Recht-Rxtremismus

PROZESS UM FARBATTACKE AUF JUSTIZGEBÄUDE

4.9.2006: Der erste Prozesstag


1. Vor dem ersten Termin: Anklageschrift, Verteidiger-Beiordnung
2. Vorab ... 4. Dez. 2003: Staatsschutz und Polizei in der Projektwerkstatt
3. 4.9.2006: Der erste Prozesstag
4. Das Drama des 4.9.: Versuchte Manipulation
5. Das absurde Gutachten: Schlechte Bilder besser zur Erkennung des Gewünschten!
6. 11.9.2006: Der zweite Prozesstag
7. 25.9.2006: Der dritte Prozesstag
8. Der vierte Verhandlungstag
9. 2.11.2006: Der fünfte Prozesstag
10. 20.11.2006: Der sechste Prozesstag
11. 20.11.2006, Urteil erster Instanz: Einzelauszüge und Gesamttext
12. Auf dem Weg zur zweiten Instanz
13. Die spannenden Fragen des Prozesses
14. Am 4. August 2008 sollte die Berufung starten ... aber es wurde nix!
15. Die Justiz gibt auf ... Einstellung - politisch brisant, juristisch spektakulär!

Das (Abb. rechts) war der Plan von Richter Wendel: 4. September 2006, 8.30 Uhr im Amtsgericht


Montag, 4. September, Amtsgericht Gießen (Gutfleischstr. 1), Raum 100 A
8.30 Uhr Beginn
9.00 Uhr Zeuge KK Haas (machte die direkten Ermittlungen vor Ort)
9.30 UIhr Zeuge EKHK Puff (Puff-Fanseite hier)
10.30 Uhr Zeuge POK Broers (damals und immer wieder für die Verfolgung der Projektwerkstatt im Interesse von Polizei, Justiz, Haumann, Bouffier & Co. zuständig)
11.30 Uhr Zeuge Weiß (Polizeibeamter, der zerstörte Schlösser untersuchte)
13.30 Uhr Zeugin Dr. Kreutz (machte das anthropologische Gutachten mit den vielen kleinen Vergleichsbildchen – die Vernehmung wird ein Schmankerl an gerichteter Kriminalistik: Wie findet ich ein Ergebnis wissenschaftlich fundiert heraus, das schon vorher feststeht?)

Weitere Planung: Siehe Aus Ladung rechts.


Zivi-Wagen und Wanne im Gerichtshof: Mal wieder hoher Sicherheitsaufwand rund um das Gericht!


Bericht vom ersten Prozesstag
Kleine Aktionen vor dem Beginn ++ längere Hackeleien am Einlass: Dürfen Barfußpersonen rein oder nicht – 1:0 für uns, am Ende setzen wir uns durch ++ Weiteres Techtelmechtel um Aufstehen, als Richter reinkommt ++ Befangenheitsantrag am Anfang wird vom Richter einfach abgetan ++ Längere politische Erklärung des Angeklagten gegen Justiz, Strafe ... ++ Streit um Zeugen: Angeklagter will einen der polizeifreundlichen Journalisten und den Staatsanwalt aus dem Prozess werfen, weil die als Zeugen vernommen werden sollen (u.a. über Rechtsbrüche in der Staatsanwaltschaft) – wird abgelehnt ++ Vernehmung Ex-Staatsschutzchef Puff: Ganz schwach, etliche Lügen und etwas Dramatik, als er erzählt, es hätte drei Kameras gegeben und vom Angeklagten angegangen wird, wo die anderen Filme sind, ob da vielleicht andere Täter zu erkennen sind und die deshalb verschwunden wurden? ++ immer wieder Einzelbeiträge aus dem Publikum, schließlich wird eine Person theatralisch von Wachleuten rausgeschleppt ++ Vernehmung weiterer Polizeileute ohne große Höhepunkte, z.B. waren die auffällig unwissend; dazwischen immer wieder Kappeleien zwischen Angeklagten oder Verteidiger und dem Staatsanwalt; u.a. um die Benutzung des Begriffs „Wir“ im Sprachgebrauch des Staatsanwaltes und auch des Richters ++ Mittagspause, danach Videoauswertung geplant. 12.55 Uhr.

13.30 Uhr gings weiter, aber erstmal nicht mit dem Video, sondern einem Antrag des Angeklagten, das Beweismittel rauszunehmen, weil es illegal entstanden ist (keine Beschilderung der Videoüberwachung) ++ Überraschung: Richter und Staatsanwalt sind überrascht und erstmal deutlich ratlos ++ Staatsanwalt behauptet, das sei kein öffentlicher Raum gewesen – das findet aber selbst der Richter albern; Antrag wird aber wieder Befangenheitsantrag erstmal zurückgestellt ++ dann (unter formalem Protest der Verteidigung) Videos angucken – grottenschlechte Qualität ++ noch schlechter war aber die Gutachterin, die sind phasenweise blamierte mit seltsamen Behauptungen, was auf Bildern zu sehen ist ++ Richter Wendel formulierte irgendwann sogar selbst, dass auch Suggestion entstehen kann, wenn mensch in einem Bild das sieht, was mensch sehen will oder 1000x schon gesehen hat ++ danach Nachfragen, überraschend gute und kritische vom Richter, worauf es immer peinlicher wird, weil z.B. das LKA eingeschätzt hatte, die Bilder seien zu schlecht, aber die Gutachterin jetzt meinte, bei ihr sei das anders, weil sie mehr Zeit investiert hätte als auf der Rechnung stehe (hä?) ++ Höhepunkt aber: Sie besteht darauf, dass auf dem Bild zu sehen ist, dass der Täter Halbstiefel („gehen über die Knöchel“) trägt – Richter Wendel lässt daraufhin auf den Fotos der beschlagnahmten Schuhe die Gutachterin danach auswählen, welche Schuhe in Frage kommen und welche nicht. Sie wählt aus ... ++ Pinkelpause ++ noch ein paar Fragen, dann eigentlich die ZeugInnenvernehmung zuende, da greift Richter Wendel nochmal zur Mappe, hält Ihr da Foto eines Paar Turnschuhe hin und fragt: Die scheiden also aus? Gutachterin: Die waren es nicht. Richter: Das sind aber die einzigen Schuhe, die vom Tatverdächtigen stammen können ++ Danach überlegt der Richter laut, ob er die gesamten Schuhbeweisführungen aus dem Verfahren nimmt, weil die Spur erledigt ist.
  • Interessanter anderer Fall: Ein wesentlich besseres Foto wird als "nicht erkennbar" gewertet, wenn der Täter Sohn eines Polizeibeamten ist und nicht verurteilt werden soll ... mehr hier!

