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Klageerzwingung


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Das ist ein Spezialfall, wenn die Staatsanwaltschaft sich weigert, Anklage zu erheben. Das ist durchaus üblich, wenn PolizistInnen, PolitikerInnen oder RichterInnen Straftaten begehen und angezeigt werden. Die Klageerzwingung folgt auf die Ablehnung einer Anklage und ist beim Oberlandesgericht zu stellen. Leider ist da dann einE RechtsanwältIn vorgeschrieben. Der Schriftsatz muss alles Wichtige selbst enthalten und aus sich selbst heraus verständlich sein.

Urteile zur Form einer Klageerzwingung

Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1339/98 vom 28.11.1999, Absatz-Nr. (1 - 16)
a) Überwiegend folgern die Oberlandesgerichte aus § 172 Abs. 3 StPO, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten müsse, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt, und daß die Sachdarstellung in großen Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiederzugeben habe. Das Oberlandesgericht soll dadurch in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Diese formalen Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG , Beschluß vom 26. Oktober 1978 - 2 BvR 684/78 -, NJW 1979, S. 364; BVerfG , NJW 1993, S. 382). Die Anforderungen an Form und Inhalt des Klageerzwingungsantrages sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substantiierte Anträge bewahren. Da von der Erfüllung der formellen Anforderungen an den Klageerzwingungsantrag die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt, dürfen die Formerfordernisse aber nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist (vgl. BVerfGE 88, 118 (126 f.) für die formalen Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag).
b) Im vorliegenden Fall überdehnt das Kammergericht die Anforderungen an die Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde gegen die zweite Einstellung des Strafverfahrens ausdrücklich gerügt, daß die Einstellung nicht erkennen lasse, welche weiteren Ermittlungen seit der Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens durchgeführt worden seien und wie sich die erneute Einstellung zu diesen Ermittlungen verhalte. Gleichwohl nahm der daraufhin ergangene Beschwerdebescheid zur Frage erfolgter Ermittlungen nicht Stellung. Der Beschwerdeführer konnte daher zum Gang des Ermittlungsverfahrens nur das Datum seiner Strafanzeige, das Zugangsdatum und den Inhalt des ersten Einstellungsbescheides mitteilen, ebenso das Eingangsdatum seiner Beschwerde, die Wiederaufnahme der Ermittlungen, das Zugangsdatum und den Inhalt des zweiten Einstellungsbescheides, das Eingangsdatum seiner Beschwerde gegen diesen zweiten Bescheid, das Datum des Zugangs und den Inhalt des Beschwerdebescheides sowie die Tatsache, daß er zeugenschaftlich vernommen worden war. Diese Angaben enthält der Klageerzwingungsantrag.


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