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MON810 (BT-MAIS): VERSUCHSFELDER DER UNI GIESSEN UND ANBAU ÜBERALL

Allgemeine Informationen zum MON810-Mais


1. Gießener Versuchungen: Vertuschen, Streiten, unfreiwilliges Versuchsende
2. Trostlose Provinzpolitik: Schweigen, Vertuschen, Lügen
3. Der Standort des MON810-Feldes in Gießen (2007)
4. MON810-Feld der Uni Gießen bei Groß Gerau
5. Die Versuchsziele
6. Allgemeine Informationen zum MON810-Mais
7. Immer neue Skandale ...
8. Bergab mit MON810? Nein ... Regierungen und Propaganda retten die Profitpflanze


Rechtsgutachten zu MON810
Aus dem Rechtsgutachten (Download des gesamten Gutachtens als PDF):



Aktionsidee: Strafanzeige zu jedem Feld stellen

Für Felder in Oberboihingen wurde die Anzeige gestellt. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Ermittlungen ab. In der Begründung aber lässt sie offen, ob der Mais ordnungsgemäß zugelassen wurde. Sie behauptet nur, dass für die Betreiber des Versuchs eine ordnungsgemäße Genehmigung vorlag, während die Frage, ob der Mais überhaupt legal sei, in diesem Verfahren nicht geklärt werden musste ...
Aus der Begründung des Schreibens vom 16.8.2007 (Az.: 5 Js 73026/07):

Mit Zustimmung vom 03.08.1998 ließ das Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei der Republik Frankreich das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Maises MON810 zu. Die gem äß der Richtlinie 90/220/EWG in Verkehr gebrachten Erzeugnisse können gemäß Art. 8, 20 VO 1829/2003 weiterhin in Verkehr gebracht werden, wobei die Kommission im Registereintrag zu MON810 vermerkte, dass dies sowohl für Saatgut als auch für Saatgut, das Verwendung als Lebens- oder Futtermittel findet, gilt, vgl. ec.europa.eu/food/dyna/gm_register/gm_register_auth.cfm?pr_id=11 (nachgeschlagen am 13.08.2007). Ob diese Genehmigung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande kam und ob sie materiell rechtmäßig ist, kann für die Frage der Strafbarkeit der Angezeigten dahingestellt bleiben, da es hierfür allein auf die formelle verwaltungsrechtliche Wirksamkeit der Genehmigung ankommt, vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch 54. Auflage vor § 324 StGB Rn. 6.

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