Absurder Abschluss des Tages
Dann der unerwartete Höhepunkt des Prozesses: Eine widerliche Figur (sieht aus wie ein Wichtigbulle, der als Beobachter da ist) stürmt in den Saal und ruft (im laufenden Prozess) den Staatsanwalt raus, wird von Richter Wendel gebremst, entschuldigt sich, aber zieht die Nummer weiter durch. Vaupel steht auf und geht raus, Wendel unterbricht dafür. Vaupel und der Komisch-Typ draußen. Wendel wird vom Angeklagten attackiert, was das denn gewesen sei: Andere Zuschauis, die mal was dazwischenfragen, werden rausgeschleppt und der Knalli könnte jetzt den ganzen Prozess stoppen ... Verteidiger ergänzt, dass sei schon sehr ungeschickt gewesen ++ Prozess geht kurz weiter, dann klärt sich die Sache: Die Anklage präsentiert den Hausmeister, der eigenhändig die Schilder angebracht haben will „Dieses Gebäude wird videoüberwacht“. Zweifelnde Blicke im Publikum und auf der Angeklagtenbank. Der Hausmeister sagt auf Nachfrage, dass die am Tag drauf auch noch hingen. Dann müssten sie auf den Fotos drauf sein, die von den Tatfolgen gemacht wurden. Der Richter scheint auch zu zweifeln und schlägt selbst vor, sich diese Fotos anzugucken. Eine der Stellen, die der Hausmeister benennt, ist zu sehen – es hängt kein Schild. Debatten, wie zu verfahren sei. Der Angeklagte sagt dem Hausmeister (der eher wie ein armes Würstchen rüberkommt, der instrumentalisiert wurde von der Lügenmafia Gießener Repressionsstrukturen), dass er kein Interesse hätte, nun gerade ihm mit Meineid und Falschaussage eine reinzubrettern und will willen, mit wem er darüber geredet hat, wer ihn zu was angewiesen hat. Das lässt sich nicht klären. So endet der Prozess mit einem möglichen dicken Paukenschlag: Einem so dummen Manipulationsversuch des Prozesses, dass er auffliegen kann. Das wird zwar nicht zu Anklagen führen (schließlich ist hier Vaupel der Staatsanwalt – und der schützt solche Leute), aber das wird trotzdem noch hochinteressant.

StGB § 153 Falsche uneidliche Aussage
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

StGB § 160 Verleitung zur Falschaussage
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Staatsanwalt Vaupel war bei dem Vorgang anwesend. Uneidliche Falschaussage ist ein Offizialdelikt - d.h. er muss auch ohne Strafantrag ermitteln. Tut er aber nicht, sondern wird seiner Klassenjustiz-Rolle gerecht und stellt das Verfahren am 5.2.2007 ohne weitere Ermittlungen ein. Mehr ...
  • Nächster Termin: Mo, 11.9., 8.30 Uhr Amtsgericht, Raum 100 A
  • Sonst noch interessant: Mi, 6.9., ab 11 Uhr – Prozesstraining in der Projektwerkstatt

Befangenheitsantrag gegen Richter Wendel
Hier folgt der Wortlaut des Antrags, Hinweise auf den Umgang damit und der ablehnende Beschluss.
Der Beschluss durch Richter Hendicks (am gleichen Amtsgericht) ist jeweils eingerückt zu lesen, soweit er sich auf konkrete Äußerungen bezieht. Er erging am 7.9.2006 und wurde 11.9.2006 zu Beginn des zweiten Prozesstages verkündet. Die allgemeinen Teile des Beschlusses finden sich im Anschluss.

Hiermit formuliere ich den Verdacht der Befangenheit gegen den Richter am Amtsgericht Wendel. Richter Wendel hat bei mehreren Entscheidungen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit meiner Person deutliche Voreingenommenheit erkennen lassen. Zudem ist er selbst Betroffener der hier verhandelten, mir vorgeworfenen Taten. Daher beantrage ich, ihn wegen des nicht ausräumbaren Verdachts der Befangenheit aus dem Verfahren zu nehmen und einen neuen Richter oder eine neue Richterin zu bestimmen.

Gründe
1. Richter Wendel gehört dem Amtsgericht Gießen an und damit der bei der hier verhandelten Tag angegriffenen Institution.

