Organisierung

Teil 5: Innere Disziplinierung


1. Teil 1: Knastanfang und -alltag
2. Teil 2: Zahlen
3. Teil 3: Die Regeln des Gefängnisses
4. Teil 4: Knast-Logiken
5. Teil 5: Innere Disziplinierung
6. Teil 6: Steigerungen
7. Teil 7: Wem dienen Knast und Strafe?
8. Teil 8: Die Folgen des Strafvollzugs

Aus einem Bericht über Verhältnisse in Berliner Gefängnissen
Der ausgeübte Druck auf die Menschen ist in den Anstalten differenziert, bei Widerstand wird der Gefangene immer wieder in den Zustand kurz nach der Festnahme versetzt: Überall gibt es besonders „gesicherte“ Hafträume. Wer in Moabit Kontakt zu anderen aufnimmt, lärmt oder diskutiert…der Beamte gibt Alarm, Einsatz des Knüppelkommandos, Verbringung in den Bunker, eventuell mit anketten.

Disziplinarmaßnahmen
Wenn Du schuldhaft gegen die Ordnung in der Anstalt verstößt oder den Haftzweck gefährdest oder vereitelst, kann der Richter Disziplinarmaßnahmen anordnen.
Bei leichteren Verstößen kann es bei einer Ermahnung oder Verwarnung bleiben, die auch der Anstaltsleiter aussprechen kann.
Als Disziplinarmaßnahmen kommen in Betracht:

  1. Verweis
  2. Beschränkung oder Entzug des Rechts auf Selbstbeköstigung und des Rechts auf Beschaffung von zusätzlichen Nahrungs und Genußmitteln. und Gegenständen des persönlichen Bedarfs bis zu drei Monaten
  3. Beschränkung oder Entzug verlängerter Haftraumbeleuchtung bis zu drei Monaten
  4. eschränkung oder Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen
  5. Beschränkung oder Entzug des Besitzes von Gegenständen aus der Habe bis zu drei Monaten
  6. Beschränkung oder Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen bis zu drei Monaten
  7. Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien bis zu einer Woche
  8. Entzug einer zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung unter Wegfall der Bezüge oder einer Selbstbeschäftigung bis zu vier Wochen
  9. Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten
  10. Arrest bis zu vier Wochen (für junge Gefangene sind nur zwei Wochen zulässig)

Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahmen werden Grund und Zweck der Haft sowie die seelischen Wirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens berücksichtigt. Der Anstaltsleiter darf die Anordnung von Arrest nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen beantragen. Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.

Von Thomas Meyer-Falk
Einzelhaft bedeutet, dass der Gefangene räumlich von den anderen Gefangenen dauerhaft getrennt wird; je nach Stufe der Isolation, wird ihm auch die Teilnahme am gemeinschaftlichen täglichen Hofgang (Dauer: 60 Minuten) und am wöchentlichen Gottesdienst verwehrt. Der Gefangene hat in diesem Fall unmittelbaren Kontakt nur mit dem Vollzugspersonal; der Briefverkehr wird nicht beschränkt, jedoch strikt überwacht.
In der Regel geht die Verhängung von Einzelhaft mit umfangreichen anderen Sicherungsmaßnahmen einher, als da wären: Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen (bspw. Anstatt dauerhaft einen Rasierer oder eine Nagelschere besitzen zu „dürfen“, werden dem Insassen diese Artikel nur für 15-30 Minuten überlassen und nach Gebrauch sofort aus der Zelle entfernt), Fesselung vor Verlassen des Haftraumes (der Gefangene darf sich außerhalb der Zelle nur gefesselt bewegen, Kürzung der Besuchsdauer (wg. Erhöhten Personaleinsatzes, so die Standardbegründung, seinen nur 60 oder 90 Minuten Besuch möglich; die Modalitäten variieren von Anstalt zu Anstalt.), Verbot „gefährliche“ Musikinstrumente zu besitzen und manches mehr.
Geht die Einzelhaft über den Rahmen von 3 Monaten hinaus, so muß gemäß §89 II Satz 1 StrVollzGes die Zustimmung des jeweiligen Landesjustizministeriums eingeholt werden, wobei mir kein Fall bekannt ist, in welchem das Ministerium diese Zustimmung verweigert hat.


Aus der dienstlichen Stellungnahme einer Richterin (Az. 313 E LG Bielefeld 209 auf Seite 7):
Nach dem Kenntnisstand der Kammer existiert zwischen den verschiedenen Justizvollzugsanstalten des Landes NRW eine Art inoffizieller Austausch verschiedener, als schwierig bekannter Gefangener, die durch ihre Eingaben personelle Ressourcen in erheblichen Umfang binden.

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