Organisierung

DURCH DIE INSTANZEN ...

Weitere Gründe für Revisionen (unvollständig)


1. Sinn und Unsinn intensiver Gegenwehr vor Gericht
3. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
4. Berufung
5. Revision
6. Absolute Revisionsgründe
7. Weitere Gründe für Revisionen (unvollständig)
8. Gerichtsprotokolle
9. Probleme
10. Schema: Welche Rechtswege gibt es?
11. Wiederaufnahmeverfahren
12. Links

Beschneidung des Fragerechts
Zu § 241 StPO: Zurückweisung von Fragen
Aus Kleinschmidt/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung (zu § 241, Rdnr. 12 ff)
Nicht zur Sache gehörig sind Fragen, die sich nicht einmal mittelbar auf die zur Aburteilung stehende Tat und ihre Rechtsfolgen beziehen (BGH 2, 284, 287; NStZ 84, 133; 85, 183). Erwägungen, die nach § 244 III S. 2 zur Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit führen können (dort 54 ff) rechtfertigen aber die Zurückweisung nach II noch nicht (BGH NStZ 84, 133; 85, 183; Bay 64, 16 ; JR 64, 389 mit Anm Peters). Gleichgültig ist, ob die Frage nach Ansicht des Gerichts unerheblich ist: denn ein Urteil hierüber soll sich das Gericht erst bilden, wenn es die Antwort gehört hat (BGH 2, 284, 288; NStZ 81, 71; 84, 133; 85, 183; StV 84, 60 L; 87, 239; Bay aa0). Fragen, die sich ersichtlich ernsthaft darum bemühen, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu prüfen, müssen zugelassen werden (BGH 2, 284, 289; 13, 252, 255; NStZ 90, 400: Frage nach intimen Beziehungen bei Vorwurf der Vergewaltigung), ebenso Fragen, die die Erinnerungsfähigkeit des Zeugen betreffen (Celle StV 85, 7).

Die Revision kann unter der Voraussetzung, daß ein Gerichtsbeschluß nach § 238 Il herbeigeführt worden ist (Bay 62, 267 = VRS 24, 300; Dahs/Dahs 312; aM LR-Gollwitzer 32; erg 22 zu § 238), darauf gestürzt werden, daß das Fragerecht fehlerhaft entzogen oder beschränkt oder eine Einzelfrage unberechtigt oder mit unzureichender Begründung (BGH MDR 75, 726 [H]; KMR-Paulus 29,30) zurückgewiesen worden ist. Das Fehlen der Begründung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn der Grund für alle Prozeßbeteiligten auf der Hand liegt (BGH 5 StR 180/75 von) 4. 5. 1976). Der Angeklagte kann auch durch die Zurückweisung der Frage eines Mitangeklagten beschwert sein (BGH StV 82, 204; zw BG 91, 228 [M/K]; erg 18 zu § 337). Auf der fehlerhaften Zurückweisung beruht das Urteil nicht, wenn eine uferlose Fortsetzung der bereits stattgefundenen langwierigen Befragung durch den Beschwerdeführer ersichtlich nichts mehr zur Sachaufklärung hätte beitragen können (BGH NStZ 82, 158). Rdnr. 23