Die Tat, um die es in diesem Prozess geht, führte nach Aktenlage zu Sachbeschädigungen am Amtsgericht Gießen. Sie ist aber, und das ist hier besonders wichtig und ebenfalls aus der Aktenlage erkennbar, eindeutig als justizkritisch, d.h. auch gegen das Amtsgericht gerichtet, zu bewerten. Darauf lassen die aufgebrachten Parolen schließen. Laut Anklageschrift wurden Parolen wie „Gerichte abschaffen“, „Justiz abschaffen“, „Weg mit Knästen“ und „Solidarität statt Strafe“ aufgesprüht (Seite 2 der Anklageschrift). Bestätigungen, dass diese Parolen auch als justizkritisch aufgefasst wurden, sind in der Protokollierung des KK Haas vom 3.12.2003 (Ermittlungen vor Ort) zu finden: „Weiterhin sprühten sie auf die Außenfassaden aller drei Gebäudeteile politische Äußerungen, welche sich ausschließlich gegen die Justiz richten.“ (Blatt 3 und 5). Sehr ähnliche Formulierungen finden sich in weiteren Niederschriften auch anderer Polizeibeamter (u.a. Blatt 11, 102, 222). Angesichts des ersichtlichen Inhaltes der Parolen sind alle Angehörigen des Giessener Amtsgerichtes und der Staatsanwaltschaft Gießen, zumindest soweit sie am 3.12.2003 hier tätig waren, Zielgruppe der auf den Wänden durch Parolen aufgetragenen Kritik. Als Zielpersonen der Kritik sind sie aber nicht mehr unbefangene Richter.

Die Antwort von Richter Hendricks geht auf die Argumentation schlicht gar nicht ein:

2. Richter Wendel ist im besonderen auch die von der vermeintlichen Straftat konkret angegriffene Person.
Richter Wendel wird zumindest von der Anklagebehörde als besonderes Ziel der in diesem Verfahren zu behandelnden Tat gewertet. Auf Seite 5 der Anklageschrift heißt es: „Die nunmehr am 3.12.2003 aufgemalten Sprüche/Schriftzüge bezogen sich eindeutig auf die anstehende Gerichtsverhandlung vom 15.12.2003“. Bei dieser genannten Gerichtsverhandlung (Az. 501 Js 19696/02) war als Richter eben Amtsrichter Wendel tätig. Folgt man der Aktenlage, so musste und muss er sich als besonderes Ziel der Taten fühlen. Das aber bedeutet, dass hier der Geschädigte und Angegriffene im Sinne öffentlicher Meinung und öffentlichem Ruf als persönlich Verletzter gelten muss. Die Folge wäre, dass er nicht mehr unbefangen richten kann über einen Fall, bei dem er selbst der Verletzte ist. Denn § 22 StPO sagt deutlich: „Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, 1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist ...“.
Da der Verdacht einer Befangenheit bereits ausreicht, ist auch dieser Punkt hinreichender Grund für die Ablehnung des Richters Wendel wegen Verdacht der Befangenheit.
In diesem Zusammenhang hat das BGH im Beschluss vom 3. April 2001 (Az. BGH 1 StR 90/01) geurteilt: „Verletzt im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO ist ein Richter nur dann, wenn er durch die abzuurteilende Tat unmittelbar betroffen ist; die strafbare Handlung muß sich als Eingriff in Rechte seiner Person erweisen (BGHSt 1, 299; BayObLG NStZ 1993, 347; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 22 Rdn. 4).“ Es hatte in dem damals verhandelten Fall, bei der es um eine Bombendrohung gegen ein Gericht ging (also in einem vergleichbaren Fall, bei der sich eine Tat gegen ein Gericht richtete) klargestellt, dass eine Befangenheit aller Bediensteten des Gerichts nicht in Frage kommt. Offengelassen, aber durch die Nicht-Verneinung nahegelegt hat es die Auffassung, dass dieses anders zu bewerten ist, wenn der konkrete Richter der Anlass und damit in herausgehobener Weise auch als Einzelperson der Betroffene der Tat ist. Dieses ist im Fall von Richter Wendel und den Attacken auf das Amtsgericht im Zusammenhang mit einem von ihm damals eröffneten Hauptverfahren der Fall, weswegen in diesem konkreten Fall der Verdacht der Befangenheit begründet besteht.

Die Antwort geht auch hier auf die Argumentation nicht ein, sondern ist ebenso schlicht:

3. In einem früheren Prozess gegen mich mit teilweise ähnlichen Anklagepunkten hat Richter Wendel mehrfach seine Voreingenommenheit gegen meine Person gezeigt.
Mit seinem Urteil vom 15.12.2003 hat Richter Wendel deutliche Voreingenommenheiten gegenüber meiner Person als Angeklagtem gezeigt. Hierbei sind insbesondere angenommene, aber im Verfahren nicht erörterte Sachverhalte z.B. zu meiner Stellung in der Projektwerkstatt in Saasen zu nennen. Hier hat Richter Wendel nicht aus einer Beweisführung geurteilt, sondern nach eigener Voreingenommenheit. Das ergibt sich daraus, dass mehrere der Punkte gar nicht verhandelt, sondern im Urteil einfach behauptet wurden – und zwar zu meinen Ungunsten.

