Antirepression

ÜBERWACHUNGSWAHN PER DNA

Ein konkreter Fall: DNA-Analyse bei Politaktivisten


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Ohne vorherige Anhörung lädt die Polizei Gießen (Staatschützer Broers) für Dienstag, den 10.2., unter Bezug auf eine richterliche Anordnung einen Aktivisten aus der Projektwerkstatt zum DNA-Text ... wegen Verdacht auf Sachbeschädigung!



Mit "Ein richterlicher Beschluss liegt vor" und "zwangsweisen Vorführung" greift diese Vorladung des Polizeipräsidiums in Grundrechte ein.





Für eine DNA-Entnahme erfordert das geltende Recht einen richterlichen Beschluss. Nach Art. 103 GrundGesetz und der Strafprozeßordnung ist das nur möglich, wenn dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde. Ausnahmen gibt es nur bei Gefahr im Verzuge - die hier aber nicht gegeben ist.

Auszug Art. 103GG: (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

§ 33,2 Strafprozeßordnung: Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
§ 33,3: Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört wroden ist, verwertet werden.
§ 33,4: Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde.

Zunächst war der Gentest zweimal abgesagt worden. Bei der zweiten Vorladung wurde immerhin der Richterbeschluss mitgeschickt. Nach Lage der Dinge kann erwartet werden, daß das Amtsgericht Gießen erneut Recht gebrochen und damit zum wiederholten Male im Sinne der Obrigkeit und der Polizeiführung handelt. Statt Rechtssprechung scheint hier eher die Logik eines Volksgerichtshofes zu gelten, der Urteile und Beschlüsse so fällt, wie sie den Herrschenden gefallen!
  • Bericht und Aufruf zur Aktion am Dienstag, 10.2., 14 Uhr ab Kirchenplatz Giessen hier ... Beschwerde wurde inzwischen eingelegt.
  • Presseinformation der Humanistischen Union (bei Linke Seite)
  • Gentest abgesagt! Aktionen in Gießen! Aktionsberichte auf Indymedia ...
  • Neuer Termin angesetzt: Donnerstag, 26.2., 10 Uhr im Polizeipräsidium, Ferniestr. 8, Gießen! Auch wieder aufgehoben, was aber dem Betroffenen nicht mitgeteilit wurde ...

Der Rechtsanwalt des Betroffenen legte Widerspruch ein mit mehreren Begründungen, u.a. die Unverhältnismäßigkeit und die fehlende Anhörung. Das Landgericht lehnte den Widerspruch ab. Damit hält auch das Landgericht Gießen den Bruch der Strafprozeßordnung und das Übergehen des Grundgesetzes für rechtskonform.
Der Beschluss des Landgerichtes lautet wie folgt und ist vollständig dokumentiert, d.h. auf Nicht-Anhörung geht das Gericht gar nicht ein:







Zu dieser offensichtlichen Rechtsbeugung und dem Bruch des Grundgesetzes durch rechtsprechende Organe ist sinnvoll, das Grundgesetz und die Hessische Verfassung zu zitieren. Letztere spricht von einer Pflicht zum Widerstand!

Artikel 20 Grundgesetz
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Artikel 147 Hessische Verfassung
Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht.

Liste weiterer Rechtsbrüche und Verfassungsbrüche durch Gießener Repressionsbehörden unter www.polizeidoku-giessen.siehe.website.

Für Donnerstag, den 27.5.2004 hat das Polizeipräsidium Gießen (Staatsschutz, ZK 10, Herr Broers) den Betroffenen dann zu einem DNA-Test vorgeladen (10 Uhr, Polizeipräsidium, Ferniestr. 8). Der Betroffene ist dem nachgekommen, ohne sein Einverständnis für den Test zu geben.

Pressemitteilung zu Aktionen gegen den Zwangstest, 7.2.2004

Absender: AktivistInnen aus der Projektwerkstatt

Gentest bei Politaktivisten aus der Projektwerkstatt ++ Morgen: Aktionen gegen Kriminalisierung

Am. 3. Dezember 2003 werden Amtsgericht Gießen und Staatsanwaltschaft mit roter Farbe versorgt, Sprüche gegen Knäste, Justiz und Staat angesprüht und wohl auch Türschlösser in großem Umfang zerstört.
Einen Tag später rückt die Staatsschutz-Elite von Giessen in der Projektwerkstatt ein und beschlagnahmt etwas vermeintliches Beweismaterial (Klebetuben usw.), nimmt aber vor allem Kram mit, der sie sonst interessiert.
Grundlage ist, dass das Gerichtsgelände wohl mit von innen filmenden Überwachungssystemen des LKA "verseucht" war und nun Personen auf den Bilder zu sehen sein sollen.
Am 7.2.2004 geht bei einem Aktivisten der Projektwerkstatt eine Vorladung zum Gentest in dieser Strafsache (Verdacht der Sachbeschädigung) ein. Der Termin nur kurz später - Dienstag, 10.2., 10 Uhr. Per Telefon ist er inzwischen auf 16 Uhr verschoben im Polizeipräsidium, Ferniestrasse 8.

