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Felder und Pflanzen


1. Für eine gentechnikfreie Landwirtschaft
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3. Aus "Critical Art Ensemble - Die molekulare Invasion"
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Wo sind die Felder?

Ortsangabe der Felder muss präzise sein (AFP, 17.2.2009)
Experimente mit genetisch veränderten Pflanzen dürfen nicht abseits der Öffentlichkeit geschehen. Die Bürger haben Anspruch auf umfassende Informationen, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Danach müssen die Behörden insbesondere auch die genaue Lage des betroffenen Ackers angeben. Auch der Schutz der öffentlichen Ordnung rechtfertige davon keine Ausnahme.
Aus der Presseinformationen des EuGH vom 17.2.2009:
Deshalb müssen Personen, die GVO in die Umwelt freisetzen möchten, dies gemäß der Richtlinie bei den zuständigen nationalen Behörden anmelden und mit dieser Anmeldung eine technische Akte einreichen, die die erforderlichen Informationen enthält, nämlich, erstens, die Lage und Größe des Freisetzungsgeländes, eine Beschreibung des Ökosystems am Ort der Freisetzung, einschließlich Klima, Flora und Fauna, sowie die Nähe zu offiziell anerkannten geschützten Biotopen oder Schutzgebieten, die betroffen werden könnten, bei genetisch veränderten höheren Pflanzen und, zweitens, die geografische Lage des Ortes der Freisetzung und genaue Standortangaben sowie die Beschreibung der Ziel- und Nichtziel-Ökosysteme, die wahrscheinlich von der Freisetzung betroffen werden, bei den anderen GVO.
Die Angaben zur geografischen Lage einer absichtlichen Freisetzung von GVO, die in der betreffenden Anmeldung enthalten sein müssen, entsprechen daher den Anforderungen im Hinblick auf die Ermittlung der konkreten Auswirkungen einer solchen Freisetzung auf die Umwelt. Die Angaben über den Standort einer solchen Freisetzung sind somit nach den Merkmalen der jeweiligen Freisetzung und ihrer etwaigen Auswirkungen auf die Umwelt zu bestimmen.

Aus dem EuGH-Urteil, Az: C-552/07 vom 17.2.2009:
Zu den Daten, die nach den Vorgaben des Anhangs III B Abschnitt E in den mit den Anmeldungen einzureichenden technischen Akten aufgeführt werden müssen, zählt die Lage und Größe des Freisetzungsgeländes, die Beschreibung des Ökosystems am Ort der Freisetzung, einschließlich Klima, Flora und Fauna, und die Nähe zu offiziell anerkannten geschützten Biotopen oder Schutzgebieten, die betroffen werden könnten. ...
Zur Information über den Ort der Freisetzung ist festzustellen, dass sie nach Art. 25 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie keinesfalls vertraulich behandelt werden darf.
Unter diesen Umständen können Erwägungen des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse, wie sie das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage angeführt hat, keine Gründe darstellen, die den Zugang zu den in Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 aufgeführten Daten, zu denen insbesondere diejenigen über den Ort der Freisetzung gehören, beschränken können. ...
Diese Auslegung der Richtlinie 2001/18 wird dadurch gestützt, dass die die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffenden Daten nach Art. 25 Abs. 4 dritter Gedankenstrich der Richtlinie nicht vertraulich behandelt werden dürfen. Eine solche Prüfung kann nämlich nur bei umfassender Kenntnis von der beabsichtigten Freisetzung durchgeführt werden, da andernfalls die möglichen Auswirkungen einer absichtlichen Freisetzung von GVO auf die menschlichen Gesundheit und die Umwelt nicht gebührend beurteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnrn. 75 und 77).


Schwärzungen nur in Ausnahmefällen (Art. 25. der EU-Richtlinie2001/18):
(2) Der Anmelder kann in den nach dieser Richtlinie eingereichten Anmeldungen die Informationen angeben, deren Verbreitung seiner Wettbewerbsstellung schaden könnte und die somit vertraulich behandelt werden sollten. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung anzugeben.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet nach vorheriger Anhörung des Anmelders darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und unterrichtet den Anmelder über ihre Entscheidung.



Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz
Für alle umweltrelevanten Informationen (Naturschutz, Energie- und Verkehrspolitik, Raumplanung, Bauleitplanung, Gentechnik, Immissionsschutz usw.) besteht ein gesondertes Gesetz - zum einen auf Bundesebene (Umweltinformationsgesetz) sowie zum anderen für alles Länder (betrifft dann Landeseinrichtungen und -behörden). Danach können die Akten gebühren- oder sogar kostenfrei auf den Behörden eingesehen, meist sogar abfotografiert oder gegen Kostenübernahme kopiert werden.