Umgang mit Beweisanträgen
Zu § 244 StPO: Beweisaufnahme
Aus Kleinschmidt/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung
Die Ablehnung des Antrags erfordert einen Gerichtsbeschluß (VI), der mit Gründen versehen werden muß. ... (zu § 244, Rdnr. 41a)
Unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt muß der Ablehnungsbeschluß den Antrag würdigen (Frankfurt NJW 53, 198; Hamm NJJW 63, 603). Die Beschlußbegründung muß den Antrag nach seinem wirklichen Inhalt und Sinn (BGH NStZ 81, 96 [Pf]) und ohne Umdeutung oder Verkürzung in seiner vollen Tragweite erledigen (BGH NStZ 83, 210 [Pf/M]; StV 83, 90). Bei mehreren Anträgen müssen die Ablehnungsgründe für jeden Antrag dargelegt werden (BGH 21, 118, 124; 22, 124, 126; NJW 64, 2118; MDR 70, 560 [D]). Entsprechendes gilt, wenn in dem Antrag mehrere Beweismittel benannt waren (BGH StV 87, 236). ... Entnimmt der Antragsteller aber aus der Ablehnungsbegründung, daß das Gericht seinen Antrag mißverstanden hat, muß er dies sogleich und nicht erst mit der Revision rügen (BGH StV 89, 465 mit krit Anm Schlothauer). ... (Rdnr. 42)
Im einzelnen müssen in dem Ablehnungsbeschluß die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen dargelegt werden, aus denen der Beweisantrag abgelehnt wird (vgl dazu Fezer BGH-FG 862 ff). Im Fall der Bedeutungslosigkeit (unten 54) muß - wogegen in der Praxis häufig verstoßen wird - angegeben werden, ob sie auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruht und auf welchen (BGH 2, 284, 286; NJW 80, 1533, 1534; NStZ 82, 213; 83, 211 [Pf/M]; 84, 16 [Pf/M]; 85, 14 [Pf/M]; 87, 218 [Pf/M]; 00, 267; ANM 760 mwN; Schweckendieck NStZ 97, 258). ... (Rdnr. 43)
Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache: Eine Tatsache ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht; der Umfang der Aufklärungsbemühungen des Gerichts ist insoweit auch an seiner Pflicht zur Beschleunigung und Konzentration der Hauptverhandlung zu messen (BGH NStZ-RR 96, 334; weshalb entgegen Foth NStZ 95, 375 das Gericht idR auch nicht verpflichtet ist, sonstige - in der Anklage nicht enthaltene - behauptete oder verjährte Straftaten aufzuklären; zur Verwertung solcher "überschießender" Feststellungen vgl aber oben 13 und 11 zu § 264). Bedeutungslos ist eine Beweistatsache auch dann, wenn sie trotz eines bestehenden Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (BGH NJW 53, 35; 61, 2069, 2070: MDR 76, 815 [H]; Köln VRS 64, 200; ANNI 579). Die Bedeutungslosigkeit kann sich aus rechtlichen oder tat sächlichen Gründen ergeben. Aus Rechtsgründen ist eine Tatsache bedeutungs los, wenn eine Verurteilung schon aus anderen (bereits erwiesenen) Gründen nicht möglich ist, zB wegen Vorliegens von Prozeßhindernissen, Strafausschließungs - oder Strafaufhebungsgründen (Stuttgart Justiz 97, 177). Der schon bewiesene Mangel am inneren Tatbestand macht Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf nur ausnahmsweise überflüssig (BGH 16, 374. 379; GA 74, 61; MDR 56, 272 [D]). Aus tatsächlichen Gründen bedeutunungslos sind Indiztatsachen (25 zu § 261), wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht (Fall des § 245 11 S. 2; vgl dort 25) oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluß nicht ziehen will (BGH NJW 88, 50 1; NStZ 82, 126; 83, 211 [Pf/M]; 85, 5 i (,; 8K 18 iPf/Mi; 88, 211 [M]; StV 81, 271; 92, 259; NStE Nr 128; KG StV 88, MDR 93, 722 [H]; NStE Nr 120; vgl auch BGH wistra 83, 33; 93, 29; Schweckendieck NStZ 97, 259). Das Gericht beurteilt das auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses (missverständlich BGH DAR 78, 155 iSpl; GA 56, 384; MDK 70, 778; StV 81, 271; 82, 58; wistra 83, 33). Es darf aber die Beweiswürdigung nicht in der Weise vorwegnehmen, dass es die Beweiserheblichkeit der Indiztatsache mit der Begründung verneint, das Gegenteil sei bereits erwiesen (oben 46) oder erklärt, auch wenn der Zeuge die Behauptung bestätige, müsse dies nicht richtig sein (BGH StV 81, 167; NStZ 84, 564; 97, 503 mit Arim Herdegen sowie Anin Wohlers StV 97, 570) oder daß es die mögliche Aufklärung zugunsten des Angeklagten sprechender Umstände unterlässt (BGH StV 90, 291 und 292). Im Urteil darf sich das Gericht mit der Ablehnungs begründung nicht in Widerspruch setzen (13GH NStZ 88, 38; 94, 195; StV 83, 90; 92, 147 mit Anm Deckers; 93, 622; 97, 338), insbesondere die Urteilsgründe nicht auf das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache stützen (BGH StV 96, 48; 97, 237; NStZ 00, 267; NStZ-RR 00, 210). ... (Rdnr. 56)
Erwiesensein der Beweistatsache: Wenn das Gericht von der Richtigkeit der Beweistatsache aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme schon so überzeugt ist, daß es sie dem Urteil ohne weitere Beweisaufnahme zugrunde legen will, braucht es keinen Beweis zu erheben. Wird deswegen ein Beweisantrag abgelehnt, dürfen sich die Urteilsfeststellungen dazu nicht in Widerspruch setzen (BGH NStZ 89, 83). Gleichgültig ist, ob die Tatsache zugunsten des Angeklagten oder zu seinen Ungunsten wirkt (BGH StV 83, 319 L; RG 61, 359; LR-Gollwitzer 235). Beweiserheblich muß die Tatsache nicht sein (Dahs/Dahs 332). ... (Rdnr. 57)
Wahrunterstellung: Eine Beweiserhebung ist überflüssig, wenn das Ge richt die Beweistatsache so behandelt, als wäre sie wahr. Da nur entlastende Tatsachen in Betracht kommen, muß der Beweisantrag zugunsten des Angeklagten gestellt sein. Tatsachen, aus denen Schlüsse zuungunsten des Angeklagten gezogen werden können, dürfen von vornherein nicht als wahr unterstellt werden (BGH NStE Nr 133). Umgekehrt gilt: Aus als wahr unterstellten Tatsachen dürfen keine Schlüsse zuungunsten des Angeklagten gezogen werden ... (Rdnr. 70)


