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RECHTSTIPPS

Rechtshilfe zu Klimaaktionen

Rechtshilfe zu Klimaaktionen

Hallo,
auf rechtlicher Seite tut sich etwas. Wir streben, in Zusammenarbeit mit der Roten Hilfe, eine linke Rechtshilfeorganisation, die Beratungen macht und auf Antrag Teile der Gerichts- und Anwaltskosten übernimmt, einen Musterprozess in Bonn mit Akteneinsicht an. Zu einer linken Rechtsanwältin wird gerade Kontakt aufgenommen, eine Festgenommene wurde bereits gefunden. Besonderen Wert wird bei diesem Verfahren auch auf die erkennungsdienstliche Behandlung und die Vernichtung der entsprechenden Daten/Photos etc. gelegt. Wir werden Euch auf dem laufenden halten.
Folgendes als Info:
Zu polizeilichen Vorladungen braucht niemand hinzugehen. Dies ist ein Grundrecht, das in jedem Fall auch wahr genommen werden sollte, damit niemand isoliert einem polizeilichen Verhör ausgesetzt ist und evtl. gezwungen wird, gegen sich oder andere belastende Aussagen zu machen. Im Falle einer solchen Vorladung: nicht hingehen und bitte direkt bei risingtide (legal@risingtide) oder der Roten Hilfe Bonn (bonn@rote-hilfe.de) Bescheid sagen. Erst recht bitte melden bei staatsanwaltlichen oder gerichtlichen Vorladungen oder der Aufforderung, ein Bussgeld zu bezahlen. Ausführliche Beratung unter genannter e-mail Adreasse oder unter Rote Hilfe Bonn
Buchladen Le Sabot
Breite Str. 76
53111 Bonn
Tel. & Fax: +49-(0)228 695193

