Theoriedebatte

TIPPS BEI FESTNAHMEN

Vorläufige Festnahme bei Verdacht einer Straftat


1. Einleitung
2. Festnahme und Inhaftierung (Gewahrsam) nach Polizeirecht
3. Festnahme und Haft nach Strafrecht
4. Vorläufige Festnahme bei Verdacht einer Straftat
5. Was bei jeder Festnahme, Vorladung und Polizeikontakt gilt ...
6. Beschwerdemöglichkeiten
7. Links und Materialien

Mit vorläufiger Festnahme bezeichnet man eine Festnahme für die noch kein richterlicher Haftbefehl vorliegt. Die vorläufige Festnahme ist gemäß § 127 Abs. 1 StPO durch jedermann zulässig, wenn jemand auf frischer Tat ertappt wird und fluchtverdächtig ist (§ 127 Abs. 1 StPO). Es ist allerdings eine unverzügliche Übergabe an die Polizei notwendig. Unterbleibt dies kann die vorläufige Festnahme in eine strafbare Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB umschlagen.
Die Beamten der Polizei und die Staatsanwaltschaft sind darüber hinaus gemäß § 127 Abs. 2 zur vorläufigen Festnahme ohne Haftbefehl befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haft- oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen. (Quelle auf www.lexexakt.de)

Festnahmerecht bei Straftaten haben alle Menschen
Der folgende Absatz stammt aus: Höcker, Ralf (2004), "Lexikon der Rechtsirrtümer", Ullstein Buchverlage in Berlin
Irrtum: Nur die Polizei hat ein Festnahmerecht.
Richtig ist: Jedermann darf Tatverdächtige auf frischer Tat festnehmen.

Vielen Bürgern ist nicht bekannt, dass nicht nur die Polizei, sondern jedermann das Recht hat, Tatverdächtige auf frischer Tat vorläufig festzunehmen.
Wer zum Beispiel einen Ladendieb beobachtet, darf diesen - notfalls auch unter Anwendung von Gewalt festnehmen, fesseln und einsperren, wenn nur so die Identität des Täters festgestellt werden kann oder wenn nur so verhindert werden kann, dass er flieht. Eine Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung oder Nötigung muss in einem solchen Fall nicht befürchtet werden. Eine anschließende körperliche Durchsuchung zur Identitätsfeststellung darf allerdings nur die Polizei vornehmen. Sie sollte in jedem Fall so schnell wie möglich informiert werden.
Das Festnahmerecht für jedermann gilt jedoch nur, wenn der Täter auf frischer Tat ertappt oder verfolgt wird. Es ist daher nicht erlaubt, den Taschendieb festzunehmen, den man ein Jahr nach der Tat zufällig in der Straßenbahn wieder trifft. Denn der Diebstahl ist dann nicht mehr "frisch". Der Bestohlene hätte in einem solchen Fall nur die Möglichkeit, den Täter zu verfolgen und die Polizei zu alarmieren.

Im Original: Freiheitsentziehung durch die Polizei
Informationen aufgrund eines Textes aus Gallwas, Hans-Ullrich, "Polizei und Bürger", dtv
Jedermann hat ein Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit. Dazu gehört, dass man frei entscheiden kann, zu bleiben, wo man ist, oder von dort wegzugehen, und zudem, dass man selbst bestimmen kann, wohin man geht und wie lange man sich am anderen Ort aufhält. Dieses Recht darf nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes, also eines vom Bundes- oder Landesparlament erlassenen Gesetzes, und nur unter den in dem Gesetz vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Freiheitsentziehungen, das sind Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit von einiger Dauer, also nicht etwa das bloße Stoppen eines Autofahrers, stehen überdies unter Richtervorbehalt. Das bedeutet, über ihre Zulässigkeit und ihre Dauer im einzelnen Fall muss ein Richter entscheiden.
Aufgabe der Polizei ist es, solche von einem Richter angeordnete Freiheitsentziehungen auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zu vollziehen.

Beispiel: A hat eine Bank überfallen und ist danach geflohen. Als sein Aufenthalt bekannt wird, ordnet der Amtsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft an und erlässt einen Haftbefehl. Der Polizist P erhält den Auftrag, den A zu suchen, festzunehmen und dem Richter vorzuführen.