Revision:
A. Die Aufklärungsrüge (allg Wessels JuS 69, 1) ist zulässig, wenn das Gericht Ermittlungen unterlassen hat, zu denen es sich aufgrund seiner Sachaufklärungs pflicht nach II gedrängt sehen mußte (oben 12). Wenn ein Beweisantrag gestellt und abgelehnt worden war, ist statt der Erhebung einer Aufklärungsrüge die Verletzung von III-VI zu beanstanden. Die Aufklärungsrüge kommt hingegen in Betracht, wenn ein Beweisantrag nicht gestellt oder als unzulässig abgelehnt worden war (vgl ANM 26; ebenso BGH NStZ 84, 210 [Pf/M]). In zulässiger Form ist die Aufklärungsrüge nur erhoben, wenn die Revision die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (BGH 2, 168). Ferner muß angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen (BGH NStZ 99, 45 mwN; Bay 95, 163 = NStZ-RR 96, 145) und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (BGH 2 StR 342/91 vom 6. 11. 1991). Dabei kann auch das Verhalten desjenigen, der einen Beweisantrag hätte stellen können, bewertet werden (BGH MDR 85, 629 [H]; 1 StR 595/91 vom 7. 1. 1992; Widmaier NStZ 94, 418). Umstände, die zu einer weiteren Beweiserhebung drängten, können sich ans Beweisanregungen (Beweiserbieten, Beweisermittlungsanträge), schriftlichen Hinweisen auf Beweis quellen oder anderen Hinweisen in den Akten ergeben. Die Aktenstellen müssen genau bezeichnet werden (BGH VRS 32, 205). Wird beanstandet, daß das Gericht einen Zeugen nach Ablehnung eines Beweisantrags nicht vernommen hat, muß die Revision hierzu den Beweisantrag und die Begründung des ablehnenden Gerichts beschlusses vortragen; denn an die Aufklärungsrüge können nicht geringere Anforderungen gestellt werden als an die Rüge fehlerhafter Ablehnung eines Beweis antrags (BGH NStZ 84, 329; NJW 98, 2229; Bay 94, 256 = Rpfleger 95, 378). Daß die nicht aufgeklärten Tatsachen sich zugunsten des Beschwerdeführers aus gewirkt hätten, muß dargetan werden (Dahs/Dalis 481); eine Aufklärungsrüge, die eine Feststellung verlangt, "ob" etwas so geschehen sei oder die ein günstiges Ergebnis nur für "möglich" erachtet, ist daher unzulässig (BGH 1 StR 320/95 vom 18.7.1995). Unzulässig ist die Aufklärungsrüge, wenn sie auf Widersprüche zwischen Urteilsfeststellungen und Sitzungsniederschrift (BGH MDR 66, 384 [D]; KG JR 68, 195) oder darauf gestützt ist, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbesondere einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt oder bestimmte Vorhalte nicht gemacht habe (BGH 4, 125; 17, 351; NStZ 81, 96 [Pf]; 85, 13 [Pf/M]; 97, 296; 450; 00, 156). Eine Ausnahme gilt, wenn das Unterlassen der Befragung oder des Vorhalts sich aus dem Urteil (BGH 17, 351; NStZ 85, 14 [Pf/M]; StV 84, 2.31) oder die Nichtbefragung aus dem Protokoll ergibt (vgl dazu eingehend Pelz NStZ 93, 364 ff). (Rdnr. 79 ff)