Hierzu führt Richter Hendricks zunächst allgemein aus (und geht dann auf die einzelnen Punkte ein):

Im Einzelnen führe ich an:

3.a. Annahme der Kenntnis von Vorgängen ohne Beweisführung und aus Gesinnungsgründen
Aus dem Urteil vom 15.12.2003 (S. 5 unten):
„Gleiches würde für den Fall gelten, daß sich, was nicht auszuschließen ist, im Gemeindegebiet von Reiskirchen noch andere Mitglieder der Projektwerkstatt aufhielten. Die Angeklagten wollten insofern zwei Zeugen gehört wissen. Ihrem dahingehenden Beweisantrag mußte jedoch nicht nachgegangen werden. Selbst wenn andere Mitglieder der Projektwerkstatt sich in Reiskirchen aufhielten und somit als Verursacher der Plakatveränderungen in Betracht kämen, so müßte das Gericht gleichwohl von einem gemeinsamen Tatplan ausgehen, der zwischen den Angeklagten und jenen weiteren Personen beschlossen worden war. Den Angeklagten wäre somit auch das Verhalten der weiteren an der Planung und Ausführung beteiligten Personen zuzurechnen.“
Die Angeklagten, darunter ich, hatten die Vernehmung weiterer im Gemeindegebiet Reiskirchen von der Polizei kontrollierter Personen beantragt. Es ist schon an sich merkwürdig, dass die einzigen Personen, die noch als Verdächtige oder Zeugen im Zusammenhang mit der Tat in Frage kommen, gar nicht geladen werden. Dass aber ohne ihre Anhörung von Seiten des Richters Wendel angenommen wird, dass in jedem Fall ich über Handlungen dieser Personen informiert gewesen sei, zeigt eine deutliche Voreingenommenheit. Die Gerichtsverhandlung dient im Normalfall der Aufklärung von Abläufen. In diesem Fall aber hat Richter Wendel bewusst die naheliegende Chance der Aufklärung bewusst nicht ergriffen, sondern seine vorgefasste Meinung zum Zuge kommen lassen. Es besteht der Verdacht, dass Richter Wendel der Auffassung ist, dass unter anderem ich eine derart zentrale Person im Rahmen widerständiger Aktionen im Raum Gießen bin, dass ich alle strafbaren Handlungen vorher kennen würde. Ohne diese Annahme wäre ja sonst die benannte Schlussfolgerung der von Richter Wendel vorgenommenen Art nicht möglich.
Diese Aussage im Urteil hat Richter Wendel, und das ist hier entscheidend, ohne jegliche Erörterung im Gerichtsverfahren gemacht. Er hat, wie schon beschrieben, ja sogar die Vernehmung von Zeugen zu diesem Punkt abgelehnt. Er hat damit aus reiner Voreingenommenheit und ohne Überprüfung seiner Vorannahmen, ja sogar bei Weigerung der Beweiserhebung zu diesen, Tatsachenfeststellungen getroffen. Sie ergaben sich aus keiner einzigen Information, die im Prozessverlauf entstand oder aus den Akten entnommen werden konnte.
Für den aktuell laufenden Prozess ist das von Bedeutung, weil auch hier die Gefahr bestände, dass eine Überführung als Täter im Prozessverlauf nicht gelingt – ich füge hinzu: wie üblich nicht gelingt – und Richter Wendel dann wiederum urteilt, dass ich aber zweifelsfrei von den Aktionen gewusst haben muss und deshalb gleich einem Täter bestraft werde. Aufgrund dieser spezifischen Voreingenommenheit von Richter Wendel gegen mich liegt der Verdacht nahe, dass eine Verurteilung gar nicht abzuwenden ist, selbst wenn ich meine Unschuld beweisen könnte.
Sehr ähnliches gilt für den folgenden Absatz (S. 5 mitte):
„Nicht zuletzt weist die auf drei Plakaten angebrachte Aufschrift "14.9. Aktionstag Gießen projektwerkstatt.de/giessen" auf die Angeklagten als Täter hin.“
Die benannte Internetseite ist eine Seite mit Terminen und Projekten Giessener politischer Gruppen, aber gerade nicht der Projektwerkstatt in Saasen (diese liegt hier). Auch hier wird ohne weitere Überprüfung eine Verantwortung u.a. meiner Person für alle Geschehnisse in und um Gießen angenommen und mit damit auch voreingenommen eine bestimmte Rolle zugewiesen. Das macht die Wahrnehmung von ZeugInnenaussagen und anderen Beweisen durch Richter Wendel befangen.
Ebenso ähnlich findet sich in einem anderen Anklagepunkt die Formulierung (S. 16):
“Zwar konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, daß die Angeklagten das Plakat eigenhändig entrollt haben. Dessen bedurfte es jedoch auch nicht. Der Inhalt des entrollten Transparents entspricht eindeutig jener politischen Gesinnung und Zielrichtung, die von der Projektwerkstatt aus vertreten wird.“
Richter Wendel verzichtete erneut auf eine Klärung und Beweiserhebung, sondern schlussfolgerte aus Gesinnungsgründen, die er nicht überprüfte. Diese Orientierung an Gesinnungskriterien ist aus dem Zitat klar erkennbar. Aus der Übereinstimmung oder Nähe einer formulierten politischen Position zu von mir vertretenen Überzeugungen leitet Richter Wendel die Täter- bzw. Urheberschaft ab. Dieses Vorgehen kann im nun hier laufenden Prozess zu ähnlichen Schlüssen führen. Der Verdacht, dass Richter Wendel mich in Sippenhaft für Aktionen mit politischen Aussagen nimmt, die den meinigen in seinen Augen nahe kommen, ist nach dem Verlauf des Prozesses vom 15.12.2003 – wie gezeigt – nicht mehr auszuräumen.