Die Einzelheiten, etwa die Fragen, in welchem Umfang der Betroffene über die richterliche Entscheidung zu informieren ist oder welche Rechtsbehelfe ihm gegen die Maßnahme zur Verfügung stehen, richten sich nach dem für die Freiheitsentziehung jeweils maßgeblichen Recht, z. B. für die Untersuchungshaft nach der Strafprozessordnung; für die ausländerrechtliche Abschiebehaft nach dem Ausländergesetz in Verbindung mit dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.
Für dringliche Fälle, die keinen Aufschub bis zur richterlichen Entscheidung dulden, ist die Polizei durch Gesetz mit der Befugnis ausgestattet, zunächst selbst über eine Freiheitsentziehung zu befinden. Sie muss dann jedoch so rasch wie irgend möglich eine richterliche Entscheidung herbeiführen. Die Befugnis der Polizei, jemanden ohne Einschaltung des Richters festzuhalten, ist zeitlich beschränkt. Sie endet spätestens um 24 Uhr des Tages, der dem Tag der Ergreifung folgt.
Auch hier richten sich die Einzelheiten, vor allem die Voraussetzungen für eine solche Freiheitsentziehung durch die Polizei, die dabei zu beachtenden Förmlichkeiten sowie der Rechtsschutz des Betroffenen, nach dem jeweils anzuwendenden Recht. Für Maßnahmen im Zuge der Strafverfolgung gelten andere Vorschriften als für eine Freiheitsentziehung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Im Rahmen der Strafverfolgung hat jeder Polizeibeamte auf Grund der Strafprozessordnung die Befugnis zur vorläufigen Festnahme. Voraussetzung ist, dass jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und dass entweder Fluchtverdacht besteht oder die Identität des Täters nicht sofort festgestellt werden kann.

Beispiel: A wird vom Polizeibeamten P bei einem Einbruch in ein abgestelltes Auto ertappt. Er ist dem P nicht bekannt und hat keinen Ausweis bei sich; seine Angaben zur Person erscheinen dem P unglaubwürdig.

Auch ansonsten dürfen Polizeibeamte festnehmen, und zwar wenn die Voraussetzungen vorliegen, bei denen der Richter einen Haftbefehl erlassen darf und Gefahr im Verzug besteht, also nach Lage der Dinge ein richterlicher Haftbefehl nicht rechtzeitig zu beschaffen wäre. Voraussetzungen für den Haftbefehl sind: dringender Tatverdacht und Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr, wie sie sich im einzelnen aus dem strafprozessualen Haftrecht ergeben.
Sofern der vorläufig Festgenommene, z. B. nach Überprüfung der von ihm angegebenen Personalien nicht freigelassen Wird , ist er dem Richter beim Amtsgericht zur Vernehmung vorzuführen. Der Richter hat den Festgenommenen auf die belastenden Umstände hinzuweisen sowie auf das Recht, sich zur Sache zu äußern oder die Aussage zu verweigern; ihm ist überdies Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.
Auf Grund dessen hat der Amtsrichter dann zu entscheiden, ob der Festgenommene freigelassen wird oder ein Haftbefehl zu erlassen ist. Letzterenfalls ist der Verhaftete über die ihm zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren. Ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens sind vom Richter unverzüglich zu benachrichtigen; hierzu kann auch dem Verhafteten Gelegenheit gegeben werden.
Die strafprozessuale Befugnis der Polizei zur vorläufigen Festnahme rechtfertigt nur die Beschränkung des Rechts auf körperliche Bewegungsfreiheit sowie die damit zwangsläufig verbundenen Beschränkungen anderer Freiheiten, wie etwa der Berufsfreiheit oder der Freizügigkeit. Zu darüber hinausgehenden Grundrechtseingriffen bedarf die Polizei immer einer zusätzlichen Befugnis. Die polizeilichen Maßnahmen im Zuge einer Festnahme stehen überdies unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Ausdruck dessen ist, dass, wenn jemand nur wegen Fluchtgefahr festgenommen wurde, für ihn die Möglichkeit zur Freilassung gegen ausreichende Sicherheitsleistung besteht. Auch im übrigen ist die Polizei auch ohne ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung gehalten, Beeinträchtigungen, die über den Zweck der strafprozessualen Festnahme hinausgehen, tunlichst zu vermeiden. So hat auch sie, etwa wenn abzusehen ist, dass sich die richterliche Entscheidung verzögert, auf Wunsch des Festgenommenen einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen. Dass festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen, folgt bereits aus dem jedermann zustehenden Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, wird aber aus gutem Grund im Grundgesetz auch noch ausdrücklich bestimmt.
Rechtswidrige Maßnahmen der Polizei im Zuge einer vorläufigen Festnahme werden durch eine nachfolgende richterliche Freilassungsanordnung nicht erledigt. Das gilt zumal für den Fall, dass ein Polizist die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme verkennt oder zu Unrecht für gegeben erachtet oder dass es sonst zu Übergriffen kommt. Die Strafprozessordnung sieht hierfür zwar keinen eigenen Rechtsbehelf vor. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie für Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt wird dem Betroffenen gleichwohl Rechtsschutz durch die Gerichte gewährt. Auf diese Weise kann sich der Festgenommene von dem mit einer vorläufigen polizeilichen Festnahme in der Regel verbundenen Makel befreien.
Im Gegensatz zur Strafprozessordnung spricht das Polizeirecht nicht von Festnahme und Haft, sondern vom Festhalten und von Gewahrsam.
Das Festhalten ist eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit und nur, wenn es über längere Zeit geschieht, eine Freiheitsentziehung. Beim Gewahrsam ist das anders. Hier wird der Betroffene an einen sicheren Ort, z.B. in den eigens eingerichteten Haftraum einer Polizeidienststelle, verbracht und dort verwahrt. Sichere Orte sind auch alle anderen gegen Zutritt Dritter oder gegen eine eigenmächtige Entfernung des Verwahrten gesicherten Räume, also etwa auch ein Polizeifahrzeug oder der sogenannte Polizeikessel, bei dem eine Gruppe von Personen von Polizeibeamten so umstellt wird, dass sie sich nicht entfernen kann. Die Ingewahrsamnahme ist lediglich dann keine Freiheitsentziehung, wenn sie nur kurze Zeit dauert. Dementsprechend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für das Festhalten einer Person durch die Polizei weniger eng als für den Gewahrsam.
Festgehalten werden darf eine Person, wenn eine zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.

