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NATURSCHUTZ AUF KREIS- UND LANDESEBENE

Aufgaben des Landes


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Für jedes Bundesland müssen flächendeckend eine planerische Naturschutzkonzeption entworfen sowie die organisatorischen, finanziellen und personellen Rahmenbedingungen für einen wirksamen landesweiten Naturschutz geschaffen werden. Dabei kann dieses Naturschutzkonzept, zumindest der planerische Teil, aufgenommen werden in die Erarbeitung von Landschaftsprogrammen bzw Landesraumordnungsprogrammen. Das Bundesnaturschutzgesetz zwingt die Länder zur Erarbeitung solcher Pläne. Zudem muß nach dem Raumordnungsgesetz "für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft" gesorgt werden.

Planerarbeitung
Ein Naturschutzplan auf Landesebene muß die kartographische Darstellung der landesweit bedeutsamen ökologischen Grundlagen beinhalten:
  • Erarbeitung und Darstellung ökologischer Grundlagenkarten zB der natürlichen Vegetation oder der Boden- und Wasserverhältnisse. Diese dienen für die regionalen und lokalen Naturschutzprogramme als wichtige Datengrundlage. Neben der kartographischen Darstellung sollten im begleitenden Text Schlußfolgerungen hinsichtlich Zielrichtung und Schwerpunktsetzung für die weiterführenden Planungen getroffen werden.
  • Landesweit bedeutsame, zusammenhängende Ökosystemkomplexe sollten ausgegliedert werden. Das können zB Gebirgszonen, Küstenstreifen, große Flußauen, Seenplatten, große Moorniederungen oder Sandgebiete sein. Für diese, die den Rahmen regionaler bzw kreisweiter Naturschutzprogramme sprengen, muß das Land eine bis zur Detaillierung fortschreitende Planungsinitiative entwickeln. Für jedes dieser Gebiete ist im Auftrag des Landes ein umfassendes Naturschutzprogramm zu entwickeln und umzusetzen. Kreise und Gemeinden sind zu beteiligen.

