landgericht Dresden am 2. Juli 2015 wurde nach kurzer Diskussion eine Laienverteidigung zugelassen. Allerdings hielt es der Vorsitzende Richter Voigt für unnötig, Zeugen zum Termin zu laden. Seiner Auffassung nach käme es zur Erfüllung des Tatbestandes lediglich darauf an, ob der Beschuldigte im Zug war und eine Fahrkarte vorweisen konnte oder nicht.Der Angeklagte und sein Verteidiger sahen das anders und ließen Zeugenladen."Im Gegensatz zu Richter Voigt kommt es uns auf die juristischeAuseinandersetzung um die Frage an, welche Auswirkungen das offengekennzeichnete Schwarzfahren auf die Strafbarkeit als 'Erschleichen von Leistungen' hat." Es spräche nämlich, so der Beschuldigte weiter, vieles dafür, dass dies nicht so einfach ginge. Er wolle weiter umsonst fahren und so für die Streichung des § 265a und Nulltarif im öffentlichen Personenverkehr eintreten.
Zum zweiten Verhandlungstermin am 14. Juli, der von 12 bis 17:15 Uhr dauern sollte, sagten zwei Kontrolleure als Zeugen aus. Sie gaben beide an, sich weder an den Angeklagten noch sonst an irgendwelche Umstände der Tat erinnern könnten. Unsinnigerweise schließen sie gerade aus dieser Tatsache, dass es kein Schild gegeben hätte und der Angeklagte deshalb nicht als Umsonstfahrer gekennzeichnet gewesen sei. Der Richter tat diesen Umstand ohnehin als irrelevant ab, indem er einen entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung zurückwies. Nach der Beweisaufnahme, zahlreichen Unterbrechungen und Anträgen sowie mehrfachen Ausfälligkeiten des Gerichtes (etwa: "Der Zeuge ist Ihnen doch geistig drei Mal überlegen."), die angemessene Beanstandungen der Verfahrensleitung durch die Angeklagtenseite nach sich zogen, verlas der Verteidiger seinen Schlussvortrag und plädierte auf Freispruch angesichts der eindeutigen Rechtslage zum gekennzeichneten Schwarzfahren. Die Staatsanwaltschaft forderte 55 Tagessätze zu je 10 Euro und tat die von der Verteidigung vorgebrachte Rechtsauffassung als unbedeutend ab.
Als Richter Voigt und die beiden Schöff_innen den Gerichtssaal zur Urteilsverkündung betraten, wurde der Angeklagte zum zweiten Mal gefragt, ob er sich zur Verkündung erheben möchte oder nicht.
Dieser verneinte erneut. Er wolle sich nach wie vor nicht mittels einer solchen Unterwerfungsgeste vor dem Richter erniedrigen. Zumal der nicht einmal bereit sei, den Straftatbestand ausführlich juristisch zu würdigen, um eine gewollte Verurteilung nicht zu gefährden. Daraufhin gewährte das Gericht dem Angeklagten erneut das Letzte Wort (!) und verließ den Saal. Bei Wiedereintritt griff dessen autoritäre Aggression voll durch: gegen den Angeklagten wurden 4 Tage Ordnungshaft verhängt, weil er sich "respektlos gegenüber dem Gericht verhalten" habe. Nach der Urteilsverkündung - 50 Tagessätze zu je 10 Euro für nunmehr nur 2 von 9 ursprünglich angeklagten Taten - wurde der Angeklagte sofort abgeführt und in die örtliche JVA gebracht. Einwirksames Rechtsmittel gegen diese Maßnahme ist nicht vorgesehen. Dass die erneute Gewährung des letzten Wortes und der erneute Rückzug des Gerichts zur Neuformulierung und Verschärfung des Urteils genutzt wurden, darf angenommen werden. Auch deshalb geht der Angeklagte in Revision, sodass sich das Oberlandesgericht mit der Sache beschäftigen müssen wird.


Amtsgericht Hildesheim: Der Anklagepunkt zum Schwarzfahren wurde eingestellt
Anklage gegen einen Aktivisten der Aktionsschwarzfahrt am 2.3.2015. Schon in der Anklage steht die offene Kennzeichnung, die Staatsanwaltschaft hatte wegen der offenen Kennzeichnung sogar schon eingestellt, überlegte es sich aber um. So kam es am 1.9.2016 zum Verfahren vor Gericht. Einen Abschluss fand der Tag aber zunächst nicht.