Beispiel: Der Polizist P sieht, wie sich A nachts an der Tür eines geparkten Porsche zu schaffen macht. A weigert sich Angaben zu seiner Person zu machen.

Zum Festhalten einer Person ist die Polizei auch im Rahmen der zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladung in den gesetzlich bestimmten Fällen befugt, etwa zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wie der Abnahme von Fingerabdrücken oder zum Photographieren.
In Gewahrsam nehmen darf die Polizei eine Person nur, wenn einer der im Gesetz genannten Gewahrsamsgründe vorliegt, also Erforderlichkeit zum Schutz einer Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben, vor allem bei Gesundheitsgefahren oder Hilflosigkeit; Unerlässlichkeit, um zu verhindern, dass eine unmittelbar bevorstehende Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr begangen oder fortgesetzt wird; Zuführung von Minderjährigen, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben; Zurückbringung von Personen, die aus dem Strafvollzug oder der Untersuchungshaft entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhalten.
Obgleich das Festhalten sich vom Gewahrsam im Intensitätsgrad unterscheidet, behandelt das Gesetz die beiden Maßnahmen abgesehen von den gesetzlichen Voraussetzungen gleich, und zwar als Freiheitsentziehungen. Damit wird die Polizei der Schwierigkeit enthoben, jeweils zu entscheiden, ob ein Festhalten womöglich für eine bloße Freiheitsbeschränkung zu lange bzw. ein Gewahrsam für eine Freiheitsentziehung nicht lange genug dauerte.
Zumal für den Schutz des Betroffenen macht das Polizeirecht keinen Unterschied, ob eine Person festgehalten oder in Gewahrsam genommen wird. Stets hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und die Fortdauer ihrer Maßnahme herbeizuführen. Nur dann besteht hierzu keine Notwendigkeit, wenn sich abzeichnet, dass der Grund für die polizeiliche Maßnahme zu dem Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung nicht mehr gegeben ist.

Beispiel: A wird zur Feststellung seiner Identität festgehalten. Die Oberprüfung seiner Angaben nimmt wider Erwarten längere Zeit in Anspruch, da die von ihm benannten Personen derzeit nicht erreichbar sind. Nach Angaben der Nachbarn ist aber damit zu rechnen, dass die Auskunftsperson spätestens am kommenden Morgen zur Verfügung stehen werde. Damit würde der Grund für das Festhalten entfallen und A wäre ohnehin zu entlassen. Eine richterliche Entscheidung, die frühestens gegen Mittag zu erwarten wäre, käme zu spät.

