Antirepression

SICHERSTELLUNG

Sicherstellung und Verwahrung von Sachen


1. Sicherstellung und Verwahrung von Sachen
2. Strafprozessordnung
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Aus Gallwas, Hans-Ullrich, "Polizei und Bürger", dtv
Jeder Eigentümer kann mit den Sachen, die ihm gehören, nach Belieben verfahren und Dritte von jeder Einwirkung auf sie ausschließen. Dieses Nutzungsrecht gehört zum Inhalt der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums. Der Polizei ist damit grundsätzlich jeder eigenmächtige Zugriff auf die Sachen eines Privaten verwehrt. Wenn sie ein falsch geparktes Auto abschleppen oder einen frei herumlaufenden Hund auf Tollwutverdacht untersuchen lassen will, bedarf sie entweder der Einwilligung des Eigentümers oder einer gesetzlichen Grundlage.
Auch wer an Stelle des Eigentümers eine Sache nutzt, genießt verfassungsrechtlichen Schutz.
Dieses verfassungsrechtlich begründete Prinzip gilt jedoch dann nicht, wenn es der Gesetzgeber durch Regelungen zum Schutze der Interessen anderer und der Allgemeinheit durchbrochen oder die Polizei hierzu ermächtigt hat.
Niemand darf deshalb eine Sache in einer Weise nutzen, dass daraus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwächst. Um dies zu gewährleisten, kann die Polizei den Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder den Eigentümer verpflichten, für den polizeirechtlich einwandfreien Zustand seiner Sachen zu sorgen. Sie darf ihm zu diesem Zweck aber auch, und zwar im Rahmen entsprechender gesetzlicher Befugnisse, die tatsächliche Herrschaft über die Sache vorübergehend oder auf Dauer entziehen. Dies geschieht, indem sie entweder die Herausgabe der Sache verlangt oder die Sache wegnimmt. Durch eine solche Sicherstellung wird die gefährliche Lage wieder in einen gefahrlosen Zustand zurückgeführt.
Die Sicherstellung kann entweder dazu dienen, die Gefahr, die von einer Sache für eine Person oder eine andere Sache ausgeht, zu entschärfen oder Gefahren abzuwenden, die einer Sache drohen, also zumal den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.


Die Sachen zurückbekommen?
Zurückfordern kann sie jede berechtigte Person, also die EigentümerIn, eine von ihr beauftragte Person oder die Person, in deren Besitz etwas war, als es die Polizei weggenommen hat – auch wenn die es sich da nur ausgeliehen hatte. Beweismittel rückt die Polizei aber meist erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahren oder sogar erst nach endgültiger Beendigung durch rechtskräftiges Urteil oder Einstellung heraus. Diebesgut oder was die Polizei dafür hält, gibt es eher gar nicht zurück ...

Aus Gallwas, Hans-Ullrich, "Polizei und Bürger", dtv
Sichergestellte Sachen sind von der Polizei zu verwahren. Dazu sind sie in ein Verzeichnis aufzunehmen, zur Vermeidung von Verwechslungen zu kennzeichnen und an sicherem Ort, sei es bei der Polizei, sei es bei einem Dritten, sorgfältig aufzubewahren. Sofern dies möglich ist, ist dem Betroffenen eine Bescheinigung über Grund und Gegenstand der Sicherstellung auszustellen. Ist der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber der Sache bekannt, so ist er zu verständigen.
Die Verwahrung ist nur solange zulässig, wie die Voraussetzungen für die Sicherstellung fortbestehen. Entfallen sie, so kann derjenige, bei dem die Sache bzw. zu dessen Schutz sie sichergestellt wurde, von der Polizei die Herausgabe verlangen. Wird sie verweigert, kann er seinen Anspruch aus dem Verwahrungsverhältnis auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen.
Ist die Herausgabe infolge eines von der Polizei verschuldeten Umstandes unmöglich oder wurde die Sache durch ein solches Handeln beschädigt, so hat die Polizei dafür Schadensersatz zu leisten. Notfalls kann der Geschädigte seine Forderung auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen, u. a. wenn die Sicherstellungsvoraussetzungen ständig fortbestehen, kann die Sache von der Polizei verwertet werden, indem sie sie öffentlich versteigert oder, falls eine Verwertung nicht möglich ist, vernichtet.
Im Falle einer Verwertung tritt der Erlös an die Stelle der Sache, d.h. der Betroffene kann sich statt der Sache den Erlös herausgeben lassen. Lagen die Verwertungs- bzw. Vernichtungsvoraussetzungen nicht vor, kann der Betroffene von der Polizei Ersatz seines Schadens fordern.


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