B. Die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags kann in dem Unterlassen der Bescheidung, in der Nichtausführung einer auf den Antrag be schlossenen Beweiserhebung oder in der mangelhaften Ablehnung des Antrags bestehen. In allen Fällen ist die Rüge der Verletzung von III-V oder VI zu erheben; die Rüge des Verstoßes gegen § 338 Nr 8 bringt keine Vorteile (vgl ANM 867). Auch ein Widerspruch zwischen Urteilsgründen und Ablehnungsbeschluß kann Revisionsgrund sein (BGH 19, 24, 26), zB bei Abweichung von der Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit (BGH StV 93, 173) oder Wahrunterstellung. Wird eine zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten, so ist allein III S. 2 verletzt; der Antragsteller hat nicht etwa die Wahl, stattdessen Verletzung des fair trial-Grundsatzes (Einl 19) zu rügen (Herdegen NStZ 84, 343; aM BGH 32, 44 = JR 84, 172 mit abl Anm Meyer). Gleichgültig ist aber, ob das Beweisbegehren als Beweis- oder Beweisermittlungsantrag einzustufen ist (BGH NStZ 85, 14 [Pf/M]). Die Rüge der StA, das Gericht habe durch eine Wahrunterstellung seine Aufklärungspflicht verletzt, setzt idR voraus, daß die StA der Wahrunterstellung bereits in der Hauptverhandlung entgegengetreten ist (BGH NJW 92, 2838). Rügeberechtigt sind außer dem Antragsteller auch solche Prozeßbeteiligte, die mit dessen Interessen so erkennbar übereinstimmen, daß das Gericht auch ihnen gegenüber zur rechtlich einwandfreien Behandlung des Antrags verpflichtet war (BGH NStZ 84, 372; StV 85 87, 189; 98, 523; ANM 871 mwN). Zum notwendigen Revisionsvorbringen gehört bei der Rüge der Nichtbescheidung des Antrags die inhaltliche Mitteilung des Beweisantrags (Stuttgart NJW 68, 1732; ANM 876; Sarstedt/Hamm 616 mit Fri 1298). Wird die fehlerhafte Ablehnung gerügt, so müssen außer dem Inhalt des Antrags (Beweistatsache und Beweismittel) auch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tat sachen mitgeteilt werden (BGH 3, 213; NJW 69, 281; NStZ 84, 330; 86, 209 [Pf/M]; 519, 520; ANM 878 mwN; Krause StV 84, 488; letzteres offengelassen von BGH NStZ 93, 50), wenn auch nicht unbedingt wörtlich (BGH NStZ 86, 519; Koblenz VRS 52, 125), so doch inhaltlich vollständig (BGH 4 StR 549/91 vom 13.2.1992). Ist gleichzeitig die Sachrüge erhoben, so genügt eine (auch stillschweigende) Bezugnahme auf die Urteilsgründe, wenn dort der Inhalt des Antrags oder des Ablehnungsbeschlusses wiedergegeben, insbesondere wenn ein Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen abgelehnt worden ist (BGH StV 82, 55; Stuttgart OLGSt Nr 3 zu § 265 mwN). Läßt der Tatsachenvortrag mehrere Möglichkeiten der Fehlerhaftigkeit der Beweisantragsablehnung zu, so muß der Beschwerdeführer die "Angriffsrichtung" klar herausstellen (24 zu § 344). Der Inhalt des Beweisantrags und die Beweistatsachen müssen auch dann dargelegt werden, wenn Ablehnung wegen Prozeßverschleppung (BGH NStZ 94, 47), wegen Unerreichbarkeit (aM BGH NJW 82, 2738; Hamin MDR 88, 695) oder wegen Ungeeignetheit des Beweismittels (aM KG VRS 11, 277; Celle NdsRpfl 82, 66; Schleswig SchlHA 59, 156) erfolgt ist (so zutr KK-Herdegen 108; ähnlich SK-Schlüchter 182). Die Rüge, der Tatrichter sei von einer Wahrunterstellung in den Urteilsgründen abgerückt, erfordert den Vortrag, ob und ggf wie er sich nach der Zurückweisung des Beweisantrags weiterhin mit diesem befaßt hat (BGH NStZ 94, 140); bei der Rüge, die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen sei abgelehnt worden, muß idR das vorliegende Gutachten mitgeteilt werden (BGH StV 99. 195 L). Das Revisionsgericht prüft die tatsächlichen Umstände, auf denen der Ablehnungsbeschluß beruht, nicht nach (BGH JR 83, 35 mit Anm Meyer; NStZ 84, 466; ANM 898 ff; aM BGH 21, 118, 123). Die Auswechslung der Ablehnungsgründe durch das Revisionsgericht kommt idR nicht in Betracht (BGH NJW 53, 35; NStZ 00, 437; KG VRS 48, 432; Köln StV 96, 368; vgl aber BGH StV 94, 635 mit abl Anm Müller: Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung umfaßt die Ablehnung nach V S. 2; BGH NStZ 97, 286: Ablehnung nach § 244 V S. 2 statt wegen völliger Ungeeignetheit). Das Beruhen des Urteils auf der rechtsfehlerhaften Antragsablehnung kann ausgeschlossen werden, wenn der Tatrichter die Beweistat sache als wahr unterstellt hat (BGH 5 StR 786/76 vom 26. 5. 1977; ANM 909 mwN: aM KK-Herdegen 59 mwN; Scheffier NStZ 89, 159). Wenn ein Hilfs beweisantrag in zulässiger Weise erst in den Urteilsgründen beschieden worden ist, kann das Revisionsgericht die Ursächlichkeit eines Verstoßes gegen § 244 III-V mit der Begründung verneinen, daß der Tatrichter den Antrag mit anderer Begründung rechtsfehlerfrei hätte ablehnen können (BGH NStZ 93, 229 [K]; StV 98, 248; Hamm NZV 93, 122; ANM 911), wobei sich die Gesichtspunkte. die für die Ersetzung oder Ergänzung maßgebend sind, aber aus den Urteilsgründen selbst ergeben oder auf der Hand liegen müssen (Stuttgart OLGSt Nr 16). Auf dem Übergehen eines Hilfsbeweisantrages beruht ein Urteil nicht, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß das Tatgericht die Beweisbehauptung für unerheblich hält oder halten durfte oder daß es sie wie eine erwiesene oder als wahr unterstellte Tatsache behandelt hat (BGHR § 267 III S. 1 Strafzumessung 14). Zur Kontrolle der tatrichterlichen Entscheidungen zum Beweisantragsrecht in der revisionsgerichtlichen Rspr mit Untersuchung der einzelnen Ablehnungsgründe eingehend ter Veen (oben 69 aE) S. 83ff. Mit der Sachrüge kann nicht geltend gemacht werden, ein am Verfahren nicht beteiligter Sachverständiger vertrete zu den ent scheidenden Beweisfragen eine von dem gehörten Sachverständigen abweichende Auffassung (BGH NJW 98, 3654). Auch die fehlerhafte Annahme eigener Sach kunde (oben 73 ff) kann nur mit einer Verfahrensbeschwerde beanstandet weidet), falls sich die fehlende Sachkunde nicht unmittelbar aus den Urteilsausführungen ergibt (offen gelassen von BGH 1 StR 338/98 vom 11.8.1998). (Rdnr. 83 ff)