Im Original: Aus der Einlassung des Angeklagten
Aaalso ...
Was wahrscheinlich nicht allen hier Anwesenden bewusst ist:Dieses Verfahren bzw. eines der hier zusammengelegten Verfahren ist bereits eingestellt worden.
Ich zitiere aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Hildesheim an die DB Vertrieb GmbH – die Strafantragstellerin: „Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten habe ich gem. § 170 Abs 2 Strafprozessordnung eingestellt, weil der Sachverhalt einen Straftatbestand nicht verwirklicht. Sie haben angezeigt, dass der Beschuldigte die Beförderung durch die RE 57507 vom Bahnhof Buchloe bis nach München HBF ohne einen gültigen Fahrschein in Anspruch genommen habe.
Nach dem Ermittlungsergebnis hat sich der Sachverhalt so zugetragen, dass der Beschuldigte zusammen mit mehreren weiteren Personen bereits beim Einsteigen in den Zug ein Schild um den Hals mit der Aufschrift „Ich fahre umsonst!“ sowie ein entsprechendes Button trug.Unmittelbar nach dem Einstieg haben die Personen zudem eine regelrechte Demo im Zug veranstaltet, um die Reisenden auf diese Umstände aufmerksam zu machen.Dies wurde sogleich von ihrer Zugbegleiterin entsprechend wahrgenommen.
Eine Beförderungserschleichung im Sinne des §265a Abs 1 StGB setzt nach der Rspr. voraus, dass sich der Täter aus der Perspektive eines objektiven Betrachters vertragswidrig mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.
Diese Anforderungen sind in dem oben geschilderten Sachverhalt jedoch nicht erfüllt, da der Beschuldigte und seine Begleiter ihr Ansinnen, bewusst ohne Fahrschein fahren zu wollen, bereits mit dem Einsteigen nach außen deutlich zum Ausdruck gebracht haben.
Demnach begründet der angezeigte Sachverhalt keine Strafbarkeit, sonder ist allein von zivilrechtlicher Relevanz.
Ich musste daher das Verfahren gegen den Beschuldigten einstellen." (Zitat Ende, zitiert nach Bl. 16-17 d. A.)
Nun fragt sich das interessierte Publikum zurecht, warum wir denn dann heute hier sitzen. Warum es überhaupt einen Prozess wegen Leistungserschleichung gibt, wo doch selbst die Staatsanwaltschaft Hildesheim der Meinung ist, es läge kein strafbares Verhalten vor. Schließlich teilt die Staatsanwaltschaft Hildesheim nicht nur meine Rechtsauffassung, dass ein offen gekennzeichnetes Schwarzfahren keine Straftat darstellt.
Sie ist sogar auch dazu in der Lage, diese Auffassung juristisch schlüssig und dennoch verständlich auf insgesamt überraschend hohem Niveau darzulegen. Während andere Staatsanwaltschaften in ähnlichen Verfahren mit großer Fantasie immer absurdere Begründungen finden, warum die Kennzeichnung im jeweils vorliegenden Fall nicht ausreichend war oder es fertig bringen, eine Relevanz von Kennzeichnung und Flyern völlig zu verneinen, geht die Hildesheimer Staatsanwaltschaft mit gutem Beispiel voran.
Sie tut nämlich das, wofür sie bezahlt wird: Sie ermittelt. Doch schon kurz nach der eben zitierten Einstellung verfügt die selbe Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme.
Ob sie das aus Mangel an wichtigeren Aufgaben tat, auf Druck der Deutschen Bahn, der eigens für diese Art von Aktionen gegründeten Ermittlungsgruppe „Nulltarif“ der Bundespolizei oder aus ganz anderen Gründen – das vermag ich nicht zu beurteilen.
Fest steht aber:Von den eben so hochgelobten vorbildlichen Ermittlungen, die zur Einstellung des Verfahrens führten, ist leider schon kurze Zeit später nichts mehr übrig.Weil man so ein eingestelltes Verfahren ja nicht ohne Grund wieder aufnehmen kann, suchte die Staatsanwaltschaft wahrscheinlich händeringend nach einem Urteil, das auch das offen gekennzeichnete Schwarzfahren unter Strafe stellt.
Diese Suche war erfolgreich: Man begründete die Wiederaufnahme mit dem Urteil des Berliner Kammergerichts vom 02.03.2011 mit dem Aktenzeichen 1 Ss 32/11.
Man beging dabei nur einen sehr entscheidenden Fehler: Wahrscheinlich hatte man das Urteil, auf das man sich bezog, überhaupt nicht gelesen.
Denn: Das besagte Revisionsurteil ist zwar tatsächlich eines der wenigen, denen auch grundsätzlich eine Kennzeichnung in Form von Schildern an der Kleidung nicht ausreichen, um den sogenannten „Anschein der Ordnungsmäßigkeit“ zu brechen – nicht umsonst ist dieses Urteil in Fachkreisen nach wie vor umstritten – es beschreibt aber in seiner Urteilsbegründung ziemlich unmissverständlich, wann das Fahren ohne Fahrkarte dennoch kein Erschleichen darstellt. Das klingt dann so (Zitat aus dem genannten Urteil des 4. Strafsenats des Berliner Kammergerichts): „Auf die Frage, ob auch derjenige, der bereits bei dem Betreten des Beförderungsmittels in offener und unmissverständlicher Weise nach außen zum Ausdruck bringt, er wolle sich in Widerspruch zu den Beförderungsbedingungen setzen und für die Beförderungsleistung den geschuldeten Fahrpreis nicht entrichten, eine Beförderung erschleicht oder den objektiven Tatbestand nicht erfüllt kommt es hier nicht an. Denn ein derartiges Verhalten des Angeklagten ist nicht gegeben.“
Und jetzt die indirekte Handlungsanweisung, die das Kammergericht gibt: „Ein solches [Verhalten] läge etwa vor, wenn jemand im Wege eines offen ausgetragenen Streikes gegen Fahrpreiserhöhungen durch das Verteilen von Flugblättern während der Fahrt die fehlende Zahlungsbereitschaft unmissverständlich demonstriert und andere Fahrgäste zu gleichem beförderungswidrigen Verhalten aufrufen will (vgl. BayObLG JR 1969, 390 zu einer derartigen Protestaktion in einer schaffnerlosen Münchener Straßenbahn).“
Dieses Berliner Kammergerichtsurteil gibt also eine indirekte Handlungsanweisung.
Und die Staatsanwaltschaft kommt zu dem Ermittlungsergebnis, das genau jenes Verhalten gezeigt wird, das selbst das schwarzfahrerunfreundliche Berliner Kammergericht für nicht strafbar hält.
Wir dürfen also gespannt sein, welch abstruse Begründungen sich Staatsanwaltschaft und Gericht diesmal ausdenken werden. Bei einem weiteren Versuch, Menschen zu verurteilen, die sich an den Wortlaut von Gesetzen halten.