Richtig dünn wird es hier. Statt auf die umfangreichen Belege einzugehen, tut Hendricks alles zusammenfassend als "Polemik" ab. Wenn etwas Polemik ist, dann diese Antwort. Es wird sichtbar, dass der Justizkritiker, der hier angeklagt ist, vom Richter erstens nicht für voll genommen wird und zweitens Hendricks ebenso voreingenommen ist, weil er ohne jegliche Begründung einfach Polemik attestiert.


3.b. Nicht neutrale Stellung zu Obrigkeit einerseits und ihren KritikerInnen bzw. Opfern andererseits
Eine bedeutende, sehr klar gegen meine Person insgesamt gerichtete und im Vergleich mit Angehörigen der Obrigkeit herabsetzende Voreingenommenheit zeigte Richter Wendel beim letzten Anklagepunkt des Prozesses vom 15.12.2003. Es war sicherlich der krudeste Punkt der Verurteilung. Der Tathergang wurde zu großen Teilen eindeutig im Verfahren geklärt. Dazu gehörte vor allem, dass die Grünen-Politikerin Gülle mich am 23.8.2003 im Seltersweg vor vielen ZeugInnen geschlagen hatte. Trotz dieses Verlaufs, der eigentlich ein Strafverfahren gegen die Täterin Angela Gülle statt gegen mich als Opfer der Straftat nach sich hätte ziehen müssen, wurde gegen mich – und zwar nur gegen mich – Anklage erhoben (das weißt als einer von sehr vielen Fällen auf eine klare Befangenheit der Gießener Staatsanwaltschaft und insbesondere des Staatsanwaltes Vaupel hin; aber darum geht es in diesem Antrag nicht). Richter Wendel ist in seinem Urteil noch einen Schritt weitergegangen. Er hat mich nicht trotz der auch von ihm anerkannten Tatsache, dass ich von Angela Gülle geschlagen wurde, sondern sogar wegen dieses Verlaufs verurteilt. Dazu steht im Urteil (S. 18 unten):
„Die Zeugin räumte selbst ein, den Angeklagten geohrfeigt zu haben. Für eine solch extreme Reaktion muß es Gründe gegeben haben; für Oberbürgermeisterkandidaten macht es sich schließlich schlecht, wenn sie bei Wahlkampfveranstaltungen grundlos Passanten prügeln. Schließlich wollen sie gewählt werden.“
Für Richter Wendel ist es offenbar gar nicht vorstellbar, dass bei einem Streit zwischen Obrigkeit und anderen die Schuld bei den Angehörigen der Obrigkeit zu finden ist. Während er im gleichen Prozess mich wegen absurdester Vorwürfe von Widerstand gegen die Staatsgewalt mit vermeintlicher Körperverletzung verurteilt hat, ohne auch nur einmal zu prüfen, ob sich darauf vielleicht nicht ableiten lässt, dass dann wohl vorher die Polizei aggressiv gewesen sein muss, nimmt er dieses bei einer eindeutigen Gewalttat einer Politikerin ohne weitere an. Es ist geradezu eine Voraussetzung. Richter Wendel leitet seine Überzeugung genau nicht aus einer Beweisaufnahme, sondern a priori ab: Wenn die Politikerin Angela Gülle mich schlägt, muss ich sie vorher beleidigt haben. Es kann gar nicht anders sein. Dass ich also Verursacher bin, sprich: der Schuldige bin, steht vorher fest. Es ist eine deutliche Befangenheit gegenüber mir in Konflikten mit der Obrigkeit. Richter Wendel verfügt zudem offensichtlich über eine grundsätzliche Orientierung an Interessen der Obrigkeit. Selbst wenn diese eindeutlich als TäterInnen und auch strafrechtlich relevant in Erscheinung treten, ist genau das nicht der Grund für ihre Verurteilung, sondern die ihrer Opfer. In einer solchen Grundgesinnung besteht bei Richter Wendel in einem nun neuen Verfahren, wo es wieder um die Kritik an Obrigkeit geht, der Verdacht der Befangenheit.
Diese Voreingenommenheit gegenüber der Obrigkeit wird noch an weiteren Stellen des Urteils vom 15.12.2003 deutlich. Ein Beispiel sei noch angefügt. Im Zusammenhang mit der Behauptung des damaligen Staatsschutzchefs Puff, ich hätte ihn bei einer (inzwischen auch gerichtlich als rechtswidrig gewerteten) Verhaftung verletzt, hatte ich einen Beweisantrag dahingehend gestellt, dass dieser Gerhard Puff in der Vergangenheit des öfteren Strafanzeigen gegen mich erfunden und sich dabei auch Vorkommnisse und Straftaten komplett ausgedacht hätte. So hat es u.a. mehrere Graffitis, die mir zur Last gelegt wurden, nie gegeben. Diesem Beweisantrag wurde nicht nachgegangen, obwohl offensichtlich ist, dass es für den Prozess relevant war – nämlich zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Puff. Richter Wendel schreibt in sein Urteil:
„Auf die Frage, ob der Zeuge den Angeklagten bei anderer Gelegenheit falsch verdächtigt hat, kommt es nicht an.“
Das zeigt, dass Richter Wendel der Auffassung ist, dass Aussagen von Angehörigen der Obrigkeit grundsätzlich keiner Überprüfung bedürfen. Selbst wenn der Verdacht der Unglaubwürdigkeit explizit im Prozess genannt wird, hält er die Frage für irrelevant. Diese Einstellung des Richters Wendel ist für den jetzt laufenden Prozess von besonderer Bedeutung, weil es auf die Frage der Glaubwürdigkeit z.B. bei den vielfach aus Polizeikreisen stammenden GutachterInnen sehr entscheidend ankommt.