Richtlinien, Vorgaben und Gesetze
In allen vorhandenen Gesetzen, Verordnungen sowie durch zusätzliche Vorschriften, aber auch durch fachliche Leitlinien müssen von Landesebene klare Rahmenbedingungen für die Erarbeitung von Naturschutzprogrammen geschaffen werden:
  • Die Länder-Naturschutzgesetze müssen den Entwurf von umfassenden Naturschutzprogrammen auf ökologischer Grundlage und auf jeder Ebene (Land, Region/Kreis und Gemeinde) zwingend vorschreiben, dh auch die Gemeinden sollen in jedem Fall ein solches Programm erarbeiten. Die fachlichen Anforderungen müssen präzisiert werden. Dabei sind zwei Wege denkbar: Zum einen können die Teile der Landschaftsplanung selbst zu umfassenden Naturschutzplänen werden. Dann muß die Notwendigkeit der Berücksichtigung anderer Planungsvorgaben gestrichen werden, zudem ist aber neben den ökologischen Anforderungen festzulegen, daß eine Überprüfung vorhandener oder bereits anderweitig geplanter Eingriffe in einer Konfliktkarte erfolgt und, soweit nötig, Vorschläge zu verträglichen Alternativen bzw Aussagen zu einer Unverträglichkeit getroffen werden. Im anderen Fall kann die bestehende Landschaftsplanung, die auch Eingriffsplanungen integriert, erhalten bleiben, muß aber dann ergänzt werden um den Naturschutzplan, der als Vorstufe der Landschaftspläne erarbeitet und mit diesem veröffentlicht werden muß.
  • Die Eingriffsregelung muß wesentlich verändert werden. In den Formulierungen der Länder-Naturschutzgesetze, aber auch im Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung, muß die umfassende Untersuchung der landschaftlichen Prägung und des groß- und kleinräumigen Verbundes zeitlich vor einer Bewertung des Eingriffs festgeschrieben werden. Zerstörungen bzw das Verhindern einer späteren Entwicklung müssen in die Abwägung einfließen. Nur durch eine auch die umgebenden Flächen berücksichtigende Planung oder durch das Vorliegen eines umfassenden Naturschutzplanes zum Zeitpunkt der Abwägung kann diesem Genüge getan werden.
  • In den gesetzlichen Grundlagen der Schutzgebietsausweisung (Ländernaturschutzgesetze), in den ergänzenden Richtlinien sowie in Schutzgebietsverordnungen selbst muß die bisherige Zielsetzung wesentlich ergänzt werden um das auch mit dem Mittel der Schutzgebietsausweisung anzustrebende Ziel, einen Verbund naturnaher Lebensräume in naturnaher Prägung zu entwickeln. Schutzgrund oder (bei als Zielrichtung stärker ins Auge zu fassender Entwicklung von Lebensräumen) Schutzziel muß mehr ein ökologischer sein, und nicht länger der Schutz von Einzelflächen, Einzelarten usw.
  • Die Liste der grundsätzlich geschützten Lebensräume (§20c des Bundesnaturschutzgesetzes) muß auf Länderebene übernommen, erweitert und verschärft werden. In einer Zeit, wo die Wiederbelebung der Landschaft durch Wiederherstellung natürlicher Verhältnisse und die Neuschaffung naturnaher Lebensräume und Nutzungsformen Ziel des Naturschutzes sein sollte und verbal überall auch ist, darf nicht mehr in Frage stehen, daß die noch vorhandenen Lebensräume vollständig und wirksam geschützt werden müssen. Daher ist die Liste der Lebensräume so zu ergänzen, daß alle wichtigen Typen erfaßt sind. Ausnahmeregelungen sollten nur noch bei besonderen und im einzelnen im Gesetz zu nennenden Anlässen erlaubt sein. Die unmittelbare Umgebung der genannten Lebensräume sollte ebenfalls mit einer besonderen Regelung vor einer intensiven und daher auch den Lebensraum gefährdenden Nutzung geschützt werden.
  • In den Landes-Naturschutzgesetzen oder durch besondere Verordnungen sollte das Land die Zahlung von Förderungen bzw Ausgleichszahlungen für eine naturgemäße Nutzung vorsehen. Dabei sind nicht schematische Modelle zu schaffen, sondern die Vergabe von Geldern an das Vorliegen umfassender Naturschutzprogramme und deren Inhalte zu koppeln.
  • Für die Erarbeitung der Naturschutzprogramme müssen bindende und fachlich beratende Richt- und Leitlinien geschaffen werden. Dies gilt auch für die Übernahme in die Landschaftspläne, Raumordnungs- und Bauleitpläne sowie jede Form anderer Planung bzw der Eingriffsregelung.

Organisatorische Rahmenbedingungen
Durch die Landespolitik müssen zum einen die organisatorischen Voraussetzungen für die eigene Naturschutzarbeit sowie zum anderen eine zielgerichtete Beratung und Unterstützung für regionale/Kreisarbeit und Gemeindearbeit geschaffen werden.
  • Aufbau einer dauernden Beratungsstelle für Gemeinden und Kreise
  • Durchführung von Seminaren und Tagungen
  • Aufbau von mit Planung und Umsetzung beauftragten Biologischen Stationen in den landesweit bedeutsamen Naturräumen die zuvor im Landesnaturschutzplan ausgewiesen wurden. (siehe oben) Diese Biologischen Stationen werden in Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden aufgebaut und sind für die Entwicklung der Detailpläne und für die Einleitung der Umsetzung zuständig. Sie arbeiten dabei mit Umweltbeauftragten und Umweltsachbearbeitern in Kreisen und Gemeinden zusammen, die dort vor allem für die örtlichen Arbeitsgruppen aus Naturschützern, Naturnutzern und weiteren Betroffenen verantwortlich sind.
  • Plangenehmigungen sollten zukünftig an das Vorliegen umfassender Naturschutzpläne gebunden werden. Zudem muß der Inhalt von Plänen sowie deren spätere Umsetzung stärker als bisher überwacht werden.