Beweisanträge sind nicht so einfach anzulehnen
Aus dem Revisionsurteil des Kammergerichts Berlin vom 1.2.2018 (Az. 121 Ss 71/17)
Ein Urteil beruht schon dann auf einem Rechtsfehler, wenn es als möglich erscheint oder wenn nicht auszuschließen ist, dass es ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen wäre (vgl. BGH a.a.0. - juris Rdn. 10). Ist ein Beweisantrag nicht beschieden oder rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, können in der Regel weder das Tatgericht in den Urteilsgründen noch das Revisionsgericht die rechtsfehlerfreie Begründung nachliefern (vgl. Krehl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 244 Rdn. 233; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 244 Rdn. 86). Das Revisionsgericht kann L das Beruhen in einem solchen Fall daher regelmäßig nicht schon mit der Erwägung verneinen, der Antrag hätte mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden dürfen (vgl. BGH NStZ 1997, 286 - juris Rdn. 10; Krehl a.a.0.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise ausgeschlossen ist, dass die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten hierdurch berührt worden sind (vgl. BGH NStZ-RR 201 0, 21 1 - juris Rdn. 11) Insoweit ist zu beachten, dass die Bescheidung eines Beweisantrags den Antragsteller vom Standpunkt des Gerichts zu der Beweisbehauptung unterrichten und ihm Gelegenheit geben soll, sich auf die dadurch entstandene Prozesslage einzustellen (vgl. BGH NStZ 1997, 286 - juris Rdn. 10). Nur wenn die erforderliche Bewertung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände (dazu vgl. BGH StV 1997, 1 70t - juris Rdn. 8, 13), wie sie sich in Urteil und Revisionsvorbringen darstellen, zu dem Ergebnis führt, dass der Angeklagte in Auseinandersetzung mit der rechtsfehlerfreien Begründung keine für die Beweiserhebung erheblichen Argumente hätte vortragen und keine anderen sachdienlichen Anträge mehr hätten stellen können, ist ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ 1997,286 - juris Rdn. 10; NStZ-RR 2010,211 - juris Rdn. 11; HansOLG Hamburg StV 2016, 803 - juris Rdn. 40; Krehl a.a.0.).

