Anti-Zwangspsychiatrie

DAS RECHT DER GENTECHNIK
PARAGRAPHEN FÜR EIN LEBEN STATT PROFIT?

Naturschutzgesetze


1. Gentechnikgesetze
2. Rechtsgrundlagen des Genehmigungsverfahrens
3. Naturschutzgesetze
4. Klagebefugnis
5. Grundgesetz
6. Die Gießener Versuche
7. Rechtstipps

Im Hessischen Naturschutzgesetz steht:

HesNatSchG (bis 3.12.2006, also für das erste Versuchsjahr in Gießen gültig)
(1) Pflanzen gebietsfremder Arten und Tiere dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden.
Dies gilt nicht für
1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, ...


HesNatSchG (ab 4.12.2006) lautet ganz ähnlich:
(1) Pflanzen gebietsfremder Arten und Tiere dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden.
Dies gilt nicht für
1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,


Da stellt sich die Frage, ob ein Versuchsfeld (formal als "Freisetzung" bezeichnet) zur Land- und Forstwirtschaft gehört. Einen Hinweis darauf bietet das Bundes-Rahmengesetz, dass in Land- und Forstwirtschaft einerseits und Freisetzung andererseits unterscheidet. Danach wäre ein Versuchsfeld keine Landwirtschaft, d.h. die Obere Naturschutzbehörde hätte zustimmen müssen. Hat sie das?

BNatschG, § 34a beginnt wie folgt:
§ 34a Gentechnisch veränderte Organismen
Auf
1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen und
2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, ...



Im Original: Gebietsfremde Pflanzen?
Aus Marcus Lemke (2002): "Gentechnik - Naturschutz - Ökolandbau", Nomos in Baden-Baden (S. 24 f.)
Beispiel für einen solchen Genehmigungstatbestand ist die Vorschrift des § 41 Abs. 2 BNatSchG . Hiernach ist die Ansiedlung von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Abgesehen von einigen Ausnahmen, wird ein GVO fast immer gebietsfremd sein, so dass dessen Ausbringung in freier Natur genehmigungsbedürftig wäre. Weiterhin wird durch die Vorschrift des § 41 Abs. 2 S. 4 BNatSchG klargestellt, dass der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft von dem Genehmigungserfordernis auszunehmen ist, wodurch der Hauptanwendungsbereich der großflächigen Anwendung von Applikationen der Grünen Gentechnik entfällt. ...
Als weiteres Instrument des Naturschutzes sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu nennen. In diesem Bereich ist mit Blick auf den Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen allein die Vorschrift des § 41 Abs. 2 BNatSchG von Relevanz, die un Zuge der Gesetzesnovelle an die Stelle des § 20d Abs. 2 BNatSchG a.F. getreten ist. Diese Vorschrift verpflichtet die Länder zum Schutz der heimischen Flora und Fauna vor einer Verfälschung, wobei die in § 41 Abs. 2, S. 1 BNatSchG genannten Bestimmungen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie sowie des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu beachten sind. Den Ländern obliegt es nach Satz 2 dieser Vorschrift, das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen (im letzten Fall aber nur gebietsfremder Arten) genehmigungspflichtig zu machen. Damit wird durch die Novelle die Genehmigungspflicht des Tatbestands der Ansiedlung auch auf Tiere nicht gebietsfremder Arten ausgedehnt, was damit begründet wird, dass auch von nicht gebietsfremden Tieren eine Faunenverfälschung ausgehen könne, während die Gefahr einer Florenverfälschung bei nicht gebietsfremden Pflanzen weniger groß sei. Genehmigungspflichtig ist also das Ansiedeln von Pflanzen gebietsfremder Arten und von Tieren jeglicher Art.
Die Bezeichnung Tiere und Pflanzen ist nicht im reinen Wortsinn zu verstehen, sondern auch Pilze und Mikroorganismen. Der Begriff des Ansiedelns bezeichnet das planmäßige, in der Regel mit Pflegemaßnahmen verbundene Heimisch- und Sesshaftmachen von Tieren bzw. das Aussäen, Anpflanzen oder sonstige Ausbringen von Pflanzen. Der Genehmigungsvorbehalt gilt nur dann, wenn die Ansiedlung in der freien Natur, mithin im unbesiedelten Bereich gemäß § 1 Abs. 1 BNatSchG, erfolgt. Ausdrücklich vom Genehmigungserfordernis auszunehmen ist nach § 41 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. ...
Auch der Rechtsprechung zufolge sollen insbesondere naturschutzrechtliche Genehmigungserfordernisse, wie sie z.B. §25 Abs. 2 HeNatschG statuiert, aufgrund der Vorschrift des § 22 Abs. 2 GenTG verdrängt werden. Der Auffassung der Rechtsprechung kann jedoch nicht gefolgt werden, weil sie verkennt, dass § 22 Abs. 2 GenTG den Vorrang des Gentechnikgesetzes nur für die Prüfung der gentechnikspezifischen Gefahren festschreibt. Die naturschutzrechtlichen Genehmigungserfordernisse dienen aber gerade nicht dem Schutz vor den spezifischen Gefahren der Gentechnik, sondern ganz allgemein dem Schutz vor einer Floren- oder Faunenverfälschung durch Pflanzen gebietsfremder Arten oder Ürch Tiere. Darüber hinaus hindert § 22 Abs. 2 GenTG seinem Wortlaut entsprechend auch nicht das Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für solche Verwendungsweisen von GVO, die nicht nach dem GenTG genehmigungsbedürftig sind, wie etwa die Ausbringung in Verkehr gebrachter GVO in die freie Natur.


Naturschutzanforderungen
Aus Marcus Lemke (2002): "Gentechnik - Naturschutz - Ökolandbau", Nomos in Baden-Baden (S. 24 f.)
Besonders hervorzuheben ist hier Punkt 13, der den Ausschluss der Anwendung und des Einsatzes von gentechnisch ver änderten Organismen als gute fachliche Praxis darlegt.
Anmerkung: Dieser Punkt 13 ist in einem 13-Punkte-Papier zur guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft enthalten, das vom Bundesamt für Naturschutz herausgegeben wurde. Darauf bezieht sich der Satz.

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