Mainz: Verfahren am Amtsgericht 19.10.2017 - mit Demo!
Die Daten waren:
Do, 19.10.2017 um 10 Uhr im Hauptbahnhof Mainz (Treffpunkt auf Zugangsebene zu den Gleisen: Demo gegen die Kriminalisierung des Schwarzfahrens und für den Nulltarif in Bussen und Bahnen ... danach gehts hierhin:
11 Uhr in Saal 16 des Amtsgerichts Mainz: Prozess wegen Schwarzfahren mit Kennzeichnung ++ Infoblog des Angeklagten

Mehr Infos gab es hier:

Berichte vom 19.10.2017 in Mainz:

Fiese Tricks wegen Fiese-Tricks-Vorwurf
Jetzt also die Berufung - und die begann mit einem Paukenschlag. Das Landgericht fackelte nicht lange und leitete den Rauswurf des Verteidigers ein. Na klar - dann verurteilt es sich leichter. Er sei zu justizkritisch und hätte der Justiz "fiese Tricks" vorgeworfen. Also sowas ... muss natürlich gleich mal ein fieser Trick (Rauswurf) kommen, damit sowas nicht mehr gesagt werden kann!

Strafe, Freispruch, Revision ordnet Wiederholung an, Verhandlung, Einstellung ... Gerichtsmarathon in München
Amtsgericht Starnberg hatte noch verurteilt! ++ Zweitägige Berufung am Landgericht München 11. und 26.4.2018 brachte klares Ergebnis - gegen den erbitterten Widerstand der Staatsanwaltschaft - das Urteil als PDF ++ Revision am 12.4.2019 um 10 Uhr am OLG München: Alles muss wiederholt werden! Doch da kommt es dann zur Einstellung - auf Staatskosten.
Die erste Instanz fand am 2.11.2016 am Amtsgericht Starnberg statt. Vorab gab es ein intensives Interview auf Radio Lora - am 2.11. dann Live-Berichterstattung und Infoabend ... Der Prozess endete mit einer Verurteilung. Immerhin hatte die Richterin aber diesmal schon gelernt, dass ein Hinweisschild den Unterschied machen kann. Hat sich dann aber mit neuen Ausreden rausgeredet.
Der Angeklagte hat Berufung eingelegt. Die Fortsetzung begann am Mi, 11.4. ab 13 Uhr am Landgericht München, aber kam nicht zum Ende. Ein zweiter Tag ist nötig, weil die Staatsanwaltschaft noch verzweifelt einiges versuchen will, um einen Freispruch zu verhindern. Hoffen wir mal, dass hr das nicht gelingt - denn das Urteil gilt ja für die ganze Region!

Presseinfo zum Prozess am 11.4.2018 in München

Presseinfo zum zweiten Verhandlungstag
Do, 26.4., 13 Uhr in München: Aktionsschwarzfahrer vor Gericht - zweiter Verhandlungstag
Staatsanwaltschaft kämpft verbissen gegen Freispruch!

