Antirepression

REVISIONSSCHRIFT DES ANGEKLAGTEN P.N.

Gewalttätiges Auftreten an der Eingangskontrolle


1. Revisionsschrift des Angeklagten P.N.
2. Verletzung des § 275 und § 338 Abs. 7 (Verfahrensrüge)
3. Verletzung des § 260. Abs. 1 (Verfahrensrüge)
4. Verletzung des § 147, Abs. 7 StPO (Verfahrensrüge)
5. Gewalttätiges Auftreten an der Eingangskontrolle
6. Entfernung von Personen mit abweichender Kleidung
7. Verletzung des § 261 II StPO (Verfahrensrüge)
8. Verletzung des § 261 im Urteil zu den Anklagepunkten 1-8 (Verfahrensrüge)
9. Verletzung StPO § 24, Abs. 2 und Verletzung des Gesetzes nach StPO § 338, Satz (Verfahrensrüge)
10. Ablehnung der Beiordnungsanträge (Verfahrensrüge)
11. Bruch von Vereinbarungen bei Terminplanung u.a. (Verfahrenrüge)
12. Sachrüge
13. Sachliche Fehler zum Anklagepunkt 9 (Hausfriedensbruch am 27 März 2003)
14. Links 

Bei den Eingangskontrollen kam es mehrfach zu Gewalttätigkeiten des leitenden durchsuchenden Beamten gegen die Angeklagten und gegen BesucherInnen. Dabei ging er offensichtlich zielgerichtet gegen Personen vor, die durch ihre äußere Erscheinung von der Norm abwichen.

Das wurde von den Angeklagten auch vorgebracht und gerügt. Zudem stellten sie Anträge, diese Form der Einschüchterung zu unterbinden, die geeignet ist die Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Im Protokoll der Sitzung vom 21. März 2005 heisst es dazu: "Der Angeklagte Bergstedt beantragte, Herrn JHW Weber hier abzuziehen. Herr Weber sei gegen ihn schon zwei Mal gewalttätig vorgegangen. Daher fühle er sich durch dessen Anwesenheit eingeschüchtert. Er fürchte, dass dies auch für andere Personen zutreffe." Weiter führt das Protokoll aus: "Der Angeklagte Neuhaus schloss sich dem Antrag an." Dieser Antrag wurde vom Gericht zurück gewiesen, ohne das die Befürchtungen entkräftet wurde.

Um in den Sitzungssaal zu gelangen, mussten alle ZuschauerInnen die Eingangskontrolle passieren. Dabei wurden Taschen sowie Kleidungsstücke durchsucht und die Personen abgetastet. D.h. die Maßnahme war integraler Bestandteil des Gerichtsbesuches. Die Öffentlichkeit des Verfahrens ist nur dann gewährleistet, wenn Interessierte von der Möglichkeit zum Besuch einer Verhandlung Gebrauch machen können, ohne Benachteiligungen befürchten zu müssen. Dabei reicht er bereits die Befürchtung aus, dass Kontrollen mit Gewalttätigkeiten verbunden sein könnten, um die Öffentlichkeit des Verfahren empfindlich einzuschränken.

Im vorliegenden Fall gab es mehrere Übergriffe, die dem Gericht auch zur Kenntnis gebracht wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Maßnahmen die betroffenen ZuschauerInnen dazu veranlasst hat, der Verhandlung fern zu bleiben, obwohl ein Interesse am Besuch gegeben war. Durch die Zurückweisung des Antrages, JHW Weber abzuziehen und jegliche Maßnahmen mit einschüchternder Wirkung zu beenden hat das Gericht deutlich gemacht, dass es gar kein Interesse an der Gewährleistung der Öffentlichkeit hat.

Nach §388, Abs. 6 stellt die Verletzung der Öffentlichkeit einen absoluten Revisionsgrund dar.

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