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DAS RECHT DER GENTECHNIK
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Klagebefugnis


1. Gentechnikgesetze
2. Rechtsgrundlagen des Genehmigungsverfahrens
3. Naturschutzgesetze
4. Klagebefugnis
5. Grundgesetz
6. Die Gießener Versuche
7. Rechtstipps

Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23.04.2009 (Az. 2 A 224/07)
Nicht rechtzeitig erhobene Einwendungen können in einem späteren Klageverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Auch wenn an die Geltendmachung von Einwendungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, muss die Einwendung jedenfalls erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen das in Aussicht genommene Vorhaben bestehen. ...
Eine Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Wird der Verwaltungsakt von einem Dritten angegriffen, an den er nicht als Adressat gerichtet ist, ist die erforderliche Klagebefugnis nur gegeben, wenn der Verwaltungsakt möglicherweise eine Rechtsnorm verletzt, die den Interessen des Dritten zu dienen bestimmt ist. Eine solche Rechtsverletzung ist im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, wenn es nach dem Vorbringen des Klägers zumindest möglich erscheint, dass er in einer eigenen rechtlich geschützten Position betroffen ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn eine Verletzung von Rechten des Klägers nach jeder Betrachtungsweise von vornherein offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.07.1989 - 4 C 35.88 -, BVerwGE 82, 246 = NVwZ 1990, 262).


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