Nach der Beweisaufnahme des ersten Verhandlungstages war auch dem Gericht klar: Das war eine Demonstration, keine heimliche Bahnfahrt ohne Ticket. Schließlich waren die fünf Aktivisten am 2. und 3. März 2015 mit mit Megafon, Spruchbändern, Flyern und Schildern am Körper, bundesweiter Presseankündigung und Polizeibegleitung unterwegs. Von Kempten nach München, durch die Stadt, dann weiter Richtung Nürnberg und Frankfurt bis Gießen verlief ihre mehrfach unterbrochene Fahrt, mit der sie für den Nulltarif in Bussen und Bahnen sowie gegen die Kriminalisierung des Schwarzfahrens protestierten.
Die damalige Aktion war bundesweit in den Medien, die Bundespolizei begleitete die Aktivist*innen nicht nur personell, sondern auch mit eigener Pressearbeit. Über drei Jahre später stand der Fall nun vor dem Landgericht München. Der Anfang des ersten, mehrstündigen Verhandlungstages am 11. April verhieß nichts Gutes: Extreme Sicherheitsvorkehrungen, deutlich höher als im parallelen NSU-Prozess, verzögerten den Beginn. Dann durften Verteidiger und Angeklagter nicht nebeneinander sitzen. Das wollten diese nicht auf sich sitzen lassen und forderten einen förmlichen Beschluss. Den wiederum verweigerte das Gericht und im darauffolgenden Streit verlangte der Staatsanwalt den Ausschluss des Verteidigers.
Ganz soweit kam es nicht und schließlich ging es doch um die Sache. Seitens der Verteidigung wurden immer neue Beweise vorgelegt, dass es sich um eine lange geplante, öffentlich beworbene und spektakuläre Demonstration gehandelt hatte - von Heimlichkeit also keine Rede sein könne. Diese sei aber notwendig, um wegen "Erschleichung von Leistungen", so der Titel des § 265a im Strafgesetzbuch, verurteilt zu werden. Der Chef eines der Züge, der als Zeuge gehört wurde, bestätigte etliche dieser Angaben, konnte sich aber nicht mehr an alle Details erinnern oder war auch nicht durchgehend anwesend bei der Aktion. Für das Gericht reichte es. Deutlich gab es zu erkennen, dass es angesichts der Abläufe einen Freispruch aussprechen würde. Das allerdings wollte die Staatsanwaltschaft nicht hinnehmen und bestand auf einem weiteren Verhandlungstag mit weiteren Zeugen - in der Hoffnung, irgendeinen Meter der langen Zugfahrt nachweisen zu können, auf dem die Demonstration pausierte und somit der "Anschein der Ordnungsmäßigkeit" entstanden sei. Dieses Wortungetüm umschreibt seit mehreren Jahren ein gedankliches Konstrukt, mit dem Gerichte Schwarzfahrer*innen unterstellen, bewusst und damit aktiv täuschend genauso aussehen zu wollen wie zahlende Fahrgäste. Das sei in der Sache absurd und würde viele unnötige Verfahren, Verurteilungen und Gefängnisaufenthalte nach sich ziehen, konterte Verteidiger Jörg Bergstedt die verzweifelten Versuche des Staatsanwaltes: "Die Justiz jammert ständig, überlastet zu sein - und verschafft sich den Stress in ihrer Verurteilungswut stets doch selbst." Gleichzeitig überreichten er und der Angeklagte dem Gericht einen dicken Packen Beweisanträge, mit denen sie belegten, durchgängig demonstrativ für Nulltarif und die Entkriminalisierung des Schwarzfahrens unterwegs gewesen zu sein.
