Organisierung

DURCHSUCHUNGEN

Polizeiliche Durchsuchungen von Personen und Sachen


1. Polizeiliche Durchsuchungen von Personen und Sachen
2. Haus- oder Wohnungsdurchsuchung
3. Strafprozessordnung
4. Polizeirecht
5. Konkrete Fälle von Hausdurchsuchungen und Folgestreitereien
6. Tipps zum rechtlichen Zerlegen von Durchsuchungen
7. Links

Aus Gallwas, Hans-Ullrich, "Polizei und Bürger", dtv
Besonders heikel ist immer die Durchsuchung von Personen. Das Gesetz schreibt deshalb vor, dass Personen grundsätzlich nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärzten durchsucht werden dürfen. Darüber hinaus hat die Polizei hier peinlichst genau darauf zu sehen, dass der Betroffene nicht in seinem Recht auf Achtung der Person verletzt wird. Selbst wenn es mal geboten sein sollte, dass sich jemand zum Zweck einer Durchsuchung auszieht, bleibt noch immer Raum für Diskretion. Das gilt erst recht, wenn sich eine Durchsuchung auf den Körper des Betroffenen erstreckt. Aus der Durchsuchung einer Person darf nicht unversehens eine Untersuchung werden, etwa bei der Nachschau im Mund oder in den Ohren eines vermeintlichen Schmuckdiebes. Die Untersuchung bedarf, weil sie für den Betroffenen lästiger ist, immer einer zusätzlichen Rechtfertigung in einer eigenständigen Rechtsgrundlage.
Nach dem Polizeirecht dürfen Personen u.a. durchsucht werden, wenn die Umstände des Falles den Verdacht begründen, dass jemand gefährliche Gegenstände, vor allem Waffen, bei sich hat oder sonstige Sachen, die von der Polizei sichergestellt werden dürfen, etwa gestohlenen Schmuck. In einem solchen Fall kann die Polizei auch die von jemandem mitgeführten Behältnisse, z. B. das Reisegepäck oder die Handtasche, kontrollieren. im übrigen dürfen auch Fahrzeuge oder Container unter bestimmten Voraussetzungen auf Personen oder Sachen durchsucht werden, etwa um festzustellen, ob dort Jemand widerrechtlich festgehalten oder ob Hehlerware versteckt wird.
Die Durchsuchung von Sachen soll, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht anwesend ist, nach Möglichkeit in Gegenwart eines Zeugen erfolgen. Auf Verlangen hat der Polizeibeamte dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt überdies eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen. Aus ihr muss auch hervorgehen, welcher Polizist und für welche Dienststelle er gehandelt hat.


Beispiel: "Am 12. 7. 1993 wurde der in der Blütenstraße abgestellte PKW, amtl. Kennzeichen: LA - DU - 594, in Gegenwart von Herrn Huher, Hausmeister, Blütenstr. 12, durchsucht. Es bestand der Verdacht, dass im Kofferraum Gegenstände versteckt sind, die aus der Wohnung von Herrn Meyer, Blütenstr. 12, gestohlen wurden.
Die Durchsuchung wurde von Polizeiwachtmeister Peter, Polizeiinspektion 7, Pframmerstadt, durchgeführt.
(Unterschrift)



Aktionen rund um das Durchwühlen von Jacken und Taschen
  • Schnell irgendwas scheinbar wegwerfen – wenn möglich, noch zu einer Mülltonne, einem Gully oder Gebüsch laufen und es dort (scheinbar) hineinwerfen. Entweder gar nichts oder ein Stöckchen u.ä. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Schergen dort wie wild suchen, ist hoch.
  • Selbst theatralisch alles auspacken, kommentieren, genau präsentieren, von allen Seiten zeigen, Story zu jedem Gegenstand erzählen und warum die Uniformierten sich dafür interessieren können. Das gibt Außenvermittlung und die Chance, irgendwas nicht zu zeigen, bis die Cops keine Lust mehr haben. Vielleicht jedes Mal fragen: Soll ich noch was zeigen?
  • Heiß-und-kalt-Spiel: Die Uniformierten durchsuchen lassen und entsprechend der Nähe zum gesuchten Gegenstand heiß und kalt sagen. Das Ganze als Theater, kommentierend, am besten breitbeinig und Arme ausgestreckt hinstellen.
  • Es gibt Menschen, die anzügliche Bemerkungen und Reaktionen als Theatralik passend finden. Erzeugt auf jeden Fall Aufmerksamkeit. Die Polizei hat als Vorschrift für Durchsuchungen von Kleidung und Körper, dass nur gleichgeschlechtliche BeamtInnen ran dürfen. Das basiert auf einer heterosexuellen Sicht der Welt – Homospielchen wecken Irritation. Fraglich ist die inhaltliche Vermittlung. Und wie bei jeder Aktion: Mensch muss das auch wollen ...

Wie kriege ich meine Sachen wieder?
Die Verwahrung ist nur solange zulässig, wie die Voraussetzungen für die Sicherstellung fortbestehen. Entfallen sie, so kann derjenige, bei dem die Sache bzw. zu dessen Schutz sie sichergestellt wurde, von der Polizei die Herausgabe verlangen. Wird sie verweigert, kann er seinen Anspruch aus dem Verwahrungsverhältnis auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Ist die Herausgabe infolge eines von der Polizei verschuldeten Umstandes unmöglich oder wurde die Sache durch ein solches Handeln beschädigt, so hat die Polizei dafür Schadensersatz zu leisten. Notfalls kann der Geschädigte seine Forderung auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen. (nach: Gallwas, Hans-Ullrich, "Polizei und Bürger", dtv)
Zurückfordern kann sie jede berechtigte Person, also die EigentümerIn, eine von ihr beauftragte Person oder die Person, in deren Besitz etwas war, als es die Polizei weggenommen hat – auch wenn die es sich da nur ausgeliehen hatte. Beweismittel rückt die Polizei aber meist erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahren oder sogar erst nach endgültiger Beendigung durch rechtskräftiges Urteil oder Einstellung heraus. Diebesgut oder was die Polizei dafür hält, gibt es eher gar nicht zurück ...

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