Richter Hendricks geht auf die gemachte Kritik gar nicht ein, sondern argumentiert nur so, als hätte Wendel am 15.12.2003 die Aussage der Zeugin Gülle, sie hätte den Angeklagten geschlagen, als Grund für deren Glaubwürdigkeit angesehen (warum prügelnde Menschen besonders glaubwürdig sind, bleibt allerdings weiter das Geheimnis Gießener Amtsrichter). Tatsächlich hatte Wendel aber behauptet, dass der Schlag selbst das belastende Indiz sei. Darauf ist Hendricks gar nicht eingegangen.


3.c. Ablehnende Haltung gegenüber politischem Protest
Nahe an dieser Orientierung bei Richter Wendel ist festzustellen, dass er politische Überzeugungen bei möglichen Straftätern strafverschärfend wertet. Er ist also der Meinung, dass eine Person, die nicht allein zum eigenen Vorteil, sondern aus gesellschaftlichen Gründen handelt, stärker zu bestrafen ist als eine andere. Dazu findet sich im Urteil (S. 23 mitte):
„Hinzu kommt bei dem Angeklagten Bergstedt, daß hinter seinen Straftaten eine politische Überzeugung steht, an der er, wie sein Agieren in der Hauptverhandlung beweist, weiter festhält und festhalten wird. Teil. dieser Überzeugung ist es, daß bestimmte, gern als "Aktionen" bezeichnete Vorgehensweisen zwar gesetzeswidrig und strafbar sein mögen, für den Angeklagten aber als zur Erreichung bestimmter Ziele zulässig und gerechtfertigt erscheinen. Es ist in der Hauptverhandlung nicht erkennbar geworden, daß der Angeklagte durch die Verhängung einer Bewährungsstrafe nachhaltig von dieser seit Jahren verfestigten Überzeugung abgebracht werden könnte. Dann aber sind von ihm auch in Zukunft Straftaten zu erwarten.“
Diese Voreingenommenheit gegenüber Personen mit politischen Motiven kann auch in diesem aktuellen Prozess wieder auftreten und stärkt daher den Verdacht der Befangenheit. Eine unabhängige, von politischen Orientierungen losgelöste Urteilskraft ist bei Richter Wendel offenbar nicht oder zumindest nicht immer vorhanden. Im Zusammenhang mit meiner Person hat er gezeigt, dass sie fehlt.

Wieder Hendricks Trickkiste: Er gibt sogar zu, dass Wendel politische Gesinnung mit in das Urteil hat einfließen lassen lassen. Dass eine Strafe ohne Bewährung "schärfer" ist als eine mit Bewährung, lässt sich wohl schwerlich bestreiten. Trotzdem tut Hendricks so, als hätte das nichts miteinander zu tun.


3.d. Offensichtliche Rachebedürfnisse gegenüber eine Tat bestreitenden und das Verfahren kritisierenden Angeklagten
Völlig unerträglich ist die Position von Richter Wendel, das Abstreiten einer Tat als mangelnde Reue zu werten, d.h. er wirkt befangen gegenüber Personen, die ihre Tat nicht zugeben und vor dem Richter dann um Milde betteln. Es liegt der Verdacht nahe, dass Richter Wendel hier nicht souverän und unparteiisch über Personen richten kann, die sich ihm gegenüber nicht unterwürfig verhalten. Gerade bei meiner, rechtlich zulässigen offensiven Verteidigung gegen meines Erachtens politisch motivierte Verfolgung durch Strafbehörden ist zu befürchten, dass Richter Wendel das wiederum so bewertet wie im Verfahren vom 15.12.2003. Dort formulierte er im Urteil (S. 23 oben):
„Anhaltspunkte für Einsicht, Reue oder Bedauern des Angeklagten, die für eine günstige Prognose sprechen könnten, hat das Gericht nicht erkennen können. Zwar ist es das Recht jedes Angeklagten, die Tat zu bestreiten, ohne daß dies zu einer höheren Bestrafung führen dürfte. Konsequenz eines solchen Einlassungsverhaltens ist dann aber bei Prüfung der Bewährungsentscheidung, daß Argumente für eine positive Prognose aus dem Nachtatverhalten des Täters nicht gewonnen werden können.“
Diese von Richter Wendel vorgenommene Konsequenz ist abwegig. Höchstens könnte er das zu einer Person sagen, deren Täterschaft z.B. durch Geständnis weitgehend geklärt ist, aber die an ihrem Verhalten festhält. Aus dem Bestreiten einer Tat aber mangelnde Reue abzuleiten, würde in der juristischen Praxis bedeuten, dass gerade bei Fehlurteilen oder reinen Indizienprozessen bei Aussage-gegen-Aussage-Ausgangslage besonders harte Strafen zu verhängen sind.