Der zweite Verhandlungstag wird nun als voraussichtlich die Entscheidung bringen: Ist Aktionsschwarzfahren, wie die Aktivist*innen ihre Art der Demonstration in Bussen und Bahnen nennen, straffrei? Am Donnerstag, den 26.4.2018 ab 13 Uhr lohnt also ein Besuch im Landgericht München (Nymphenburger Str. 16, voraussichtlich Raum B170 im 1. Stock).
  • Hintergründe, Gesetzestexte und –kommentare, Urteile und Studien zum Nulltarif unter www.schwarzstrafen. (bitte "tk" ergänzen - hier nicht angefügt, da posteo die Adresse zensiert).
  • Von Interesse könnten auch die strafprozessualen Rahmenbedingungen sein, u.a. die absurden Sicherheitsvorkehrungen auf Basis eines Staatsanwalts-Fakes zur ersten Instanz und der Streit um die Frage, ob Verteidiger auch in München neben den Angeklagten sitzen dürfen. Das wurde von Gericht und Staatsanwaltschaft ja verneint, die Angeklagten müssen an viel kleineren Tischen sitzen und haben kein Mikrofon, d.h. es ist nicht vorgesehen, dass sie überhaupt aktiv an einem Prozess teilnehmen. Das aber widerspricht in jeder Beziehung dem geltenden Recht und dem Gedanken an einen fairen Prozess. Wenn es stimmt, dass es nie oder selten Protest von Verteidiger*innen gibt, zeigt das, wie eng diese mit den Gerichten verbunden sind - und wie wenig mit denen, denen sie eigentlich helfen sollen. Hier offenbart sich ein Problem, welches nicht nur für Schwarzfahrprozesse gilt.
  • Initiativen in München und Stuttgart rufen zu Aktionsschwarzfahren auf (siehe fahrscheinfrei.noblogs.org und www.freifahrenstuttgart.de)

Lustige Konstellation dabei: Der Verteidiger war bei der angeklagten Aktionsschwarzfahrt auch dabei (lief ja von Kempten über München nach Nürnberg, Frankfurt und Gießen) und wurde in Gießen angeklagt - und freigesprochen! Das ist bereits rechtskräftig und betrifft exakt die gleiche Handlung. Bei einem weiteren Verfahren gegen ihn am 15.3.2018, das ohne Auflagen eingestellt wurde, haben alle Beteiligten nochmals bekräftig, dass Aktionsschwarzfahrten mit Flyer straffrei sind (siehe Berichte auf Indymedia und im Gießener Anzeiger).

Dann der zweite Verhandlungstag: Freispruch!!!
Vorab lief noch ein zähes Ringen. Zum zweiten Mal versuchte der Staatsanwalt, den Verteidiger loszuwerden. Dieser hatte eine Strafanzeige wegen falscher Beschuldigung gegen einen Staatsanwalt gestellt - und das war für den Staatsanwalt im Prozess ausreichender Grund, den Verteidiger rauszuwerfen. Wer einen Robenträger anzeigt, hat sein Recht verwirkt, vor deutschen (oder: bayrischen?) Gerichten aufzutreten - so die bemerkenswerte Logik. Immerhin ist das Stellen von Strafanzeigen ein höchst legaler Akt. Menschen zu bedrohen, die Strafanzeigen stellen, wäre zudem eine seltsame Logik staatsanwaltlichen Handelns. Zum Glück folgte das Gericht diesen absurden Gedanken der Anklageseite nicht - und lehnte den Antrag ab. Wichtig war dem Staatsanwalt auch noch, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen - entgegen also der aktuellen politischen Diskussion um den Sinn der Schwarzfahrbestrafung sah dieser strafwütige Robenträgen seinen Job darin, genau das zu tun. Am Verhandlungstag wurden die ganzen Beweisanträge abgearbeitet, dann folgten die Plädoyers - und schließlich der Freispruch.