Aus dem OLG-Beschluss zu einer erfolgreichen Revision in Flensburg:
Gründe:
Mit ihrer an den Senat gerichteten Antragsschrift beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zu Gunsten des Angeklagten die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie hält die Revision bereits aufgrund der zulässig ausgeführten Verfahrensrüge für begründet. Den Aufhebungsantrag hat die Staatsanwaltschaft wie folgt begründet:
"In der Sache hat die Revision bereits auf die zulässig angebrachte Rüge der rechtsfehlerhaften Behandlung eines Beweisantrages Erfolg. Die Revision macht im Einzelnen geltend, dass nach Setzung einer Frist von 20 Minuten durch das Gericht insgesamt 16 Beweisanträge gestellt worden seien (Bd. II BI. 322 d. A.), die sodann mit nur einem Gerichtsbeschluss wegen Prozessverschleppung und in 5 Fällen ergänzend mit weiteren Begründungen abgelehnt worden seien (Bd. II BI. 326 d. A.). Die pauschale Ablehnung von 16 Beweisanträgen stellt sich bereits als rechtsfehlerhaft dar, da das Gericht für jeden einzelnen Beweisantrag festzustellen hat, mit welchem der nach § 244 Abs. 3 bis 5 StPO zulässigen Gründe der Beschluss abgelehnt wurde. Überdies ist die Verschleppungsabsicht nur unzureichend und damit rechtsfehlerhaft begründet worden. Zum einen darf das Gericht den Antrag nur ablehnen, wenn es nach Art eines Indizienbeweises die Verschleppungsabsicht des Antragstellers aufgrund der äußeren Umstände sicher nachweisen kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61 . Aufl. , § 244 Rn. 68 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Begründung in dem Ablehnungsbeschluss nicht gerecht. Zum anderen setzt die Antragsablehnung wegen Prozessverschleppung die Überzeugung des Gerichts voraus, dass die Beweiserhebung nichts zu Gunstendes Antragstellers ergeben wird (BGH, NStZ 2011 , 230). Auch hierzu finden sich in dem Ablehnungsbeschluss weitgehend keine Ausführungen. Jedenfalls der Beweisantrag zu Anlage 20, der ergänzend mit unzulässigen Erwägungen der antizipierten Beweiswürdigung abgelehnt worden ist, hätte auch nicht mit anderer Begründung zu Recht abgelehnt werden können, so dass das Urteil auch auf dem Fehler beruht."
Dem tritt der Senat bei.


Nichtanhörung von ZeugInnen (Verletzung der Unmittelbarkeit)
Meyer-Goßner, zu 250 Rdnr. 15
Revision: Die Rüge, der Tatrichter habe unter Verletzung der Sachaufklärungspflicht einen sachferneren statt des sachnäheren Zeugen vernommen, muß darlegen, inwiefern sich dem Tatrichter die Vernehmung des sachnäheren Zeugen hätte aufdrangen müssen und was dieser gesagt hätte (BGH StV 88, 91 mit abl Anm Strate: "Darlegungsmangel", der schon auf die allgemeine Sachrüge zu beachten ist). Wird die unzulässige Verwertung einer Urkunde gerügt, so muß angegeben werden, von wem sie stammt und ob ihr Verfasser in der Hauptverhandlung vernommen worden ist (BGH 5 StR 676/77 vom 20. 12. 1977). Ferner muß der Inhalt des Schriftstücks mitgeteilt werden, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Verlesung nicht nach §§ 249, 256 zulässig war (BGH MDR 78, 989 [H]; StV 99, 197 L). Bei möglicher Verlesung zur Ergänzung einer Aussage (oben 12) muß sich die Revision hierzu äußern (BGH NStZ 95, 609).

Nichtunterbrechung bei neuen Beweismitteln
Wenn ein neues Beweismittel oder eine neue Beweistatsache auftaucht, haben VerteidigerIn und AngeklagteR das Recht, sich entsprechend darauf vorbereiten zu können. Zudem können sie jederzeit neue Beweisanträge stellen. Dazu können sie eine Unterbrechung der Verhandlung beantragen, worüber das Gericht entscheidet. Diese Entscheidung ist revisionsfähig, wenn sie die Rechte der Verteidigung oder der Angeklagten irregulär beschneidet.

Meyer-Goßner, zu 246 Rdnr. 7
"Die Entscheidung nach IV ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 305 S. 1). Mißbrauch des Ermessens bei der Ablehnung des Aussetzungsantrags begründet aber die Revision (BGH NJW 90, 1124; Bay 54, 156; LR-Gollwitzer 23), zB bei Ablehnung mit der Begründung, der Verteidiger hätte sich die fehlenden Kenntnisse durch Akteneinsicht verschaffen können (Hamm JMB1NW 68, 236).