Nichts Neues zu diesem Punkt:


4. Bevorteilung belastender Zeugen und Strafantragsteller
In der Vorbereitung des Verfahrens vom 15.12.2003 half Richter Wendel dem Belastungszeugen Puff (damaliger Chef des Staatsschutzes Gießen), sich besser und gezielter auf das Verfahren vorzubereiten, in dem er ihm einen Hinweis gab, wo Schwächen in dessen Darstellung bestanden. Er schrieb am 31.7.2003 (Blatt 118 der Akte zum damaligen Prozess):
„Ich bitte Herrn Puff um Erläuterung, welcher Festnahmegrund vorlag und dem Angeschuldigten genannt wurde. Dies ist für die Prüfung des Tatbestandsmarkmals „Rechtmäßigkeit der Diensthandlung“ von Wichtigkeit“.
Die Verfügung ist von Richter Wendel unterzeichnet. Im Verfahren bejahte Wendel die Rechtsmäßigkeit der Diensthandlung. In der späteren Berufungsverhandlung wurde diese Entscheidung vom Landgericht Gießen revidiert und nicht Nicht-Rechtsmäßigkeit der Staatsschutzattacke auf mich festgestellt. Dass Richter Wendel im Vorfeld des Prozesses Klärungsprozesse mit Belastungszeugen anstrebt, lässt den Verdacht der Unbefangenheit aufkommen.

Rechtssprechung a la Gießen: Wenn ein Richter einem Zeugen hilft, Belastendes auch gut zu formulieren, beweist dass seine Unbefangenheit. Findet jedenfalls Hendricks:


Entscheidung des Richters am 4.9.
Keine, wird verschoben. Er erklärte, sich nicht für befangen zu halten. Staatsanwalt Vaupel sah das auch so. Der Angeklagte hatte Zeit bis zum 6.9., sich dazu nochmal zu äußern.

Ergänzung des Angeklagten am 5.9.

Hiermit mache ich folgende Ergänzungen:
Zu den Erklärungen von Richter Wendel und Staatsanwalt Vaupel füge ich nichts an, weil diese nicht in der Sache auf die von mir vorgebrachten Punkte eingegangen sind.
Der Verdacht einer möglichen Voreingenommenheit zeigte sich für mich zusätzlich zu den Ausführungen in meinem Antrag daran, dass bei zwei Anregungen meinerseits zur Benennung von Zeugen Formulierungen von Richter Wendel benutzt wurden, die Zweifel an seinem Interesse zur Sachaufklärung zumindest in den dort angesprochenen Bereichen entstanden sind. So wurde meine Anregung, auch den in den Akten erwähnten Journalisten, der mich vor der fraglichen Tat in Tatortnähe gesehen haben will, als Zeugen zu laden abgelehnt mit der Begründung, dass dieses für das Verfahren nicht von Bedeutung sei. Warum bei einer Straftat eine direkte Beobachtung der möglichen Tatvorbereitung (so erscheint zumindest der Kontext der Erwähnung in den Akten) nicht von Bedeutung sein soll, erschließt sich mir nicht.

Aus dem Beschluss von Richter Hendricks:


Der Beschluss
Am zweiten Prozesstag gibt Richter Wendel den Beschluss zum Befangenheitsantrag bekannt. Er stammt von seinem Kollegen Hendricks. Der ist auch kein Unbekannter (unbefangene RichterInnen hat das Amtsgericht wohl auch nicht mehr ...) und hatte den Angeklagten am 3.6.2006 schon mal einsperren lassen in telefonischer Rücksprache mit der Polizeiführung. Allein die Sprache von Hendricks zeugt auch davon, dass hier ein ebenso vereingenommener Richter seinen Kritiker abstrafen will. Statt zu argumentieren, baut Hendicks eine Menge Beschimpfungen in den Text ein. Die allgemeinen Passagen folgen hier - die konkret auf Ausführungen bezogenen Entscheidungen sind oben in den Text eingebaut.




Dann folgen die oben an der entsprechenden Stelle eingefügten Absätze. Am Schluss kann Hendricks seinen Hass auf den Angeklagten bzw. die justizkritischen ProjektwerkstättlerInnen insgesamt nicht mehr zügeln und formuliert zwei markige Sätze in seinen Beschluss:



Hinweis: Eine Gegendarstellung ist eine nochmalige Betonung des Antrag mit einer Kritik an dem Beschluss (in der Regel also an der Ablehnung des Antrags). Das Gericht muss dann nochmal darüber entscheiden.

Am Freitag vorher: Vaupel soll raus
Der Angeklagte schrieb der Staatsanwaltschaft den folgenden Brief zur Abberufung ihres Vertreters Vaupel ++ ähnlicher Antrag in 2. Instanz:

Antrag auf Abberufung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft Gießen, Herrn Vaupel

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Gießen, Herrn Vaupel, für das laufende Verfahren 501 Js 26964/03 abzuberufen und zu ersetzen. Als Grund gebe ich an, dass ich Herrn Vaupel als wichtigen Zeugen benennen möchte. Dazu ist sinnvoll, dass er im vorhergehenden Prozessverlauf nicht selbst anwesend ist. Zudem würde für den Fall seiner Vernehmung als Zeuge der Verdachte der Befangenheit entstehen, da er – wenn er Sitzungsvertreter bleibt - sich selbst als Zeuge zu bewerten hätte. Diese Rechtsauffassung wird vom Bundesgerichtshof gestützt. Bei einem Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde, hat schon zudem schon das Reichsgericht (RGSt 29, 236 (237)) ein erneutes Tätigwerden in derselben Verhandlung abgelehnt. Der BGH (St 14, 265 ff.; 21, 85 (89 f.); NStZ 1983, 135; vgl. auch Bay- ObLG GA 1983, 327 f.) hat sich dem im Grundsatz angeschlossen, eine weitere Anklagevertretung nur in Ausnahmefällen zugelassen, vgl. zuletzt BGH StV 1989, 240; 1991, 546 f.; 1994, 225. Näher Krey I, Rdnr. 455 ff. und Müller-Gabriel, StV 1991, 235 ff., beide m.w.N.). Danach sei es "geradezu ausgeschlossen, daß der als Zeuge vernommene Staatsanwalt in objektiver unbefangener Weise, wie es seine Aufgabe ist, in der Schlußausführung über (sic) die Schuldfrage die Glaubwürdigkeit der Zeugen und das Gewicht ihrer Aussagen erörtern kann, wenn seine eigene Person und seine eigenen Aussagen in Frage stehen."