Oder, wenn ihr nicht von Bonn kommt, bei der örtlichen Rote Hilfe (gibt es in beinahe jeder etwas größeren Stadt).
Wenn bereits ein Strafgeldbescheid eingetroffen ist (Urteile werden bei diesem Vorwurf meistens in Abwesendheit der/des AngeklagteN gefällt), so habt ihr zwei Wochen Zeit, einen Widerspruch einzulegen.
Zum Einspruch (Auszug aus dem Antirepressionshandbuch "Durch die Wüste", S. 140 f.)
"Wir empfehlen aufs Schärfste, immer Einspruch einzulegen! Gegen einen Strafbefehl kannst Du innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen. Einspruchsentwurf:
Hiermit lege ich gegen den Strafbefehl vom ... (Datum/Aktenzeichen), zugestellt am... (Datum), ... Einspruch ein. ........ ....... (Datum)(Unterschrift).
Hierfür brauchst Du noch keine RechtsanwältIn.
Das Zustellungsdatum ist der Tag, an dem du den Strafbefehl vom Postboten ausgehändigt bekommst oder an dem ein Benachrichtigungszettel in deinen Briefkasten geworfen wurde, dass ein Schriftstück (mit Aktenzeichen) bei der Post niedergelegt worden ist. Auf dem Benachrichtigungszettel ist das Datum vermerkt. Ab da läuft die 2-Wochen-Frist. Der Einspruch muss innerhalb der zwei Wochen beim Gericht oder der Behörde angekommen sein. Rechne zur Sicherheit eine Postlaufzeit von mindestens zwei Tagen ein. Mit einem Einschreiben kannst Du das Absendedatum nachweisen. Gleiches gilt für die Einlegung des Einspruches per Fax: Der Sendebericht sollte unbedingt aufgehoben werden.
Ein Einspruch muss keine ebstimmte Form einhalten und muss nicht begründet sein.W enn eine Einspruch Eingelegt wird, verhindert dieser, dass der im Strafbefehl enthaltene Schuldspruch und die Strafe rechtskräftig werden. Bedenke dabei, dass nach dem Ablauf der Einspruchfrist - in der Regel nichts mehr zu machen ist. Allerspätestens nach dem Einspruch solltest du dich mit der nächsten Rechtshilfe, anderen Betroffenen, politischen Gruppen oder gegebenenfalls einer/einem RechtsanwältIn in Verbindung setzen. Wenn Du im Urlaub oder aus anderen Gründen nicht zu Hause anzutreffen bist, kann es passieren, dass Du vom Strafbefehl erst erfährst, wenn die 2-Wochen-Frist schon abgelaufen ist. Dann musst du innerhalb einer Woche zusätzlich zum Einspruch noch einen "Antrag auf Woedereinsetzung in den vorherigen Stand" stellen.
Entwurf/Beispiel:
Hiermit beauftrage ich die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und lege gegen den Strafbefehl vom..., zugestellt am... Einspruch ein. Begründung: Datum der Kenntnisnahme (1-Wochen-Frist beachten!)... Urlaubsabwesenheit, Arbeits- Studienabwesendheit etc. Anders als der Einspruch selbvst muss der Wiedereinsetzungsantrag begründet werden, weil nur bei nachvollziehbaren und beweisbaren Gründen eine Wiedereinsetzung gewährt werden muss. Die Gründe müssen "glaubhaft gemacht werden". Für deine Abwesendheit können Beweise verlagngt weden. Wirf also Tankquittungen, Hotelrechnungen, Fahrkarten, Flugtickets etc. erst nach der Rückkehr weg.
Über eine RechtsanwältIn kann Akteneinsicht beantragt werden. Damit erfährst Du konkreteres über die erhobenen Vorwüfre, die Beweismittel und die Umstände des Verfahrens. Beispielsweise, ob ein Spitzel irgendwo in der Gruppe dabei war oder ob verdeckte ErmittlerInnen eingesetzt wurden. In den Akten befinden sich eventuell Telefonabhörprotokolle, Fotos oder Videoaufnahmen. Ausserdem gewinnst Du durch einen Einspruch Zheit, in der du dich auf da weitere Verfahren vorbereiten kannst.
Wenn der Einspruch abgeschickt ist, sollte das weitere Verfahren bepsrochen unbd auf die Besonderheiten des Verfahrens hingewiesen werdne. So wird z.B. dein Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig verworfen, wenn du unentschuldigt nicht zur Gerichtsverhandlung kommst. Es kann dir auch poassieren, dass die Strafe im Fall einer Verurteilung in der Gerichtsverhandlung höher ausfällt als der Strafbefehl!
Wenn Du Einspruch eingehelgt hast und das Verfahren nicht eingestellt wird - diese Möglichkeit hälst Du dir mit der Einlegung des Einspruchs immer noch offen - muss das Amtsgericht einen Verhandlugnstermin festsetzen, in dem über den Einspruch und den gegen dich erhobenen Vorwurf entschieden wird.
Du kannst den Einspruch bis zu Beginn der Gerichtsverhandlung aber auch zurücknehmen. Hat die Gerichtsverhandlung schon begonnen, muss allerdings die Staatsanwaltschaft der Rücknahme des Einspruchs zustimmen. Wenn du den Einspruch so rechtzeitig zurücknimmst, dass eventuell geladenen ZeugInnen oder DolmetscherInnen rechtzeitg abgesagt werden kann, kostet dich der Einspruch ncihts. Können ZeugInnen
oder DolmetscherInnen nicht mehr rechtzeitig ausgeladen werden und fahren umsonst zur nicht stattfindenen Gerichtsverhandlung, bekommen sie ihre Auslagen wegen Verdienstausfall oder Fahrtkosten ersetzt. Und du musst das dann bezahlen. Also: Wenn der Einspruch zurückgenommen werden soll. Solltest du das man besten ein paar Tage vor der anberaumten Gerichtsverhandlung tun."
Diejenigen, die ausserhalb von Deutschland wohnen und einen Strafbefehl bekommen haben, sollen uns diesen dringend zu faxen oder noch einmal persönlich Kontakt aufnehmen.
Noch ein paar Buchtips:
AutorInnenkollektiv (Hrsg.): "Durch die Wüste. Ein Antirepressionshandbuch für die politische Praxis", ISBN 3-89771-404-3
Sehr nützliches und billiges Handbuch für nur 12 DM, steht alles klar verständlich drin, sehr empfehlenswert
Gössner, Rolf (1999): Erste Rechts-Hilfe. Rechts- und Verhaltenstips im Umgang mit Polizei, Justiz und Geheimdiensten, ISBN 3-89533-243-7 Die ausführliche Version, gibt einen sehr guten Überblick über den Paragraphendschungel, gut angelegtes Geld für 39,80 DM

Wenn du noch Fragen hast, melde Dich bei den oben angegebenen Adressen!
Ich habe gerade eine neue Mailingliste unter cop6b@yahoogroups.com eingerichtet, damit nicht alle Rechtshilfemails und Nachfragen über die grosse Liste laufen. Wenn du noch Leute kennst, die ebenfalls betroffen sind, dann wäre es klasse, wenn wir ihre Mailadressen hätten, um die Rechtshilfe besser aus Bonn koordinieren zu können.

Ärgert für mich ein bisschen das System, Walter

Risingtide Bonn
c/o Buchladen Le Sabot
Breite Str. 76
53115 Bonn
Tel. (risingtide): 0228-9637773, Fax: 9637774
email: climate_bonn@yahoo.de
www.risingtide.de

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