Zuständig für die Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung ist das Amtsgericht. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.
Die richterliche Entscheidung setzt einen Antrag der Polizei voraus, in dem die Gründe für die Freiheitsentziehung und die veranschlagte Dauer angegeben sein müssen. Der Betroffene ist vor der Entscheidung vom Richter anzuhören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der u. a. dem Betroffenen und der Polizei bekannt zu machen ist.
Lehnt das Gericht den Antrag der Polizei ganz oder zum Teil ab, so kann die Polizei gegen die Entscheidung Beschwerde erheben. Bleibt die Beschwerde erfolglos oder hat die Polizei von dieser Möglichkeit abgesehen, so ist die festgehaltene Person unverzüglich zu entlassen. Das gleiche gilt, sobald der Grund für das Festhalten oder den Gewahrsam entfallen ist oder wenn der der Ergreifung folgende Tag ohne entsprechende richterliche Anordnung verstrichen ist.
Die Polizei hat, sobald dies nach den Umständen möglich ist, dem Betroffenen den Grund ihrer Maßnahme bekanntzugeben. Außerdem hat sie ihm von sich aus Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Notfalls muss die Polizei dies für den Betroffenen übernehmen. Die festgehaltene Person braucht im übrigen nur solche Beschränkungen zu dulden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordern.
Gegen die richterliche Anordnung der Fortdauer einer Freiheitsentziehung, und zwar sowohl im Hinblick auf die Voraussetzungen wie im Hinblick auf die vom Gericht festgesetzte Dauer, steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde zur Verfügung. Sie kann grundsätzlich nur binnen einer Frist von zwei Wochen erhoben werden.
Der Betroffene kann überdies alle anderen Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang von der Polizei aus eigener Machtvollkommenheit gegen ihn getroffen wurden, etwa den Entzug Jeglicher Nahrung, auch wenn die Maßnahmen sich bereits durch Entlassung erledigt haben, mit der Behauptung angreifen, sie seien rechtswidrig gewesen. Soweit hierfür durch Landesrecht nicht gleichfalls der Verfahrensweg nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vorgeschrieben ist, steht dem Betroffenen der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung offen. Um sich keinen verfahrensrechtlichen Risiken auszusetzen, empfiehlt es sich, von der Polizei eine Rechtsbehelfsbelehrung zu verlangen.
Das Anhalten einer Person, die Verweisung einer Person von einem bestimmten Ort sowie das Verbot, einen bestimmten Ort zu betreten, sind nur Freiheitsbeschränkungen. Sie unterliegen nicht dem Richtervorbehalt, bedürfen aber immer einer gesetzlichen Grundlage.
Anhalten darf die Polizei jemanden für die Dauer einer zulässigen Befragung, also soweit der Betroffene der Polizei auskunftspflichtig ist. Ein Platzverweis ist zulässig zur Abwehr einer Gefahr für den Betroffenen oder zur Vermeidung von Behinderungen durch den Betroffenen.

Beispiel: Kinder stehen in der Nähe eines brennenden Lastwagens; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Flammen die Ladung erfassen und diese explodiert. - Gaffer verstellen die Zufahrt zu einer Unfallstelle.

Solche Maßnahmen sind ihrer Art nach auf kurze Zeit beschränkt. Sie im nachhinein als rechtswidrig anzugreifen, ist zwar nach der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig, hierfür fehlt aber wegen der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung in aller Regel. Jedes praktische Bedürfnis. Gleichwohl wäre etwa im Falle eines rechtswidrigen Platzverweises selbst ein querulatorischer Rechtsbehelf statthaft und auch begründet und demgemäß zu bescheiden.


§ 127 StPO (Vorläufige Festnahme) auf www.projustizia.de
§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO lässt die vorläufige Festnahme des auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täters durch eine Privatperson nicht nur zur Feststellung der Identität, sondern - als notwendige Folge aus dem weiteren Festnahmegrund "Fluchtverdacht" - auch zur vorläufigen Anwesenheitssicherung zu, wenn die Gefahr besteht, der Täter werde sich andernfalls der Strafverfolgung entziehen (BayObLGSt 2002, Nr. 20).
Die Festnahmebefugnis zur Feststellung der Identität des Betroffenen (neben dem Festnahmegrund des Fluchtverdachts) entfällt jedoch, wenn dieser gültige Ausweispapiere (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) mit sich führt. § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO begründet neben der Festnahmebefugnis keine Rechtsgrundlage für weitergehende Eingriffe in den Rechtskreis des Betroffenen (KK/Boujong StPO 4. Aufl. § 127 Rn. 24). In diesem Zusammenhang kann aber, wenn z.B. einem flüchtigen Dieb - außerhalb der Notwehrrechte (Notwehrhilfe; vgl. hierzu Kargl NStZ 2000, 8/12 ff.) - die Beute wieder abgenommen werden soll, ein Selbsthilferecht des Besitzers nach § 859 Abs. 2 BGB bzw. - wenn die Festnahme nicht die Durchführung eines Strafverfahrens bezweckt - ein Festnahmerecht nach § 229 BGB in Betracht kommen (BayObLGSt 1990, 113).


Im Original: Kommentare und Urteile zum § 127 StPO
Aus Kleinknecht/Meyer-Goßner: "Strafprozeßordnung", C.H. Beck
1) Die vorläufige Festnahme geht dem Erlaß eines Haftbefehls idR voraus. § 127 läßt sie in 2 Fällen zu: Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist jedermann, Polizeibeamte und Privatpersonen, zur Festnahme berechtigt (I S. 1). Die Vorschrift überträgt dem Bürger eine öffentliche Aufgabe (KG 17 127 128; KK-Boujong 6; Roxin § 31 A 1 2 d; vgl auch Arzt Kleinknecht-FS -3: „Hilferuf des Staates"); eine Rechtspflicht zur vorläufigen Festnahme begründet Sie nicht (KK-Boujong 6; Zipf IV 2.5252). Bei Gefahr im Verzug sind die StA und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vorliegen (II). Weitere Fälle der vorläufigen Festnahme regeln § 127 b (zur Anordnung der Hauptverhandlungshaft) und (im Gerichtssaal) § 183 S. 2 GVG. Die Verschonung von der vorläufigen Festnahme sieht § 127 a vor. Das Verfahren nach der Festnahme richtet sich nach §§ 128, 129. (Rdnr. 1)