Finanzielle Rahmenbedingungen
Das Land muß zur Umsetzung umfassender Naturschutzprogramme Geldmittel bereitstellen. Diese sollten nicht nach zufälligen Kriterien ("Gießkannenprinzip"), sondern in drei gezielten Bereichen eingesetzt werden.
  • Gelder für die Schaffung der organisatorischen Rahmenbedingungen (Beratung, Biologische Stationen in landesweit bedeutsamen Naturräumen, Forschung usw)
  • Gelder für die Naturschutzarbeit in den landesweit bedeutsamen Gebieten (Mittel für die weiterführende Planung, Naturschutzmaßnahmen, Extensivierungsförderung für naturgemäße Landbewirtschaftung)
  • Gelder für die auf unterer Ebene zu schaffenden Finanztöpfe, aus denen die in den örtlichen Programmen festgelegten Maßnahmen und Nutzungsformen finanziert werden

Personelle Rahmenbedingungen
Landesweit muß eine Fachstelle zur Beratung der Kreise und Gemeinden geschaffen werden. Zudem sind die "Biologischen Stationen" in den überregional bedeutsamen Landschaftsräumen zu besetzen. Innerhalb der Fachstelle müssen Personen zur dauerhaften, fachlichen Beratung sowie zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen angestellt sein. Zudem muß es eine starke Öffentlichkeitsabteilung für die Erstellung von Fachbroschüren und eine alle BürgerInnen erreichende Medienarbeit geben. Als dritter Bereich können Modellprojekte unterstützt und vor allem für Fortbildungszwecke genutzt werden. Dieses sollte von einer eigenen Abteilung zusammen mit örtlichen Planungsträgern (Gemeinden und Biologische Stationen) in verschiedenen Naturräumen geschehen. In den Biologischen Stationen müssen ZoologInnen (Schwerpunkt: Tierökologie), BotanikerInnen (Schwerpunkte: Pflanzenökologie und Vegetationskunde), GeographInnen (Schwerpunkt: Landschaftsökologie, Boden- und Wasserhaushalt) und PlanerInnen zusammenarbeiten. Die Gesamtanzahl der Personen muß je nachGebietsgröße gewählt werden.

Agierendes Naturschutzhandeln
Als Grundlage jeden Handelns muß das Land zunächst das Landes-Naturschutzprogramm erarbeiten (lassen), das die Abgrenzung überregional bedeutsamer Gebiete und die Nennung der notwendigen Rahmenbedingungen umfaßt. Das Land selbst ist dann Träger von Planung und Umsetzung in den landesweit bedeutsamen Ökosystemkomplexen. Hier müssen ohne weiteres Zögern sofort die notwendigen Pläne erarbeitet und die Rahmenbedingungen für eine spätere Umsetzung geschaffen werden. Darüberhinaus können in Zusammenarbeit mit den lokal Handelnden Modellprojekte gestartet werden, die der weiteren Untersuchung von Planungs- und Umsetzungswegen sowie der Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung dienen.

Die Ausweisung großer Schutzgebiete, zB der Naturschutzgebiete (je nach Land aller oder nur der kreisüberschreitenden) und Nationalparks ist Sache der Länder. (Bzw auch des Bundes) Durch die Aufnahme in die Landes-Raumordnungsprogramme erhalten die Aussagen der Naturschutzpläne zusätzliches Gewicht für eine spätere Umsetzung über Bauleitpläne oder andere Fachplanungen, die immer auch die Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen haben.

Reagierendes Naturschutzhandeln
Das Land ist beteiligt an einer Vielzahl von Verfahren, zB zum Bau neuer Straßen, Stromleitungstrassen, im Wasserbau sowie in vielen Vorplanungen, die erst auf unterer Ebene konkretisiert und durch Planfeststellungsbeschlüsse rechtskräftig werden. Hier muß ein vorhandener Naturschutzplan Berücksichtigung finden. Wo er (noch) nicht besteht, muß jeder Eingriffsplanung auch die Untersuchung umliegender Gebiete auferlegt werden.

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