Anti-Zwangspsychiatrie

BUNTE VERSAMMLUNGEN ORGANISIEREN, ANMELDEN, DURCHSETZEN

Auf dem Weg zur Demo


1. Einleitung zu Demotipps und -recht
2. Was ist eine Versammlung?
3. Sind Sitzblockaden eine Versammlung?
4. Die Unterscheidung: Normal-, Eil- und Spontanversammlungen
5. Demo-Leitung und innere Struktur
6. Der Ort einer Versammlung
7. Spezial: Autobahnen als Versammlungsort
8. Übernachten und Versorgung auf Versammlungen
9. Auf dem Weg zur Demo
10. Anmeldung einer Versammlung und Kooperationszwang für Behörden
11. Links
12. Materialien zu Demorecht und -organisation

Viele Vorteile des Versammlungsrechts gelten schon auf dem Weg zur Demo und von dieser weg. Das gilt aber auch für die verbotenen Sachen. Wer Gegenstände zur Vermummung oder Passivbewaffnung (Helme, Armschützer ...) dabei hat, begeht schon am dem Weg zur Demo eine Straftat (wenn nachweisbar ist, dass mensch zur Demo gehen wollte ...).

Aus: BverfGE 69, 315 am 14.5.1985 – Brokdorf
Auch bei solchen Eingriffen haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Mit diesen Anforderungen wären erst recht behördliche Maßnahmen unvereinbar, die über die Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze hinausgehen und etwa den Zugang zu einer Demonstration durch Behinderung von Anfahrten und schleppende vorbeugende Kontrollen unzumutbar erschweren oder ihren staatsfreien unreglementierten Charakter durch exzessive Observationen und Registrierungen (vgl. dazu BVerfGE 65, 1 [43]) verändern.

Aus: VG Hamburg 12. Kammer am 30.10.1986, Az: 12 VG 2442/86)
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt nicht nur bestehende Versammlungen. Art. 8 Abs. 1 GG gewährt das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln. Es schützt nach seinem Wortlaut und Sinn Bürger bereits auf dem Weg zum Versammlungsort. ...
Die Funktion und Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit für den grundsätzlich "staatsfreien" Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes führt auch aus systematischen Gründen zur Ausdehnung der Schutzwirkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit auf das Vorfeld einer Versammlung. In seiner Entscheidung vom 19.7.1966 (BVerfGE Bd. 20, S. 56 ff. (99)) führt das Bundesverfassungsgericht aus:
"Willensbildung des Volkes und staatliche Willensbildung sind auf vielfältige Weise miteinander verschränkt. In einer Demokratie muß sich diese Willensbildung aber vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen. Die Staatsorgane werden durch den Prozeß der politischen Willensbildung des Volkes, der in die Wahlen einmündet, erst hervorgebracht (Art. 20 Abs. 2 GG). Das bedeutet, daß es den Staatsorganen grundsätzlich verwehrt ist, sich in bezug auf den Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes zu betätigen, daß dieser Prozeß also grundsätzlich "staatsfrei" bleiben muß. Einwirkungen der gesetzgebenden Körperschaften und von Regierung und Verwaltung auf diesen Prozeß sind nur dann mit dem demokratischen Grundsatz der freien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen vereinbar, wenn sie durch einen besonderen, sie verfassungsrechtlich legitimierenden Grund gerechtfertigt werden können."
Im Lichte dieser verfassungsgerichtlichen Ausführungen darf ein Bürger auf dem Weg zu einer Versammlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG nur aus verfassungsrechtlich legitimierenden Gründen von Staatsorganen behindert werden. Die verfassungsrechtliche Stellung des Volkes, von dem nach dem Verständnis des Grundgesetzes alle Staatsgewalt ausgeht (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG), das seinen politischen Willen nicht nur durch Wahlen und Abstimmungen, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Meinungsbildung - z. B. durch Demonstrationen - zum Ausdruck bringt (BVerfG a.a.O. S. 98), würde andernfalls mißachtet. Auch in der Ansammlungsphase stehen die (prospektiven) Teilnehmer einer beabsichtigten Demonstration als Grundrechtsträger unter dem Schutz der Verfassung und dürfen ausschließlich nach Maßgabe des Versammlungsgesetzes in ihrem Vorhaben durch Staatsorgane behindert werden.


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