2) Vorläufige Festnahme auf frischer Tat (1):
A. Tat iS des 1 S. 1 ist eine Straftat, die zum Erlaß eines Haftbefehls (§ 112) oder Unterbringungsbefehls (§ 126 a) berechtigen würde. Der Versuch genügt, wenn er strafbar ist (BGH NJW 81 , 745; Hamm NJW 77, 590), nicht aber eine straflose Vorbereitungshandlung; auch nicht die Begehung einer OWi (§ 46 111 S. 1a OWiG). Strafunmündige Kinder (§ 19 StGB) dürfen nicht festgenommen wer den, auch nicht zu dem Zweck, die Feststellung ihrer Personalien oder diejenigen ihrer Aufsichtspflichtigen zu ermöglichen (KK-Boujong 8; Borchert JA 82, 343; Eisenberg StV 89, 556; Frehsee ZStW 100, 303; aM KG JR 71, 30; erg 4 zu § 163 b). Dem wird neuerdings unter Hinweis darauf widersprochen, daß § 127 ja nur das Betreffen auf frischer Tat verlange, die vorläufige Festnahme zudem erzieherisch sinnvoll und ein Nichteinschreiten gegenüber einem in flagranti erwischten Kind dem allgemeinen Rechtsbewußtsein abträglich wäre (Bottke Geerds-FS 278 Fri 58; Krause Geerds-FS 495). Diesen an sich zutr Erwägungen steht jedoch entgegen, daß § 127 die Begehung einer Straftat voraussetzt (unten 4) und Zweck der Festnahme nur ist, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen (unten 8); Abhilfe kann daher nur der Gesetzgeber schaffen, soll es nicht nur bei den außerstraftechtlichen (Erziehungs- und Fürsorge-)Maßnahmen verbleiben. (Rdnr. 3)

B. Nur wenn wirklich eine Straftat begangen worden ist, ist die Festnahme nach I S. 1 zulässig (KG VRS 45, 35; Hamm NJW 72, 1826; 77, 590; Kranier 60: Rüping 244; Schlüchter 255 und JR 87, 309; Schumann JuS 79, 559). Nicht erkennbare Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe lassen das Festnahmerecht unberührt (Stuttgart OLGSt Nr 3). Dringender Tatverdacht oder ein anderer hoher Verdachtsgrad genügt aber nicht (aM BGH - 6 . ZS - NJW 81, 745; Bay 86, 52 = MDR 86, 956; OLGSt S. 11; Hamm NStZ 98;, 370; Stuttgart aa0; Zweibrücken NJW 81, 2016; LR-Hilger 9ff mwN zum Streitstand; Kargl NStZ 00, 8 ff mit Einschränkung auf "festnahmegeeignete Delikte" unter Beachtung der „'Restriktionen staatlicher Gewaltausübung"; offengelassen bei BGH VRS 44, 437). Denn der Eingriff in die Freiheitsrechte eines anderen nach I S. 1 darf dem Bürger nur gestattet werden, wenn er sicher ist, daß der andere alle Merkmale einer Straftat verwirklicht hat; andernfalls muß er die Festnahme oder Identifizierung den staatlichen Behörden überlassen (EbSchnüdt Nachtr 8). Es geht nicht an,. einem Unschuldigen das Recht der Notwehr (unten 17) gegen freiheitsbeschränkende Angriffe von Privatpersonen zu nehmen. Bei Verkehrsstraftaten werden die Voraussetzungen des I nur selten vorliegen (BGH VRS 44, 437). Insbesondere die Feststellung der Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers ist einer Privatperson nur möglich, wenn schwere Ausfallerscheinungen offensichtlich sind (BGH aa0. Zweibrücken NJW 81, 2016; vgl dazu auch Marxen Stree/Wessel-FS 705, der den Begriff der "frischen Tat" in materiell-rechtlicher Hinsicht naher zu bestimmen versucht). (Rdnr. 4)

C. Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt (Rdnr. 5)
wird. Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte (zB Tatspuren) aber auf ihn als Täter und seine Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird GA 64, 341; vgl auch 3 zu § 104). Unmittelbar an die Tatentdeckung braucht sich die Verfolgung nicht anzuschließen; der Verfolgende, der nicht der Entdecker der Tat zu sein braucht, kann sich zunächst Hilfskräfte oder –mittel beschaffen. Auf Sicht oder Gehör braucht der Täter nicht verfolgt zu werden; eine Rast ist unschädlich (RG 58, 226). Die Dauer der Verfolgung ist nicht begrenzt; sie kann bis zur Ergreifung des Täters fortgesetzt werden. (Rdnr. 6)