Aus der Rechtsprechung: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 108, 369, 373)
Wie der Senat in seinem Urteil BVerwGE 102, 282 ausgeführt hat, will die Umweltinformationsrichtlinie jedem Antragsteller rechtlich möglichst uneingeschränkt und faktisch möglichst ungehindert den Zugang zu Informationen über die Umwelt gewährleisten. Damit soll ein Beitrag zur Kontrolle der Verwaltung, zur Schärfung des Umweltbewusstseins und zur Effektuierung der von den Mitgliedsstaaten umzusetzenden Umweltpolitik der europäischen Gemeinschaften geleistet werden.


Basisinformationen zu den angebauten Pflanzen



Aussaat, Blüte und Ernte im Agrarbereich
PflanzeAussaatBlüteErnteEmpfindlich gegenMehr Infos
MaisAb ca. 20. April bis Anfang Mai (Keimung bei 7-9 °C). Faustregel: Jeder Tag Verzögerung nach dem 10. Mai kostet 1 % Minderertrag.Juni bis September (Windblüter, d.h. weite Streuung, aber Bienen sammeln Pollen als Zusatznahrung)Silomais Mitte September bis Anfang Oktober. Körnermais Ende September bis Ende November.Bodenverdichtung und Staunässe am AnfangMais ++ Wikipedia
KartoffelEnde März bis Mitte AprilJuni bis Oktober, Beeren von August bis September (spielt für Bienen und Vermehrung aber keine Rolle, da kein Nektar)Je nach Sorte Anfang Juni bis Mitte Oktober. Frühe Sorten brauchen 90-110, späte bis 160 Tage.Bodenverdichtung, Frost und Feuchtigkeit.Kartoffeln ++ Wikipedia
RübenUm den Monatswechsel März/April (Keimung ab 5 - 6 °C, besser 10 - 12 °C)Erst im zweiten Jahr, d.h. nur nicht geerntete Rüben kommen zu BlüteOktober Rüben ++ Wikipedia
ErbsenAb März bis Anfang Mai, je nachdem wann Boden abgetrocknet istMai und Juni, pro Blüte rund drei Tage, pro Pflanze 10 bis 21 TageAb Anfang/Mitte AugustBodenverdichtung und StaunässeHülsenfrüchte ++ Wikipedia ++ Anbauanleitung
Raps10. August bis 5. September, in Höhenlagen ab 5. August bis Ende August (auch die Samen sind winterhart)April und MaiEnde Juli Raps ++ Wikipedia
GetreideSiehe Tabelle untenWeizen und Gerste (98-99% Selbstbefruchter): Anfang Mai bis Ende Juli. Roggen (Fremdbefruchter, also viele Pollen unterwegs): vor allem Juni. Hafer: Juni bis August.Wintergerste: Juni. Sommergerste: Nach 100-120 Tagen, also ab Ende Juni.
Weizen: Ab August. Hafer: Ab Mitte August.
 Getreide ++ Wikipedia: Weizen ++ Gerste ++ Roggen

Informationen zu Getreide
Sommergerste
Information aus der Landwirtschaftskammer NRW
Wie bei allen Sommergetreidearten, muss auch bei der Sommergerste durch eine möglichst frühe Aussaat die per se knappe Vegetationszeit ausgenutzt werden. Insbesondere die noch verfügbare Zeit unter Kurztagsbedingungen, also der Zeitspanne von Saattermin bis etwa 20. April, bewirkt eine gute Bestockung, als Voraussetzung für höhere Bestandesdichten bei noch moderaten Aussaatstärken. Der Tabelle 7 sind die Saatmengen und Saatstärkenempfehlungen zu entnehmen.
Andererseits verträgt sie, im Unterschied zu Sommerweizen und Sommerhafer, auch kürzere Vegetationszeiten bei leicht verspäteter Aussaat noch am besten. Da Sommergerste sehr empfindlich auf Bodenverdichtungen reagiert, sollten auf jeden Fall gute Saatbettbedingungen abgewartet werden. Die Grundsätze für die N-Düngung sind die gleichen wie bei den anderen Sommergetreidearten. Sommergerste neigt stärker zu Zwiewuchs. Sommergerste hat einen geringen Vorfruchtwert. Sie kann auch mehrmals hintereinander angebaut werden, ohne Ertragsminderungen befürchten zu müssen.



Informationen zu Kartoffeln

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