Projektwerkstatt

BEFANGENHEITSANTRAG GEGEN RICHTER WENDEL

Gegendarstellung zur Ablehnung des Befangenheitsantrags


3. Gegendarstellung zur Ablehnung des Befangenheitsantrags

Die Abweisung des Befangenheitsantrags ist im wesentlichen unbegründet oder falsch begründet. Die vorgebrachten Momente des Verdachts der Befangenheit bleiben bestehen. Die vom entscheidenden Richter Hendricks an seine Ausführungen angehängten Polemiken gegen mich als Angeklagten zeigen, dass er selbst ebenso voreingenommen ist – was aus der Logik meines Befangenheitsantrag heraus schon zu erwarten war, denn ich hatte ja gerade festgestellt, dass sich die hier verhandelte Attacke gegen die Gießener Justiz richtete und sehr grundsätzlich die dort tätigen Personen in ihrem Berufsverständnis in Frage stellte.

Im Einzelnen nehme ich zu dem Beschluss von Richter Hendricks wie folgt Stellung:

Zu Punkt 1:
Die Antwort von Richter Hendricks geht auf meine Argumentation schlicht gar nicht ein.

Zu Punkt 2:
Die Antwort geht auch hier auf die Argumentation nicht ein, sondern ist ebenso schlicht inhaltsleer.

Zu Punkt 3.a:
Richtig dünn wird es hier. Statt auf die umfangreichen Belege einzugehen, tut Richter Hendricks alles zusammenfassend als "Polemik" ab. Wenn etwas Polemik ist, dann diese Antwort. Es wird sichtbar, dass ich, der ich hier angeklagt bin, vom Richter erstens nicht für voll genommen werde (also nicht einmal einer differenzierten Antwort wert bin) und zweitens Hendricks mir als Justizkritiker ebenso voreingenommen gegenüber steht wie Richter Wendel. Das zeigt sich darin, dass er ohne jegliche Begründung einfach Polemik attestiert. Es zeigt sich, dass Hendricks als Richter am Amtsgericht Gießen gegenüber mir selbst befangen ist. Das erhört den Verdacht, dass meine im Punkt 1 vorgebrachten Bedenken zutreffend sind.

Zu Punkt 3.b:
Richter Hendricks geht auf die formulierte Kritik gar nicht ein, sondern argumentiert nur so, als hätte Richter Wendel am 15.12.2003 die Aussage der Zeugin Gülle, sie hätte den Angeklagten geschlagen, als Grund für deren Glaubwürdigkeit angesehen (warum prügelnde Menschen besonders glaubwürdig sind, bleibt allerdings weiter das Geheimnis Gießener Amtsrichter). Tatsächlich hatte Wendel aber behauptet, dass der Schlag selbst das belastende Indiz sei. Darauf ist Hendricks gar nicht eingegangen. Meine Bedenken sind daher nicht ausgeräumt.

Zu Punkt 3.c:
Wieder greift Richter Hendricks in die juristische Trickkiste: Er gibt sogar zu, dass Wendel politische Gesinnung mit in das Urteil hat einfließen lasse. Dass eine Strafe ohne Bewährung "schärfer" ist als eine mit Bewährung, lässt sich wohl schwerlich bestreiten. Trotzdem tut Hendricks so, als hätte das nichts miteinander zu tun.

Zu Punkt 3.d:
Es gilt das gleiche wie zu Punkt 3.c.

Zu Punkt 4:
Rechtssprechung a la Gießen: Wenn ein Richter einem Zeugen hilft, Belastendes auch gut zu formulieren, beweist dass seine Unbefangenheit. Findet jedenfalls Richter Hendricks. Meine Besorgnis, dass das sehr wohl Befangenheit zeigt, ist nicht dadurch ausgeräumt, dass Hendricks einfach nur aussagt, es sei nicht so.
Am Schluss kann Hendricks seinen Hass auf mich bzw. die justizkritischen ProjektwerkstättlerInnen insgesamt nicht mehr zügeln und formuliert zwei markige Sätze in seinen Beschluss. Die bestärken aber nur noch das ohnehin Erkennbare: Hendricks selbst ist befangen, wie in meinem Befangenheitsantrag im Punkt 1 ja bereits beschrieben. Er gibt sich keine Mühe, verzichtet auf Begründungen und wischt den Befangenheitsantrag sichtlich verärgert vom Tisch. Das ist keine Umsetzung der grundgesetzlich geforderten Gleichheit vor dem Gesetz und erst recht kein richterliches Gehör. Es ist geradezu die Verweigerung desselben. Ein Befangenheitsantrag muss vom dazu beschließenden Richter zu Kenntnis genommen werden. Dieses ist nach der gängigen Rechtsprechung daran zu erkennen, dass er auf die gemachten Ausführungen Bezug nimmt. Das ist bei Richter Hendricks nicht der Fall. Daher ist sein Beschluss eine Unverschämtheit und räumt meine Bedenken nicht aus, sondern verstärkt sie zumindest in Bezug auf meine Ausführungen zu Punkt 1.

Gestellt am 25.9.2006 (3. Prozesstag)

bei Facebook teilen bei Twitter teilen

Kommentare

Bisher wurden noch keine Kommentare abgegeben.


Kommentar abgeben

Deine aktuelle Netzadresse: 3.21.246.99
Name
Kommentar
Smileys :-) ;-) :-o ;-( :-D 8-) :-O :-( (?) (!)
Anti-Spam