D. Zur Festnahme berechtigt ist jedermann, nicht nur der durch die Straftat Verletzte. Volljährigkeit ist nicht erforderlich. Die Festnahmeberechtigung nach I S. 1 setzt voraus, daß keine Polizeibeamten zugegen sind, und endet daher mit deren Eintreffen. Gegen den Willen der Polizei dürfen Privatpersonen nicht tätig werden. Das Festnahmerecht nach I S. 1 haben auch die Beamten der StA und der Polizei, auch außerhalb ihres Amtsbezirks (Kramer NJW 93, 111), jedoch nicht zum Zweck der Identitätsfeststellung (Benfer MDR 93, 828; aM Krainer aaO); insoweit gelten § 163 b 1 (vgl I S. 2) und (obwohl I S. 2 die Vorschrift nicht erwähnt) § 163 c (LR-Hilger 25 Fit 85; Borchert JA 82, 339). (Rdnr. 7)

E. Der Zweck der Festnahme darf nur darin bestehen, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen. Wer diese Absicht nicht hat, besitzt zwar uU ein Festnahmerecht nach § 229 BGB (Bay 90, 113 = JR 91, 518 mit Anm Laubenthal; Düsseldorf NStZ 91, 599 mit krit Anm Paeffgen NStZ 92, 532), ist aber zur vorläufigen Festnahme nach § 127 nicht berechtigt (Lampe GA 78, 7). I S. 1 erlaubt daher nicht die Festnahme zu dem Zweck, weitere Straftaten zu verhindern (BGH VRS 40, 104, 106) oder den Täter wegen seines Fehlverhaltens zur Rede zu stellen (Hamm VRS 4, 446; 9, 215, 218). Auch die Blutalkoholuntersuchung ist kein zulässiger Festnahmezweck (vgl aber 29 zu § 81 a). (Rdnr. 8)