Versäumnisse im Prozessverlauf

Urteil und Urteilsbegründung
Meyer-Goßner, zu 261 Rdnr. 38 ff
Mit der Sachrüge kann geltend gemacht werden, der Tatrichter habe seine Befugnis willkürlich ausgeübt. Das ist zB der Fall, wenn sich die Schlußfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind (BGH NStZ 81, 33; 86, 373). Ferner kann gerügt werden, der Tatrichter habe die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt (oben 6; BGH 29, 18, 20) oder gegen ein Beweisverbot (EinI 52 ffl oder die Gesetze der Logik oder der Lebenserfahrung (oben 2; 30 ff zu § 337) verstoßen (KG NZV 94, 403). Mit der Sachrüge kann ferner beanstandet werden, daß aus dem unterschiedlichen Aussageverhalten des Beschuldigten (oben 18; vgl BGH NStZ 86, 325) oder aus einer befugten Zeugnisverweigerung Schlüsse gezogen worden sind (BGH JR 81, 432; Dahs/Langkeit NStZ 93, 215; Miebach NStZ 00, 241; Wagner ZStW 106, 286; aM BGH NStZ 92, 448: Verfahrensrüge). Die Rüge der Verletzung des §261 verspricht nur Erfolg, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, daß die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und nicht durch Vorgänge gewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören (oben 5; BGH NStZ-RR 98, 17; vgl auch BGH MDR 91, 704 [H]: Umfang der wörtlich wiedergegebenen Niederschrift schließt Vorhalt aus). Mit der Behauptung, ein Zeuge habe anders ausgesagt oder die Aussage sei anders zu verstehen oder eine Vertragsurkunde sei nicht richtig ausgelegt worden, kann die Revision keinen Erfolg haben; das gilt auch darin, wenn ein Prozeßbeteiligter Aufzeichnungen über den Inhalt der Aussage vorlegt, selbst wenn diese als Anlage zum Protokoll genommen worden sind (BGH 43, 212; NStZ 90, 35; Herdegen JZ 98, 55 und Salger-FS 313). Anders ist es nur, wenn beanstandet wird, das Urteil gebe die Aussage eines Zeugen, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, oder den Wortlaut einer verlesenen Urkunde falsch wieder oder die Urkunde habe einen eindeutig anderen Inhalt (BGH NStZ 87, 18 [PF/M]; StV 93, 115; Bay StV 85, 226; Köln StV 95, 630; ebenso BGH StV 93, 459 für die verlesene, bei den Akten befindliche Erklärung des Angeklagten). Denn in diesen Fällen hätte das Gericht eine nichtgemachte Aussage oder eine Urkunde mit anderem Inhalt gewürdigt, so daß der Überzeugungsbildung die äußere Grundlage fehlte (14 zu § 337). Daß in der neueren Rspr des BGH gelegentlich die Rüge zugelassen worden ist, das Urteil setze sich nicht mit einer verlesenen Aussage auseinander (BGH StV 91, 548; 549; ähnlich Stuttgart StV 00, 658 und Zweibrücken StV 94, 545: Keine Auseinandersetzung mit Aussage in der 1. Instanz), ist bedenklich (vgl zusammenfassend zur revisionsrechtlichen Kontrolle der Beweiswürdigung Schäfer StV 95, 147; erg 15 a zu § 337). Die Auswertung von Lichtbildern, zB eines Radarfotos, ist allein Sache des Tatrichters (BGH 29, 18 = JR 80, 168 mit Anm Peters; BGH 41, 376; erg 10 zu § 267). Das gleiche gilt für andere Augenscheinsobjekte. Daß eine in den Urteilsgründen verwertete Urkunde, insbesondere eine Vernehmungsniederschrift, in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei, kann nur gerügt werden, wenn auszuschließen ist, daß ihr Inhalt nicht anders (zB durch Vorhalt) in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (BGH NJW 90, 1181), 1190; NStE Nr 73: Düsseldorf Stv 95, 38 mit abl Anm Hellmann: Schleswig SchlHA 92, 163 [L/T]; StV 98, 365). Über die Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellungen vgl 1 zu § 337; über die Aufklarungsrüge 80 ff zu § 244. Der Grundsatz in dubio pro reo kann als verletzt nur gerügt werden, wenn die Urteilsgründe selbst ergeben, daß das Gericht seine Zweifel nicht überwunden hat (BVerfG, MDR 75, 468; oben 26). Die Beweiswürdigung kann auch dann beanstandet werden, wenn sich das Gericht für eine Feststellung entschieden hat, ohne sich mit anderen naheliegenden Möglichkeiten des Geschehensablaufes auseinanderzusetzen (BGH 25, 365, 367), oder wenn diese Prüfung nicht zu erkennen ist (29 zu § 337). Die Rüge, ein Schöffe habe Einsicht in die Anklageschrift mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen genommen (22 zu § 200), hatte als Verstoß gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und UnmitteIbarkeit (oben 7) nach früherer Ansicht des BGH Erfolg, wenn der Schöffe von dieser Darstellung vor dem Abschluß der Urteilsberatung Kenntnis genommen hatte (BGH 13, 73, 75; JR 61, 30 mit zust Anm EbSchmidt; MDR 73, 19 [D]); die neuere Rspr erkennt dies nur an, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Beeinflussung des Schöffen befürchten lassen (BGH 43, 360; NJW 87, 1209; erg 2 zu § 30 GVG). Im Fall eines Freispruchs ist auf Sachrüge zu berücksichtigen, daß der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung. erforderliche Gewißheit gestellt hat (oben 2; BGH MDR 78, 806 [H]; BGHR Überzeugungsbildung 25; Hanack JuS 77, 731; Jerouschek GA 92, 493; Peters JR 78, 84; erg 27 zu § 337).