Das Urteil vom 26.4.2018 als PDF!

Nach dem Freispruch: Presseinfo von Angeklagtem und Verteidiger
Freispruch für Aktionsschwarzfahrer!
Wer offen sichtbar ohne Ticket fährt und, wie in diesem Fall, zudem Flugblätter gegen die Kriminalisierung des Schwarzfahrens und für die Einführung des Nulltarifs demonstriert, begeht keine strafbare Handlung. Das stellte das Landgericht München am heutigen Donnerstag nach zwei Verhandlungstagen fest und sprach den Angeklagten frei, der am 2. und 3. März 2015 mit vier anderen Aktivisten von Kempten über München nach Nürnberg und Frankfurt bis Gießen in einer angekündigten Aktion unterwegs war. Für die Aktionsschwarzfahrer*innen, die an verschiedenen Orten mit ihren Handlungen für Furore sorgten und manch Gericht beschäftigten, stellt der Erfolg am Landgericht einen wichtigen Meilenstein dar. Denn sie vertrauen nicht auf die Parlamente, sondern wollen Druck von unten aufbauen, um eine Verkehrswende herbeizuführen.
"Wir rufen alle Menschen auf, die sich keine Tickets leisten können oder wollen, nicht weiter Straftaten zu begehen - denn das ist nicht mehr nötig", richteten der Angeklagte Dirk Jessen und sein Verteidiger Jörg Bergstedt einen Appell an die vielen Tausend Schwarzfahrenden des Landes. "Unterstützt vielmehr durch Euer offenes Bekenntnis und Eintreten für die Idee des fahrscheinlosen Personenverkehrs die Idee des Nulltarifs. Denn wenn der eingeführt wird, ist Knast für Schwarzfahren ein für alle Mal Geschichte. Und eine autoverstopfte Stadt auch!"
Im heute mit dem Freispruch abgeschlossenen Verfahren ging es um eine lange geplante, öffentlich beworbene und spektakuläre Demonstration. Schon während des ersten Prozesstages vor zwei Wochen blieben keine Zweifel, dass sich der Angeklagte zusammen mit dem ebenfalls damals beteiligten, aber schon freigesprochenen Verteidiger und anderen Aktivisten sehr auffällig verhalten hatte. Schon vormittags war ihnen die Bundespolizei auf den Fersen, mittags veröffentlichte diese selbst eine bundesweite Pressemitteilung zur Aktion - mit Foto der Aktivisten am Münchener Hauptbahnhof. Ein zweiter Verhandlungstag war nötig, weil die Staatsanwaltschaft weitere Zeugen hören wollte, um doch noch irgendein Vergehen der 5er-Gruppe nachzuweisen. Das gelang nicht - und so war der Freispruch unumgänglich. Aufgehoben wurde damit auch die erstinstanzliche Verurteilung. "Damals hatte die Starnberger Richterin sich einfach viele Sachen ausgedacht, um trotzdem eine Strafe verhängen zu können", kritisierte Verteidiger Bergstedt das Amtsgericht.

BR Text vom 27.04.2018 - Nachrichten Bayern
Aktions-Schwarzfahrer freigesprochen
Das Münchner Landgericht hat einen "Aktions-Schwarzfahrer" freigesprochen.
Der 38-Jährige aus Gilching war vom Amtsgericht Starnberg wegen Erschleichens von Leistungen schuldig gesprochen worden. Dieses Urteil hob das Landgericht München II nun auf. Ausschlaggebend war, dass der Mann nicht heimlich schwarz gefahren war, sondern 2015 ein Schild mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" bei sich trug. Die Bahn könne aber ein erhöhtes Beförderungsentgelt verlangen, hieß es.
Schwarzfahr-Aktivisten fordern einen kostenfreien Personennahverkehr.