F. Festnahmegründe sind Fluchtverdacht und die Unmöglichkeit der sofortigen Identitätsfeststellung. (Rdnr. 9)
Für den Fluchtverdacht genügt, daß nach den erkennbaren Umständen des Falles unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene werde sich der Verantwortung durch die Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird (BGH VRS 38, 115; 40, 104; NStZ 92, 27 [KI). Die strengeren Voraussetzungen der Fluchtgefahr nach § 112 II Nr 2 (dort 17M brauchen nicht vorzuliegen (LR-Hilger 21; Kramer 61 Fri 120: Schlüchter 250; aM Naucke NJW 68, 1225; Rüping 243). (Rdnr. 10)
Zur Feststellung der Identität ist die Festnahme zulässig, wenn der Betroffene, weil er Angaben zur Person verweigert oder sich nicht Ausweisen kann, nicht ohne Vernehmung oder Nachforschungen identifiziert werden kann, die Feststellung an Ort und Stelle aber nicht möglich ist (RG 27, 198, 199). Fluchtverdacht muß nicht bestehen. Daß der Name des Betroffenen bekannt ist. macht die Festnahme idR unzulässig (RG 67, 351, 353; Köln VRS 75, 104, 16), aber nicht in jedem Fall (Hamburg MDR 64, 778). Das Kennzeichen eines Kraftwagens ermöglicht meist keine genügende Feststellung der Identität seines Führers (KG VRS 16, 112; Oldenburg VRS 32, 274; Schleswig NJW 53, 275). Etwas anderes gilt idR für Fahrzeuge öffentlicher Verkehrsbetriebe (LR-Hilger 24; aM Hamm VRS 9, 215). Die Identifizierung durch einen Dritten reicht selbst dann nicht aus, wenn er sich genügend aL1,weisen kann (RG, 72, 300; KK-Boujong 17). (Rdnr. 11)
G. Die Festnahme ist ein Realakt ohne Anordnung und bedarf weder einer bestimmten Form noch einer näheren Begründung (Koblenz VRS 54, 357, 359). Jedoch muß dem Betroffenen erkennbar gemacht werden, daß es sich um eine vorläufige Festnahme handelt und welche Tat dazu Anlaß gibt (Bay 60, 66 = NJW 60. 1583; Bay 64, 34 = VRS 27, 18o)~ Oldenburg NJW 66. 1764). Die Befugnis zur Festnahme, die auch während der Nachtzeit besteht (RG, 40, 65), schließt das Recht ein, den Betroffenen festzuhalten, ihn vorübergehend in der Privatwohnung zu verwahren, um von dort telefonisch die Polizei herbeizurufen (KG JR 71, 30; KK-Boujong 26), und ihn zur nächsten Polizeiwache zu bringen (BGH VRS 38 115; Bay 64, 34 = VRS 27, 189). Die Durchsuchung bei dem Verdächtige (§ 102) wird durch die Ermächtigung des I S. 1 aber nicht gedeckt. (Rdnr. 12)
Die Anwendung von Zwang, die vorher nicht angekündigt zu werden braucht (Ba~ 59, 38, 41 = DOV 60, 130; Bay 60, 66 = NJW 60, 1583), ist auch Privatpersonen gestattet (Karlsruhe NJW 74, 806; Stuttgart NJW 84, 1694). Erlaubt ist zB das Anhalten de, Fahrzeugs, dessen Führer auf frischer Tat betroffen worden ist, durch Bereiten Von Fahrthindernissen (RG 34, 443, 446; KG VRS 17, 358; Hamm VRS 9, 215, 217; 16, 136; Oldenburg VRS 32, 274; Schleswig NJW 53, 275) oder durch Wegnahme des Zündschlüssels (Saarbrücken NJW 59, 1190). (Rdnr. 13)
Bei der Festnahme des Betroffenen ist auch die Anwendung körperlicher Gewalt mit der Gefahr oder Folge körperlicher Verletzungen zulässig (Karlsruhe NJW 74, 806), insbesondere das feste Zupacken, auch wenn es Schmerzen verursacht (RG 34, 443, 446; Bay 86, 52, 55; Stuttgart NJW 84, 1694; aM Arzt Kleinknecht-FS 11: nur durch § 32 StGB gedeckt), falls erforderlich auch das Anspringen, zu Fall bringen und am Boden fixieren (BGH 45, 378 = NStZ 00, 603 mit Anni Kargl/Kirsch) sowie das Anlegen von Fesseln, wenn es im Verhältnis zur Bedeutung der Sache nicht unangemessen ist (RG 17, 127, 128). Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung sind durch 1 S. 1 gerechtfertigt (BGH aaO; vgl aber Arzt Kleinknecht-FS 10 ff, der die Körperverletzung ausnimmt), nicht aber eine ernsthafte Beschädigung der Gesundheit. Daher können zwar das Drohen mit einer Schußwaffe und die Abgabe von Warnschüssen gerechtfertigt sein, nicht aber das gezielte Schießen auf den fliehenden Täter zum Zweck der Festnahme (BGH NJW 81, 745; BGHR StGB § 321 Putativnotwehr 1; Borchert JA 82, 344; Fezer 5/32), auch nicht das Schießen mit einer Gaspistole aus geringer Entfernung (KG VRS 19, 114) oder ein lebensgefährliches Würgen (BGH 45, 378). Das gilt ausnahmslos, auch wenn der Betroffene eine schwerwiegende Straftat begangen hat (AK-Krause 14; Arzt Kleinknecht-FS 12; Peters 438; Roxin § 31 A 11 2 a; aM BGH MDR 79, 985 [H]; KK-Boujong 28; LR-Hilger 29; offen gelassen von BGH NStZ-RR 98, 50; vgl auch BGH NJW 99, 2533 = JR 00, 297 mit zust Anm Ingelfinger: Schußwaffengebrauch nach § 54 1 Nr 2b PolG BW gedeckt, jedoch nicht "gezielte Schüsse auf zentrale Bereiche des Menschen"). I S. 1 enthält auch keinen Rechtfertigungsgrund (Rdnr. 14 f.)
für eine Gefährdung des Straßenverkehrs (Celle MDR 58, 443: Hamm VRS 23, 452; Oldenburg VRS 32, 274). Im übrigen gilt auch für Eingriffe von Privatpersonen das Übermaßverbot (Bay 59, 38, 41 = DÖV 60, 130; Celle aaO; Oldenburg aaO; LR-Hilger 19; Naucke SchlHA 66, 101; einschr KK-Boujong 19; Schlüchter 252: nur bei offensichtlichem Mißverhältnis; aM Arzt Kleinknecht-Fs 8: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt nicht). (Rdnr. 16)
Notwehr (§ 32 StGB) gegen gerechtfertigte Maßnahmen des Festnehmenden darf der Betroffene nicht üben (RG 72, 300). Dagegen ist der Festnehmende zur Notwehr berechtigt, wenn der Betroffene sich gegen eine rechtmäßige Maßnahme zur Wehr setzt (BGH 45, 378 = NStZ 00, 603 mit Anm Kargl/Kirsch; Hamm NJW 72, 1826; Arzt Kleinknecht-FS 10). (Rdnr. 17)