Begründungspflicht
Ein großes Problem entsteht in der letzten Instanz immer. Das gilt auch für andere Verfahren, im Strafrecht also nach der Revisionsinstanz. Diese muss nichts mehr begründen. Sie darf einfach schreiben: Alles Blödsinn, die Revision wird zurückgewiesen (siehe das Beispiel der Revision im großen politischen Prozess 2003 bis 2006 in Gießen). Wer das seltsam findet, hat es verstanden ... vor allem macht diese Praxis ja die Möglichkeit einer Gegenvorstellung wegen fehlendem rechtlichen Gehör unmöglich, da sonst die Nichtberücksichtigung von vorgetragenen Sachverhalten aus der Begründung ersichtlich wird. Hier ist jeder Willkür Tor und Tür geöffnet - die Annahme, dass Rechtssprechung das Gute an sich verkörpert, treibt seltsame Blüten.

Urteile dazu:

1 BvR 968/97
Grundsätzlich bedürfen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung (vgl.BVerfGE 50, 287 (289 f.); 71, 122 (135); 81, 97 (106) ). Eine Begründungspflicht ist indessen mit Rücksicht auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und die Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn von dem eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl.BVerfGE 71, 122 (135 f.) ; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 1693). Einen solchen Ausnahmefall hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht; es ist hierfür auch sonst nichts ersichtlich.

2 BvR 1551/01
Es gibt grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Begründungspflicht für mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare gerichtliche Entscheidungen (BVerfGE 81, 97 (106); 50, 287 (289 f.)).

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2014 – (2) 53 Ss 213/13 (5/14)
... Diese Verfahrensrügen erweisen sich sämtlich bereits als unzulässig. Sie genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach muss die Rüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Daran fehlt es hier.
Die Vorschrift bedeutet, dass die Verfahrensrüge ohne Bezugnahmen und Verweisungen begründet werden muss. Unzulässig sind nicht nur Bezugnahmen auf Anlagen zur Begründungsschrift, sondern überhaupt auf die Akten, das Sitzungsprotokoll und andere Schriftstücke. Das Revisionsgericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zuträfe (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344 Rn. 21 m.w.N.).
Eine Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke bedeutet eine Umgehung der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt der Anlagen die erforderliche geschlossene Sachdarstellung erreicht wird. Nichts anderes gilt, wenn in Bezug genommene Anlagen der Antragsschrift nicht beigefügt, sondern in der Weise in die Schrift eingefügt sind, dass ohne Kenntnisnahme der Einfügungen das Antragsvorbringen nicht verständlich ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 116; BGH, Beschluss vom 14. April 2010, Az.: 2 StR 42/10, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010, Az.: 2 Ws (KE) 156/10 für das Klagerzwingungsverfahren m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall.
Die Beanstandung des Angeklagten, das Landgericht habe seine Berufungsbeschränkung nicht als unwirksam ansehen dürfen, enthält 24 Seiten einkopierten Akteninhalt, einschließlich der Anklageschriften, des Eröffnungsbeschlusses und des vollständigen amtsgerichtlichen Urteils. Diese Rüge erweist sich nur deshalb nicht als unzulässig, weil der Senat die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die ebenfalls erhobene Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 318 Rn. 33).
Soweit der Angeklagte die Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO rügt, enthält die Begründungsschrift 25 Seiten einkopierten Akteninhalt, einschließlich der Anklageschrift, des Eröffnungsbeschlusses, des vollständigen amtsgerichtlichen Urteils und Protokollen von Zeugenvernehmungen. Dabei sind die Aktenteile lediglich durch einzelne eigene Sätze verbunden. Anschließend folgt eine Seite mit Rechtsausführungen. Die weitere Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht enthält sogar nur einen Verweis auf ‚die bereits vorangestellten Ausführungen‘, mithin wohl auf insgesamt 49 Seiten einkopierten Akteninhalts. Die sich daran anschließenden Ausführungen sind aus sich heraus nicht verständlich. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem von dem Verteidiger zusammengestellten Aktenauszug denkbare Verfahrensfehler selbst herauszusuchen und den dazu möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen (BGH a.a.O.; NStZ 2005, 463; OLG Düsseldorf a.a.O.).


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