Berichte:

Kein Ende absehbar: Staatsanwaltschaft legt Revision ein!
Die Justiz stöhnt über die Belastung, der Gesetzeswortlaut stellt eindeutig nur das heimliche Schwarzfahren unter Strafe - und von CDU bis Grüne gibt es inzwischen selbst viele Minister, die das Schwarzfahren entkriminalisieren wollen. Doch die Münchener Staatsanwaltschaft kämpft verbissen weiter. Sie will den Freispruch aufheben.

Die Verhandlung am 12.4. war dann ziemlich kurz. Das Urteil war - wie üblich - schon vorher geschrieben und wurde nach etwas Geplänkel dann vorgelesen. Das Oberlandesgericht wandte einen neuen, schmutzigen Trick an: Erschleichung beginnt vor der Leistung (und eigentlich auch ohne Leistung). Der entscheidende Satz im Urteil des OLG München vom 12.4.2019 (Az. 5 OLG 15 Ss 396/18): "Für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten bzw. den hierdurch gesetzten Anschein kommt es allein auf sein Verhalten am Bahnsteig beim Besteigen des abfahrbereiten Zuges an." Also alles nochmal: Das Landgericht muss nochmal verhandeln - und das Fahren beginnt jetzt mit dem Stehen. Befördern ist Parken. Noch Fragen?

Welch Geistes Kinder da arbeiten, lässt sich auch an anderen Stellen sehen: Die Staatsanwaltschaft klagte Menschen an, die Pfandflaschen aus dem Altglas retteten, um sie wieder in den Kreislauf zurückzuführen. Als das Amtsgericht München die Strafbefehle ablehnte, legten die Vollstrecker der Staats- und Kapitalinteressen Beschwerde ein (zum Glück nutzte das nichts). Ein unerträglicher Haufen, der auf Kosten der Bürger*innen selbige schikaniert.

Wiederholung kommt
Zunächst hatte die nun zuständige neue Kammer des Landgerichts versucht, den Angeklagten und seinen Verteidiger zu einer Rücknahme der Berufung zu bewegen mit dem Argument, eine Verurteilung sei wohl wahrscheinlich im Wiederholungsverfahren. Das deutet eine Befangenheit an, denn das OLG hat ja nur die Wiederholung angeordnet und gesagt, es käme auf die Situation vor dem Zugeinstieg ein. Das ist zwar absurd, aber wie die Situation war, hat das Revisionsgericht nicht geklärt. Hätte es auch nicht dürfen, das ist Sache des Landgerichts. Ob die das wirklich neutral unter die Lupe nehmen, darf bezweifelt werden. Jedenfalls haben Angeklagter und Verteidiger nicht zugestimmt, sondern stattdessen deutlich gemacht, dass sie eine Verurteilung nicht fürchten, sondern das Ganze dann nochmal vor das Verfassungsgericht bringen würden, wenn nötig. Derart absurde Ausweitungen eines Paragraphen nach dem Willkürprinzip könnte gegen den Verfassungsgrundsatz des Bestimmtheitsgebots von Strafgesetzen verstoßen.

  • Dienstag, 20.08.2019 13:00 Uhr in München, Landgericht, Nymphenburger Str. 16, Raum B264/2. Stock ++ die Ladung als PDF

Der Verhandlungstag verlief aus Sicht der Verteidigung ganz gut. Das Gericht akzeptierte die Anträge auf Wortprotokollierung bei Aussagen der Zeugen, dass sie gerade beim Einsteigen wegen der Traubenbildung am Zug nichts mehr genau sehen können. Dann wurde ein zweiter Verhandlungstag angesetzt, aber noch vor diesem gab die Staatsanwaltschaft endlich auf. Das Verfahren wurde eingestellt - und zwar auf Staatskosten!