3) Die Festnahme bei Gefahr im Verzug (II) ist der StA und den Beamten des Polizeidienstes, die nicht Hilfsbeamte der StA zu sein brauchen, gestattet, wenn die Voraussetzungen der §§ 112, 112 a, 126 a vorliegen. Für das Steuerstrafverfahren sehen §§ 399 1, 402 1, 404 S. 1 AO ein Festnahmerecht der Finanzbehörden und -beamten vor. Vgl ferner §§ 12, 14ff BGSG. (Rdnr. 18)
Gefahr im Verzug (vgl 6 zu § 98) besteht, wenn die Festnahme infolge der Verzögerung gefährdet wäre, die durch das Erwirken eines richterlichen Haft- oder Unterbringungsbefehls eintreten würde (KK-Boujong 35; Borchert JA 82, 345). Das beurteilt der Beamte aufgrund pflichtgemäßer Prüfung der Umstände des Falles (RG 38, 373, 375- Schlüchter 261.1), soweit sie ihm zZ seines Einschreitens erkennbar sind (BGH 241, 243). Hat der Richter den Erlaß eines Haftbefehls bereits abgelehnt, so schließt das di'e vorläufige Festnahme nach II wegen derselben Straftat nur dann nicht aus, wenn die früheren Ablehnungsgründe durch neue Umstände ausgeräumt sind (KK-Boujong 37). (Rdnr. 19)
Zur Durchführung der vorläufigen Festnahme vgl oben 12 ff. Die Grenzen der Festnahmemittel werden für Polizeibeamte nach hM durch das Polizeirecht, insbesondere die Landesgesetze über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bestimmt (Bay 88, 72 = NStZ 88, 519 mit Anm Molketin NStZ 89, 488; Karlsruhe NJW 74, 806, 807; Koblenz VRS 54, 357; Achenbach JA 81, 661; aM Borchert JA 82, 346, der mit Rücksicht auf § 6 EGSWO nur das UZwG des Bundes für anwendbar hält; Schmidt/Schöne NStZ 94, 218 leiten die Befugnis zum Zwangsmitteleinsatz direkt aus II her; ausführlich zur Problematik unter Ablehnung der hM SK-Paeffgen 28 ff). Die Wohnung des Verdächtigen darf durchwerden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er dort aufzufinden ist (Kaiser NJW 80, 876). (Rdnr. 20)
4) Das Fehlen des Strafantrags (III), der Ermächtigung oder des Strafverlangens hindert die vorläufige Festnahme ebensowenig wie den Erlaß eines Haftbefehls (§ 130). Nur wenn die Beseitigung des vorläufigen Prozeßhindernisses, zB wegen Ablaufs der Antragsfrist, wegen Verzichts auf die Antragstellung oder wegen Zurücknahme des Antrags, rechtlich nicht möglich oder wenn unwahrscheinlich ist, dab der Antrag gestellt wird, muß die vorläufige Festnahme unterbleiben (Geerds GA 82, 238 fl), Für 1 hat das praktisch keine Bedeutung (vgl LR-Hilger 49). (Rdnr. 21)
Wegen eines Privatklagedelikts darf ein Haftbefehl erst erlassen werden, wenn die StA nach §§ 376, 377 die Verfolgung übernommen hat (5 zu § 384). Gleichwohl ist die vorläufige Festnahme nach I nicht nur zur Identifizierung, sondern auch wegen Fluchtverdachts zulässig (Geerds GA 82, 239, 248ff, aM KK-Boujong 47; SK Paeffgen 25). Der Beschuldigte ist dann aber in dem Verfahren nach § 128 auf freien Fuß zu setzen, wenn die StA nicht sofort erklärt, daß sie die Verfolgung übernimmt. Entsprechendes gilt für die vorläufige Festnahme durch Polizeibeamte nach II (Geerds GA 82, 249; aM KK-Boujong 47). (Rdnr. 22)

5) Anfechtung: Wenn der Betroffene die Festnahme selbst beanstanden will, gilt § 128; danach hat der Richter nur über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden (dort 12). Über die Rechtmäßigkeit einer beendeten vorläufigen Festnahme nach II entscheidet entspr § 98 II der mit der Sache befaßte Richter (BGH 44, 171 mwN); die abweichende Meinung, die § 23 EGGVG anwenden wollte, ist durch die neuere Rspr überholt. Dasselbe wird nun (entgegen früherer Auffassung: BVerwG 47, 255 = NJW 75, 893; Brandenburg OLG-NL 95, 190) auch gelten müssen, wenn es um die Art und Weise des Vollzugs der Festnahme geht (vgl 23 zu § 98; 17 zu § 105; 10 zu § 23 EGGVG). (Rdnr. 23)
6) Immunität: Die vorläufige Festnahme steht der Verhaftung iS des Art 46 II GG gleich (Maunz/Dürig 50 zu Art 46 GG; KK-Boujong 46). Sie ist daher ohne Genehmigung des Parlaments nur zulässig, wenn der Abgeordnete auf frischer Tat betroffen wird, nach Verfolgung auf frischer Tat nur, wenn die Festnahme im Laufe des Tages nach der Tat gelingt. Die vorläufige Festnahme zur Identitätsfeststellung ist ohne Einschränkung zulässig (aM LR-Hilger 4; RG 59, 113). (Rdnr. 24)


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