Aktion
Morgen um 16 Uhr soll die Abgabe der DNA-Probe sein!!! Wir laden ein zu Aktionen in Giessen!!!
Treffpunkt: 14 Uhr am Rande vom Kirchenplatz vor Türmchen (an der Ecke beim Aushang der Giessener Allgemeine).

Mehr Informationen im Internet:

Verfassungsbeschwerde eingereicht!
Schreiben an das Verfassungsgericht am 18.5.2004:

Betreff:
1. Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen 103 Abs.1 GG und 2 Abs.1 GG
2. Antrag zur einstweiligen Aussetzung des Zwanges zur Abgabe einer DNA-Probe

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich, Jörg Bergstedt, Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 26.01.04 und alle weiteren diesen Beschluss bestätigenden richterlichen Beschlüsse gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.
Ich rüge einen Verstoß meines Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör und einen Verstoß meines Grundrechts auf Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Vor der richterlichen Anordnung zur Abgabe meines Speichels zwecks DNA-Analyse wurde mir kein rechtliches Gehör gewährt. Dies stellt einen Verstoß gegen mein Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG dar.
Durch das von mir eingeleitete Widerspruchsverfahren konnte dieser Verfahrensfehler nicht ausreichend geheilt werden, denn
  • erstens ist mir so eine Ebene des Rechtsschutzes genommen worden. Ich hätte beim Erlass der Anordnung durch das Amtsgericht meine Positionen vertreten können und ein zweites mal während des Widerspruchverfahrens. So konnte ich meine Positionen jedoch nur während des Widerspruchsverfahren einbringen, zumal die Aufforderung zum Erscheinen bei der Polizei während des Widerspruchsverfahrens nie aufgehoben wurde und die Polizei mit der jederzeitigen Möglichkeit der Zwangsvorführung drohte.
  • zweitens stellt gerade die Anhörung vor dem Beschluß einer ersten richterlichen Maßnahme einen der wesentlichsten Schutzbereich des 103 Abs. 1 GG dar. So stellt es sich auch in der Praxis als wesentlich schwerer dar, eine bereits vom Gericht getroffene Entscheidung erfolgreich anzugreifen, als bereits vor dem Erlass einer Maßnahme das Gericht von der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme zu überzeugen. Eine Beschwerde bezieht sich immer auf die vorliegenden schriftlichen Unterlagen und damit wesentlich auf Formfehler, während eine Anhörung zur Sache geschieht. Eine Beschwerde kann daher eine Anhörung nicht ersetzen. Bei Dieter Hesselberger, 2003: "Das Grundgesetz" ist mit Bezug auf die BVerfGE 9, 89/95 ist zu lesen: "Darüber hinaus soll der einzelne nicht bloßes Objekt der staatlichen Entscheidung sein, sondern davor zu Worte kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können" (S. 334, Hervorhebung J.B.).
  • drittens ist das Landgericht in der Ablehnung des Widerspruchs auf das vorgebrachte Argument des Verstosses gegen Art. 103 Abs. 1 GG gar nicht eingegangen.
  • viertens kann eine Beschwerde auch grundsätzlich nicht einen Verfassungsverstoss heilen. Das Grundgesetz und die darin enthaltenen Artikel zur Rechtssicherheit und zu den Rechten der Bürger sind nicht beliebig mißachtbar durch Gerichte, zumal sonst der Fall auftreten würde, dass ein Verfassungsverstoß vorliegen würde, wenn keine Beschwerde eingelegt würde (da dann der Verfassungsverstoß nicht geheilt wäre). Das aber würde Rechtssicherheit aufheben.