Alsfeld
Die Angeklagte schreibt: "Beförderungsleistungen solle ich erschlichen haben, d.h. ich bin 'Schwarzgefahren' in der Bahn. Das Gesetz lässt jedoch eine Lücke, denn mache ich kenntlich, dass ich kein Ticket habe, erschleiche ich nicht. Das habe ich bei den fahrten getan, mit Flyern und einem Schlid um den Hals.
Darum geht es in dem Prozeß, es ist cool wenn Publikum da ist und ggf. auch spannend und ermutigend für euch! Dieses 'kann' bei einem Jugendgerichtsprozeß ausgeschlossen werden, dann können die Besucher eine Demo vorm Amtsgericht machen.
"
Die Verhandlung am Mittwoch, 2.10.2019 um 9 Uhr am Amtsgericht wäre politisch spannend gewesen. Einen Tag vorher wurde der Dannenröder Forst besetzt als Aktion gegen den Bau der A49. Die Angeklagte war dabei. Doch das Gericht witterte Stress - und stellte das Verfahren einfach kurz vor Beginn ein. Aus, vorbei.

Weitere in Gießen
Zigtausendmal richten deutsche Gerichte pro Jahr über Menschen, die keine Fahrscheine kaufen und trotzdem fahren - sei es weil ihnen das Geld fehlt oder weil sie Mobilität für ein Grundrecht halten (oder beides). Einige machen das demonstrativ, werben dabei für den Nulltarif und zeigen offen, dass sie kein Ticket haben. So machte es auch der hier Angeklagte - und eigentlich ist das auch kein "erschleichen", also keine Straftat. Mal sehen, wie das diesmal ausgeht.
Eine Verhandlung am Montag, 4.11.2019 um 11 Uhr am Amtsgericht Gießen wurde allerdings schon vor dem Datum abgesagt.

München: 23 Aktionsschwarzfahrten auf einmal
Die Stadt und ihr Umland gehören inzwischen zu den fleißigsten Schwarzfahr-Verfolger*innen - ist ja eine reiche Gegend, die kann sich die Verschwendung leisten, die solche Verfahren und noch mehr die Knastaufenthalte bedeuten.
Wieder am Amtsgericht Starnberg läuft seit Anfang 2019 ein Prozess gegen einen vielfachen Aktionsschwarzfahrer (weitere Prozesstage siehe Terminliste rechts).
Nach der Verurteilung erfolgte die Wiederholung als Berufung am Landgericht, wo einiges eingestellt, anderes aber wieder verurteilt wurde.

Noch ein paar Fälle in Gießen - aber wieder nichts
Nach längerer Pause laufen auch in Gießen wieder mehrere Aktionsschwarzfahrprozesse, was auch daran liegt, dass in und um Gießen besonders viele kreative Verkehrswendeaktionen stattfinden (giessen-autofrei.siehe.website). Eigentlich war die Sache geklärt, nachdem Aktivistis vor einigen Jahren Freisprüche und Einstellungen durchsetzen, wenn sie sowohl mit Schild als auch mit Flyern unterwegs waren. Nun plötzlich soll das nicht mehr reichen - und sogar noch auffälligere Varianten werden angegriffen. Besonders deutlicher Fall: Eine als Demonstration im Internet angekündigte und Bahn sowie Polizei vorher bekannte Aktion am 11.9.2020 auf der Fahrt von Gießen zur Danni-bleibt-Demo in Wiesbaden. Der Prozess am Amtsgericht GIeßen hätte am 26.8.2021 um 11 Uhr starten sollen - wurde aber sang- und klanglos eingestellt. In den Monaten danach ereilte dieses Schicksal mehrere weitere Prozesse zu solchen Delikten.

Weitere Verfahren
  • Protestseite zu Strafverfahren gegen Schwarzfahrer in Berlin

Gehört haben wir von noch mehr Verfahren, aber kennen nicht den Stand der Dinge. Außer von einem, wo es gar keine Anzeige wegen Schwarzfahren gibt, sondern der (notorische) Schwarzfahrer ein Fahrverbot auf der Strecke bekam, die seinen kleinen Wohnort anbindet. Dagegen hat er geklagt. Das Amtsgericht Marburg hat seinen Eilantrag am 28.12.2015 zurückgewiesen. Begründung: Er könne ja auch mit dem Fahrrad zum Arzt fahren - oder sich als an der Armutsgrenze lebender Mensch doch ein Taxi nehmen. Wer es nicht glaubt - hier:

Ablehnung Beschwerde Fahrverbot

Kommentarfunktion wegen Vandalismus (automatische Werbeeinträge) zur Zeit abgeschaltet. Sorry.

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