Siehe auch: Dr. Dr. Eric Hilgendorf, „Verfahrensfragen bei der Ablehnung eines befangenen Staatsanwalts“ (Quelle: 127.0.0.1:49152/LuchterhandStV/lpext.dll/STV/stv_010/stv_01...).

Hinweis:
Herr Staatsanwalt Vaupel soll im Hinweis auf rechtliche Verfehlungen, Rechtsbrüche und Grundrechtsübertretungen in und durch die Gießener Staatsanwaltschaft und insbesondere seiner Person befragt werden. Dieses ist von Bedeutung, weil das potentielle Motiv bei der auch von der Anklagebehörde in der Anklageschrift als justizkritisch eingestuften Tat zu untersuchen ist und zudem fraglich ist, ob bei nachweisbaren Rechtsbrüchen durch die Staatsanwaltschaft eine Widerstandshandlung gegen diese überhaupt strafbar wäre.
Zudem ist Staatsanwalt Vaupel nach Aktenlage Zeuge der Hausdurchsuchung am 4.12.2003, deren Rechtmäßigkeit in Hinblick auf die Verwertung der dort beschlagnahmten sogenannten Spuren bzw. Beweismittel zu prüfen ist.


Die Staatsanwaltschaft antwortete da noch nicht einmal drauf ...

Befangenheitsantrag gegen Richter Wendel
Gleich zu Beginn des Verfahrens formulierte der Angeklagte zudem einen Befangenheitsantrag gegen Richter Wendel. Mehr dazu auf einer Extra-Seite ...

ZeugInnenvernehmungen
Beim Aufruf der ZeugInnen richtete der Angeklagte an den Richter die Bitte, zwei weitere Zeugen aus dem Saal zu weisen, weil diese später vernommen werden sollten: Zum einen Staatsanwalt Vaupel (mit obigen erkennbarer Begründung), zum anderen einen Journalisten, der angeblich den Angeklagten bei möglichen Tatvorbereitungen gesehen und gleich die Polizei angerufen haben will.

Beide Bitten lehnte der Richter ab.

Beweisverwertungsverbot Video
Vor der Ansicht des Überwachungsvideos beantragte der Angeklagte, dass der Video nicht zur Verwertung im Prozess kommt, weil er illegal entstanden sei. Der Beschluss von Richter Wendel ist ein Skandal: Er bezeichnete es als egal, ob Beweismittel legal oder illegal gewonnen werden. Mehr zum Antrag und dem Beschluss hier ...



Aktionen
  • Vor dem Amtsgericht wurden überspitzte Verhaltenstipps zur Eingangskontrolle an BesucherInnen und PassantInnen verteilt (Flyer als Download).
  • Eine Person hatte sich Plakate mit kritischen Parolen (u.a. „Anti-Justiz-Einsatz“) umgehängt.
  • Eine Zweiergruppe, bekleidet in weißen Anzügen und Handschuhen, wanderte mit einer überdimensionierten Lupe umher und untersuchte verdächtige Schuhspuren, die allerdings sofort wieder fallen gelassen wurden, weil sie nicht mit dem vorher beschlossenen Täterprofil in Einklang zu bringen waren; einen Flyer dazu gab es auch (Flyer als Download). Absicht dahinter war, auf die absurden Logiken des konkreten Verfahrens hinzuweisen, welches stark von gerichteten Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaften belastet war (entlastende Spuren wurden zufällig ‚vergessen’, Gutachten mit vorgegebenen Ergebnis eingeholt und ähnliche Späße). Aufgrund wenig Publikum und theatralisch ausbaufähiger Umsetzung blieb es allerdings nur bei einem netten Ansatz, der an anderer Stelle vielleicht vertieft werden könnte.
  • Ausführlicher Bericht und viele Fotos auf Indymedia

Presse zum ersten Tag
Interessante Verbindungen: Die Presse redet nicht mit dem Angeklagten - HR, FR, Gießener Allgemeine und Anzeiger waren da. Zumindest FR und der Pro-Polizei-Funktionär Lamberts vom Anzeiger (beide Personen stehen auch sehr viel miteinander rum ...) machen dann den gleichen Fehler, fast wörtlich: "Wer immer es auch gewesen sei - es habe ihn gefreut, dass Menschen dadurch Widerstand gegen die hessische Verfassung leisteten." So steht es im Anzeiger - und fast identisch in der FR.
  • Text im Gießener Anzeiger, 5.9.2006 (jl = Jochen Lamberts, Funktionär von Pro Polizei Gießen e.V.)
  • Rechts: Gießener Allgemeine, 5.9.2006 (Autor: Bernd Altmeppen)
  • Zufall? Nach den peinlichen Auftritten von Polizei und Justizdiensten lanciert Pro-Polizei-Mann Lamberts erstmal einen Polizeijubelartikel ... das passiert nicht das erste Mal nach öffentlicher Polizeikritik (Gießener Anzeiger, 7.9.2006)

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