Desweiteren beantrage ich, dass Sie den Vollzug der Abnahme meiner DNA-Probe bis zur Entscheidung des Verfahrens aussetzen. Ausführlichere Begründungen werde ich nachreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage
  • Entscheidung des Amtsgerichts
  • Aktuelle Vorladung der Polizei
  • Entscheidung des Landgerichts

Und gleichzeitig an das Polizeipräsidium Gießen, Herrn Broers (Staatsschutz, ZK 10):

Betreff:
1. Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen 103 Abs.1 GG und 2 Abs.1 GG
2. Antrag zur einstweiligen Aussetzung des Zwanges zur Abgabe einer DNA-Probe

Sehr geehrter Herr Broers,
hiermit möchte ich mitteilen, dass ich Verfassungsbeschwerde wegen der Nicht-Anhörung eingelegt habe. Zudem habe ich Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Es ist Ihre Sache, dem auch selbst zu folgen. Die Macht liegt auf Ihrer Seite und es gäbe für Sie keinen dienstlichen Grund, auf irgendwas Rücksicht zu nehmen. Selbst wenn ich Recht bekommen werde - Sie werden weiter für Ihren Job bezahlen, müssen sich dann neue Wege der Kriminalisierung ausdenken und die Kosten für alles zahlen die SteuerzahlerInnen. Allerdings ist das angesichts des üblichen "Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus" innerhalb der Eliten (Gewalten) gar nicht wahrscheinlich.

Dennoch möchte ich Ihnen das mitteilen, denn eines bleibt: Sie müssen entscheiden. Wenn ich von Ihnen nichts höre, gehe ich davon aus, dass Sie Ihr Vorhaben durchziehen und es kann folglich sein, dass ich passend zum Termin antanze. Unfreundlich wäre, wenn wie beim letzten Mal der Test abgesagt wird, aber ich davon nix erfahre.

Soweit diese Information. Im Zweifelsfall empfehle ich, über den Inhalt nach Dienstschluß und außerhalb der kontrollierenden Beobachtung des beruflichen Umfeldes nachzudenken. Wenn das zu Zweifeln an den Strukturen im Job führt - umso besser.

Um Klarheit zu schaffen: Vor dem DNA-Test fürchte ich mich Null. Wenn nicht wieder ein "unabhängiges Institut" ein vorgegebenes Ergebnis wissenschaftlich herbeikonstruiert, wird das Ergebnis sie wenig freuen ... Aus dem Prinzip heraus, dass ich den ständigen Missbrauch rechtsstaatlicher Machtmittel nicht widerstandslos hinnehmen will, habe ich die Beschwerde beim Verfassungsgericht eingelegt.
Mit freundlichen Grüßen

Hinzufügungen an das Bundesverfassungsgericht (7.6.2004)
Aktenzeichen 2 BvR 989/04
Zum Beschluß des Amtsgerichts Gießen, Az. 5610 Gs - 501 Js 269/03 (Qs 275/03)
am 26.1.04, sowie allen daraus folgenden richterlichen Entscheidungen
(siehe mein Schreiben vom 18.5.2004 nebst Anlagen)

Sehr geehrte Damen und Herren,
meiner Verfassungsbeschwerde vom 18.5.2004 möchte ich folgende Hinweise anfügen. Sie ergänzen die schon vorgebrachten Begründungen.

1. Zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung über die Durchführung des DNA-Textes hatte ich bereits Akteneinsicht über meinen Rechtsanwalt nehmen können, da zusätzlich eine Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung eingereicht war. Das bedeutet, dass ich sehr differenziert in Sache hätte den Sachverhalt mit der Richterin erörtern können.
2. Eine Beschwerde nachträglich muss sich notwendigerweise mit den Formfehlern auseinandersetzen, während eine richterliche Anhörung zur Sache erfolgt. Der Beschluß des Landgerichts aufgrund meiner Beschwerde zeigt bereits, dass der Umfang des amtsgerichtlichen Beschlusses vom Landgericht nicht geteilt wurde. Die Frage der Grundrechtswidrigkeit hat das Landgericht leider nicht behandelt - deshalb ja auch diese Verfassungsbeschwerde. Der Beschluss des Landgerichts zeigt deutlich, dass der Amtsgerichtsbeschluss in der Sache zu ungenau war - eine typische Folge der fehlenden Anhörung.

Klage abgewiesen
Das Bundesverfassungsgericht hat erwartungsgemäß die Klage gar nicht erst angenommen. Wär ja noch schöner, wenn Menschen ihre Grundrechte auch noch einfordern würden. Komplett zitierte Begründung:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführer zeigt eine Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechts durch die angegriffenen Entscheidungen nicht auf.

  • Allgemeine Informationen zum Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103, Abs. 1 Grundgesetz)

Es darf gespeichert werden
Trickreich legte ein Gießener Gericht (zur Justiz dort siehe hier ...) fest, dass die DNA-Daten immer aufbewahrt werden dürfen, denn nach dem geltenden Gesetze müsse nur die DNA vernichtet werden, die Computerdaten aber dürfen bleiben. Irgendwie fehlt da zwar die Logik, aber Recht ist eben das Recht der Herrschenden.

Gerichtsbeschluss
Aus einem Beschluss des Landgerichts Gießen vom 17.7.2006 (Az. Qs 134/06)

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